Fachliche Einordnung

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer und verhindert deren Umgehung durch Lebzeitenzuwendungen. § 7 ErbStG enthält den Grundtatbestand und zehn Einzelfälle. Der steuerliche Schenkungsbegriff erfasst jede freigebige Zuwendung, nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB.

Tatbestandsmerkmale

Drei kumulative Voraussetzungen: 1. Freigebige Zuwendung unter Lebenden, 2. Objektive Bereicherung des Bedachten, 3. Subjektiver Wille zur Freigebigkeit (nur beim Zuwendenden). EXPERTENWISSEN: Steuerlicher und zivilrechtlicher Schenkungsbegriff weichen voneinander ab.

Schenkungsformen

Reine Schenkung: ohne Gegenleistung. | Gemischte Schenkung: Gegenleistung unter Wert (z.B. Grundstück gegen Schuldübernahme). | Schenkung unter Auflage: z.B. Nießbrauchsvorbehalt mindert Wert. | Mittelbare Schenkung: Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstands. | Zinsloses Darlehen: 5,5 % p.a. Nutzungsvorteil.

Besonderheiten bei Eheleuten

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. PRAXISTIPP: Steuerbefreiung für Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a) prüfen + Ehegatten-Freibetrag 500.000 € kombinieren.

FAQ

Zinsloses Darlehen steuerpflichtig? – Ja, Nutzungsvorteil 5,5 % p.a. | Notarielle Beurkundung nötig? – Zivilrechtlich ja (§ 518 BGB), steuerlich irrelevant. | Rückabwicklung möglich? – Grundsätzlich neuer Steuertatbestand, Ausnahme § 29 ErbStG. | Anzeigepflicht? – Beide Parteien, 3 Monate (§ 30 ErbStG).

Quelle: Esskandari/von Oertzen/Loose, ErbStG-Kommentar