Zwischen § 17 EStG, Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuerfiktion: Wir zeigen, welche steuerlichen Konsequenzen das Ausscheiden eines Gesellschafters auslöst und wann die Abtretung der Einziehung steuerlich überlegen ist.
Welche Steuerwege gibt es beim Ausscheiden eines Gesellschafters?
Das Gesellschaftsrecht kennt mehrere Wege zum Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: die freiwillige Anteilsabtretung, die Einziehung des Geschäftsanteils, die Zwangsabtretung infolge Ausschluss und die Sonderfälle Abandon und Kaduzierung. Steuerlich werden diese Wege unterschiedlich behandelt — abhängig davon, ob der Geschäftsanteil im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wurde, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt und ob die Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
Drei Steuerarten sind regelmäßig betroffen: die Einkommensteuer beim ausscheidenden Gesellschafter, die Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH sowie Grunderwerb- und Schenkungsteuer im Fall bestimmter Anteilsverschiebungen. Die Reihenfolge der Prüfung ist nicht beliebig: Die einkommensteuerliche Einordnung steht meist im Vordergrund, ergänzt um die Frage, ob ein verkappter unentgeltlicher Vorgang vorliegt, der schenkungsteuerliche Folgen auslöst.
Wie wirkt sich die Anteilsabtretung steuerlich aus?
Bei der Anteilsabtretung wird der Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter, einen Dritten oder die GmbH selbst übertragen. Die Abtretung selbst bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG); steuerlich liegt regelmäßig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor.
Auch der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH stellt steuerlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 17 EStG des übertragenden Gesellschafters dar (BFH v. 6.12.2017 – IX R 7/17). Damit ist die Einkommensteuerlast nicht davon abhängig, ob der Erwerber ein Mitgesellschafter, ein außenstehender Dritter oder die GmbH selbst ist.
Sonderkonstellation Veräußerung unter Verkehrswert: Erfolgt die Veräußerung an die GmbH zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts, stellt dies aus Sicht der GmbH eine verdeckte Einlage dar, die die gleichzeitige Annahme einer Schenkung an die GmbH ausschließt (BFH v. 20.1.2016 – II R 40/14). Diese Klarstellung ist praktisch wichtig: Sie verhindert eine doppelte schenkungsteuerliche Belastung, wenn die Beteiligten die unterwertige Veräußerung an die GmbH bewusst gewählt haben.
Was gilt einkommensteuerlich für den ausscheidenden Gesellschafter?
Die einkommensteuerliche Behandlung hängt vor allem von zwei Faktoren ab: ob der Geschäftsanteil im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wurde und — bei Privatvermögen — ob es sich um eine wesentliche Beteiligung handelt.
Geschäftsanteil im Betriebsvermögen
Gehört der eingezogene oder veräußerte Geschäftsanteil zum Betriebsvermögen, entsteht gegebenenfalls ein Gewinn aus Gewerbebetrieb, wenn das erhaltene Entgelt den Buchwert des Anteils übersteigt (BFH v. 12.2.2001 – X B 34/00, nicht veröffentlicht). Die Gewinn- und Verlustrealisierung erfolgt nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen.
Geschäftsanteil im Privatvermögen — wesentliche Beteiligung
Liegt der Geschäftsanteil im Privatvermögen, kommt eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG in Betracht, wenn er eine wesentliche Beteiligung darstellt. Die Schwelle hat sich historisch verschoben:
seit 1999: Beteiligungen von mehr als 10 %
seit 2002: Beteiligungen von mehr als 1 %
Maßgeblich ist die Beteiligungshöhe innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung oder Einziehung.
Geschäftsanteil im Privatvermögen — nicht wesentliche Beteiligung
Bei einer nicht wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen kommt für nach dem 31.12.2008 erworbene Geschäftsanteile eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht. Wer dauerhaft unter 1 % gehalten hat, unterliegt insoweit der pauschalen Abgeltungsteuer.
Für sogenannte Altanteile — Geschäftsanteile, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind — gilt eine andere Logik: Hier kommt lediglich eine Besteuerung nach § 23 EStG (Spekulationsgeschäft) in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Einziehung weniger als ein Jahr liegt. Liegt der Erwerb länger zurück, ist das Veräußerungsergebnis steuerfrei.
