Wieso löst eine Abfindung Schenkungsteuer aus?

Auf den ersten Blick ist die Abfindung das Gegenteil einer Schenkung: Der ausscheidende Gesellschafter erhält Geld, er gibt es nicht weg. Der schenkungsteuerliche Blick richtet sich aber nicht auf den Ausscheidenden, sondern auf die Verbleibenden. Fällt die Abfindung niedriger aus als der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils, wächst dieser Anteil den übrigen Gesellschaftern wertmäßig zu, ohne dass sie dafür ein gleichwertiges Entgelt aufwenden. Genau diese Wertverschiebung erfasst das Gesetz.

Bei der Formulierung von Abfindungsklauseln ist deshalb stets auf ihre schenkungsteuerrechtlichen Konsequenzen zu achten. Das Gesetz unterscheidet dabei nach dem Anlass des Ausscheidens.

Ausscheiden durch Tod: Übersteigt der gemeine Wert des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters den nach der Abfindungsklausel zu zahlenden Betrag, gilt diese Differenz als Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Ausscheiden aus anderen Gründen: Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter aus anderen Gründen ausscheidet und der in der Gesellschaft verbleibende Wert höher ist als das an den Ausscheidenden zu zahlende Entgelt (§ 7 Abs. 7 ErbStG).

In beiden Fällen fingiert das Gesetz eine Schenkung, die zivilrechtlich gar keine ist — eine Falle, die sich erst beim Ausscheiden zeigt, gestaltet aber Jahre zuvor in der Satzung wird.

Warum ist die Regelung heute brisanter als früher?

Die Vorschrift stand lange im Schatten, weil die Bewertung von Geschäftsanteilen vergleichsweise niedrige Werte ergab. Das hat sich grundlegend geändert. Der gesetzlichen Regelung kommt nach der Änderung des Bewertungsgesetzes durch die Erbschaftsteuerreform 2008 erhöhte Bedeutung zu, weil der gemeine Wert von Geschäftsanteilen nicht mehr nach dem — vergleichsweise günstigen — Stuttgarter Verfahren, sondern nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln ist.

Dieses Verfahren führt regelmäßig zu deutlich höheren Unternehmenswerten, und zwar auch nach Einführung des festen Kapitalisierungsfaktors in § 203 BewG. Je höher aber der steuerliche Wert des Anteils ausfällt, desto größer ist die Differenz zur niedrigen Abfindung — und desto höher die fingierte Schenkung. Eine Buchwert- oder Nominalwertklausel, die früher nur eine moderate Wertverschiebung auslöste, kann heute zu einer erheblichen schenkungsteuerlichen Belastung der verbleibenden Gesellschafter führen.

Greift die Verschonung für Betriebsvermögen?

Hier liegt der eigentliche Stolperstein. Man könnte annehmen, die fingierte Schenkung sei durch die Verschonung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13c, 28a ErbStG weitgehend entlastet. Die Finanzverwaltung sieht das anders.

Nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 20.4.2018 (BStBl. I 2018, 632) ist Gegenstand dieser Steuerbegünstigungen allein der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nicht aber die Werterhöhung solcher Anteile aufgrund von Leistungen an die Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 ErbStG. Für diese Werterhöhung sei die Verschonung daher nicht zu gewähren (ebenso R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019; bestätigt durch FG Sachsen v. 6.5.2021 – 8 K 34/21, GmbHR 2021, 1007). Gleiches dürfte die Finanzverwaltung auch in den Fällen der Besteuerung nach § 7 Abs. 7 ErbStG annehmen; zum Konkurrenzverhältnis der Vorschriften ist R E 7.5 Abs. 1 Satz 7 und 8 ErbStR 2019 zu beachten.

Praktisch bedeutet das: Die durch eine niedrige Abfindungsklausel ausgelöste Wertverschiebung kann bei den verbleibenden Gesellschaftern voll schenkungsteuerpflichtig sein, ohne dass die Verschonungsregelungen sie abfedern.

Wie lässt sich die Verschonung sichern?

Der entscheidende Hebel liegt in der Wahl des satzungsmäßigen Mechanismus für den Todesfall. Statt einer Einziehungsklausel sollte in GmbH-Satzungen künftig auch die Zwangsabtretung vorgesehen und im Todesfall genutzt werden.

Der Unterschied ist steuerlich folgenreich. Bei der Einziehung erlischt der Anteil, und die übrigen Anteile erfahren lediglich eine Werterhöhung — die nach Verwaltungsauffassung nicht begünstigt ist. Sieht die Satzung dagegen die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils vor und erwerben die verbleibenden Gesellschafter die frei werdenden Geschäftsanteile auf dieser Basis, liegt ein Erwerb von Anteilen vor. Dann dürfte die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Weichenstellung lässt sich nicht nachholen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Sie gehört in die Satzung, solange alle Gesellschafter noch mitgestalten können.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der zitierten Verwaltungsauffassung. Das Revisionsverfahren zum Urteil des FG Sachsen sowie Änderungen durch laufende Verfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Schenkungsteuer bei Abfindungsklauseln

Warum soll eine Abfindung eine Schenkung sein, wenn doch gezahlt wird?

Weil die Schenkung nicht beim Ausscheidenden, sondern bei den Verbleibenden anfällt. Liegt die Abfindung unter dem gemeinen Wert des Anteils, wächst den übrigen Gesellschaftern dieser Wert ohne gleichwertiges Entgelt zu. Diese Differenz gilt als fingierte Schenkung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 7 ErbStG).

Wann gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und wann § 7 Abs. 7 ErbStG?

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst das Ausscheiden durch Tod, § 7 Abs. 7 ErbStG das Ausscheiden aus anderen Gründen. In beiden Fällen ist die Wertdifferenz zwischen gemeinem Wert und Abfindung maßgeblich.

Warum ist die Belastung heute höher als vor einigen Jahren?

Seit der Erbschaftsteuerreform 2008 wird der gemeine Wert nach dem Ertragswertverfahren statt nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt. Das ergibt regelmäßig höhere Werte — auch wegen des festen Kapitalisierungsfaktors in § 203 BewG — und damit eine größere Differenz zur niedrigen Abfindung.

Greift die Verschonung nach §§ 13a, 13c, 28a ErbStG auf die fingierte Schenkung?

Nach Verwaltungsauffassung nicht, soweit es um die bloße Werterhöhung der verbleibenden Anteile geht. Begünstigt ist nur der Erwerb von Anteilen, nicht deren Werterhöhung (Erlass vom 20.4.2018; R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019; FG Sachsen v. 6.5.2021 – 8 K 34/21).

Wie lässt sich die Verschonung im Todesfall sichern?

Indem die Satzung statt der Einziehung eine Zwangsabtretung vorsieht und davon im Todesfall Gebrauch gemacht wird. Dann erwerben die verbleibenden Gesellschafter die Anteile, und die Begünstigung für Betriebsvermögen dürfte gewährt werden.

Lässt sich die Gestaltung noch nach dem Erbfall ändern?

Nein. Der Mechanismus muss in der Satzung angelegt sein, bevor der Erbfall eintritt. Eine nachträgliche Umstellung ist nicht möglich.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück