Was enthält der Prüfungsbericht?
Der Prüfungsbericht ist ein internes Dokument der Finanzverwaltung, das nach Abschluss der Betriebsprüfung erstellt wird (§ 202 Abs. 1 AO). Er gliedert sich typischerweise in folgende Abschnitte:
Allgemeine Angaben: Firma, Rechtsform, Prüfungszeitraum, geprüfte Steuerarten, Name des Prüfers, Zeitraum der Prüfungsdurchführung.
Feststellungen: Die einzelnen Prüfungsfeststellungen mit Sachverhaltsdarstellung, rechtlicher Würdigung und steuerlicher Auswirkung. Jede Feststellung wird mit einer laufenden Nummer versehen und enthält die Berechnung der steuerlichen Mehrergebnisse.
Zusammenfassung der Mehrergebnisse: Eine tabellarische Übersicht der steuerlichen Auswirkungen — getrennt nach Steuerarten und Veranlagungszeiträumen. Die Tabelle zeigt die bisher erklärten Werte, die Feststellungen des Prüfers und die resultierenden Änderungen.
Anlagen: Berechnungen, Kontennachweise und Erläuterungen zu einzelnen Feststellungen.
Der Prüfungsbericht wird dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberater übersandt (§ 202 Abs. 2 AO). Der Steuerpflichtige hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird bei der Auswertung des Berichts durch die Veranlagungsstelle berücksichtigt.
Welche Bedeutung hat die Schlussbesprächung?
Vor Erstellung des Prüfungsberichts hat der Steuerpflichtige Anspruch auf eine Schlussbesprächung (§ 201 Abs. 1 AO). Die Schlussbesprächung ist die letzte Möglichkeit, strittige Sachverhalte mit dem Prüfer und dessen Sachgebietsleiter zu erörtern, bevor die Feststellungen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden.
Die Schlussbesprächung dient mehreren Zwecken: Der Steuerpflichtige kann seine Sichtweise zu den Feststellungen darlegen und Missverständnisse aufklären. Der Prüfer erläutert seine rechtliche Würdigung und die Berechnung der Mehrergebnisse. Beide Seiten können eine tatsächliche Verständigung über strittige Sachverhaltsfragen herbeiüführen (§ 78 AO analog). Eine tatsächliche Verständigung ist für beide Seiten bindend und schließt den betreffenden Sachverhalt endgültig ab.
In der Praxis ist die Schlussbesprächung ein wichtiges Verhandlungsinstrument. Der Steuerberater sollte die Besprechung sorgfältig vorbereiten: Für jede angreifbare Feststellung wird eine Argumentationslinie entwickelt, gestützt auf BFH-Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen. Feststellungen, die rechtlich eindeutig sind und nicht angegriffen werden können, sollten akzeptiert werden — dies stärkt die Verhandlungsposition bei den strittigen Punkten.
Wie analysiert man den Prüfungsbericht systematisch?
Schritt 1: Feststellungen kategorisieren
Jede einzelne Feststellung im Prüfungsbericht wird in eine von drei Kategorien eingeordnet:
Akzeptabel: Die Feststellung ist tatsächlich und rechtlich zutreffend. Beispiel: Der Prüfer hat eine tatsächlich fehlerhafte Buchung korrigiert. Gegen diese Feststellungen wird kein Einspruch eingelegt.
Angreifbar: Die rechtliche Würdigung des Prüfers ist vertretbar, aber nicht zwingend. Es gibt abweichende BFH-Rechtsprechung, Literaturmeinungen oder die Finanzverwaltung wendet ein BMF-Schreiben an, das von der Rechtsprechung abweicht. Gegen diese Feststellungen lohnt sich der Einspruch.
Fehlerhaft: Die Feststellung beruht auf einem tatsächlichen oder rechtlichen Fehler des Prüfers — etwa einer falschen Sachverhaltswürdigung, einem Rechenfehler oder der Anwendung einer nicht einschlägigen Rechtsvorschrift. Gegen diese Feststellungen muss Einspruch eingelegt werden.
Schritt 2: Steuerliche Auswirkungen berechnen
Für jede angreifbare oder fehlerhafte Feststellung wird die steuerliche Auswirkung berechnet: Wie hoch ist die Nachzahlung, die auf diese Feststellung entfällt? Diese Berechnung ist wichtig für die Entscheidung, ob sich der Einspruch wirtschaftlich lohnt — insbesondere bei Feststellungen mit geringer steuerlicher Auswirkung, bei denen der Aufwand für den Rechtsstreit die mögliche Ersparnis übersteigen kann.
Schritt 3: Rechtslage prüfen
Für jede angreifbare Feststellung wird die aktuelle Rechtslage geprüft: Gibt es BFH-Urteile, die die Position des Steuerpflichtigen stützen? Läuft ein Revisionsverfahren beim BFH zu der strittigen Frage? Hat sich die Verwaltungsauffassung geändert? Feststellungen, bei denen ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist, sollten im Einspruch unter Verweis auf das laufende Verfahren angegriffen werden — der Einspruch ruht dann bis zur Entscheidung des BFH (§ 363 Abs. 2 AO).
Wie legt man Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide ein?
Frist und Form
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden (§ 357 Abs. 1 AO). Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend empfehlenswert — spätestens auf Aufforderung des Finanzamts muss der Einspruch begründet werden (§ 364b AO).
