Wenn die GmbH eingezahltes Kapital an die Gesellschafter zurückgibt, fließt das Geld steuerfrei. Wir erklären die Differenzrechnung — und die Falle der Steuerbescheinigung.

Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto ist eine steuerliche Nebenrechnung. Es erfasst alle Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden. Eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft hat diese Einlagen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf dem Einlagekonto auszuweisen. Geführt wird das Konto von:

Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

sonstigen Körperschaften, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewähren können — etwa Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 EStG gewähren können

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben kein Einlagekonto zu führen. Erst beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG).

Die Fortschreibung erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG nach einer einfachen Formel:

Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

abzüglich Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahres

zuzüglich Zugänge des laufenden Wirtschaftsjahres

= Bestand am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres

Der so ermittelte Endbestand wird gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid des folgenden Feststellungszeitpunkts (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG) — Fehler oder Unterlassungen wirken also fort.

Wodurch wird das Einlagekonto erhöht?

Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich um die von den Anteilseignern nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen mit Zufluss. Erfasst werden insbesondere:

verdeckte Einlagen

das Ausgabeaufgeld bei der Ausgabe neuer Anteile (Agio im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern und sonstige Leistungen der Gesellschafter, die unmittelbar in die Rücklage eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

die Rückzahlung von verdeckten Gewinnausschüttungen

Minderabführungen bei einer Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG)

die Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung an die Anteilseigner

Vermögenszugänge aus einer Verschmelzung oder Spaltung (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 KStG)

Maßgebend ist allein die steuerliche Qualifikation als Einlage. Wie der Vorgang handelsrechtlich eingeordnet wird, spielt für das Einlagekonto keine Rolle. Das hat eine wichtige Konsequenz: Das steuerliche Einlagekonto muss nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen. Wer die Höhe des Einlagekontos aus der Handelsbilanz schließen will, läuft regelmäßig in eine Fehlsteuerung — die beiden Größen können erheblich auseinanderfallen.

Einlagen, die in das Nennkapital geleistet werden, erhöhen das Einlagekonto nicht.

Wann wird das Einlagekonto bei einer Auszahlung verwendet?

Hier liegt der eigentliche Hebel der Vorschrift. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bestimmt: Das steuerliche Einlagekonto ist nur zu vermindern, soweit die Leistungen, die die Körperschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Diese Differenzrechnung ist zwingend; eine handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Widmung der Auszahlung als „Rückzahlung aus der Kapitalrücklage“ ist steuerlich nicht entscheidend.

Die Verringerung des Einlagekontos ist nach § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG zusätzlich auf den positiven Bestand des Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres begrenzt. Das Konto kann also nicht ins Negative laufen.

Was zählt als „Leistung“?

Leistungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Auskehrungen, deren Ursache im Gesellschaftsverhältnis liegt:

offene Gewinnausschüttungen — auch verspätet beschlossene oder verspätet abgeflossene

Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres

verdeckte Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen

vororganschaftliche Mehrabführungen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG)

Nicht erfasst ist die Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG — sie folgt eigenen Regeln. Die Leistungen eines Wirtschaftsjahres werden für die Verrechnung mit dem Einlagekonto zusammengefasst; die sich ergebende Verwendung wird den einzelnen Leistungen anteilig zugeordnet.

Zusätzlich vermindern das Einlagekonto:

Mehrabführungen bei einer Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG)

Vermögensabgänge infolge Abspaltungen (§ 29 Abs. 3 KStG)

Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 28 KStG)

Wie wird der ausschüttbare Gewinn berechnet?

Nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ergibt sich der ausschüttbare Gewinn nach folgender Formel:

Eigenkapital lt. Steuerbilanz

abzüglich gezeichnetes Kapital

abzüglich positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos

= ausschüttbarer Gewinn (wenn negativ, Ansatz mit 0)

Maßgebend sind jeweils die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Zu- oder Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahres beeinflussen den ausschüttbaren Gewinn nicht. Wer also im Wirtschaftsjahr 06 ausschüttet, prüft die Größen zum 31.12.05.

Für die Berechnung ist das Eigenkapital lt. Steuerbilanz heranzuziehen. Stellt die Körperschaft keine Steuerbilanz auf — eine Verpflichtung zur Aufstellung enthält § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG nicht — muss das nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ermittelte Eigenkapital errechnet werden. Ausgangspunkt ist dann die Handelsbilanz (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV).

Wichtige Einzelheiten zum steuerbilanziellen Eigenkapital:

Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind auch dann Fremdkapital und kein Eigenkapital, wenn sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zurückzuführen sind, die außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren waren.

Sonderposten mit Rücklageanteil — Passivposten der Steuerbilanz, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind — rechnen nicht zum Eigenkapital.

Zwei Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Einlagekonto wird angegriffen

Bei der Y-GmbH ist zum 31.12.02 ein Eigenkapital (ohne Stammkapital) von 130.000 € vorhanden. Das steuerliche Einlagekonto ist zum 31.12.02 mit 8.000 € gesondert festgestellt. In 03 erfolgen offene Gewinnausschüttungen von 125.000 €.

Position

Betrag

Anfangsbestand Einlagekonto (Endbestand 31.12.02)

8.000 €

Steuerliches Eigenkapital 31.12.02 (ohne Stammkapital)

130.000 €

abzüglich steuerliches Einlagekonto 31.12.02

– 8.000 €

Ausschüttbarer Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG

122.000 €

In 03 abgeflossene Leistungen

125.000 €

Differenz: Leistungen übersteigen ausschüttbaren Gewinn um

3.000 €

Minderung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG)

– 3.000 €

Schlussbestand Einlagekonto 31.12.03

5.000 €

Von der Ausschüttung von 125.000 € sind 122.000 € als Gewinnausschüttung zu behandeln, 3.000 € entfallen auf das Einlagekonto und sind beim Gesellschafter keine Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Beispiel 2: Einlagekonto bleibt unberührt — bis die Betriebsprüfung kommt

Bei einer anderen GmbH stellt sich die Lage zum 31.12.05 wie folgt dar: Eigenkapital lt. Steuerbilanz 550.000 €, Nennkapital 120.000 €, steuerliches Einlagekonto 140.000 €. In 06 erfolgt eine Gewinnausschüttung von 330.000 €.

Position

Betrag

Summe der Leistungen (offene Gewinnausschüttung)

330.000 €

abzüglich ausschüttbarer Gewinn (550.000 € abzüglich 120.000 € Nennkapital abzüglich 140.000 € Einlagekonto) zum 31.12.05

– 290.000 €

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos somit

40.000 €

Soweit haben die Beteiligten alles richtig gemacht. Eine spätere Betriebsprüfung erhöht jedoch den Gewinnvortrag und damit das Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum 31.12.05 um 60.000 €. Der ausschüttbare Gewinn beträgt nun 350.000 € — die Ausschüttung von 330.000 € wird vollständig durch ihn gedeckt; eine Verwendung des Einlagekontos wäre rückwirkend nicht mehr möglich. Da das Einlagekonto bereits zu hoch verwendet wurde, ist der Fall des § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG gegeben — und damit die Haftung der Gesellschaft, dazu sogleich.

Welche Sperrwirkung hat die Steuerbescheinigung?

§ 27 Abs. 3 KStG verpflichtet die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, dem Anteilseigner eine Bescheinigung zu erteilen, aus der die Höhe der Leistungen hervorgeht, die zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos geführt haben. Diese Bescheinigung ist nicht bloß eine Information für den Gesellschafter — sie wirkt nach § 27 Abs. 5 KStG materiell auf die Gesellschaftsebene zurück.

Was passiert bei zu niedrig bescheinigter Verwendung?

Wurde die Verwendung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt — etwa mit 0 € — bleibt sie nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 KStG durch die Verwendungsfestschreibung bestehen und kann nicht mehr geändert werden. Die tatsächliche Minderung des Einlagekontos erfolgt entsprechend der Festschreibung. Dieselbe Regel greift, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde: Ab dem Tag der Bekanntgabe der gesonderten Feststellung des Einlagekontos gilt dieses als mit 0 € bescheinigt. Eine danach erteilte Bescheinigung darf keine Verwendung des Einlagekontos mehr enthalten.

Aufgrund dieser Regelung ist eine Steuerbescheinigung ohne eine bescheinigte Verwendung des Einlagekontos als Bescheinigung mit 0 € anzusehen (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG).

Das Risiko ist erheblich: Wer die Steuerbescheinigung formal sauber, aber inhaltlich unvollständig ausstellt, verbrennt steuerlich werthaltige Verwendung des Einlagekontos — und macht aus einer eigentlich kapitalertragsteuerfreien Rückzahlung eine voll zu versteuernde Gewinnausschüttung.

Was passiert bei zu hoch bescheinigter Verwendung?

Eine überhöhte Bescheinigung der Verwendung des Einlagekontos kann nach § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG berichtigt werden — auch gegenüber einzelnen Anteilseignern. Erfolgt keine Berichtigung, ist die Kapitalgesellschaft für die entgangene Kapitalertragsteuer in Haftung zu nehmen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG). Unabhängig von der Frage, ob die Steuerbescheinigung berichtigt wird: Es kommt bei einer Haftung nur in der zutreffenden Höhe zu einer Minderung des Einlagekontos.

Beispiel: Die A-GmbH beschließt am 15.10.06 eine Gewinnausschüttung von 50.000 € für das Wirtschaftsjahr 05; die Auszahlung erfolgt am 25.10.06. Die GmbH bescheinigt für die gesamte Ausschüttung die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos. Bei zutreffender Ermittlung hätte sich keine Verwendung ergeben.

Da für die gesamte Ausschüttung laut Steuerbescheinigung das Einlagekonto verwendet wurde, hat die A-GmbH keine Kapitalertragsteuer angemeldet und abgeführt. Tatsächlich hätte die Gewinnausschüttung in voller Höhe als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bescheinigt und Kapitalertragsteuer einbehalten werden müssen. Die GmbH haftet nun für die Kapitalertragsteuerbeträge, die auf den überhöht bescheinigten Betrag der Einlagerückgewähr entfallen.

Korrigiert die GmbH die Bescheinigung und meldet die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf die 50.000 € nach, entsteht eine Forderung der GmbH gegen den Anteilseigner — die Kapitalertragsteuer war ja noch nicht vom ausgezahlten Betrag einbehalten worden. Verzichtet die GmbH später auf diese Forderung, führt das im Zeitpunkt des endgültigen Verzichts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Verzicht auf die Rückforderung ist also keine zivilrechtliche Großzügigkeit, sondern ein steuerliches Eigentor.

Was gilt, wenn die Betriebsprüfung später vGA aufdeckt?

Werden verdeckte Gewinnausschüttungen erst nachträglich — typischerweise durch die Betriebsprüfung — erkannt, können sie wegen der Festschreibung in § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG nicht mehr zu einer Verwendung des Einlagekontos führen. Die vGA ist als reine Ausschüttung zu behandeln; das Einlagekonto bleibt unangetastet, obwohl es bei rechtzeitiger Einbeziehung in die Differenzrechnung möglicherweise hätte mitverwendet werden können. Wer eine vGA-Risikoposition trägt, sollte das in der Steuerbescheinigungsstrategie spiegeln.

Was bedeutet die Verwendung des Einlagekontos für den Gesellschafter?

Soweit eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft Ausschüttungen vornimmt, für die das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, gehören diese Bezüge beim Anteilseigner nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das ist die wirtschaftliche Pointe der gesamten Vorschrift: Eingezahltes Kapital kommt steuerfrei zurück.

Die Behandlung unterscheidet sich allerdings nach der Vermögenssphäre des Gesellschafters:

Anteile im Betriebsvermögen: Die gesamten Bezüge aus der Ausschüttung werden im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfasst. Der Teil, der aus dem Einlagekonto stammt, ist als Kapitalrückzahlung zu behandeln — der Buchwert der Anteile wird um diesen Betrag vermindert.

Anteile im Privatvermögen: Ausschüttungen, für die das Einlagekonto als verwendet gilt, führen zu einer Verminderung der Anschaffungskosten der Anteile.

In beiden Fällen verschiebt sich also nur die steuerliche Position der Beteiligung; eine laufende Besteuerung als Kapitalertrag findet nicht statt. Die Folge zeigt sich erst beim späteren Verkauf der Anteile, wenn der reduzierte Buchwert oder die reduzierten Anschaffungskosten den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erhöhen.

Übersteigt die Rückzahlung aus dem Einlagekonto bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen einer anderen Körperschaft den Buchwert der Beteiligung, entsteht ein Ertrag — der seinerseits nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei ist.

Unsere fachliche Einschätzung

Das steuerliche Einlagekonto ist eines der unauffälligsten und gleichzeitig wertvollsten Instrumente in der GmbH-Buchhaltung. Es macht Auszahlungen an die Gesellschafter steuerlich neutral — vorausgesetzt, die Differenzrechnung sitzt und die Steuerbescheinigung wird richtig ausgestellt. In der Praxis sehen wir vier wiederkehrende Fehlerquellen: Erstens die Verwechslung von handelsrechtlicher Kapitalrücklage und steuerlichem Einlagekonto — die beiden Konten driften systematisch auseinander, sobald verdeckte Einlagen, vGA-Rückzahlungen oder Umwandlungsvorgänge ins Spiel kommen. Zweitens die unterlassene oder unvollständige Steuerbescheinigung — was hier nicht ausgewiesen wird, gilt als mit 0 € bescheinigt und ist verloren. Drittens die zu großzügige Bescheinigung der Verwendung, die im schlimmsten Fall zu einer Haftung der Gesellschaft für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer führt. Viertens die nachträglich aufgedeckte vGA, die wegen der Festschreibung das Einlagekonto nicht mehr mitverwenden kann.

Strategisch ist das Einlagekonto vor allem in zwei Konstellationen entscheidend. In der Holding-Struktur erlaubt es, Eigenkapital aus der Tochter zurückzuholen, ohne eine Gewinnausschüttung mit der 5 %-Hinzurechnung des § 8b Abs. 5 KStG auszulösen. In der Familien-GmbH erlaubt es, Nachschüsse oder Agio nach einer Konsolidierungsphase steuerneutral an die Gesellschafter zurückzuführen. In beiden Fällen beginnt die Arbeit lange vor der Auszahlung — bei der sauberen Fortschreibung des Einlagekontos und der vorausschauenden Bescheinigungsplanung.

FAQ: Häufige Fragen zum steuerlichen Einlagekonto

Wann ist eine Auszahlung an Gesellschafter eine Verwendung des Einlagekontos?

Eine Auszahlung führt nur dann zu einer Minderung des Einlagekontos, wenn die Summe aller Leistungen des Wirtschaftsjahres den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahres übersteigt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Reicht der ausschüttbare Gewinn, bleibt das Einlagekonto unberührt — auch wenn die Gesellschaft die Ausschüttung gesellschaftsrechtlich als „Rückzahlung aus der Kapitalrücklage“ bezeichnet. Die handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Widmung ist nicht entscheidend.

Stimmt das steuerliche Einlagekonto mit der Kapitalrücklage in der Handelsbilanz überein?

Nicht zwingend. Das steuerliche Einlagekonto erfasst Vorgänge nach steuerlicher Qualifikation als Einlage; die handelsrechtliche Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB folgt eigenen Regeln. Verdeckte Einlagen, Rückzahlungen verdeckter Gewinnausschüttungen, organschaftliche Minderabführungen und Umwandlungsvorgänge wirken auf beide Konten unterschiedlich. Die Höhe des Einlagekontos lässt sich daher nicht aus der Handelsbilanz ablesen.

Was passiert, wenn die GmbH vergisst, eine Steuerbescheinigung über die Verwendung des Einlagekontos auszustellen?

Das Einlagekonto gilt ab dem Tag der Bekanntgabe der gesonderten Feststellung als mit 0 € bescheinigt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Eine spätere Bescheinigung darf keine Verwendung mehr enthalten. Die Auszahlung wird damit beim Gesellschafter wie eine reguläre Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuer behandelt — auch wenn rechnerisch eine Verwendung des Einlagekontos vorgelegen hätte. Die Festschreibung ist endgültig.

Was ist das Risiko einer überhöhten Bescheinigung?

Wer mehr Verwendung des Einlagekontos bescheinigt, als die Differenzrechnung tatsächlich hergibt, hat zu wenig Kapitalertragsteuer einbehalten. Die GmbH haftet für die fehlende Kapitalertragsteuer (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG). Sie kann die Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG berichtigen; die nachzuholende Kapitalertragsteuer entsteht dann als Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter. Verzichtet die GmbH auf diese Forderung, ist der Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung — der Schaden potenziert sich.

Wie wirkt sich die Verwendung des Einlagekontos beim Gesellschafter aus?

Beim Gesellschafter ist die Auszahlung keine Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im Privatvermögen mindert sie die Anschaffungskosten der Anteile, im Betriebsvermögen den Buchwert. Steuerlich ergibt sich kein laufender Effekt; die Wirkung zeigt sich erst beim späteren Verkauf der Anteile, weil der niedrigere Wertansatz den Veräußerungsgewinn erhöht.

Kann das Einlagekonto auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung verwendet werden?

Wird die vGA im laufenden Veranlagungszeitraum erkannt und die Steuererklärung entsprechend abgegeben, ist sie als Leistung in die Differenzrechnung einzubeziehen. Wird sie dagegen erst später — typischerweise durch die Betriebsprüfung — aufgedeckt, sperrt die Festschreibung in § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG die Mitverwendung des Einlagekontos. Wer ein vGA-Risiko trägt, sollte das in der laufenden Steuerbescheinigungsstrategie berücksichtigen.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.