Sonderfall: Einziehung eigener Anteile durch die GmbH
Zieht die GmbH eigene Anteile ein, fließen den verbleibenden Gesellschafter durch die bloße Einziehung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu (BFH v. 7.8.2000 – I R 14/99). Die Einziehung wirkt insoweit nicht wie eine Sachausschüttung.
Wie wird die Einziehung auf Ebene der GmbH besteuert?
Steuerlich hat die Einziehung für die GmbH grundsätzlich keine Auswirkungen, da sie als gesellschaftsinterner Vorgang bilanz- und ergebnisneutral ist (BMF v. 27.11.2013 – IV C 2 - S 2742/07/100009). Auch die Einziehung eines eigenen Anteils der GmbH führt nicht zu einem steuerpflichtigen Vorteil für die verbleibenden Gesellschafter (BFH v. 7.8.2000 – I R 14/99).
In Ausnahmefällen kann allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen werden:
wenn das gezahlte Einziehungsentgelt überhöht ist
wenn zur Vorbereitung der Einziehung eigener Anteile diese zuvor zu einem überhöhten Preis von den Gesellschaftern abgekauft wurden (BFH v. 7.8.2000 – I R 14/99)
Nach dem BMF-Erlass vom 27.11.2013 ist die Einziehung wie eine Herabsetzung des Nennkapitals zu betrachten. Ein Betrag, der über die Rückzahlung des Nennkapitals hinausgeht, stellt eine Leistung der Gesellschaft an den Veräußerer dar und ist nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu betrachten — er führt zur Minderung des steuerlichen Einlagekontos, soweit er den maßgebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Wird das Nennkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt, ist der Vorgang hinsichtlich der Höhe des Nennbetrags der eingezogenen eigenen Anteile in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 KStG als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln.
Wann fällt Grunderwerbsteuer beim Ausscheiden an?
Bei einer Anteilsvereinigung durch die Einziehung von mehr als 95 % in einer Hand wird durch die Einziehung Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst. Das ist eine der spürbarsten Steuerfolgen — und sie tritt ohne weiteres ein, wenn ein verbleibender Gesellschafter durch das Ausscheiden eines anderen die kritische Schwelle überschreitet, sofern die GmbH inländischen Grundbesitz hält.
Diese steuerliche Belastung lässt sich insbesondere durch die alternative Abtretungslösung vermeiden: Statt der Einziehung sieht die Satzung eine Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten oder einen Mitgesellschafter vor — mit der Folge, dass die Anteile auf mehrere Personen verteilt bleiben und die 95-Prozent-Schwelle nicht überschritten wird.
Welche schenkungsteuerlichen Risiken bestehen?
Schenkungsteuerlich ist die Einziehung — und ähnlich gelagerte unentgeltliche Vorgänge — eine der heikelsten Themen beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Es greifen zwei Tatbestände aus § 7 ErbStG.
Fiktion der Schenkung an die GmbH (§ 7 Abs. 7 ErbStG)
Schenkungsteuerlich führt die Einziehung zu einem steuerpflichtigen Erwerb der Gesellschaft nach Steuerklasse III, sofern die Abfindung niedriger ist als der nach § 12 ErbStG ermittelte steuerliche Wert (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Bei den verbleibenden Gesellschaftern wird zugleich ein schenkungsteuerpflichtiger Wertzuwachs durch § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG fingiert. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Gesellschafter aus freien Stücken oder zwangsweise ausgeschieden ist.
Diese Konstellation kann zu erheblichen Belastungen führen — gerade weil die Steuerklasse III die ungünstigste Tarifstufe darstellt. Die Abtretungslösung kann insoweit besser sein, wenn der Erwerber sich gegenüber dem Auszuschließenden in einer besseren Steuerklasse befindet — etwa zwischen Eltern und Kindern (Steuerklasse I) oder zwischen Geschwistern (Steuerklasse II).
Fiktion bei Werterhöhung der Mitgesellschafter (§ 7 Abs. 8 ErbStG)
Entsprechend gilt nach § 7 Abs. 8 ErbStG bei der Veräußerung von Anteilen an die Gesellschaft unter Wert: Führt die Leistung einer Person an die Gesellschaft zu einer Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter, wird eine Schenkung fingiert — ohne dass es einer freigebigen Zuwendung bedarf (BFH v. 10.4.2024 – II R 22/21).
