Begünstigtes Betriebsvermögen kann bei der Nachfolge zu 85 % oder sogar zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden. Wir zeigen die Stellschrauben — und die Fallstricke, die die Verschonung kippen lassen.
Welches Vermögen ist überhaupt begünstigungsfähig?
Die Verschonung setzt voraus, dass begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG übergeht. Darunter fallen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, an der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Auch Vermögen aus dem EU- und EWR-Raum ist einbezogen.
Bei der 25-%-Grenze für Kapitalgesellschaftsanteile lässt § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG eine Poolvereinbarung zu: Mehrere Gesellschafter können ihre Anteile zusammenrechnen, wenn sie sich untereinander zu einheitlicher Verfügung über die Anteile und zu einheitlicher Stimmrechtsausübung verpflichten. Für Familienstämme ist diese Regelung der Schlüssel, um die Beteiligungsschwelle überhaupt zu erreichen.
Warum ist Verwaltungsvermögen das zentrale Hindernis?
Die Begünstigung greift nur für das produktive Betriebsvermögen. Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG wird von der Verschonung ausgenommen. Dabei geht das Erbschaftsteuerrecht einen eigenen Weg: Der ertragsteuerliche Begriff des notwendigen Betriebsvermögens deckt sich nicht mit dem erbschaftsteuerlichen Produktivvermögen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt.
Die 90-%-Falle nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist der härteste Einschnitt: Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr des gemeinen Werts des Betriebsvermögens, entfällt jede Verschonung — auch die Regelverschonung von 85 %. Die gesetzliche Begründung spricht von „übermäßigem Verwaltungsvermögen". In der Praxis kippt damit die gesamte Gestaltung, wenn sich ein Betrieb im Wesentlichen in eine Vermögensverwaltung gewandelt hat.
Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel — also solche, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugeführt wurden (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ErbStG) — sind stets schädlich. Wir vertiefen diesen Punkt in einem gesonderten Beitrag.
Welche Verschonungsstufen stehen zur Wahl?
Regelverschonung: 85 % plus Abzugsbetrag
Beim Erwerb begünstigten Vermögens bis 26 Mio. € gewährt § 13a Abs. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag von 85 %. Zusätzlich sieht § 13a Abs. 2 ErbStG einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € vor. Dieser verringert sich um 50 % des Betrags, um den das nicht begünstigte Betriebsvermögen die Wertgrenze von 150.000 € übersteigt. Der Abzugsbetrag wird einmal innerhalb von zehn Jahren und personenbezogen gewährt.
Optionsverschonung: 100 % auf Antrag
Liegt die Verwaltungsvermögensquote im Sinne des § 13a Abs. 10 ErbStG bei höchstens 20 %, kann der Erwerber die Optionsverschonung mit einem Abschlag von 100 % beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die Hürden steigen im Gegenzug: Behaltensfrist und Lohnsummenzeitraum verlängern sich auf sieben Jahre, und die zu erreichenden Lohnsummen liegen deutlich höher.
Vorwegabschlag für Familienunternehmen: bis zu 30 %
Vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung greift für typische Familienunternehmen der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG. Voraussetzung sind Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung, die
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil entfallende Steuer geminderten Gewinns beschränken,
die Verfügung über die Beteiligung auf Mitgesellschafter, Angehörige oder Familienstiftungen begrenzen und
eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen.
Die Höhe des Abschlags entspricht der prozentualen Minderung der Abfindung und darf 30 % nicht übersteigen. Die Regelungen müssen zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt bestehen — sonst entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Bei Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen besteht eine Anzeigepflicht von einem Monat gemäß § 13a Abs. 9 Satz 6 ErbStG.
Wie wirken Behaltensfrist und Lohnsummenregelung?
Die Verschonung steht unter Vorbehalt. Nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 ErbStG entfällt sie rückwirkend, soweit der Erwerber das begünstigte Vermögen innerhalb der Behaltensfrist — fünf Jahre bei Regelverschonung, sieben Jahre bei Optionsverschonung — veräußert. Eine Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen vermeidet die Nachversteuerung.
Schädlich sind nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG auch Überentnahmen: Übersteigen die Entnahmen innerhalb der Behaltensfrist die Summe aus Einlagen und zuzurechnenden Gewinnanteilen um mehr als 150.000 €, fällt die Verschonung anteilig weg. Dieser Fallstrick trifft Unternehmerfamilien häufig, wenn Privatentnahmen nach dem Erbfall unreflektiert fortgeführt werden.
Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG gilt nicht für Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Für größere Betriebe ist die Mindestlohnsumme über den Lohnsummenzeitraum einzuhalten; die konkrete Soll-Lohnsumme hängt von Beschäftigtenzahl und gewählter Verschonungsvariante ab.