Inhalt der Einspruchsbegründung
Die Einspruchsbegründung sollte für jede angegriffene Feststellung den Sachverhalt aus Sicht des Steuerpflichtigen darstellen, die rechtliche Würdigung des Prüfers widerlegen und die eigene Rechtsauffassung mit Rechtsprechung und Literatur belegen. Der Einspruch sollte klar benennen, welche Feststellungen angegriffen werden und welche akzeptiert werden. Eine präzise Einspruchsbegründung erhöht die Erfolgsaussichten und beschleunigt das Einspruchsverfahren.
Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Gleichzeitig mit dem Einspruch sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 361 Abs. 2 AO). Die AdV bewirkt, dass die Nachzahlungen aus dem geänderten Bescheid bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht gezahlt werden müssen. Voraussetzung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Bei Prüfungsfeststellungen, die auf einer strittigen Rechtsfrage beruhen, wird die AdV in der Regel gewährt. Bei Sachverhaltsfragen — etwa der Höhe einer Schätzung — ist die Gewährung schwieriger. Wird die AdV abgelehnt, kann ein Antrag beim Finanzgericht gestellt werden (§ 69 Abs. 3 FGO).
Die AdV hat einen Nachteil: Wird der Einspruch später zurückgewiesen und der Bescheid bestätigt, fallen Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat an (§ 237 AO). Diese Zinsen sind seit dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat gesenkt worden (§ 238 Abs. 1a AO). Die Zinsbelastung sollte bei der Entscheidung über den Einspruch einkalkuliert werden.
Was geschieht nach dem Einspruch?
Das Finanzamt prüft die Einspruchsbegründung und entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Mögliche Ergebnisse sind die Abhilfe (der Einspruch wird vollständig oder teilweise anerkannt und der Bescheid entsprechend geändert), die Zurückweisung (der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen) und die Verböserung (der Bescheid wird zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert — dies ist möglich, da das Finanzamt im Einspruchsverfahren den gesamten Bescheid überprüft, nicht nur die angegriffenen Feststellungen; § 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Vor einer Verböserung muss das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit hinweisen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO), damit dieser den Einspruch gegebenenfalls zurücknehmen kann.
Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden (§ 40 FGO). Das Finanzgerichtsverfahren ist ein vollständiges gerichtliches Verfahren mit Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Überprüfung. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei (§ 135 FGO).
Welche strategischen Überlegungen sind beim Einspruch zu beachten?
Kosten-Nutzen-Analyse: Für jede Feststellung sollte das Verhältnis zwischen dem strittigen Steuerbetrag und den Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens (Steuerberaterkosten, ggf. Rechtsanwaltskosten, ggf. Gerichtskosten) geprüft werden. Bei kleinen Beträgen kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, die Feststellung zu akzeptieren.
Ruhen des Verfahrens: Wenn ein gleichgelagertes Verfahren beim BFH anhängig ist, kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 AO). Der Einspruch bleibt offen, bis der BFH entschieden hat — ohne dass der Steuerpflichtige selbst klagen muss.
Teileinspruch: Der Einspruch kann auf einzelne Feststellungen beschränkt werden. Dies reduziert das Risiko einer Verböserung für die nicht angegriffenen Feststellungen und fokussiert das Verfahren auf die erfolgversprechenden Punkte.
Tatsächliche Verständigung nachholen: Auch nach Erlass der geänderten Bescheide kann im Einspruchsverfahren noch eine tatsächliche Verst��ndigung über strittige Sachverhaltsfragen erzielt werden. Dies erfordert Verhandlungsbereitschaft auf beiden Seiten und ist häufig schneller und kostengünstiger als ein Klageverfahren.
Rechtsstand: Januar 2025. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zum Prüfungsbericht und Einspruch
Muss ich den Prüfungsbericht unterschreiben?
Nein. Der Prüfungsbericht wird dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis übersandt, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kenntnisnahme bestätigt nicht das Einverständnis mit den Feststellungen. Der Steuerpflichtige kann schriftlich Stellung nehmen und später gegen die geänderten Bescheide Einspruch einlegen.
Kann ich gegen den Prüfungsbericht selbst Einspruch einlegen?
Nein. Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt, sondern ein internes Dokument der Finanzverwaltung. Er ist nicht selbständig anfechtbar. Der Rechtsschutz richtet sich gegen die geänderten Steuerbescheide, die auf Grundlage des Prüfungsberichts erlassen werden.
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs?
Die Erfolgsaussichten hängen von der Art der Feststellung ab. Bei Rechtsfragen, die in der BFH-Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden wurden, sind die Aussichten gut. Bei Sachverhaltsfragen und Schätzungen ist der Erfolg schwerer vorherzusagen, da die Beweislast häufig beim Steuerpflichtigen liegt. Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Steuerberater vor Einlegung des Einspruchs ist daher unbedingt empfehlenswert.
Was kostet ein Einspruchsverfahren?
Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei — das Finanzamt erhebt keine Gebühren für die Bearbeitung. Der Steuerpflichtige trägt die Kosten seines Steuerberaters, die sich nach der Steuerberatervergleichsordnung (StBVV) richten und vom strittigen Steuerbetrag abhängen. Bei einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht entstehen zusätzlich Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren: REB Steuerberatung GbR, Große Str. 84–85, 49074 Osnabrück — info@reb-steuerberatung.de