Konzerninterne Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzen und Darlehen müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten — sonst droht eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Deutschland. Wir zeigen die zentralen Methoden, die Sondervorschriften für Funktionsverlagerung und immaterielle Werte sowie die Fallstricke beim Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Wann greift die Einkünftekorrektur nach § 1 AStG?
§ 1 Abs. 1 AStG verlangt vier kumulative Voraussetzungen: Es müssen Einkünfte eines Steuerpflichtigen gemindert worden sein, im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zum Ausland, mit einer nahestehenden Person, und diese Minderung muss daraus resultieren, dass der Geschäftsbeziehung Bedingungen zugrunde liegen, die fremde Dritte nicht vereinbart hätten.
Die Vorschrift adressiert ausschließlich die Minderung inländischer Einkünfte. Wird aus einem anderen Hochsteuerland fremdunüblich Steuersubstrat nach Deutschland hineinverlagert, ist das aus Sicht des deutschen Fiskus unproblematisch und löst keine Korrektur nach § 1 AStG aus. Erfasst sind also nur die Konstellationen, in denen Deutschland Steuersubstrat verliert.
Steuerpflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG sind nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG auch Personengesellschaften. Eine Einkünftekorrektur kann daher auch Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft betreffen — wobei die besondere Behandlung von Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Einzelfall zu prüfen ist.
Wer gilt als nahestehende Person nach § 1 Abs. 2 AStG?
Der Begriff der nahestehenden Person ist die zentrale Tatbestandsschwelle. § 1 Abs. 2 AStG fasst ihn weit:
Beteiligungsverhältnis von mindestens fünfundzwanzig Prozent: Eine wesentliche Beteiligung wird begründet bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Viertel am gezeichneten Kapital, an den Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten, Stimmrechten oder am Gesellschaftsvermögen — alternativ bei einem Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses. Die Beteiligung kann zwischen den beiden Personen direkt bestehen (Nr. 1) oder durch eine dritte Person, regelmäßig die Muttergesellschaft, vermittelt werden (Nr. 3).
Beherrschender Einfluss ohne Beteiligung: Auch ohne Beteiligungsverhältnis kann ein Nahestehen bestehen, wenn ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AStG). Klassischer Fall: Eine Person ist Geschäftsführer zweier Gesellschaften, zwischen denen keine Beteiligungsverhältnisse bestehen — die Gesellschaften gelten dennoch als nahestehend.
Auffangtatbestand: § 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG erfasst die Möglichkeit der Einflussnahme oder ein Interesse an der Einkünfteerzielung der anderen Person. In der Praxis ist dieser konturarme Auffangtatbestand selten der relevante Anknüpfungspunkt — die Finanzverwaltung stützt sich regelmäßig auf das klare Beteiligungsverhältnis.
Für mittelständische Konzerne bedeutet das: Sobald eine Tochter-, Schwester- oder Holdinggesellschaft mit mindestens fünfundzwanzig Prozent verbunden ist, ist § 1 AStG bei jeder grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zu beachten.
Was ist eine Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG?
§ 1 Abs. 4 AStG definiert die Geschäftsbeziehung weit: Erfasst ist jeder wirtschaftliche Vorgang zwischen dem Steuerpflichtigen und der nahestehenden Person, der Teil einer Tätigkeit im Sinne von § 13, 15, 18 oder 21 EStG ist oder wäre, wenn er sich im Inland zugetragen hätte. Voraussetzung ist zusätzlich, dass dem Vorgang keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt.
Eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung liegt allerdings nur vor, wenn sie eine rechtliche Änderung der Gesellschafterstellung selbst nach sich zieht — etwa Änderungen der Beteiligungshöhe oder der Gewinnbezugsrechte. Die bloße Aufnahme einer schuldrechtlichen Beziehung in den Gesellschaftsvertrag — etwa eine Klausel über die Fremdkapitalausstattung der Tochter — genügt dafür nicht. Daher fallen auch eigenkapitalersetzende Darlehen und verdeckte Einlagen unter den Begriff der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 AStG.