Welche Entlastungen greifen jenseits der Verschonung?
Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
Erwerben Angehörige der Steuerklassen II oder III begünstigtes Betriebsvermögen, mildert § 19a ErbStG die Tarifbelastung durch einen Entlastungsbetrag. Dieser bringt die Steuer auf den Anteil an begünstigtem Vermögen rechnerisch auf das Niveau der Steuerklasse I. Die persönlichen Freibeträge richten sich weiterhin nach der tatsächlichen Steuerklasse.
Stundung nach § 28 ErbStG
Beim Erwerb begünstigten Vermögens von Todes wegen hat der Erwerber nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung der darauf entfallenden Steuer für bis zu sieben Jahre. Die Stundung erfolgt nur im ersten Jahr zinslos; danach wird nach §§ 234, 238 AO verzinst. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht. Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummenklausel oder die Behaltensfrist, endet die Stundung und die Steuer wird sofort fällig.
Praxisbeispiel: Regel- und Optionsverschonung im Vergleich
Für eine 60-%-OHG-Beteiligung im Wert von 3.380.000 € mit einem begünstigten Vermögen von rund 2.734.000 € ergibt sich:
Regelverschonung: Verschonungsabschlag 85 % = 2.323.815 €. Der nicht begünstigte Anteil liegt bei 410.085 €. Der gleitende Abzugsbetrag reduziert sich: (410.085 € − 150.000 €) × 50 % = 130.042 €. Verbleibender Abzugsbetrag: 150.000 € − 130.042 € = 19.958 €.
Optionsverschonung (bei Verwaltungsvermögensquote 19,42 %): Verschonungsabschlag 100 % = 3.043.104 €. Der Abzugsbetrag wird hier nicht benötigt.
Der Unterschied zeigt, warum die Verwaltungsvermögensquote vor der Nachfolge aktiv gesteuert werden sollte.
Investitionsklausel: Notanker nur für den Erbfall
§ 13b Abs. 5 ErbStG erlaubt dem Erben, Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, um unbillige Härten des Stichtagsprinzips zu vermeiden. Die Beweislast für die planmäßige Investition trägt der Erbe. Für Schenkungen ist die Investitionsklausel ausdrücklich nicht anwendbar — hier ist die Struktur vor der Übertragung herzustellen.
Rechtsstand: April 2026
FAQ: Häufige Fragen zur Betriebsvermögensverschonung
Ab welchem Verwaltungsvermögensanteil entfällt die Verschonung vollständig?
Ab einem Anteil von 90 % des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen entfällt die Verschonung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vollständig — auch die Regelverschonung von 85 %.
Wann lohnt sich die Optionsverschonung gegenüber der Regelverschonung?
Die Optionsverschonung mit 100 % Abschlag setzt voraus, dass die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Abs. 10 ErbStG bei höchstens 20 % liegt. Im Gegenzug verlängert sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre, und die Lohnsummenanforderungen steigen. Der Antrag ist unwiderruflich.
Was ist der häufigste Fallstrick nach dem Erbfall?
Überentnahmen von mehr als 150.000 € innerhalb der Behaltensfrist führen nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG zum anteiligen Wegfall der Verschonung. Auch Veräußerungen begünstigten Vermögens sind schädlich, sofern der Erlös nicht innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird.
Welche Voraussetzungen muss der Gesellschaftsvertrag für den Vorwegabschlag erfüllen?
Er muss Entnahmen oder Ausschüttungen auf höchstens 37,5 % des um die Steuer geminderten Gewinnanteils beschränken, die Verfügung über die Beteiligung auf Mitgesellschafter, Angehörige oder Familienstiftungen begrenzen und eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen. Die Regelungen müssen zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt bestehen.
Gilt die Lohnsummenregelung für jedes Unternehmen?
Nein. Nach § 13a Abs. 3 ErbStG entfällt sie, wenn der Betrieb einschließlich einbezogener Beteiligungsgesellschaften nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
Kann die Steuer auf das Betriebsvermögen gestundet werden?
Beim Erwerb von Todes wegen besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung für bis zu sieben Jahre nach § 28 Abs. 1 ErbStG. Nur das erste Jahr ist zinslos; danach wird verzinst. Für Schenkungen gilt die Regelung nicht.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist für Familienunternehmen das zentrale Instrument zur steuerfreien Nachfolge. Sie funktioniert aber nur, wenn die Struktur vor dem Übertragungszeitpunkt stimmt: Verwaltungsvermögensquote unter Kontrolle, Poolvereinbarungen dokumentiert, Gesellschaftsvertrag vorwegabschlagsfähig, Entnahmeverhalten im Blick. Wer erst nach dem Erbfall reagiert, hat nur noch die Investitionsklausel als Notanker — und die gilt nicht bei Schenkungen.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück