Das unterschätzte Schenkungsteuerrisiko bei Familiendarlehen

Die steuerliche Bewertung des Zinsvorteils und die daraus resultierende Schenkungsteuerbelastung werden regelmäßig unterschätzt. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH hat zwar eine wesentliche Entlastung gebracht, doch das Grundrisiko besteht fort. Insbesondere die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer unterlassenen Anzeige können gravierend sein.

Der Zinsvorteil als freigebige Zuwendung

Die Gewährung eines zinslosen oder niedrigverzinslichen Darlehens führt dazu, dass der Darlehensnehmer einen Zinsvorteil erhält, den er bei einem marktüblichen Darlehen nicht hätte. Dieser Zinsvorteil stellt nach ständiger Rechtsprechung eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Der Darlehensgeber bereichert den Darlehensnehmer um den ersparten Zinsaufwand.

Bei einem vollständig unverzinslichen Darlehen besteht die Zuwendung im gesamten Zinsvorteil. Bei einem niedrigverzinslichen Darlehen liegt eine gemischte Schenkung vor: Die Zuwendung besteht in der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem tatsächlich vereinbarten Zins. Die Schenkungsteuer entsteht nicht einmalig, sondern laufend für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Bewertung des Zinsvorteils nach § 15 Abs. 1 BewG

Die Bewertung des Zinsvorteils erfolgt nach § 15 Abs. 1 BewG. Nach dieser Vorschrift sind Kapitalforderungen und Schulden, die nicht verzinslich sind, mit dem Gegenwartswert zu bewerten. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5,5 Prozent jährlich. Aus dem Verhältnis von Darlehensbetrag, Zinssatz und Laufzeit ergibt sich der Kapitalwert des Zinsvorteils.

Die Auswirkungen können erheblich sein, wie ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt: Im Fall des FG Düsseldorf vom 26. Januar 2022 (4 K 272/21 Erb) betrug das unverzinsliche Darlehen 110.000 EUR. Bei einem Regelzinssatz von 5,5 Prozent ermittelte das Finanzamt einen Kapitalwert des Zinsvorteils von 56.265 EUR. Dieser Betrag bildete die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Klage des Darlehensnehmers gegen den Zinssatz hatte nur geringfügigen Erfolg; der Wert wurde lediglich auf 55.000 EUR reduziert.

Finanzgerichtliche Rechtsprechung zum Zinssatz

FG Düsseldorf vom 26. Januar 2022 (4 K 272/21 Erb)

Das FG Düsseldorf hatte über ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 110.000 EUR zu entscheiden. Der Kläger wandte sich gegen die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 Prozent und rügte dessen fehlende Verfassungsmäßigkeit angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds. Das Gericht wies die Klage im Wesentlichen ab und hielt den Zinssatz von 5,5 Prozent für verfassungsgemäß. Es handele sich um einen typisierten Bewertungsmaßstab, der im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liege.

FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (3 K 273/20)

Deutlich gravierender war der Fall des FG Mecklenburg-Vorpommern. Hier hatte ein Darlehensnehmer ein niedrigverzinsliches Darlehen mit einem Zinssatz von lediglich 1 Prozent erhalten. Das Finanzamt bewertete den Zinsvorteil unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 Prozent und ermittelte einen Steuerwert des Zinsvorteils von 785.000 EUR. Die daraus resultierende Schenkungsteuer betrug 229.500 EUR. Der Darlehensnehmer hatte somit nur 36 Prozent des nach dem gesetzlichen Zinssatz berechneten marktüblichen Zinses gezahlt. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerfestsetzung im Wesentlichen.

BFH vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) – Kehrtwende beim Zinssatz

Die Revision gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern führte zu einer grundlegenden Kehrtwende. Der BFH entschied mit Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22), dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent nicht anzuwenden ist, wenn ein anderer Wert im Sinne des § 15 Abs. 1 BewG feststeht.

Im konkreten Fall hatte der Kläger nachgewiesen, dass der marktübliche Zinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensvalutierung 2,81 Prozent betrug. Der BFH akzeptierte diesen Nachweis und ordnete die Bewertung des Zinsvorteils auf Grundlage des marktüblichen Zinssatzes an. Die Folge war eine drastische Reduzierung der Schenkungsteuer von 230.000 EUR auf 59.140 EUR.

Die Entscheidung beruht auf der Auslegung des § 15 Abs. 1 BewG, der eine Öffnungsklausel enthält: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent gilt nur, „soweit nicht ein anderer Wert feststeht“. Der BFH hat diese Öffnungsklausel erstmals konsequent zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet und damit den Weg für eine realitätsgerechtere Bewertung eröffnet.

Verfahrensrechtliche Risiken

Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Die Gewährung eines unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Darlehens unterliegt der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Sowohl der Schenker (Darlehensgeber) als auch der Beschenkte (Darlehensnehmer) sind verpflichtet, die Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. In der Praxis unterbleibt diese Anzeige häufig, weil den Beteiligten das Schenkungsteuerrisiko nicht bewusst ist.