Auch zwischen zwei unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen kann § 1 AStG greifen, wenn die Geschäftsbeziehung über eine ausländische Betriebsstätte abgewickelt wird. Es kommt allein darauf an, ob durch die Konstellation Steuersubstrat ins Ausland verlagert werden kann.
Welche Verrechnungspreismethoden sind anzuwenden?
§ 1 Abs. 3 AStG verlangt die Anwendung der am besten geeigneten Methode. Der frühere gesetzliche Vorrang der Standardmethoden ist aufgehoben. Ausgangspunkt jeder Methodenwahl ist eine Funktions- und Risikoanalyse der konkreten Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AStG). Die herangezogenen Vergleichsdaten müssen vergleichbar sein; Unterschiede können durch sachgerechte Anpassungen beseitigt werden, soweit sie sich nicht erheblich auf den Preis auswirken (§ 1 Abs. 3 Satz 6 AStG).
Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode stellt anhand der am Markt beobachtbaren Preise fest, ob die zwischen verbundenen Unternehmen gewählten Preise fremdüblich sind. Beim inneren Preisvergleich wird auf Geschäfte des Unternehmens mit unverbundenen Dritten zurückgegriffen; beim äußeren Preisvergleich werden Börsen- oder Branchenpreise herangezogen. Wo Preisvergleiche möglich sind, ist diese Methode oft die am besten geeignete.
Wiederverkaufspreismethode
Hier wird vom Wiederverkaufspreis des Belieferten ausgegangen und retrograd der angemessene Preis für die konzerninterne Transaktion ermittelt. Klassischer Anwendungsfall sind Produktions- und Vertriebsgesellschaften: Verkauft eine luxemburgische Vertriebs-Schwestergesellschaft Produkte für 100 Euro pro Stück und beträgt die fremdübliche Handelsspanne fünf Prozent, stehen der Vertriebsgesellschaft 5 Euro zu — der angemessene Verrechnungspreis zwischen der inländischen Produktionsgesellschaft und der Vertriebsschwester beträgt damit 95 Euro pro Stück.
Kostenaufschlagsmethode
Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Verrechnungspreis aus den Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags ermittelt. Häufiger Anwendungsfall sind konzerninterne Routine-Dienstleistungen. Lagert eine deutsche AG Verwaltungstätigkeiten an eine polnische Tochtergesellschaft mit Vollkosten von 50.000 Euro aus und beträgt die angemessene Marge fünf Prozent, beträgt der Verrechnungspreis 52.500 Euro.
Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM)
Neben den drei Standardmethoden hat in der Praxis die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) erhebliche Bedeutung. Sie entspricht im Grundsatz der Wiederverkaufspreis- bzw. Kostenaufschlagsmethode, basiert aber auf einer Nettomarge: Berücksichtigt werden also nicht nur Herstellungskosten, sondern weitere Kosten wie etwa Verwaltung.
Hypothetischer Fremdvergleich
In Konstellationen, in denen Geschäftsbeziehungen so einzigartig sind, dass keine Vergleichspreise existieren — typisch bei selbst entwickelten immateriellen Wirtschaftsgütern —, sieht § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG den hypothetischen Fremdvergleich vor. Auf Basis von Funktionsanalysen und Planrechnungen wird ermittelt, welchen Mindestpreis der Leistende und welchen Höchstpreis der Leistungsempfänger akzeptieren würde. Beide Werte bilden den Einigungsbereich; im Zweifel ist der Mittelwert als Verrechnungspreis heranzuziehen (§ 1 Abs. 3a Satz 6 AStG).
Wie funktioniert die Bandbreite und was bedeutet die Median-Korrektur?
Verrechnungspreismethoden liefern in der Regel keinen Punktwert, sondern eine Spanne von Vergleichswerten — die sogenannte Bandbreite (§ 1 Abs. 3a Satz 1 AStG). Grundsätzlich entspricht jeder Preis innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleich. Bestehen jedoch Unterschiede in der Vergleichbarkeit der Geschäftsbeziehungen, wird die anzuerkennende Bandbreite eingeengt — regelmäßig auf die sogenannte Interquartilsbandbreite, also nur Werte vom ersten bis zum dritten Quartil aller Vergleichswerte (§ 1 Abs. 3a Satz 2 AStG).
Liegt der vom Steuerpflichtigen angesetzte Preis außerhalb der maßgeblichen Bandbreite, erfolgt die Korrektur nach § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG zwingend auf den Median — nicht auf den nächstgelegenen Wert der Bandbreite. Diese Median-Korrektur ist eine der schärfsten praktischen Konsequenzen des deutschen Verrechnungspreisrechts: Schon eine geringfügige Bandbreitenunterschreitung führt zur Anhebung auf den Median, sofern der Steuerpflichtige keinen anderen Wert glaubhaft macht.
Was gilt bei der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG?
Die Funktionsverlagerung ist ein Sonderfall der Verrechnungspreisermittlung mit oft erheblichen Steuerfolgen. Eine Funktion ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV (Funktionsverlagerungsverordnung, 2022 neu gefasst) eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht — beispielsweise Produktion oder Vertrieb. Eine Verlagerung liegt vor, wenn die Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen, Risiken sowie Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile übertragen oder überlassen wird und dadurch das übernehmende Unternehmen die Funktion ausüben kann (§ 1 Abs. 2 FVerlV).
Wegen der typischen Einzigartigkeit verlagerter Funktionen kommt regelmäßig der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung. § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG schreibt für diesen Fall die Bewertung des gesamten Transferpakets vor: Die Funktion muss als Ganzes — samt Chancen, Risiken, Wirtschaftsgütern und Vorteilen — bewertet werden. Eine Einzelbewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3b Satz 2, 3 AStG zulässig.
Praktisch bedeutet das: Wer als Mittelständler die Vertriebsfunktion oder Teile der Produktion auf eine ausländische Konzerngesellschaft verlagert, muss den Wert der gesamten übertragenen Geschäftschance ermitteln und versteuern — nicht nur den Wert der einzelnen mitübertragenen Wirtschaftsgüter. Die Differenz kann erheblich sein.
Wie sind immaterielle Werte und DEMPE-Funktionen zu vergüten?
§ 1 Abs. 3c AStG hat die Vergütung immaterieller Werte neu geordnet. Die Vorschrift stellt klar, dass die Übertragung oder Nutzungsüberlassung eines immateriellen Werts zu vergüten ist, wenn sie auf einer Geschäftsbeziehung im Sinne von Absatz 4 beruht und mit finanziellen Auswirkungen verbunden ist. Immaterielle Werte sind in § 1 Abs. 3c Satz 2 AStG definiert und werden von materiellen Wirtschaftsgütern, Beteiligungen und Finanzanlagen abgegrenzt — typische Beispiele sind Urheberrechte und Patente.
Entscheidend ist die DEMPE-Konzeption: Das bloße rechtliche Eigentum an einem immateriellen Wert ist nur Ausgangspunkt der Ertragszuordnung. Werden die Funktionen in Zusammenhang mit der Development (Entwicklung/Erschaffung), Enhancement (Verbesserung), Maintenance (Erhalt), Protection (Schutz) oder Exploitation (Verwertung) tatsächlich von einer dem Eigentümer nahestehenden Person ausgeübt, hat der Eigentümer diese Funktionen zu vergüten. Im Ergebnis wird am bloßen Eigentum nur ein geringer Wertschöpfungsbeitrag festgemacht; der Großteil des Gewinns entfällt auf die DEMPE-Funktionen.
Praxisrelevant ist das vor allem bei der häufigen Konstellation, in der eine ausländische Konzerngesellschaft Patente oder Markenrechte hält, während die wesentlichen Funktionen — Forschung, Pflege, Schutz, Vermarktung — beim deutschen Mutterunternehmen liegen. Nach § 1 Abs. 3c AStG steht dann ein Großteil des Patent-Ertrags als Vergütung der deutschen Muttergesellschaft zu.
Welche Sonderregeln gelten für konzerninterne Finanzierungen?
Mit Wirkung von 2024 wurde § 1 AStG um die Absätze 3d und 3e ergänzt. Beide konkretisieren den Fremdvergleich für Finanzierungsbeziehungen im Konzern und sind in der Praxis hochrelevant. Für Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden, sieht § 21 Abs. 1a Satz 2 und 3 AStG einen Bestandsschutz vor.
§ 1 Abs. 3d AStG — Inbound-Finanzierungen: Bei Darlehensvergabe ins Inland wird der Zinsabzug doppelt begrenzt. Erstens muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er den Kapitaldienst — Tilgung und Zinsen — über die gesamte Laufzeit von Anfang an hätte erbringen können und dass die Finanzierung wirtschaftlich für den Unternehmenszweck benötigt wird. Misslingt einer dieser beiden Nachweise, sind die Zinsen insgesamt nicht im Inland abziehbar. Zweitens werden auch bei gelungenem Nachweis Zinsen nur insoweit anerkannt, als der vereinbarte Zinssatz den Refinanzierungssatz der Unternehmensgruppe — also das Konzernrating — nicht übersteigt. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass eine schlechte Stand-alone-Bonität einzelner Konzerngesellschaften zu überhöhten Zinsabzügen führt. Der Steuerpflichtige kann allerdings im Einzelfall ein aus dem Konzernrating abgeleitetes Stand-alone-Rating als fremdüblich nachweisen (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AStG).
§ 1 Abs. 3e AStG — Finanzierungsgesellschaften: Die Vermittlung oder Weiterleitung von Finanzierungsbeziehungen — einschließlich Steuerung von Finanzmitteln und Liquiditätsmanagement — gilt regelmäßig als funktions- und risikoarme Dienstleistung. Konsequenz: Der Gewinn der ausländischen Finanzierungsgesellschaft ist nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln; ihr darf nur ein Routine-Gewinn zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit eines Gegenbeweises (§ 1 Abs. 3e Satz 3 AStG), wenn er nachweist, dass im Einzelfall keine funktions- und risikoarme Tätigkeit vorliegt.
Welche Rechtsfolgen löst § 1 AStG aus und wie verhält sich die Norm zu vGA und vE?
Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es zu einer außerbilanziellen Korrektur (Hinzurechnung) des Teilbetrags, der durch Abweichen vom Fremdvergleich die Einkünfte gemindert hat. Die Hinzurechnung wirkt sich auf Einkommen- und Körperschaftsteuer, auf die Gewerbesteuer und mittelbar auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus.
Da § 1 AStG mit der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und der verdeckten Einlage (vE) konkurrieren kann, regelt § 1 Abs. 1 Satz 4 AStG den Vorrang: § 1 AStG kommt nur insoweit zur Anwendung, als der Fremdvergleichsgrundsatz zu weitergehenden Korrekturen führt als die anderen Vorschriften. Grundsätzlich gehen also vGA und vE vor — in der Praxis wird der Großteil aller grenzüberschreitenden Einkünftekorrekturen über die vGA abgewickelt.
Eine eigenständige praxisrelevante Funktion behält § 1 AStG aber dort, wo die anderen Korrekturvorschriften nicht greifen. Klassischer Fall: Eine deutsche AG gibt ihrer polnischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen. Eine verdeckte Einlage liegt nicht vor, weil bloße Nutzungsvorteile nach H 8.9 KStH nicht einlagefähig sind. Eine Korrektur nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG scheidet damit aus. Da der Verzicht auf Zinsen aber nicht fremdüblich ist, greift § 1 AStG: Der fremdübliche Zinsbetrag wird außerbilanziell hinzugerechnet.
Auch bei Funktionsverlagerungen kann § 1 Abs. 3b AStG eine über die vGA hinausgehende Korrektur auslösen. Beispiel: Eine deutsche AG verlagert eine Funktion unentgeltlich auf die polnische Mutter. Der gemeine Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter beträgt 2 Mio. Euro, der nach hypothetischem Fremdvergleich ermittelte Transferpaketwert dagegen 2,5 Mio. Euro. Die vGA korrigiert in Höhe des gemeinen Werts (2 Mio. Euro); der über den Fremdvergleichsgrundsatz hinausgehende Betrag von 0,5 Mio. Euro wird zusätzlich nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3b AStG erfasst.
Welche Rolle spielt die DBA-Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1?
Der abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 DE-VHG erlaubt grundsätzlich Einkünftekorrekturen — die deutschen DBA stehen § 1 AStG also nicht generell entgegen. In bestimmten Konstellationen entfaltet Art. 9 Abs. 1 DE-VHG aber eine Sperrwirkung gegenüber innerstaatlichem Recht.
Praxisrelevant ist die BFH-Rechtsprechung zum sogenannten formalen Fremdvergleich bei beherrschenden Gesellschaftern: Die Sonderbedingungen, nach denen eine vGA bereits dann anzunehmen ist, wenn eine im Voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarung fehlt, werden nach BFH (Urteil vom 11.10.2011, BStBl 2013 II, 1046) durch Art. 9 Abs. 1 DE-VHG gesperrt. Die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen (H 8.5 KStH). Im DBA-Fall können beherrschende Gesellschafter daher rückwirkend wirksame Vereinbarungen treffen — vorausgesetzt, die Zahlungen sind der Höhe nach fremdüblich. Im Inlandsfall bleibt es dagegen beim formalen Fremdvergleich.
Welche typischen Fallstricke bestehen in der Verrechnungspreis-Compliance?
Fallstrick fehlende oder unzureichende Dokumentation: Die Verrechnungspreismethoden liefern nur dann eine belastbare Verteidigung in der Betriebsprüfung, wenn die Funktions- und Risikoanalyse, die Methodenwahl und die Vergleichsdaten zeitnah dokumentiert sind. Ohne Dokumentation hat der Steuerpflichtige in der Praxis kaum Einfluss darauf, an welcher Stelle der Bandbreite die Korrektur erfolgt — und die Median-Korrektur trifft volle Härte.
Fallstrick zinsloses Konzerndarlehen: Auch wenn keine verdeckte Einlage vorliegt, weil Nutzungsvorteile nicht einlagefähig sind, greift § 1 AStG. Das schmerzt insbesondere bei langlaufenden, hohen Konzerndarlehen — die fiktive Zinshinzurechnung kann sechsstellige Korrekturen pro Jahr auslösen.
Fallstrick übersehene Funktionsverlagerung: In der Praxis wird häufig nur der Wert einzelner mitübertragener Wirtschaftsgüter angesetzt, statt das gesamte Transferpaket nach § 1 Abs. 3b AStG zu bewerten. Die Differenz zwischen Einzelbewertung und Transferpaket-Bewertung ist oft erheblich und wird in der Betriebsprüfung regelmäßig korrigiert.
Fallstrick Lizenzvergabe an ausländische IP-Holding ohne DEMPE-Funktionen: Die klassische Konstruktion „Patentinhaberschaft im Niedrigsteuerland, Wertschöpfung im Inland“ bricht unter § 1 Abs. 3c AStG zusammen. Wer die Forschungs- und Schutzfunktionen tatsächlich in Deutschland ausübt, kann den Patentertrag nicht über die formal-rechtliche Eigentümerstellung im Ausland abschöpfen.
Fallstrick Konzerndarlehen ohne Tragfähigkeitsnachweis: § 1 Abs. 3d AStG verlangt seit 2024 die Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit über die gesamte Laufzeit. Wer diesen Nachweis in der Betriebsprüfung nicht erbringen kann, verliert nicht nur die Differenz zwischen Einzelrating und Konzernrating — sondern den gesamten Zinsabzug.
Unsere fachliche Einschätzung
§ 1 AStG hat sich von einer Hilfsnorm der vGA zu einem eigenständigen Compliance-Regelwerk mit erheblichen Risikopotentialen entwickelt. Die Reformen 2022 (Funktionsverlagerung) und 2024 (Finanzierungsbeziehungen) haben die Anforderungen an mittelständische Konzerne deutlich verschärft. Für unsere Mandanten bedeutet das: Die Verrechnungspreispolitik ist keine Routine mehr, die einmal aufgesetzt und vergessen werden kann.
Aus unserer Praxis ergeben sich vier Schwerpunkte: Erstens sollte jede grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung mit einer mindestens fünfundzwanzigprozentigen Beteiligungsverflechtung in eine Verrechnungspreisdokumentation aufgenommen werden — auch wenn keine konkrete Anfrage des Finanzamts vorliegt. Zweitens sind Funktionsverlagerungen vorab zu strukturieren; die nachträgliche Verteidigung gegenüber der Betriebsprüfung ist regelmäßig deutlich teurer als die saubere Vorbereitung. Drittens muss die DEMPE-Logik bei jeder IP-Strategie mitgedacht werden; eine ausländische Patentholding ohne Substanz im Sitzstaat ist heute ein Compliance-Risiko, kein Steuerspar-Modell. Viertens sollten alle Konzerndarlehen seit 2024 unter Berücksichtigung des Konzernratings dokumentiert und auf Kapitaldienstfähigkeit geprüft werden.
Wir begleiten unsere Mandanten von der Dokumentationsstrategie über die Methodenwahl bis zur Verteidigung in der Betriebsprüfung — und zunehmend auch in koordinierten Verfahren mit den ausländischen Konzerngesellschaften, um Doppelbesteuerung durch unkoordinierte Korrekturen zu vermeiden.
Rechtsstand: April 2026.
FAQ: Häufige Fragen zur Einkünftekorrektur nach § 1 AStG
Ab welcher Beteiligungsquote gelten Konzerngesellschaften als nahestehend?
Eine wesentliche Beteiligung liegt nach § 1 Abs. 2 AStG bei mindestens fünfundzwanzig Prozent am Kapital, an Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten oder am Gesellschaftsvermögen vor — alternativ bei einem Anspruch auf mindestens fünfundzwanzig Prozent des Gewinns oder Liquidationserlöses. Auch ein beherrschender Einfluss ohne Beteiligung kann zum Nahestehen führen.
Was passiert, wenn unser Verrechnungspreis die Bandbreite knapp unterschreitet?
Die Korrektur erfolgt nach § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG zwingend auf den Median, nicht auf den nächstgelegenen Bandbreitenwert — es sei denn, der Steuerpflichtige macht einen anderen Wert glaubhaft. Schon eine geringfügige Bandbreitenunterschreitung kann daher zu einer erheblichen Hinzurechnung führen.
Welche Methode ist die beste — gibt es einen gesetzlichen Vorrang?
Nein. Der frühere Vorrang der Standardmethoden ist aufgehoben. Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG die am besten geeignete Methode. Welche das ist, ergibt sich aus der Funktions- und Risikoanalyse der konkreten Geschäftsbeziehung.
Wie wird eine Funktionsverlagerung bewertet?
Nach § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG ist regelmäßig das gesamte Transferpaket — Funktion samt Chancen, Risiken, Wirtschaftsgütern und Vorteilen — als Ganzes zu bewerten. Eine Einzelbewertung der mitübertragenen Wirtschaftsgüter ist nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3b Satz 2, 3 AStG zulässig.
Ist ein zinsloses Konzerndarlehen steuerlich neutral?
Nein. Auch wenn keine verdeckte Einlage vorliegt, weil Nutzungsvorteile nicht einlagefähig sind (H 8.9 KStH), greift § 1 AStG. Der fremdübliche Zinsbetrag wird außerbilanziell hinzugerechnet. Bei langlaufenden Konzerndarlehen können sich erhebliche jährliche Korrekturen ergeben.
Wann darf eine ausländische Konzerngesellschaft die Erträge aus einem Patent behalten?
Nur soweit sie die wertschöpfenden DEMPE-Funktionen — Entwicklung, Verbesserung, Erhalt, Schutz und Verwertung — tatsächlich selbst ausübt. Werden diese Funktionen von einer nahestehenden Person im Inland erbracht, steht der Großteil des Patentertrags nach § 1 Abs. 3c AStG der inländischen Gesellschaft zu.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück