Warum gefährden Pflichtteilsansprüche die Unternehmensnachfolge?
Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) sichert nahen Angehörigen — Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers — eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch, der sofort fällig wird (§ 2317 BGB).
Für Unternehmer bedeutet dies: Wird ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger enterbt oder durch ein Vermächtnis auf weniger als seinen Pflichtteil gesetzt, kann er vom Erben die Zahlung des Pflichtteils in Geld verlangen. Bei einem Nachlass, der im Wesentlichen aus Unternehmensvermögen besteht, muss der Nachfolger die Pflichtteilszahlung häufig aus dem Unternehmen finanzieren — mit potenziell existenzbedrohenden Folgen:
Liquiditätsentzug: Die sofortige Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs kann das Unternehmen in eine Liquiditätskrise stürzen.
Veräußerungsdruck: Reichen die liquiden Mittel nicht aus, muss der Nachfolger Unternehmensvermögen veräußern, um den Pflichtteil zu bedienen.
Stundung als Ausnahme: Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist nur auf Antrag des Erben möglich und setzt voraus, dass die sofortige Erfüllung den Erben unbillig belasten würde (§ 2331a BGB). Die Stundung wird restriktiv gewährt.
Wie funktioniert der Pflichtteilsverzicht?
Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) ist das wirksamste Instrument zur Pflichtteilsreduzierung. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch. Der Verzicht kann sich auf den gesamten Pflichtteil oder auf bestimmte Gegenstände erstrecken.
Formen des Verzichts
Vollständiger Pflichtteilsverzicht: Der Berechtigte verzichtet auf den gesamten Pflichtteilsanspruch. Nach dem Erbfall hat er keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass.
Gegenständlich beschränkter Verzicht: Der Berechtigte verzichtet darauf, dass bestimmte Vermögensgegenstände — typischerweise das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung — bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Der Pflichtteil wird nur aus dem übrigen Nachlass berechnet.
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung: In der Praxis wird der Verzicht regelmäßig gegen eine Gegenleistung vereinbart — etwa eine Geldzahlung, die Übertragung einer Immobilie oder eine Versicherungsleistung. Die Abfindung ist schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung zu behandeln (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Voraussetzungen und Grenzen
Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Die Beratung durch den Notar stellt sicher, dass der Verzichtende über die Tragweite seiner Erklärung aufgeklärt wird. Der Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich — eine Anfechtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. bei arglistiger Täuschung oder Drohung).
Bei minderjährigen Kindern ist der Pflichtteilsverzicht besonders problematisch: Der Verzicht bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 i. V. m. § 1822 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1854 Nr. 5 BGB n.F.). Das Familiengericht genehmigt den Verzicht nur, wenn er dem Wohl des Kindes entspricht — in der Praxis werden hohe Anforderungen an die Angemessenheit der Gegenleistung gestellt.
Wie reduziert die Güterstandsschaukel den Pflichtteil?
Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltung, bei der Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln und anschließend wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Durch den Wechsel wird der bis dahin aufgelaufene Zugewinn ausgeglichen — die Zugewinnausgleichsforderung ist schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
Die pflichtteilsreduzierende Wirkung ergibt sich daraus, dass das durch den Zugewinnausgleich übertragene Vermögen dem Nachlass des Erblassers entzogen wird:
Verringerung des Nachlasswerts: Das Vermögen, das im Rahmen des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten übertragen wurde, gehört nicht mehr zum Nachlass und fließt daher nicht in die Pflichtteilsberechnung ein.
Keine Pflichtteilsergänzung: Die Zugewinnausgleichsforderung ist keine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift daher nicht — das übertragene Vermögen bleibt dauerhaft dem Pflichtteilszugriff entzogen.
Schenkungsteuerfreiheit: Der Zugewinnausgleich ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Es entsteht keine Schenkungsteuer, unabhängig von der Höhe des ausgeglichenen Betrags.
Die Güterstandsschaukel setzt voraus, dass ein tatsächlicher Zugewinn beim übertragenden Ehegatten vorliegt und der Güterstandswechsel ernsthaft gewollt ist. Rein steuerlich motivierte Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Vollzug werden von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung nicht anerkannt.
Wie wirken sich lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteil aus?
Lebzeitige Schenkungen reduzieren den Nachlass und damit die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils. Allerdings schützt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB):
Zehnjahresfrist: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 Abs. 3 BGB). Der Ergänzungsanspruch schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab — im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert berücksichtigt, im zehnten Jahr nur noch ein Zehntel.
Nießbrauchsvorbehalt stoppt die Frist: Behält sich der Schenker den Nießbrauch an der übertragenen Sache vor, beginnt die Zehnjahresfrist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu laufen. Der Schenker hat wirtschaftlich nicht endgültig auf das Vermögen verzichtet. Die Schenkung wird daher im Erbfall vollständig in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.
Verbrauchbares Vermögen: Bei Geldschenkungen oder verbrauchbaren Sachen beginnt die Frist mit der Leistung, da der Schenker den Gegenstand endgültig aus der Hand gibt.
Strategische Gestaltung der Zehnjahresfrist
Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu minimieren, sollten lebzeitige Übertragungen möglichst frühzeitig erfolgen — idealerweise mehr als zehn Jahre vor dem erwarteten Erbfall. Bei Übertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt ist zu bedenken, dass die Frist nicht läuft: Der pflichtteilsreduzierende Effekt tritt erst ein, wenn der Schenker auf den Nießbrauch verzichtet. Ein gestaffelter Nießbrauchsverzicht kann die Pflichtteilsbelastung schrittweise abbauen.
Welche Rolle spielen gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen?
Bei Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag den Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter oder ihrer Erben auf einen Betrag unterhalb des Verkehrswerts beschränken — etwa auf den Buchwert oder einen Prozentsatz des Verkehrswerts. Diese Beschränkung wirkt sich auch auf die Pflichtteilsberechnung aus:
Bewertung des Gesellschaftsanteils: Für die Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich der Verkehrswert des Nachlasses maßgeblich (§ 2311 BGB). Bei Gesellschaftsanteilen mit gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbeschränkung ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch der tatsächlich realisierbare Wert — also der Abfindungswert — anzusetzen, sofern die Klausel wirksam und angemessen ist.
Grenze der Sittenwidrigkeit: Eine Abfindung zum Buchwert kann sittenwidrig sein, wenn sie zu einem groben Missverhältnis zum Verkehrswert führt. Die Rechtsprechung akzeptiert in der Regel Abfindungsbeschränkungen bis zu einem Drittel des Verkehrswerts.
Bei GmbH-Anteilen mit Einziehungsklausel gilt entsprechend: Der Abfindungsanspruch nach Einziehung mindert den Nachlasswert und damit den Pflichtteil, sofern die Satzungsklausel wirksam ist und vor dem Erbfall bestand.
Wie lassen sich Versicherungslösungen zur Pflichtteilsfinanzierung nutzen?
Eine Risikolebensversicherung zugunsten des Unternehmernachfolgers kann die Pflichtteilslast abfedern, ohne das Unternehmen zu belasten. Der Nachfolger erhält im Todesfall die Versicherungssumme und kann daraus die Pflichtteilsansprüche bedienen.
Bezugsrecht: Die Versicherungsleistung fällt bei unwiderruflichem Bezugsrecht nicht in den Nachlass — der Pflichtteil wird dadurch nicht erhöht.
Widerrufliches Bezugsrecht: Bei widerruflichem Bezugsrecht fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und erhöht die Pflichtteilsbemessungsgrundlage.
Schenkungsteuer: Die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten unterliegt der Schenkungsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), soweit sie den Freibetrag übersteigt.
Die Versicherungslösung ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Pflichtteilsverzicht nicht erreichbar ist und die Pflichtteilslast kalkulierbar gemacht werden soll.
Welche weiteren Gestaltungsinstrumente stehen zur Verfügung?
Pflichtteilsstrafklausel: Im gemeinschaftlichen Ehegattentestament wird bestimmt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Diese Klausel wirkt abschreckend, verhindert den Pflichtteilsanspruch aber nicht.
Zuwendungsverzicht: Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf eine bestimmte letztwillige Zuwendung (§ 2352 BGB), nicht aber auf den Pflichtteil selbst. Der Zuwendungsverzicht kann sinnvoll sein, um die testamentarische Gestaltungsfreiheit zu erweitern.
Adoption: Die Adoption weiterer Personen erhöht die Zahl der gesetzlichen Erben und reduziert damit die Pflichtteilsquoten der bestehenden Berechtigten. Dieses Instrument ist in der Praxis selten und wirft erhebliche familienrechtliche Fragen auf.
Schiedsklausel: Eine Schiedsklausel im Testament kann Pflichtteilsstreitigkeiten einem Schiedsgericht zuweisen und damit schnellere, diskretere Lösungen ermöglichen. Die Wirksamkeit von Schiedsklauseln im Pflichtteilsrecht ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden?
Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils durch den Erblasser ist nur in engen Ausnahmefällen möglich: bei der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB (schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder nahe Angehörige) oder durch einen freiwilligen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Berechtigten. Im Regelfall kann der Pflichtteil nur der Höhe nach reduziert, nicht aber ausgeschlossen werden.
Ist ein Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung wirksam?
Ja. Der Pflichtteilsverzicht ist auch ohne Gegenleistung formwirksam, sofern er notariell beurkundet wird. Allerdings wird ein Verzicht ohne Gegenleistung in der Praxis selten vereinbart und kann unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit angreifbar sein, wenn der Verzichtende über die wirtschaftlichen Folgen nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
Wie wirkt sich die Güterstandsschaukel auf die Erbschaftsteuer aus?
Der Zugewinnausgleich im Rahmen der Güterstandsschaukel ist schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Es fällt weder Schenkungsteuer beim Güterstandswechsel noch Erbschaftsteuer beim späteren Erbfall auf das bereits ausgeglichene Vermögen an. Die Güterstandsschaukel ist damit eines der steuereffizientesten Instrumente zur Vermögensübertragung zwischen Ehegatten.
Kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren?
Ja. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Schenkung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt unabhängig von der Kenntnis 30 Jahre ab dem Erbfall. Durch die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB sinkt der Ergänzungsanspruch zudem mit jedem Jahr nach der Schenkung um ein Zehntel.
Rechtsstand: Januar 2025
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