Wer ein Hausgrundstück zu Lebzeiten überträgt und sich dabei selbst ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält, denkt fast immer auch an die übrigen Kinder, die später leer ausgehen könnten. Diese stützen ihre Forderung gern auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und behandeln jedes eingeräumte Nießbrauchsrecht als Schenkung. Das OLG Saarbrücken hat dieser Sicht eine klare Grenze gezogen. Ob ein Nießbrauch den Pflichtteil ergänzt, hängt nicht an dem Wort „unentgeltlich" in der Urkunde, sondern daran, ob der Erblasser sein Vermögen tatsächlich gemindert hat oder ob er nach seinen eigenen Vorstellungen einen ausreichenden Gegenwert erhalten hat. Wo ein solcher Gegenwert vorliegt, scheidet eine ergänzungspflichtige Schenkung von vornherein aus.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch und wann greift er?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB gibt einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen das Recht, lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte rechnerisch dem Nachlass wieder hinzuzurechnen. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hintergrund ist der Schutz vor Aushöhlung: Ohne diese Regel könnte ein Erblasser seinen Nachlass zu Lebzeiten verschenken und den Pflichtteil so faktisch leerlaufen lassen.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil selbst beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Ergänzungsanspruch tritt neben den ordentlichen Pflichtteil und folgt einer eigenen Logik. Er knüpft nicht an den vorhandenen Nachlass an, sondern an das, was der Erblasser zu Lebzeiten aus der Hand gegeben hat. Genau deshalb steht und fällt der Anspruch mit der Frage, ob das hingegebene Recht überhaupt eine Schenkung war.

Welche Gestaltung lag dem Urteil des OLG Saarbrücken zugrunde?

Im Fall des OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. November 2023 – 5 U 35/23, hatte eine Erblasserin gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Mann einen notariellen Erbvertrag errichtet und sich wechselseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben eingesetzt; die Einsetzung der drei Kinder zu je einem Drittel nach dem Längerlebenden war ausdrücklich nur eine einseitige Verfügung. Nach dem Tod ihres Mannes widerrief die Erblasserin diese einseitige Erbeinsetzung und errichtete ein Testament, in dem sie eines der Kinder zum Alleinerben berief und ihn mit Vermächtnissen zugunsten der beiden Geschwister beschwerte.

Am selben Tag schloss sie einen notariellen Übergabevertrag. Darin übertrug sie das von ihr bewohnte Hausgrundstück auf ihren Enkel, den Sohn des Alleinerben. Als Gegenleistung wurde ein Übernahmepreis vereinbart, den der Enkel zu zahlen hatte. Zusätzlich behielt sich die Erblasserin an dem Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Im selben Vertrag bestellte sie zugunsten des Alleinerben ein weiteres lebenslanges Nießbrauchsrecht, das aufschiebend auf ihren Tod bedingt war. Der jeweilige Nießbraucher sollte sämtliche mit dem Grundbesitz verbundenen Lasten wie ein Eigentümer tragen. Schließlich verzichtete der Alleinerbe für sich und seine Abkömmlinge auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Nach dem Tod der Erblasserin erfüllte der Alleinerbe die Vermächtnisse zugunsten seiner Geschwister. Diese verlangten gleichwohl Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung. Sie sahen in dem aufschiebend bedingten Nießbrauchsrecht zugunsten ihres Bruders eine Schenkung der Erblasserin, die ihren Pflichtteil erhöhe.

Warum war das eingeräumte Nießbrauchsrecht keine Schenkung?

Entscheidend ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB voraussetzt, und an dieser fehlte es. Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Drei Elemente müssen also zusammentreffen: eine Zuwendung, eine Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Gebers und die Einigung über die Unentgeltlichkeit.

Der Bundesgerichtshof verlangt für eine ergänzungspflichtige Schenkung, dass ein ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgter Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer dauerhaften, nicht nur formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (BGH, Urteil vom 14. März 2018 – IV ZR 170/16). Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs ist nur dann eine Schenkung, wenn sich der Erblasser und der Begünstigte darüber einig waren, dass sie unentgeltlich erfolgt. Genau hier setzt das OLG an: Die Unentgeltlichkeit lässt sich nur bejahen, wenn die Zuwendung mit einer Minderung des Vermögens auf Seiten des Zuwendenden einhergeht.

An einer solchen Vermögensminderung fehlt es, wenn die Zuwendung unter der Bedingung gewährt wird, dass der Zuwendende nach seiner eigenen Ansicht eine ausreichende Gegenleistung von einem Dritten erhält. Die Erblasserin hatte als Äquivalent eine Zahlung des Enkels erhalten und sich zugleich bis zu ihrem Tod den eigenen Nießbrauch am Haus vorbehalten. Das auf den Todesfall bedingte Nießbrauchsrecht zugunsten des Sohnes war Teil dieses Gesamtgefüges. Es führte daher zu keinem unentgeltlichen Abfluss aus ihrem Vermögen, mochte die Urkunde das Recht auch isoliert als „unentgeltlich" bezeichnen. Ohne verschenkten Gegenstand gibt es nichts, was dem Nachlass hinzuzurechnen wäre.

Welche Rolle spielt der Nießbrauch als dingliches Recht?

Der Nießbrauch nach § 1030 Abs. 1 BGB belastet eine Sache so, dass der Berechtigte die Nutzungen der Sache ziehen darf, also etwa Mieten und Erträge, während das Eigentum beim Erwerber verbleibt. In der Nachfolgegestaltung ist er ein zentrales Werkzeug: Der Übergeber gibt die Substanz aus der Hand, sichert sich aber die laufenden Erträge oder das Wohnrecht. Genau diese Doppelnatur macht den Nießbrauch pflichtteilsrechtlich heikel, denn er kann sowohl Gegenleistung als auch Zuwendung sein.

In der hier besprochenen Konstellation traten zwei Nießbrauchsrechte nebeneinander auf, die rechtlich getrennt zu betrachten sind. Der von der Erblasserin vorbehaltene Nießbrauch minderte den Wert dessen, was der Enkel als Eigentümer erwarb; er gehörte zur Preisbildung des Übergabevertrags und stand außerhalb jeder Schenkungsdiskussion. Der zweite, aufschiebend bedingte Nießbrauch zugunsten des Sohnes hätte für sich genommen eine Zuwendung sein können. Dass er es nicht war, ergab sich erst aus der Einbettung in den Gesamtvertrag mit seinen Gegenleistungen. Die dingliche Ausgestaltung allein entscheidet also nichts; maßgeblich ist der schuldrechtliche Hintergrund, vor dem das Recht eingeräumt wurde.

Wie wirkt sich ein angenommenes Vermächtnis auf den Pflichtteil aus?

Wer als Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis annimmt, verliert seinen Pflichtteil insoweit, als der Wert des Vermächtnisses reicht. Nach § 2307 Abs. 1 BGB kann ein mit einem Vermächtnis bedachter Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt; schlägt er nicht aus, steht ihm der Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert der Zuwendung reicht. Bei dieser Wertberechnung bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht.

Im entschiedenen Fall überstiegen die Vermächtnisse, die der Alleinerbe an seine Geschwister erfüllte, deren rechnerischen Pflichtteil. Da die Geschwister die Vermächtnisse annahmen, blieb für einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch kein Raum. Der eigentliche Streit verlagerte sich deshalb auf die Ergänzung. Erst wenn das Nießbrauchsrecht eine Schenkung gewesen wäre, hätte sich die Hinzurechnungsmasse erhöht und ein Anspruch über das angenommene Vermächtnis hinaus ergeben können. Da es an der Schenkung fehlte, blieb es bei der Bewertung des Landgerichts: Die angenommenen Vermächtnisse deckten den Pflichtteil vollständig ab, und ein Ergänzungsanspruch bestand nicht.

Worauf kommt es bei der Auslegung der notariellen Urkunde an?

Ob eine Zuwendung unentgeltlich ist, beurteilt sich durch Auslegung der Urkunde, mit der das Recht eingeräumt wurde, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Erklärenden samt aller Nebenumstände. Eine einzelne Vertragsklausel, die ein Recht als „unentgeltlich" bezeichnet, ist dabei nur ein Auslegungsbaustein, kein abschließendes Etikett. Das OLG hat das auf den Todesfall bedingte Nießbrauchsrecht gerade nicht isoliert betrachtet, sondern in den Zusammenhang des Übergabevertrags gestellt, in dem die Erblasserin Zahlung und eigenen Nießbrauch erhielt.

Daraus folgt eine praktische Erkenntnis für jede Übergabegestaltung. Es liegt keine unentgeltliche, vermögensmindernde Zuwendung vor, wenn der Erblasser entsprechend seinen eigenen Vorstellungen Gegenleistungen erhalten hat. Wer also Übertragung, vorbehaltenen Nießbrauch, Übernahmepreis und ein weiteres Nießbrauchsrecht in einer Urkunde verzahnt und das wirtschaftliche Gleichgewicht erkennbar dokumentiert, schafft die Grundlage dafür, dass auch ein als „unentgeltlich" benanntes Recht im Ergebnis nicht als Schenkung gewertet wird. Umgekehrt droht ein isoliert und ohne Gegenwert eingeräumter Nießbrauch sehr wohl, als ergänzungspflichtige Schenkung behandelt zu werden.

Fallbeispiel: Die verzahnte Übergabe gegen den isolierten Nießbrauch

Eine Eigentümerin überträgt ihr selbst bewohntes Hausgrundstück auf ihren Enkel. Im selben notariellen Vertrag wird ein Übernahmepreis vereinbart, den der Enkel zahlt; die Eigentümerin behält sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und räumt ihrem Sohn ein weiteres, erst mit ihrem Tod wirksam werdendes Nießbrauchsrecht ein. Nach ihrem Tod verlangen die übrigen Kinder Pflichtteilsergänzung wegen des Nießbrauchs zugunsten des Bruders. Sie unterliegen: Das Recht ist in ein Gefüge aus Zahlung und vorbehaltenem Nießbrauch eingebettet, die Eigentümerin hat nach ihren Vorstellungen einen ausreichenden Gegenwert erhalten, ihr Vermögen wurde nicht gemindert. Es fehlt an der Unentgeltlichkeit und damit an der Schenkung.

Anders läge der Fall, wenn dieselbe Eigentümerin ihrem Sohn losgelöst von jedem Übertragungsgeschäft und ohne jede Gegenleistung ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem ihrer Mietobjekte bestellt hätte. Dann flösse der Ertragswert des Objekts unentgeltlich aus ihrem Vermögen ab und mehrte dauerhaft das Vermögen des Sohnes. Eine solche isolierte Zuwendung wäre eine Schenkung und würde nach § 2325 BGB den Pflichtteil der Geschwister ergänzen. Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt allein in der wirtschaftlichen Verzahnung, nicht in der dinglichen Form des Nießbrauchs.

Häufige Fragen

Ist jeder eingeräumte Nießbrauch eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung?

Nein. Ein Nießbrauch löst nur dann eine Ergänzung nach § 2325 BGB aus, wenn er eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist. Daran fehlt es, wenn der Erblasser eine ausreichende Gegenleistung erhält und sein Vermögen dadurch nicht gemindert wird.

Genügt die Bezeichnung „unentgeltlich" in der Urkunde für eine Schenkung?

Nein. Maßgeblich ist die Auslegung der gesamten Urkunde unter Berücksichtigung aller Nebenumstände. Ein isoliert als „unentgeltlich" benanntes Recht kann im Gesamtgefüge des Vertrags dennoch entgeltlich und damit keine Schenkung sein.

Was bedeutet es, ein Vermächtnis statt des Pflichtteils anzunehmen?

Nach § 2307 Abs. 1 BGB verliert ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil, soweit der Wert eines angenommenen Vermächtnisses reicht. Übersteigt das Vermächtnis den Pflichtteil, bleibt für einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch kein Raum.

Können auch nahe Angehörige Empfänger einer Schenkung im Sinne von § 2325 BGB sein?

Ja. § 2325 BGB erfasst Schenkungen an jeden Dritten, auch an Kinder oder Enkel. Entscheidend ist nicht die Person des Empfängers, sondern ob die Zuwendung unentgeltlich und damit überhaupt eine Schenkung ist.

Spielt der Zehnjahreszeitraum des § 2325 BGB hier eine Rolle?

Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt eine Schenkung über zehn Jahre vor dem Erbfall jährlich um ein Zehntel ab und bleibt danach unberücksichtigt. Diese Abschmelzung wird aber erst relevant, wenn überhaupt eine Schenkung vorliegt; fehlt es daran, kommt es auf die Frist nicht an.

Schützt ein Pflichtteilsverzicht des Begünstigten die übrigen Kinder oder schadet er ihnen?

Ein Pflichtteilsverzicht wirkt nur zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser. Im entschiedenen Fall verzichtete der Alleinerbe; die Ansprüche der übrigen Kinder scheiterten unabhängig davon bereits daran, dass keine Schenkung vorlag.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht liefert die Entscheidung des OLG Saarbrücken eine belastbare Leitlinie für die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch. Wer ein Grundstück überträgt und dabei einzelnen Angehörigen Nutzungsrechte sichern will, sollte die Übertragung, den Übernahmepreis, den vorbehaltenen Nießbrauch und jedes weitere Nießbrauchsrecht in einer einheitlichen notariellen Urkunde so verzahnen, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht erkennbar wird. Die ausgehandelten Gegenleistungen gehören ausdrücklich dokumentiert, damit später nachvollziehbar bleibt, dass der Erblasser nach seinen eigenen Vorstellungen einen ausreichenden Gegenwert erhalten hat.

Zweitens sollte die Bezeichnung eines Rechts als „unentgeltlich" nicht für sich stehen. Sie ist im Übergabevertrag fachlich abzuwägen, weil die Gerichte die gesamte Urkunde auslegen und ein isoliertes Etikett ins Leere gehen kann. Wir empfehlen, die Motivlage und die Verknüpfung der einzelnen Leistungen im Vertragstext oder in begleitenden Erklärungen festzuhalten.

Drittens ist die Pflichtteilslage der nicht bedachten Kinder vorab durchzurechnen, einschließlich der Wirkung angenommener Vermächtnisse nach § 2307 BGB und des Verhältnisses zur Ergänzung nach § 2325 BGB. Diese Gestaltung berührt Zivil- und Steuerrecht zugleich und gehört in die Hand einer auf Nachfolge und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei, die Erbvertrag, Testament und Übergabevertrag aufeinander abstimmt.

Rechtsstand: Juni 2026.