Eine wichtige Einschränkung hat der BFH im Beschluss vom 6.6.2025 (II B 43/24) angedeutet: Bei disquotalen Einlagen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage ist eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG zu verneinen, wenn eine schuldrechtlich vereinbarte, personenbezogene Zuordnung der Einlage erfolgt ist und diese Zuordnung etwa im Jahresabschluss dokumentiert wurde. Eine satzungsmäßige Grundlage ist nach summarischer Prüfung nicht zwingend erforderlich, solange keine Übertragung von Anteilen an Dritte stattfindet. Damit deutet der BFH einen Gestaltungsspielraum für die Praxis an — der allerdings durch eine vertragliche Dokumentation zwingend abgesichert sein muss.
Welche steuerlichen Vorteile bietet die Abtretungslösung?
Anstelle der Einziehung kann in der Satzung die Verpflichtung des Gesellschafters vorgesehen werden, den Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten. Diese Variante hat aus steuerlicher und gestaltungstechnischer Sicht mehrere Vorteile:
Die grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG wird vermieden — die 95-Prozent-Schwelle bleibt unter Kontrolle, weil der Geschäftsanteil verteilt zugewiesen werden kann.
Schenkungsteuerlich lässt sich gegebenenfalls eine bessere Steuerklasse erreichen, wenn der Erwerber zur Familie des Ausscheidenden gehört.
Die Abtretung ist unabhängig von der vollständigen Leistung der Einlagen auf den Geschäftsanteil — die Volleinzahlungspflicht der Einziehung entfällt.
Die buchungstechnisch komplizierte Vernichtung des Geschäftsanteils mit anschließender Aufstockung oder Neubegründung wird vermieden.
Der Geschäftsanteil fällt automatisch derjenigen Person zu, die ihn erhalten soll — Umwege werden vermieden.
Sofern nicht die Gesellschaft selbst neuer Anteilseigner wird, bestehen hinsichtlich der Kapitalerhaltungspflicht (§§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG) keine Bedenken, da der Erwerber die Abfindung zu leisten hat.
In der Praxis wird die Abtretungslösung daher oft als Standardgestaltung in den Satzungen mittelständischer GmbHs verankert — entweder als gleichberechtigte Alternative zur Einziehung oder als Vorrangregelung, die der Einziehung vorgeht, sobald sie möglich ist.
Welche Fallstricke sind in der Praxis zu vermeiden?
Schwelle von § 17 EStG übersehen: Die Schwelle von mehr als 1 % gilt seit 2002 — frühere höhere Schwellen sind nicht mehr aktuell. Schon kleine Beteiligungen können bei Veräußerung steuerlich relevant werden.
Fünfjahreszeitraum bei § 17 EStG: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Einziehung, sondern die Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren. Wer dort einmal über der Schwelle lag, wird auch bei späterer Einziehung nach § 17 EStG erfasst.
Anteilsvereinigung über 95 %: Bei GmbHs mit Grundbesitz löst eine Einziehung, die einen verbleibenden Gesellschafter über die 95-Prozent-Schwelle bringt, Grunderwerbsteuer aus. Vor dem Beschluss prüfen — und gegebenenfalls auf die Abtretung ausweichen.
Schenkungsteuer bei niedriger Abfindung: Liegt die Abfindung unter dem steuerlichen Wert nach § 12 ErbStG, drohen § 7 Abs. 7 ErbStG (GmbH-Ebene, Steuerklasse III) und § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG (Mitgesellschafter). Dies kann bei nicht voll abfindenden Klauseln im Erbfall Folgewirkungen haben.
Disquotale Einlage ohne Dokumentation: Wer auf die BFH-Entscheidung vom 6.6.2025 vertraut, muss die personenbezogene Zuordnung schuldrechtlich vereinbaren und im Jahresabschluss dokumentieren — anderenfalls greift die Schenkungsfiktion nach § 7 Abs. 8 ErbStG.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei überhöhtem Einziehungsentgelt: Wird mehr als der angemessene Anteilswert gezahlt, droht die Umqualifizierung als vGA — mit den entsprechenden körperschaft- und einkommensteuerlichen Folgen.
Volleinzahlungspflicht bei Einziehung: Steuerlich nicht direkt relevant, aber gestalterisch wichtig: Ist die Stammeinlage nicht voll geleistet, ist die Einziehung versperrt. Die Abtretungslösung umgeht diese Hürde.
FAQ: Häufige Fragen zu den steuerlichen Folgen des Ausscheidens
Wann liegt eine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG vor?
Seit 1999 gilt die Schwelle von mehr als 10 %, seit 2002 die Schwelle von mehr als 1 %. Maßgeblich ist die Beteiligungshöhe innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung oder Einziehung. Wer einmal über der Schwelle lag, fällt auch bei späterer Einziehung unter § 17 EStG.
Was gilt für Anteile, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden?
Für solche Altanteile kommt bei nicht wesentlicher Beteiligung lediglich eine Besteuerung nach § 23 EStG in Betracht — und das nur, wenn zwischen Anschaffung und Einziehung weniger als ein Jahr liegt. Anteile, die länger als ein Jahr gehalten und unter 1 % gelegen haben, sind steuerfrei.
Wann löst die Einziehung Grunderwerbsteuer aus?
Wenn die Einziehung dazu führt, dass mehr als 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden und die GmbH inländischen Grundbesitz hält. Maßgeblich ist § 1 Abs. 3 GrEStG. Die Abtretungslösung kann diese Belastung vermeiden, indem die Anteile auf mehrere Personen verteilt zugewiesen werden.
Wann greift die Schenkungsteuerfiktion?
Wenn die Abfindung niedriger ist als der nach § 12 ErbStG ermittelte steuerliche Wert. § 7 Abs. 7 ErbStG fingiert dann eine Schenkung an die GmbH (Steuerklasse III); § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG fingiert zusätzlich einen Wertzuwachs bei den verbleibenden Gesellschaftern. Ob das Ausscheiden freiwillig oder zwangsweise erfolgt, ist unerheblich.
Wann ist die Einziehung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln?
Wenn das Einziehungsentgelt überhöht ist oder wenn zur Vorbereitung einer Einziehung eigener Anteile diese zuvor zu einem überhöhten Preis von den Gesellschaftern abgekauft wurden. Die vGA wird sowohl auf Ebene der GmbH (außerbilanzielle Hinzurechnung) als auch beim Empfänger (Kapitaleinkünfte) wirksam.
Warum ist die Abtretungslösung steuerlich oft vorteilhaft?
Sie vermeidet die Anteilsvereinigung über 95 % und damit die Grunderwerbsteuer; sie kann eine bessere schenkungsteuerliche Steuerklasse ermöglichen, wenn der Erwerber zur Familie gehört; sie ist unabhängig von der vollständigen Leistung der Einlage; und sie erspart die buchungstechnische Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile.
Unsere fachliche Einschätzung
Die steuerlichen Folgen des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters sind oft kostspieliger als die zivilrechtlichen Streitkosten — das gilt besonders bei GmbHs mit Grundbesitz und bei Konstellationen, in denen die Abfindung erkennbar unter dem Verkehrswert liegt. Drei Stellschrauben verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Erstens: die Wahl zwischen Einziehung und Abtretung. Aus Sicht der Steuergestaltung ist die Abtretung in den meisten Konstellationen vorzugswürdig — wegen der Vermeidung der Anteilsvereinigung, der flexibleren schenkungsteuerlichen Zuordnung und der fehlenden Volleinzahlungsbindung. Eine moderne Satzung sollte diese Alternative explizit vorsehen.
Zweitens: die Abfindungsbemessung. Liegt die vertragliche Abfindung unter dem steuerlichen Wert, droht die doppelte schenkungsteuerliche Erfassung — bei der GmbH und bei den verbleibenden Gesellschaftern. Wer Abfindungsklauseln mit Buchwert-, Substanzwert- oder gestuften Bewertungsmodellen ausstattet, sollte die schenkungsteuerliche Folgenwirkung im Vorhinein beziffern lassen.
Drittens: die jüngste BFH-Rechtsprechung zur disquotalen Einlage (Beschluss vom 6.6.2025 – II B 43/24). Hier zeichnet sich ein Gestaltungsspielraum für personenbezogene Zuordnung in der Kapitalrücklage ab — er muss aber durch eine sorgfältige schuldrechtliche Vereinbarung und Dokumentation im Jahresabschluss abgesichert werden. Wer diesen Weg einschlägt, sollte die Bilanzierung und die Vereinbarung beratungsseitig auf einen Stand bringen, der den Anforderungen des Beschlusses genügt.
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Rechtsstand: April 2026.