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist

Die unterlassene Anzeige hat weitreichende verfahrensrechtliche Konsequenzen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht zu laufen, solange die Anzeige nicht erstattet ist. Zusätzlich greift § 170 Abs. 5 AO, wonach die Anlaufhemmung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer so lange gilt, bis das Finanzamt von der Zuwendung Kenntnis erhält. Dies kann dazu führen, dass die Festsetzungsfrist auch nach vielen Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Steuerhinterziehung und Verzinsung

Im Extremfall kann die unterlassene Anzeige den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen. In diesem Fall verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre. Darüber hinaus ist die hinterzogene Steuer gemäß § 235 AO mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Die Gesamtbelastung aus Steuernachzahlung und Hinterziehungszinsen kann damit ein Vielfaches der ursprünglich geschuldeten Steuer ausmachen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Muss ich ein zinsloses Familiendarlehen dem Finanzamt melden?

Antwort: Ja. Die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Sowohl der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer müssen die Zuwendung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Frage: Welcher Zinssatz wird für die Bewertung des Zinsvorteils herangezogen?

Antwort: Grundsätzlich gilt der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent nach § 15 Abs. 1 BewG. Nach dem BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) ist jedoch der marktübliche Zinssatz anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweisen kann. Der Nachweis kann insbesondere über Statistiken der Deutschen Bundesbank geführt werden.

Frage: Kann ich gegen einen bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid vorgehen, der auf dem 5,5-Prozent-Zinssatz beruht?

Antwort: Ja, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Liegt ein änderungsfähiger Bescheid vor, kann ein Antrag auf Änderung unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 gestellt werden. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt eine Änderung nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO in Betracht.

Frage: Was droht bei einer unterlassenen Anzeige?

Antwort: Die unterlassene Anzeige führt zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist, sodass die Steuer auch nach vielen Jahren noch festgesetzt werden kann. Im Extremfall kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, die eine zehnjährige Festsetzungsfrist und eine Verzinsung mit 6 Prozent jährlich nach § 235 AO nach sich zieht.

Unsere fachliche Einschätzung

Das BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 stellt einen Meilenstein für die Bewertung von Zinsvorteilen bei unverzinslichen Darlehen dar. Die erstmalige konsequente Anwendung der Öffnungsklausel des § 15 Abs. 1 BewG zugunsten des Steuerpflichtigen ist sachgerecht, da der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent im aktuellen Marktumfeld die tatsächlichen Finanzierungskonditionen nicht widerspiegelt.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass bei jeder Bewertung eines unverzinslichen Darlehens der Nachweis des marktüblichen Zinssatzes geführt werden sollte. Gleichzeitig bleibt das Grundrisiko bestehen: Der Zinsvorteil ist und bleibt eine freigebige Zuwendung, die der Anzeigepflicht unterliegt. Die verfahrensrechtlichen Risiken einer unterlassenen Anzeige – insbesondere die Anlaufhemmung und die drohenden Hinterziehungszinsen – machen eine rechtzeitige Offenlegung zwingend erforderlich. Bestehende unverzinsliche Darlehen sollten daher umgehend auf ihre schenkungsteuerlichen Konsequenzen überprüft werden.

Konkrete Handlungsschritte

Alle bestehenden unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Darlehen innerhalb der Familie identifizieren und auf ihre schenkungsteuerlichen Konsequenzen prüfen.

Den marktüblichen Zinssatz zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensvalutierung ermitteln und dokumentieren, etwa anhand der Statistiken der Deutschen Bundesbank, um den Nachweis nach § 15 Abs. 1 BewG führen zu können.

Noch nicht angezeigte Darlehen unverzüglich gemäß § 30 ErbStG beim zuständigen Finanzamt anzeigen, um die Anlaufhemmung zu beenden und das Risiko einer Steuerhinterziehung auszuschließen.

Bereits ergangene Schenkungsteuerbescheide, die auf dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent beruhen, auf ihre Änderbarkeit prüfen und gegebenenfalls unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) anfechten.

Künftige Familiendarlehen mit einer marktüblichen Verzinsung ausstatten oder alternativ den Zinsvorteil bewusst als Schenkung einplanen und die verfügbaren Freibeträge nach § 16 ErbStG berücksichtigen.

Professionelle Steuergestaltung

Unverzinsliche Darlehen im Familienkreis bergen erhebliche schenkungsteuerliche Risiken, die durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zwar gemildert, aber nicht beseitigt werden. Die REB Steuerberatung GbR in Osnabrück unterstützt Sie bei der Bewertung bestehender Familiendarlehen, der Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes, der Nachholung von Anzeigen und der Anforderung geänderter Steuerbescheide.

Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.