Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)
Rechtsstand: Juli 2026 — basierend auf § 15 GmbHG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und der Rechtsprechung zur Beurkundung von Treuhandverträgen.
TL;DR. Die Vereinbarungstreuhand erlaubt es, dass ein bereits an einer GmbH beteiligter Gesellschafter seinen Anteil künftig treuhänderisch für einen Dritten hält, ohne dass dieser in der Gesellschafterliste erscheint. Der Vertrag ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundungspflichtig; unterbleibt die Beurkundung, ist er nichtig und wird erst mit der späteren Abtretung an den Treugeber geheilt. Steuerlich wird der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber zugerechnet. Bei der Beendigung muss der Treuhänder den Anteil in notarieller Form zurückübertragen, weshalb sich der Treugeber schon im Vertrag absichern sollte, am wirksamsten durch eine aufschiebend bedingte Abtretung.
Was eine Treuhand am Geschäftsanteil ist. Eine Treuhand am Geschäftsanteil liegt vor, wenn jemand einen GmbH-Anteil für Rechnung eines Dritten hält. Nach außen und in der Gesellschafterliste ist der Treuhänder Gesellschafter, wirtschaftlich und steuerlich wird der Anteil dem Treugeber zugerechnet, der nach außen verborgen bleibt. Die Vereinbarungstreuhand ist der Sonderfall, in dem ein schon beteiligter Gesellschafter diese Rolle für einen Treugeber übernimmt.
Was ist eine Vereinbarungstreuhand bei der GmbH?
Eine Vereinbarungstreuhand entsteht, wenn ein bereits an der GmbH beteiligter Gesellschafter sich verpflichtet, seinen Geschäftsanteil künftig für Rechnung des Treugebers zu halten. Der Anteil bleibt beim bisherigen Inhaber; verändert wird allein die schuldrechtliche Zurechnung. Im Musterfall behält der Treuhänder einen Geschäftsanteil von 12.500 Euro und hält ihn ab einem vereinbarten Stichtag mit wirtschaftlicher Wirkung für den Treugeber.
Die Gründe für eine solche Gestaltung sind unterschiedlich. Sie reichen von der Bindung des Treugebers an ein Wettbewerbsverbot oder andere Verpflichtungen gegenüber Dritten bis zur Mitarbeiterbeteiligung, bei der sich Gesellschafterrechte über einen Treuhänder bündeln lassen. Auch nach der Verschärfung der geldwäscherechtlichen Vorgaben behält die Treuhand ihre praktische Bedeutung, weil sie eine Beteiligung ohne Offenlegung in der Gesellschafterliste ermöglicht.
Wie sind Stimmrecht und Vinkulierung geregelt?
Das Stimmrecht bleibt grundsätzlich beim Treuhänder, weil es sich nach dem Abspaltungsverbot nicht vollständig vom Geschäftsanteil trennen lässt. Der Treugeber kann jedoch eine Stimmvollmacht erhalten und die Stimme dann selbst ausüben, soweit die Satzung die Bevollmächtigung nicht auf einen bestimmten Personenkreis wie die Mitgesellschafter beschränkt. Sieht die Satzung eine Vinkulierung vor, ist diese auch bei der Vereinbarungstreuhand zu beachten, weil ihr Schutzzweck ebenso greift wie bei einer Übertragungstreuhand, die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter vor Fremdeinfluss zu bewahren.
Worin unterscheiden sich die drei Treuhandtypen?
Die drei Typen unterscheiden sich danach, wie das Treuhandverhältnis begründet wird und wer den Anteil zu Beginn hält. Neben der Vereinbarungstreuhand gibt es die Übertragungstreuhand und die Erwerbstreuhand. Die Abgrenzung entscheidet über den Beurkundungsbedarf und über die Ausgangslage der Beteiligten.
Treuhandtyp
Wie wird sie begründet?
Ausgangslage
Übertragungstreuhand
Ein Gesellschafter überträgt den Geschäftsanteil auf einen Treuhänder
Der Treuhänder hält den Anteil künftig für den Übertragenden
Erwerbstreuhand
Der künftige Treuhänder verpflichtet sich, einen Anteil für Rechnung des Treugebers zu erwerben
Der Anteil wird erst noch erworben
Vereinbarungstreuhand
Ein bereits beteiligter Gesellschafter verpflichtet sich, den Anteil künftig für den Treugeber zu halten
Kein Inhaberwechsel, nur geänderte Zurechnung
Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung vor allem für die Form. Bei der Übertragungs- und der Erwerbstreuhand ist ohnehin eine Anteilsabtretung zu beurkunden. Bei der Vereinbarungstreuhand fehlt ein solcher Übertragungsakt, sodass sich die Frage stellt, ob allein die schuldrechtliche Abrede der Beurkundung bedarf.
Muss ein Treuhandvertrag beurkundet werden?
Ja, auch der Vertrag über eine Vereinbarungstreuhand ist beurkundungspflichtig. Der Bundesgerichtshof leitet dies aus dem Zweck des § 15 Abs. 4 GmbHG ab, der den Handel mit Geschäftsanteilen erschweren soll (BGH v. 19.4.1999 – II ZR 365/97). Der Formzwang erstreckt sich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz auf alle Abreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung sein sollen, einschließlich wesentlicher Nebenabreden.
Dieselbe Entscheidung erkennt eine Ausnahme an. Die Verpflichtung, einen Anteil an einer erst noch zu gründenden GmbH zu erwerben, ist formfrei möglich.
Was passiert bei einem Formverstoß?
Wird die Form nicht gewahrt, ist der Vertrag über die Vereinbarungstreuhand nach § 125 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit ist jedoch nicht endgültig. Eine Heilung tritt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ein, sobald der Geschäftsanteil bei Beendigung an den Treugeber abgetreten wird. Bis dahin bleibt die Abrede schwebend unwirksam, was in der Praxis leicht übersehen wird und die Rechte des Treugebers gefährdet.
Wie wird die Vereinbarungstreuhand aufgehoben, und wie sichert sich der Treugeber?
Bei der Beendigung muss der Treuhänder den Geschäftsanteil in notarieller Form nach § 15 Abs. 3 GmbHG an den Treugeber abtreten, während die Aufhebung des Treuhandvertrags selbst formlos möglich ist. Zwischen der Abtretung des Anteils und der Auflösung des schuldrechtlichen Vertrags ist also zu trennen. Eine erneute Zustimmung der Mitgesellschafter zur Rückabtretung ist nicht erforderlich, wenn dem Treuhandvertrag bereits nach § 15 Abs. 5 GmbHG zugestimmt wurde oder die Zustimmung entbehrlich war, und zwar auch dann, wenn zwischenzeitlich weitere Personen Gesellschafter geworden sind (OLG Naumburg v. 26.11.2025 – 5 U 48/25).
Warum der Treugeber ohne Absicherung auf den Treuhänder angewiesen ist
Ohne besondere Regelung müsste der Treugeber die Rückübertragung notfalls klageweise durchsetzen, weil er auf die Mitwirkung des Treuhänders angewiesen wäre. Um das zu vermeiden, kommen drei Modelle in Betracht.
Vollmachtslösung. Der Treuhänder bevollmächtigt den Treugeber unwiderruflich, die Abtretung im Namen des Treuhänders zu erklären.
Angebotslösung. Der Treuhänder gibt bereits im Treuhandvertrag ein verbindliches Abtretungsangebot ab, das der Treugeber später ohne weitere Mitwirkung annehmen kann.
Aufschiebend bedingte Abtretung. Die Abtretung wird schon im Vertrag erklärt und tritt mit dem Eintritt bestimmter Bedingungen ein.
Das letzte Modell schützt den Treugeber am weitesten, weil es ihn gegen Zwischenverfügungen des Treuhänders absichert. Typische Bedingungen sind die Kündigung, die Insolvenz des Treuhänders, Vollstreckungsmaßnahmen in den Anteil, zustimmungslose Verfügungen oder der Tod des Treuhänders. Für die laufende Beendigung genügt eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben bestehen. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass die aufschiebend bedingte Abtretung Streit bei der Beendigung am zuverlässigsten vermeidet.
Wem wird der Geschäftsanteil steuerlich zugerechnet?
Steuerlich wird der Geschäftsanteil dem Treugeber zugerechnet. Grundlage ist § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, wonach das Treugut „dem Treugeber zuzurechnen“ ist. Das Steuerrecht folgt damit der wirtschaftlichen Zuordnung und knüpft nicht an den formalen Gesellschafterstatus des Treuhänders an.
Die Vergütung, die der Treuhänder für die Geschäftsbesorgung erhält, muss er versteuern. Regelmäßig handelt es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Neben der laufenden Vergütung sind Auslagenersatz und ein etwaiger einmaliger Betrag für die Einräumung der Treugeberstellung im Vertrag zu regeln.
Über die Ertragsteuer hinaus kann die Treuhand die Grunderwerbsteuer berühren. Der Bundesfinanzhof hat die Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand für den Bereich der Grunderwerbsteuer geklärt (BFH v. 14.12.2022 – II R 40/20). Gehören zum Vermögen der GmbH Grundstücke, sollte die grunderwerbsteuerliche Folge vor Abschluss geprüft werden.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Der Beitrag behandelt die zivil- und steuerrechtlichen Grundzüge der Vereinbarungstreuhand am GmbH-Geschäftsanteil. Nicht dargestellt werden die geldwäscherechtlichen Melde- und Transparenzpflichten im Einzelnen, grenzüberschreitende Treuhandkonstellationen sowie der Quotennießbrauch, bei dem sich die Treuhand auf einen rechnerischen Bruchteil des Anteils beschränkt. Ebenso bleiben die Übertragungs- und die Erwerbstreuhand über die zur Abgrenzung nötige Darstellung hinaus unbehandelt.
Unsere fachliche Einschätzung
Der neuralgische Punkt der Vereinbarungstreuhand liegt in ihrer Beendigung. Wer nur die Begründung sauber beurkundet und die Rückübertragung offenlässt, verlagert das Risiko auf den Treugeber, der später auf die Mitwirkung des Treuhänders angewiesen ist. Die aufschiebend bedingte Abtretung im Ausgangsvertrag löst dieses Problem, weil sie den Anteilsübergang an klar definierte Bedingungen knüpft und den Treugeber gegen Verfügungen in der Zwischenzeit schützt. Wer zusätzlich die Zustimmung der Mitgesellschafter frühzeitig einholt, erspart sich bei Beendigung eine zweite Zustimmungsrunde. Vor der Beurkundung lohnt zudem der Blick auf das Gesellschaftsvermögen, weil Grundstücke die Grunderwerbsteuer auslösen können.
FAQ
Erscheint der Treugeber in der Gesellschafterliste?
Nein. In der Gesellschafterliste und im Außenverhältnis ist allein der Treuhänder als Gesellschafter eingetragen. Der Treugeber bleibt verborgen, obwohl ihm der Anteil wirtschaftlich und steuerlich zugerechnet wird.
Ist ein mündlicher Treuhandvertrag wirksam?
Nein. Der Vertrag über eine Vereinbarungstreuhand ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundungspflichtig; ohne Beurkundung ist er nach § 125 BGB nichtig. Eine Heilung tritt erst ein, wenn der Geschäftsanteil bei Beendigung an den Treugeber abgetreten wird.
Braucht die Rückübertragung erneut die Zustimmung der Mitgesellschafter?
Nicht, wenn dem Treuhandvertrag bereits nach § 15 Abs. 5 GmbHG zugestimmt wurde oder die Zustimmung entbehrlich war. Nach dem Urteil des OLG Naumburg vom 26.11.2025 (5 U 48/25) gilt das auch, wenn zwischenzeitlich weitere Personen Gesellschafter geworden sind.
Wie sichert sich der Treugeber gegen einen unwilligen Treuhänder?
Am wirksamsten durch eine aufschiebend bedingte Abtretung im Treuhandvertrag, die den Anteil bei Eintritt bestimmter Ereignisse auf den Treugeber übergehen lässt. Alternativen sind eine unwiderrufliche Vollmacht oder ein verbindliches Abtretungsangebot des Treuhänders.
Wer versteuert die Gewinne aus dem Anteil?
Der Treugeber, weil ihm der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zugerechnet wird. Die Vergütung des Treuhänders für seine Tätigkeit zählt regelmäßig zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Kann sich die Treuhand auf einen Teil des Anteils beschränken?
Ja. Zulässig ist die Beschränkung auf einen rechnerischen Bruchteil des Geschäftsanteils, vergleichbar dem Quotennießbrauch. Der Formulierungsaufwand steigt, weil die Rechte am Bruchteil genau abzugrenzen sind.
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