Wer einen GmbH-Anteil mit Gewinn verkauft, versteuert nur 60 Prozent. Wer mit Verlust verkauft, kommt aber nicht immer zum Abzug. Wir zeigen, wie der Veräußerungsgewinn ermittelt wird, welche Verluste anerkannt werden und wann der Freibetrag von 9.060 Euro greift.
Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?
Das Schema ist klar definiert: Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten abzüglich Anschaffungskosten ergibt den Veräußerungsgewinn. Davon wird der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG abgezogen — soweit er einschlägig ist. Der Restbetrag ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.
Auf alle drei Größen wirkt das Teileinkünfteverfahren: Der Veräußerungspreis ist nur in Höhe von 60 Prozent anzusetzen (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG); die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten sind nur zu 60 Prozent abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Im Ergebnis bleibt der Veräußerungsgewinn zu 40 Prozent steuerfrei. Für die Anwendung des Verfahrens genügt die Absicht zur Erzielung von Einnahmen (§ 3c Abs. 2 Satz 7 EStG).
Wann entsteht der Gewinn?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen vom Veräu��erer auf den Erwerber übergeht. Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG gilt nicht: § 17 Abs. 2 EStG ist eine eigenständige Gewinnermittlungsvorschrift mit Stichtagsbewertung. Eine Ausnahme besteht bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge — hier kann der Veräußerer zwischen Sofortversteuerung und laufender Besteuerung wählen (R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR i. V. m. R 16 Abs. 11 EStR).
Was zählt zum Veräußerungspreis?
Veräußerungspreis ist der Wert der Gegenleistung, den der Veräußerer durch Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erhält. Dazu gehören:
der Kaufpreis sowie bei Zwangsversteigerung der Versteigerungserlös,
bei Ausscheiden eines „lästigen Gesellschafters“ auch Zahlungen, die über den Wert der Anteile hinausgehen,
das Entgelt eines Dritten, der etwa Anreize zur Verkaufsbereitschaft setzt,
bei Tausch der gemeine Wert der erhaltenen Sachen oder Rechte (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG entsprechend),
bei Bargeldzahlung in ausländischer Währung der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung,
der wirtschaftliche Vorteil eines bedingten Rückübertragungsanspruchs.
Verzinslich gestundete Kaufpreisforderungen sind mit dem Nennwert nach § 12 BewG anzusetzen; die Zinsen sind separat als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu erfassen. Bei einer verdeckten Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft ist mangels Gegenleistung der gemeine Wert der übertragenen Anteile als Veräußerungspreis anzusetzen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Was nicht zum Veräußerungspreis gehört
Ein vor der Veräußerung durch Beschluss bereits entstandener Gewinnausschüttungsanspruch gehört nicht zum Veräußerungspreis. Er ist ein selbständiges Recht (§ 20 Abs. 5 EStG) und unterliegt beim Veräußerer der Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ggf. Abgeltungsteuer oder TEV nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Auch Gegenleistungen für eigenständige Leistungen neben der Anteilsübertragung — etwa für ein Wettbewerbsverbot — sind nicht Teil des Veräußerungspreises.
Welche Veräußerungskosten sind abziehbar?
Veräußerungskosten sind nur diejenigen Aufwendungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen — ein bloß zeitlicher Zusammenhang reicht nicht (R 17 Abs. 6 EStR). Typisch sind Maklerkosten, Vermittlungsprovisionen und Notargebühren, soweit sie der Veräußerer trägt.
Zinsen für ein zur Anschaffung der veräußerten Anteile aufgenommenes Darlehen gehören nicht zu den Veräußerungskosten, sondern zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch Schuldzinsen, die nach der Veräußerung anfallen — etwa weil der Erlös das Darlehen nicht vollständig tilgte — sind grundsätzlich nachträgliche Werbungskosten. Stolperstein: Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen — es gilt der Sparer-Pauschbetrag.
Eine Ausnahme bietet § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG: Der Anteilseigner kann auf Antrag die tatsächlichen Werbungskosten geltend machen, wenn er zu mindestens 25 Prozent oder mit mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft beteiligt war. § 3c Abs. 2 EStG ist dabei zu berücksichtigen. Die verschiedenen Anteile an derselben Kapitalgesellschaft werden für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als Einheit betrachtet — auch wenn einzelne Tranchen bereits verkauft sind.
Wie werden die Anschaffungskosten ermittelt?
Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und den nachträglichen Aufwendungen für die Beteiligung. Bei einem Tausch ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts maßgeblich (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG entsprechend). Wer Anteile zu einem früheren Zeitpunkt aus einem Betriebsvermögen entnommen hat, setzt den Entnahmewert als Anschaffungskosten an. Für unentgeltlich erworbene Anteile sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Wer Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, bewahrt grundsätzlich die Selbständigkeit jeder Tranche. Bei einer Teilveräußerung sind dem Veräußerungspreis die tatsächlichen Anschaffungskosten der jeweils veräußerten Anteile gegenüberzustellen — soweit eine Identifizierung möglich ist. Aktien lassen sich über Aktiennummern oder Streifenbanddepots zuordnen, GmbH-Anteile durch Bezugnahme auf den notariellen Erwerbsakt. Daraus erwächst ein praktisches Wahlrecht: Bei einer Teilveräußerung kann der Veräußerer gezielt die Tranche mit dem geringsten Gewinn oder größten Verlust auswählen. Bei Girosammelverwahrung ohne Identifizierungsmöglichkeit gilt das Durchschnittsverfahren — FIFO ist nicht anwendbar (R 17 Abs. 5 Satz 3 EStR).
Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG
Für Veräußerungen und Auflösungen nach dem 31. Juli 2019 gilt § 17 Abs. 2a EStG. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören nach Satz 3 insbesondere:
offene und verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach § 17 Abs. 2a Satz 4 EStG dann vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Maßgeblich ist also der Fremdvergleich. Detailfragen regelt das BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 (BStBl 2022 I S. 897).
Stolperstein § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG: Die Verlustabzugsbeschränkung für Gesellschafterdarlehen kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Darlehen im Privatvermögen gehalten wird und der Gesellschafter zu weniger als ein Prozent beteiligt ist. Bei mindestens einprozentigen Beteiligungen verdrängt § 17 Abs. 2a EStG die § 20-Welt — der Darlehensverlust wird zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung statt zum Verlust aus Kapitalvermögen.
Minderung der Anschaffungskosten durch Einlagekonto
Schüttet die Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) aus, gehört dieser Teil nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Stattdessen mindert er die Anschaffungskosten der Beteiligung. Dies kann auch Gesellschafter treffen, die selbst nie Einlagen geleistet haben — denn das Einlagekonto wird auf Gesellschaftsebene geführt. Übersteigt eine solche Auskehrung die Anschaffungskosten, führt der übersteigende Betrag zu einem nach § 17 EStG steuerpflichtigen Gewinn (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Wann sind Veräußerungsverluste abziehbar?
Verluste aus dem Verkauf von § 17-Anteilen sind nicht in jedem Fall abzugsfähig. Der Gesetzgeber hat zwei Sperren eingebaut — eine für entgeltlich, eine für unentgeltlich erworbene Anteile.
Entgeltlich erworbene Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG)
Verluste sind abziehbar, wenn die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworben wurden und innerhalb der letzten fünf Jahre ständig Teil einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG waren (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 1 EStG). Für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile gilt eine Rückausnahme: Der Verlust ist dann abziehbar, wenn der Erwerb zur Begründung oder Aufstockung einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG geführt hat (Satz 2).
Praxisbeispiel: Teilverlust nach Teilveräußerung
Eine Privatperson erwirbt im Januar 01 zwanzig Prozent der Anteile einer GmbH. Im Februar 03 verkauft sie 19,5 Prozent. Im August 06 verkauft sie die restlichen 0,5 Prozent mit Verlust. Der Verlust aus 06 ist nicht abzugsfähig: Die 0,5 Prozent waren ab Februar 03 keine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG mehr; die Anforderung der durchgängigen Schwelle innerhalb der fünf Jahre vor Verkauf ist nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b Satz 1 EStG). Auch Satz 2 hilft nicht, da die Anteile nicht innerhalb der letzten fünf Jahre erworben wurden.
Unentgeltlich erworbene Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. a EStG)
Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung übertragen wurden, ist der Verlustabzug grundsätzlich gesperrt (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. a Satz 1 EStG). Ausnahme: Der Rechtsvorgänger hätte den Verlust anstelle des Veräußerers geltend machen können (Satz 2). Diese Konstruktion soll Umgehungen verhindern — etwa eine Schenkung kurz vor Verkauf, um die Verluste auf eine andere Person zu verlagern.
Wie funktioniert der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Freibetrag beträgt 9.060 Euro, wenn der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 36.100 Euro beträgt. Beide Beträge gelten voll nur bei Veräußerung einer 100-prozentigen Beteiligung. Wird nur ein Teil veräußert, sind sowohl der Freibetrag als auch der „unschädliche Gewinn“ anteilig zu kürzen — und zwar nach dem Verhältnis der veräußerten zur insgesamt am Stammkapital bestehenden Beteiligung. Eigene Anteile der Gesellschaft werden vom Nennkapital abgezogen. Bei teilentgeltlicher Übertragung wird ein anteiliger Freibetrag für den als Veräußerung zu qualifizierenden Teil gewährt. Die R 17 Abs. 9 EStR stellt klar: Der steuerfreie Teil des Veräußerungsgewinns (40 Prozent über das TEV) wird bei der Berechnung des Freibetrags nicht berücksichtigt.
Im Gegensatz zu § 16 Abs. 4 EStG ist der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG unabhängig von Lebensalter oder Berufsunfähigkeit des Veräußerers. Er kann zudem beliebig oft in Anspruch genommen werden. Mehrere Veräußerungen von Anteilen verschiedener Kapitalgesellschaften innerhalb eines Veranlagungszeitraums werden nicht zusammengerechnet — der Freibetrag wird je Veräußerung separat ermittelt. Auch mehrere Veräußerungen derselben Gesellschaft im gleichen Veranlagungszeitraum werden separat behandelt.
Praxisbeispiel: Anteiliger Freibetrag bei Teilbeteiligung
Eine Privatperson hält seit Anfang 01 dreißig Prozent an einer GmbH; die Anschaffungskosten betrugen 50.000 Euro. Sie veräußert die gesamte Beteiligung in 05 für 60.000 Euro.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Veräußerungspreis: 60.000 Euro × 60 % = 36.000 Euro
Anschaffungskosten: 50.000 Euro × 60 % = 30.000 Euro
Veräußerungsgewinn vor Freibetrag: 6.000 Euro
Freibetrag § 17 Abs. 3 EStG:
Anteiliger Freibetrag: 9.060 Euro × 30 % = 2.718 Euro
Anteiliger unschädlicher Gewinn: 36.100 Euro × 30 % = 10.830 Euro
Veräußerungsgewinn 6.000 Euro liegt unter 10.830 Euro → kein Kürzungsbetrag
verbleibender Freibetrag: 2.718 Euro
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 3.282 Euro
Der Freibetrag schmilzt also nicht, weil der Veräußerungsgewinn unterhalb des anteiligen unschädlichen Betrags bleibt. Bei einem höheren Veräußerungsgewinn würde der Freibetrag um jeden Euro gekürzt, um den der Gewinn die anteilige 36.100-Euro-Schwelle übersteigt.
Wie wirken Liquidation und Kapitalherabsetzung?
Die Kapitalrückzahlung bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft sowie die Kapitalherabsetzung mit Auskehrung sind den Rechtsfolgen einer Veräußerung gleichgestellt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Grundsätze des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG gelten entsprechend. Wichtig: Die Gleichstellung umfasst nur die Auskehrungen aus dem Nennkapital und aus dem steuerlichen Einlagekonto. Der übrige Teil der Auskehrung gehört zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 17 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die ausgezahlten Beträge werden also aufgespalten in einen § 20-Anteil und einen § 17-Anteil.
Eine Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich (ohne Rückzahlung) ist keine Kapitalherabsetzung im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG, da das Tatbestandsmerkmal der Kapitalrückzahlung fehlt.
Praxisbeispiel: Liquidation mit Aufteilung
Zwei Privatpersonen halten je fünfzig Prozent an einer GmbH mit einem Stammkapital von 200.000 Euro. Person A hat die Anteile für 180.000 Euro angeschafft, Person B für 70.000 Euro. Die GmbH wird liquidiert. Verteilt werden insgesamt 620.000 Euro — davon 200.000 Euro originäres Stammkapital und 420.000 Euro restliches Abwicklungsendvermögen. Auf jede Person entfallen 310.000 Euro.
Aufspaltung bei Person A:
Erhaltene Auszahlung: 310.000 Euro
abzüglich anteilige Stammkapitalrückzahlung (½ × 200.000 Euro): 100.000 Euro
→ Einnahmen nach § 20 EStG: 210.000 Euro (Abgeltungsteuer; auf Antrag TEV → stpfl. 126.000 Euro)
§ 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG: Stammkapitalauszahlung 100.000 Euro × 60 % = 60.000 Euro Veräußerungspreis; Anschaffungskosten 180.000 Euro × 60 % = 108.000 Euro
→ Veräußerungsverlust: 48.000 Euro (abzugsfähig nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG)
Bei Person B ergibt sich entsprechend ein Veräußerungsgewinn (60.000 Euro Veräußerungspreis abzüglich 42.000 Euro Anschaffungskosten = 18.000 Euro), für den ein anteiliger Freibetrag von 4.530 Euro zu gewähren ist.
Auflösungsverlust mit Gesellschafterdarlehen
Trägt ein Gesellschafter ein in der Krise gewährtes Darlehen, das wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr eingebracht werden kann, sind nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Darlehensausfalls entstanden. Verzichtet der Gesellschafter im Zuge der Anteilsübertragung auf die Rückzahlung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens von 200.000 Euro und veräußert seinen 40-Prozent-Anteil mit ursprünglichen Anschaffungskosten von 50.000 Euro für 1.000 Euro, ergeben sich Gesamtanschaffungskosten von 250.000 Euro (50.000 + 200.000) und ein Veräußerungsverlust von 249.000 Euro — abzugsfähig zu 60 Prozent über das Teileinkünfteverfahren (§ 3c Abs. 2 EStG).
Der Auflösungsverlust gilt erst dann als entstanden, wenn endgültig feststeht, dass mit Zuteilungen oder Rückzahlungen sowie mit einer Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dies grundsätzlich erst mit dessen Abschluss der Fall.
Was passiert bei nachträglichen Änderungen des Veräußerungsgewinns?
Fällt ein Teil des Veräußerungspreises später unerwartet aus oder wird umgekehrt eine niedriger angesetzte Forderung doch noch in voller Höhe erfüllt, ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Die ESt-Veranlagung des Veräußerungsjahres wird entsprechend geändert. Auch die Rückgängigmachung der Veräußerung — etwa wegen Anfechtung, Wandlung oder Nichtigkeit — entfaltet steuerliche Rückwirkung; die Gewinnverwirklichung entfällt rückwirkend. Gleiches gilt für nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen wegen Mängelrügen (§ 441 BGB), Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) oder nachträglich bekannt gewordener Veräußerungskosten.
Häufige Fehler bei der Gewinnermittlung
TEV nicht auf Anschaffungskosten angewendet: Wer den Veräußerungspreis mit 60 Prozent ansetzt, aber die vollen Anschaffungskosten abzieht, errechnet einen zu niedrigen steuerpflichtigen Gewinn. �� 3c Abs. 2 EStG kürzt beide Seiten.
Schuldzinsen nach Verkauf vergessen: Tatsächliche Werbungskosten sind grundsätzlich gesperrt (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Wer die Beteiligung mit § 32d-Antrag begleitet, kann sie aber abziehen — der Antrag muss aber rechtzeitig und qualifiziert gestellt werden.
Gesellschafterdarlehen falsch eingeordnet: Bei Beteiligungen unter ein Prozent fällt der Darlehensverlust unter § 20 EStG mit Abzugssperre. Bei Beteiligungen ab ein Prozent zählt er als nachträgliche AK nach § 17 Abs. 2a EStG — vorausgesetzt, die gesellschaftsrechtliche Veranlassung lässt sich nachweisen.
Einlagekonto-Auskehrung ignoriert: Wer Ausschüttungen aus dem Einlagekonto vereinnahmt, mindert seine Anschaffungskosten. Übersteigt die Auskehrung die AK, entsteht ein § 17-Gewinn — auch ohne Verkauf der Anteile.
Freibetrag zu früh komplett angesetzt: Bei Teilveräußerungen müssen sowohl Freibetrag (9.060 Euro) als auch die Schmelzgrenze (36.100 Euro) anteilig nach der veräußerten Quote berechnet werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind dabei vom Nennkapital abzuziehen.
Verlustabzugssperre bei Teilveräußerung übersehen: Wer einzelne Tranchen separat verkauft, muss die Verlustabzugsfähigkeit für jede Tranche getrennt prüfen. Das Wahlrecht bei Teilveräußerung (geringster Gewinn / größter Verlust) lässt sich nur nutzen, wenn die Tranchen identifizierbar sind.
FAQ
Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil eines Veräußerungsgewinns?
Sechzig Prozent (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungspreis und Anschaffungskosten werden je zu 60 Prozent angesetzt; 40 Prozent bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG). Der Freibetrag wird anschließend auf den so ermittelten Gewinn angerechnet.
Werden Schuldzinsen für ein Restdarlehen nach dem Verkauf abgezogen?
Nicht automatisch. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen — es gilt der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG kann der Anteilseigner aber die tatsächlichen Werbungskosten geltend machen, wenn die Beteiligungsschwelle erreicht war. Der Antrag sollte spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres gestellt werden, in dem der Abzug erstmals begehrt wird.
Gilt der Freibetrag von 9.060 Euro auch bei einem Gewinn von 50.000 Euro?
Nein. Der Freibetrag von 9.060 Euro greift voll nur, wenn der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 36.100 Euro beträgt. Übersteigt der Gewinn diese Schwelle, schmilzt der Freibetrag Euro für Euro ab. Bei einem Gewinn von 36.100 + 9.060 = 45.160 Euro ist er vollständig aufgezehrt. Beide Schwellen sind bei Teilveräußerungen anteilig zu kürzen.
Was ist der Unterschied zwischen § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG?
§ 17 Abs. 2a EStG erfasst Verluste aus gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen und Sicherheiten als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung — sie wirken in der § 17-Gewinnermittlung. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG regelt den Verlustabzug für Gesellschafterdarlehen unter den Einkünften aus Kapitalvermögen — er greift nur bei Beteiligungen unter ein Prozent und bei Privatvermögen. Bei mindestens einprozentigen Beteiligungen geht § 17 Abs. 2a EStG vor.
Werden bei einer Liquidation alle Auskehrungen nach § 17 EStG besteuert?
Nein. Aufgespalten wird in einen § 20-Teil (für Ausschüttungen aus Gewinnrücklagen) und einen § 17-Teil (für Rückzahlungen aus Stammkapital und steuerlichem Einlagekonto). Der § 20-Teil unterliegt der Abgeltungsteuer (auf Antrag TEV); der § 17-Teil wird zur § 17-Gewinnermittlung mit den Anschaffungskosten verrechnet. Daraus kann auch ein Auflösungsverlust entstehen.
Wann gilt ein Auflösungsverlust als realisiert?
Wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen oder Zuteilungen erfolgen und sich der Verlust nicht mehr ändert. Bei einer Insolvenz ist das grundsätzlich erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens der Fall. Wer den Verlust zu früh ansetzt, riskiert die Aberkennung — und verliert die Verrechnungsmöglichkeit oft komplett, wenn das Verfahren mehrere Jahre dauert.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Gewinnermittlung nach § 17 EStG ist auf den ersten Blick eine schlichte Subtraktion. In der Praxis liegt die Komplexität in den Randbereichen: bei den nachträglichen Anschaffungskosten aus Gesellschafterdarlehen, bei der Aufspaltung von Liquidationsauskehrungen und bei den Verlustabzugssperren des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG. Wer eine GmbH-Beteiligung verkauft, sollte die Gewinnermittlung vor dem Verkauf durchrechnen — nicht erst in der Steuererklärung. Drei Hebel haben sich in der Beratungspraxis als besonders wertvoll erwiesen: die saubere Dokumentation gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehen mit Krisenstellungnahme, die gezielte Nutzung des § 32d-Antrags zur Sicherung des Werbungskostenabzugs und die Identifizierbarkeit einzelner Tranchen für das Wahlrecht bei Teilveräußerungen.
Bei Liquidationen ist die saubere Bestandsführung des steuerlichen Einlagekontos auf Gesellschaftsebene entscheidend. Wer hier schlecht dokumentiert, riskiert, dass spätere Auskehrungen vollständig als Kapitalertrag versteuert werden — obwohl ein erheblicher Teil aus Einlagen stammt. Die Folgen lassen sich in der Liquidation kaum noch reparieren.
Bei Beteiligungsverlusten schließlich gilt: Die Sperren des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG sind nicht symmetrisch. Ein zur Begründung oder Aufstockung einer § 17-Beteiligung erworbener Anteil führt zu abzugsfähigen Verlusten, ein bloß als Restbestand zurückgehaltener Anteil oft nicht. Wer Tranchen plant, sollte die Verlustabzugsfähigkeit jeder einzelnen Tranche im Auge behalten.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
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