Wie funktioniert der Verlustausgleich innerhalb eines Veranlagungszeitraums?

Erzielt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum negative Einkünfte aus einer Einkunftsart, sind diese zunächst innerhalb desselben Jahres mit positiven Einkünften zu verrechnen (§ 2 Abs. 2 EStG). Dabei sind zwei Stufen zu unterscheiden:

Horizontaler Verlustausgleich: Verluste werden zunächst mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet. Erzielt etwa ein Vermieter aus einem Objekt 10.000 € Verlust und aus einem zweiten Objekt 15.000 € Überschuss, verbleiben innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.000 €.

Vertikaler Verlustausgleich: Was nach dem horizontalen Ausgleich übrig bleibt, wird mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet, soweit keine Beschränkungen entgegenstehen. Ein gewerblicher Verlust von 10.000 € lässt sich also etwa mit einem Vermietungsüberschuss von 15.000 € saldieren — Summe der Einkünfte: 5.000 €.

Erst wenn auch nach diesem Ausgleich noch negative Einkünfte verbleiben, kommt der Verlustabzug nach § 10d EStG ins Spiel. Innerhalb des Entstehungsjahres ist eine Verrechnung maximal bis auf 0 € möglich.

Welche Möglichkeiten bietet § 10d EStG?

§ 10d EStG kennt zwei Instrumente: den Verlustrücktrag in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume und den Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeiträume. Der Rücktrag steht dem Steuerpflichtigen wahlweise zur Verfügung, der Vortrag ist zwingend.

Verlustrücktrag

Negative Einkünfte, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden konnten, lassen sich bis zu 1.000.000 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern bis zu 2.000.000 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abziehen. Der Rücktrag erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Reicht der Rücktrag in das erste Vorjahr nicht aus, ist ein weiterer Rücktrag in das zweite Vorjahr möglich (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Erzielt ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum 2025 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 70.000 € und betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2024 und 2023 jeweils 60.000 €, lassen sich 60.000 € auf 2024 zurücktragen; der verbleibende Verlust von 10.000 € wird in 2023 berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt damit in 2024 0 € und in 2023 50.000 €.

Wichtig: Auf den Rücktrag kann auf Antrag insgesamt verzichtet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese Wahlrechtsentscheidung ist gestaltungsrelevant — wer die Vorjahre etwa wegen niedriger Tarifprogression oder bereits ausgeschöpfter Freibeträge nicht zurückrollen will, kann die Verluste in die (möglicherweise höher progressiv besteuerten) Folgejahre vortragen.

Verlustvortrag

Verluste, die nicht zurückgetragen werden, sind nach § 10d Abs. 2 EStG zwingend in die folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen. Hier greift die Mindestbesteuerung: Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 € (bei Zusammenveranlagung 2.000.000 €) ist der Verlustvortrag unbeschränkt nutzbar; darüber hinaus dürfen nur noch 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte mit Vorträgen verrechnet werden.

Hat ein lediger Steuerpflichtiger in 01 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 4.000.000 € erlitten und auf den Rücktrag verzichtet, in 02 aber einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 2.000.000 €, errechnet sich der Vortrag wie folgt: Die ersten 1.000.000 € sind unbeschränkt verrechenbar, vom restlichen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1.000.000 € sind 70 % (= 700.000 €) abzugsfähig. Es verbleibt eine Mindestbesteuerung von 300.000 €. Vom Verlustvortrag wandern damit 1.700.000 € ins Jahr 02; 2.300.000 € werden gesondert festgestellt und in die Jahre 03 ff. weitergetragen.

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 10d Abs. 4 EStG). Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der Vortrag festzustellen ist (§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG) — Verlustvorträge bleiben damit über die regelmäßige Festsetzungsfrist hinaus offen.

Hinweis für die Gewerbesteuer: § 10a GewStG regelt den Verlustvortrag für die Gewerbesteuer als lex specialis zu § 10d EStG. Ein Verlustrücktrag ist im Gewerbesteuerrecht nicht vorgesehen.

Wie wirken die besonderen Verrechnungskreise?

Bestimmte negative Einkünfte können nicht beliebig mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. § 10d Abs. 4 EStG wird auf diese „besonderen Verrechnungskreise“ entsprechend angewendet. Dazu gehören insbesondere:

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) — nur mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechenbar

Verluste aus bestimmten Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 Satz 3–5 EStG)

Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, soweit der Beteiligte als Mitunternehmer gilt (§ 15 Abs. 4 Satz 6–8 EStG; nicht anwendbar, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als beteiligten Mitunternehmer entfällt)

Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)

Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG)

Verluste aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG)

Nach dem BMF-Schreiben vom 29.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1097) ist die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG sowohl im Rahmen des allgemeinen Verlustvortrags als auch innerhalb der besonderen Verlustverrechnungskreise anzuwenden. Heißt: Die Mindestbesteuerung mit Schwelle und 70-%-Quote greift in jedem Verrechnungskreis separat.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Erzielt ein vermögender Steuerpflichtiger in 02 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000.000 € sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.500.000 €, und liegen aus 01 ein Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.100.000 € sowie ein allgemeiner Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG von 4.300.000 € vor, sind zwei separate Rechenstrecken durchzuführen.

Im Sonderkreis private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG) sind die ersten 1.000.000 € der Einkünfte (2.500.000 €) unbeschränkt verrechenbar. Vom Rest (1.500.000 €) sind 70 % nutzbar (1.050.000 €), so dass die Mindestbesteuerung 450.000 € beträgt. Vom Sonderkreis-Vortrag verbleiben 50.000 €.

Diese 450.000 € fließen in den allgemeinen Gesamtbetrag der Einkünfte ein, der damit auf 5.450.000 € ansteigt (5.000.000 € V+V plus 450.000 € aus dem Sonderkreis). Im allgemeinen Verrechnungskreis sind wiederum die ersten 1.000.000 € unbeschränkt nutzbar, vom Rest (4.450.000 €) 70 % (= 3.115.000 €). Es verbleibt eine Mindestbesteuerung von 1.335.000 €. Vom allgemeinen Vortrag wandern 4.115.000 € ins Jahr 02; 185.000 € werden gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Schwelle von 1.000.000 € zu verdoppeln und ebenso wie die 70-%-Grenze auf die zusammengerechneten Einkünfte aus dem jeweiligen Verrechnungskreis anzuwenden. Bei mehreren Sonderkreisen wird die Beschränkung in jedem Kreis gesondert angewendet.

Was passiert mit Verlusten bei Heirat und im Todesfall?

Beim Übergang vom Single- in den Ehegattenstatus — und beim Tod eines Ehegatten — gelten Sonderregeln, die in der Praxis schnell übersehen werden.

Heirat und erstmalige Zusammenveranlagung

Waren die Ehegatten oder Lebenspartner im Verlustrücktragsjahr noch nicht verheiratet, steht das Wahlrecht auf Verlustrücktrag demjenigen Partner zu, der den Verlust erlitten hat (§ 62d Abs. 1 EStDV). Erzielt etwa ein Unternehmer in 02 nach der Heirat einen gewerblichen Verlust von 210.000 €, während die Ehefrau Arbeitslohn von 90.000 € hat, kann der Unternehmer den verbleibenden Verlust von 120.000 € in seine Einzelveranlagung des Jahres 01 zurücktragen — die Ehefrau dagegen kann nicht „mitprofitieren“, weil sie den Verlust nicht erlitten hat.

Verlustvorträge, die ein Partner vor der Heirat gemäß § 10d Abs. 2 EStG erworben hatte, sind dagegen auch im Jahr der Zusammenveranlagung nutzbar (§ 62d Abs. 2 EStDV) — sie können also mit den positiven Einkünften beider Ehegatten verrechnet werden.

Verluste im Todesfall

Hier liegt ein häufig übersehener Stolperstein: Nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers selbst einfließen. Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und Verlustabzugs des Erben berücksichtigt werden (R 10d Abs. 9 Satz 1 und 2 EStR; H 10d EStH „Verlustabzug in Erbfällen“).

Die praktische Konsequenz: Verstirbt ein lediger Erblasser mit einem Verlust von 45.000 € im Todesjahr und kann er davon nur 30.000 € in das Vorjahr zurücktragen, gehen die verbleibenden 15.000 € steuerlich endgültig unter — der Erbe kann sie nicht in seiner eigenen Veranlagung geltend machen.

Wichtige Ausnahme bei Ehegatten: Werden Ehegatten oder Lebenspartner für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Partners aus dem Todesjahr auszugleichen und Verlustvorträge des Verstorbenen abzuziehen (§ 26b EStG). Ob auch ein Rücktrag in das Vor- und Vorvorjahr möglich ist, hängt von der Veranlagungsform der jeweiligen Vorjahre ab; § 62d EStDV regelt die einzelnen Konstellationen.

Für den hinterbliebenen Ehegatten gilt für den eigenen Verlustvortrag und die Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG ausschließlich der auf ihn entfallende Anteil der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte — die Schwelle von 1.000.000 € steht ihm allein zu.

Welche Verluste fallen aus dem System heraus?

Eine wichtige Praxisgefahr betrifft Kapitalanleger: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) und bleiben bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 5b EStG außer Betracht. Sie können daher nicht zum Verlustausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten herangezogen werden — solange keine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt wird.

Ein weiterer Punkt: Altverluste aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften nach § 23 EStG alter Fassung gehören in einen eigenen, abgeschotteten Verrechnungskreis (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Sie können nur mit Gewinnen aus § 23 EStG neuer Fassung verrechnet werden, nicht mit aktuellen Aktiengewinnen unter § 20 EStG.

In einem Praxisfall erzielt ein Steuerpflichtiger in 02 einen gewerblichen Verlust von 150.000 €, einen Vermietungsüberschuss von 9.000 € und einen Wertpapiergewinn von 5.500 €. Der vertikale Ausgleich zwischen Gewerbe und Vermietung ergibt eine Summe der Einkünfte von ./. 141.000 €. Der Wertpapiergewinn bleibt außen vor. Der Gesamtverlust kann mangels ausreichender Vorjahres-Beträge nur zu 3.000 € in das Vorjahr 01 und 1.000 € in das Vorvorjahr 00 zurückgetragen werden. Sinnvoll wäre hier ein Antrag auf Verzicht auf den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG), weil die Vorjahres-Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag liegen — der gesamte Verlust von 141.000 € sollte in den Vortrag wandern.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Gestaltung des Verlustabzugs ist eine der lohnendsten — und zugleich am häufigsten unterschätzten — Stellschrauben in der Steuerplanung. Drei Punkte sind aus unserer Erfahrung entscheidend:

Rücktrag oder Vortrag bewusst entscheiden. Der Verlustrücktrag wirkt sofort liquiditätsfreundlich, weil bereits gezahlte Steuer aus den Vorjahren erstattet wird. Der Vortrag dagegen kann strategisch sinnvoller sein, wenn die Vorjahres-Einkünfte niedrig waren oder die Folgejahre höhere Tarifprogression erwarten lassen. Die Entscheidung wird durch Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG getroffen — sie sollte vor jeder Veranlagung mit Verlustberücksichtigung dokumentiert werden.

Mindestbesteuerung früh in die Planung einbeziehen. Bei größeren Verlusten und progressiven Folgejahren entsteht regelmäßig eine Mindestbesteuerung — auch dann, wenn rechnerisch genug Verlustsubstrat zur vollständigen Verrechnung vorhanden wäre. Das ist kein „Fehler“, sondern Systemmerkmal. Wer Investitionen, Realisationen oder Veräußerungen zeitlich steuern kann, sollte die 1-Mio.-€-Schwelle (bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) als Planungsgröße nutzen.

Erbfall als Stichtag begreifen. Verluste, die zum Tod des Erblassers nicht aufgezehrt sind und nicht über die Zusammenveranlagung beim Ehegatten genutzt werden können, gehen unter. Bei chronischen Verlustsituationen oder hohen Verlustvorträgen ist das ein erheblicher steuerlicher Wert, der durch frühzeitige Realisierung positiver Einkünfte oder strukturelle Maßnahmen gerettet werden kann.

Häufige Fragen aus der Beratungspraxis

Wie hoch ist der maximale Verlustrücktrag?

Der Verlustrücktrag ist auf 1.000.000 € pro Veranlagungszeitraum begrenzt; bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich die Grenze auf 2.000.000 €. Nicht zurückgetragene Verluste werden zwingend in den Vortrag überführt.

Was bedeutet Mindestbesteuerung?

Die Mindestbesteuerung beschreibt den Effekt, dass im Verlustvortragsjahr nur ein Teil eines vorhandenen Verlustvortrags genutzt werden darf: Bis 1.000.000 € (bzw. 2.000.000 € bei Zusammenveranlagung) Gesamtbetrag der Einkünfte unbeschränkt, darüber nur noch zu 70 %. Es verbleibt also stets ein steuerpflichtiger „Sockel“, auch wenn rechnerisch genug Verlustsubstrat vorhanden wäre.

Kann ich auf den Verlustrücktrag verzichten?

Ja. § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG sieht ein Wahlrecht auf vollständigen Verzicht vor. Der nicht zurückgetragene Verlust wird dann automatisch in den Vortrag überführt. Sinnvoll ist der Verzicht etwa, wenn die Vorjahre keine oder nur geringe Steuern ausgelöst haben oder wenn eine höhere Tarifwirkung in den Folgejahren erwartet wird.

Kann mein Erbe meinen Verlustvortrag nutzen?

Grundsätzlich nein. Nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können nur bei der Veranlagung des Erblassers selbst berücksichtigt werden. Eine wichtige Ausnahme besteht für Ehegatten und Lebenspartner: Bei Zusammenveranlagung im Todesjahr lassen sich Verluste und Verlustvorträge des Verstorbenen mit den Einkünften des überlebenden Partners verrechnen.

Kann ich Verluste aus Aktien mit Gewerbeeinkünften verrechnen?

Nein. Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen einem eigenen Verrechnungskreis (§ 20 Abs. 6 EStG). Innerhalb dessen gelten zudem weitere Sonderregeln — etwa dürfen Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Eine Querverrechnung mit Gewerbeeinkünften scheidet aus, solange keine Günstigerprüfung greift.

Wie lange wirkt der Verlustvortrag?

Der Vortrag ist zeitlich nicht begrenzt; er bleibt so lange bestehen, bis er endgültig aufgebraucht ist. Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der Vortrag gesondert festzustellen ist (§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG).

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Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück