Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften lässt sich unter engen Voraussetzungen buchwertneutral und ohne Aufdeckung stiller Reserven durchführen. Wir zeigen, welche Wahlrechte, Behaltensfristen und Verlustfallen dabei zu beherrschen sind.
Was regelt das UmwStG bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften?
Wird Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen, bleibt die Besteuerungsebene dieselbe: Das Vermögen verbleibt im Körperschaftsteuerregime. Der dritte Teil des UmwStG (§§ 11 bis 13) ordnet diesen Vorgang dreistufig:
§ 11 UmwStG regelt die abschließende Besteuerung der übertragenden Kapitalgesellschaft mit dem Grundsatz der Aufdeckung der stillen Reserven und dem Antragsrecht auf Buchwertfortführung.
§ 12 UmwStG ordnet die Zugangs- und Folgebewertung bei der übernehmenden Körperschaft einschließlich der Behandlung des Übernahmeergebnisses.
§ 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen auf Ebene der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Teils ist eine Verschmelzung im Sinne des § 2 UmwG oder eine vergleichbare Umwandlung nach dem Recht eines EU-/EWR-Mitgliedstaats (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG). Bei grenzüberschreitenden Hineinverschmelzungen muss die ausländische Umwandlungsnorm in ihren Wirkungen mit dem UmwG vergleichbar sein.
Welche Verschmelzungsrichtungen gibt es und worin liegt der Unterschied?
Der Grundfall, auf den das UmwStG zugeschnitten ist, ist die Aufwärtsverschmelzung: Eine Tochtergesellschaft wird auf ihre 100-prozentige Muttergesellschaft verschmolzen (upstream merger). Weil die Übernehmerin bereits sämtliche Anteile an der Übertragenden hält, darf sie ihr Nennkapital nicht erhöhen (§ 54 Abs. 1 UmwG); neue Anteile werden nicht ausgegeben. Die §§ 11 bis 13 UmwStG sind gleichwohl anwendbar (Rz. 11.01 UmwStE).
Bei der Abwärtsverschmelzung überträgt die Mutter- auf die Tochtergesellschaft (downstream merger). Hier ist eine Nennkapitalerhöhung möglich, aber nicht zwingend (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwG). § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG enthält für diesen Fall eine Sonderregelung. Die Anteilseigner der übertragenden Mutter erwerben im Wege des Direkterwerbs unmittelbar die Anteile an der Tochter (Rz. 11.18 UmwStE).
Bei der Seitwärtsverschmelzung (Schwestergesellschaften, sidestream merger) verschmilzt eine Schwestergesellschaft auf die andere, ohne dass zwischen den beiden eine Beteiligung besteht. Auch hier sind die §§ 11 bis 13 UmwStG anwendbar. In der Bilanz der gemeinsamen Muttergesellschaft fällt die Beteiligung an der übertragenden Schwester weg; der Beteiligungsansatz für die übernehmende Schwester erhöht sich entsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten.
Die Verschmelzungsrichtung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der 95 %-Steuerfreistellung des § 8b KStG aus — darauf ist weiter unten zurückzukommen.
Wie ist die steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG aufzustellen?
Grundsatz gemeiner Wert
Die übertragende Kapitalgesellschaft hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Grundsatz ist der Ansatz aller übergehenden Wirtschaftsgüter einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert (§ 11 Abs. 1 UmwStG). Die stillen Reserven werden insoweit aufgedeckt und unterliegen der regulären Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Eine Sonderregelung gilt für Pensionsrückstellungen: Sie sind nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Wert nach § 6a EStG anzusetzen. Stille Lasten in Pensionsrückstellungen werden dadurch nicht aufgedeckt.
Antrag auf Buch- oder Zwischenwert
Nach § 11 Abs. 2 UmwStG kann die übertragende Gesellschaft auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufdeckung der stillen Reserven absehen. Der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz setzt kumulativ voraus, dass
die Besteuerung der stillen Reserven bei der übernehmenden Gesellschaft weiter der Körperschaftsteuer unterliegt,
das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der übergehenden Wirtschaftsgüter nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird und
als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt werden.
Beim Zwischenwertansatz muss ausdrücklich angegeben werden, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen Reserven aufzudecken sind (Rz. 11.12 i. V. m. 03.29 UmwStE). Zwingend bleibt der Ansatz zum gemeinen Wert in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwStG, insbesondere beim Vermögensübergang auf eine steuerbefreite Körperschaft oder wenn das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
Wann ist eine Gegenleistung schädlich?
Erhalten die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zusätzlich zu den Anteilen an der Übernehmerin eine bare Zuzahlung (typischer Spitzenausgleich) oder andere Vermögenswerte, liegt eine schädliche Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG vor. In der Schlussbilanz ist dann eine entsprechende Höherbewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Die Gegenleistung gilt auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft als zusätzliche Anschaffungskosten für das übergehende Betriebsvermögen.
Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals
Nach § 29 Abs. 1 KStG i. V. m. § 28 Abs. 2 KStG gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag als vollständig herabgesetzt — gegebenenfalls vermindert um einen Sonderausweis. Der herabgesetzte Betrag wird als Zugang beim steuerlichen Einlagekonto erfasst und nach § 29 Abs. 2 KStG grundsätzlich auf die übernehmende Körperschaft übertragen, soweit diese nicht selbst an der Übertragenden beteiligt war (dazu sogleich).
Wie ermittelt sich der Übertragungsgewinn?
Schematisch ergibt sich der Übertragungsgewinn wie folgt:
Ansatz der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz (Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert)
abzüglich Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter
ergibt den Buchgewinn
abzüglich Kosten der Vermögensübertragung
ergibt den Übertragungsgewinn vor Steuern
abzüglich Gewerbesteuer auf den Übertragungsgewinn (Zurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG)
abzüglich Körperschaftsteuer auf den Übertragungsgewinn (Zurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG)
ergibt den Übertragungsgewinn nach Steuern
Wie wird das Übernahmeergebnis bei der aufnehmenden Gesellschaft behandelt?
Wertverknüpfung und Übernahmeergebnis
Die übernehmende Körperschaft übernimmt die Wirtschaftsgüter mit den Werten aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, Rz. 12.01 UmwStE). War die übernehmende Kapitalgesellschaft an der übertragenden beteiligt, ergibt sich buchungstechnisch ein Wertunterschied zwischen dem übernommenen Betriebsvermögen und dem wegfallenden Buchwert der Beteiligung — das Übernahmeergebnis.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt dieses Übernahmeergebnis beim übernehmenden Rechtsträger außer Ansatz. Bei einer zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibung auf die Beteiligung oder einer Rücklage nach § 6b EStG kann es allerdings zu einer Nachversteuerung über den sogenannten Beteiligungskorrekturgewinn kommen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, Rz. 12.03 UmwStE).
95 %-Steuerfreistellung nach § 8b KStG — anteilig zur Beteiligungsquote
Ein steuerfreier Übernahmegewinn bleibt nicht vollständig steuerfrei: § 8b KStG greift in dem Verhältnis, in dem die übernehmende Kapitalgesellschaft an der übertragenden beteiligt war (Rz. 12.06 UmwStE). Im Klartext bedeutet das:
Bei der Aufwärtsverschmelzung einer 100-prozentigen Tochter auf die Mutter wird der Übernahmegewinn zu 95 % steuerfrei gestellt; 5 % gelten nach § 8b KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Bei der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften ohne wechselseitige Beteiligung bleibt der Übernahmegewinn vollständig steuerfrei; die 95 %-Freistellung greift nicht, weil keine Beteiligung besteht, an der sie anteilig ansetzen könnte.
Bei einer Minderheitsbeteiligung der übernehmenden an der übertragenden Gesellschaft gilt die 95 %-Freistellung nur entsprechend der Beteiligungsquote; der übrige Teil des Übernahmegewinns bleibt vollständig steuerfrei.
Das Übernahmeergebnis entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags.
Ermittlungsschema des Übernahmeergebnisses
Das Übernahmeergebnis berechnet sich als:
Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter
abzüglich Buchwert der wegfallenden Beteiligung am übertragenden Rechtsträger (einschließlich Anschaffungskosten für nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworbene Anteile)
abzüglich Kosten der Umwandlung
ergibt das steuerfreie Übernahmeergebnis bzw. den nicht abzugsfähigen Übernahmeverlust
Anteile, die die übernehmende Gesellschaft erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor Eintragung der Verschmelzung erwirbt, werden nach § 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG so behandelt, als habe sie die Anteile bereits am Übertragungsstichtag besessen. Barabfindungen an ausscheidende Anteilseigner erhöhen den Bilanzansatz der Beteiligung und mindern dadurch einen Übernahmegewinn — allerdings nur, soweit die Anteile nicht untergehen.
Umwandlungskosten
Die Zuordnung der Umwandlungskosten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Veranlassungsprinzip. Trägt die übernehmende Gesellschaft Kosten der übertragenden Gesellschaft, liegt eine verdeckte Einlage vor; übernimmt umgekehrt die übertragende Gesellschaft Kosten der Übernehmerin, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dem übernehmenden Rechtsträger sind insbesondere Beratungskosten, die Hälfte der Kosten des Verschmelzungsbeschlusses und seiner Beurkundung, Kosten der Gesellschafterversammlung sowie Kosten der Registereintragung zuzuordnen. Objektbezogene Kosten wie die Grunderwerbsteuer sind zu aktivieren; nicht objektbezogene Kosten mindern den steuerfreien Übernahmegewinn bzw. erhöhen den nicht abziehbaren Übernahmeverlust (Rz. 12.05 UmwStE).
Fußstapfentheorie und Übernahmefolgegewinn
Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein (§ 12 Abs. 3 UmwStG). Das gilt insbesondere für die Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, die Abschreibungen, die Rücklagen — etwa nach § 6b EStG — und die zugrunde gelegten Nutzungsdauern.
Bestehen zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten mit unterschiedlicher Bewertung, ergibt sich durch deren Ausbuchung ein Übernahmefolgegewinn. § 12 Abs. 4 UmwStG verweist auf § 6 UmwStG mit der Einschränkung, dass die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nur in dem Verhältnis in Anspruch genommen werden kann, als die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt war — einschließlich nach dem Übertragungsstichtag angeschaffter Anteile.
Warum ist die Verlustverrechnungssperre des § 2 Abs. 4 UmwStG der kritischste Punkt?
Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG verlagert die steuerlichen Folgen der Verschmelzung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag. Daraus entsteht ein Missbrauchspotenzial: Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft, die ohne die Rückwirkung bereits nach § 8c KStG untergegangen wären, könnten rückwirkend mit einem Übertragungsgewinn verrechnet werden. § 2 Abs. 4 UmwStG schließt dies aus.
Sperre für den Übertragungsgewinn (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG)
Ein Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag oder einem EBITDA-Vortrag des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig, soweit dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung ohne die Rückwirkungsfiktion möglich gewesen wäre (Rz. 02.39 UmwStE). Kann der übertragende Rechtsträger die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG oder die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG in Anspruch nehmen, besteht kein Anlass, die Verlustnutzung zu versagen.
Sperre für positive Einkünfte im Rückwirkungszeitraum (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG)
Werden positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum aufgrund der Rückwirkung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeleitet, dürfen sie nicht mit Verlustvorträgen, verrechenbaren Verlusten, negativen Einkünften oder einem Zinsvortrag des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen oder verrechnet werden. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt das Verrechnungsverbot beim Organträger entsprechend; ist er eine Personengesellschaft, gilt es auch auf Gesellschafterebene.
Ausnahme für verbundene Unternehmen: § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht anzuwenden, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB sind. Für reine Konzernverschmelzungen innerhalb eines bestehenden Verbunds entschärft sich die Sperre damit erheblich — Umstrukturierungen zwischen fremden Gesellschaften sind dagegen voll betroffen.
Verlustvorträge gehen ohnehin nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über
Unabhängig von der Verrechnungssperre des § 2 Abs. 4 UmwStG gehen verbleibende Verlustvorträge, verrechenbare Verluste, ein vorhandener Zinsvortrag und ein EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft weder bei Buchwert- noch bei Zwischen- oder Zeitwertansatz auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Für die Gewerbesteuer folgt dasselbe aus § 19 Abs. 2 UmwStG. Eine gewerbesteuerliche Verlustverwertung ist bei einer KapG-auf-KapG-Verschmelzung also nicht möglich.
Vorsicht bei der Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft: Werden die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu mehr als 50 % an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt, liegt ein mit einem Anteilseignerwechsel vergleichbarer Vorgang im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vor. Die bei der übernehmenden Gesellschaft vorhandenen Verlustvorträge können dadurch ganz oder teilweise untergehen.
Welche Folgen hat die Verschmelzung für die Anteilseigner?
Grundsatz: Veräußerungsfiktion zum gemeinen Wert
Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und die Anteile an der übernehmenden Körperschaft als zum gemeinen Wert angeschafft. Dies gilt unabhängig davon, ob die übertragende Gesellschaft ihrerseits die stillen Reserven aufgedeckt hat. § 13 UmwStG ist dabei nur auf Anteile im Betriebsvermögen, auf Anteile im Sinne des § 17 EStG und auf einbringungsgeborene Anteile anwendbar (Rz. 13.01 UmwStE); bei Aufwärtsverschmelzungen greift § 13 UmwStG nicht, soweit die übernehmende Körperschaft selbst an der übertragenden beteiligt ist.
Ausnahme: Antrag auf Buchwert und Fußstapfenwirkung
Auf Antrag können die Anteilseigner die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der Übertragenden fortführen (§ 13 Abs. 2 UmwStG). Der Antrag ist zulässig, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den neuen Anteilen nicht beschränkt wird oder die Mitgliedstaaten der EU Art. 8 der Fusionsrichtlinie anzuwenden haben. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen wird der Antrag durch den Bilanzausweis gestellt. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft (§ 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) — die Fußstapfenwirkung greift also auch auf Anteilseignerebene.
Nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistungen — etwa Spitzenausgleichszahlungen — stellen beim Anteilseigner einen Veräußerungserlös für die anteilig betroffenen Anteile dar; § 13 UmwStG gilt dann nur für den übrigen Teil der Anteile (Rz. 13.02 UmwStE).
Infizierung nach § 17 EStG und 7-Jahres-Frist § 22 UmwStG
War der Anteilseigner im Sinne des § 17 EStG an der übertragenden Körperschaft beteiligt, gelten auch die Anteile an der übernehmenden Körperschaft als Anteile nach § 17 EStG — unabhängig davon, ob die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG an der neuen Beteiligung erreicht wird. Stammen die Anteile an der übernehmenden Körperschaft aus einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert und war der Einbringende eine natürliche Person, läuft die Sperrfrist des § 22 UmwStG von sieben Jahren für die neuen Anteile weiter. Beide Punkte sind bei vermögenden Privatpersonen und Holding-Gesellschaftern erfahrungsgemäß der Auslöser für spätere Streitigkeiten im Veräußerungsfall.
Praxisbeispiel: Aufwärtsverschmelzung einer 100-prozentigen Tochter auf die Muttergesellschaft
Zur Veranschaulichung der Mechanik des Übernahmeergebnisses und der 95 %-Steuerfreistellung dient eine typische Mittelstandskonstellation: Eine Muttergesellschaft hält 100 % der Anteile an einer operativen Tochter-GmbH; die Beteiligung ist in der Bilanz der Mutter mit 50.000 € ausgewiesen. Zum Übertragungsstichtag beträgt das steuerliche Eigenkapital der Tochter 100.000 €. Die Tochter weist stille Reserven von 100.000 € aus.
Schlussbilanz der Tochter (Buchwertwahl nach § 11 Abs. 2 UmwStG): Da die stillen Reserven weiter bei der Mutter der Körperschaftsteuer unterliegen, das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird und keine Gegenleistung gewährt wird (§ 54 UmwG), kann die Tochter die Buchwerte fortführen. Zu einem Übertragungsgewinn kommt es nicht. Das Nennkapital der Tochter (50.000 €) gilt nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 KStG als vollständig herabgesetzt und erhöht das steuerliche Einlagekonto.
Übernahmeergebnis bei der Mutter: Die Mutter übernimmt das Betriebsvermögen zum Buchwert (100.000 €). Gegenüber dem wegfallenden Buchwert der Beteiligung (50.000 €) ergibt sich ein Übernahmegewinn von 50.000 €. Da die Mutter zu 100 % an der Tochter beteiligt war, greift § 8b KStG in vollem Umfang: 95 % von 50.000 € sind steuerfrei (47.500 €), 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (2.500 €).
Steuerliches Einlagekonto: Der Bestand des Einlagekontos der Tochter wäre der Mutter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KStG hinzuzurechnen. Soweit die Mutter jedoch bereits an der Tochter beteiligt war — hier zu 100 % — unterbleibt die Hinzurechnung. Wirtschaftlich ist das folgerichtig: Die Mutter erhält insoweit ihre eigenen Gesellschaftereinlagen zurück, was sich bereits im Buchwert der Beteiligung niedergeschlagen hat.
Verlustvorträge der Tochter gehen in keinem Fall auf die Mutter über (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) — unabhängig davon, ob die Verschmelzung zu Buchwert, Zwischenwert oder zum gemeinen Wert erfolgt.
Welche Fehler kosten die Buchwertfortführung?
Fehlender oder nicht eindeutiger Antrag nach § 11 Abs. 2 UmwStG: Ohne ausdrückliche Angabe in der Schlussbilanz, welcher Wertansatz gewählt wurde, gilt der gesetzliche Grundsatz — also der gemeine Wert. Beim Zwischenwertansatz muss zusätzlich die Höhe bzw. der Prozentsatz der Aufdeckung angegeben werden.
Schädliche Gegenleistung: Jede Gegenleistung, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht — insbesondere Spitzenausgleichszahlungen — führt zu einer anteiligen Höherbewertung in der Schlussbilanz (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG) und zu anteilig steuerpflichtigen Veräußerungserlösen auf Anteilseignerebene.
Verlustverrechnungssperre übersehen: Rechnet man im Verschmelzungsmodell den Übertragungsgewinn gegen alte Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft, kann § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG die Verrechnung versagen, soweit die Verluste ohne die Rückwirkungsfiktion bereits nach § 8c KStG untergegangen wären. Ohne Prüfung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel ist die Modellrechnung unvollständig.
Positive Einkünfte im Rückwirkungszeitraum: Werden im Rückwirkungszeitraum positive Einkünfte erwirtschaftet, die auf den übernehmenden Rechtsträger übergeleitet werden, greift die Sperre des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG. Nur bei verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB vor Ablauf des Übertragungsstichtags ist diese Sperre außer Kraft.
Beteiligungskorrekturgewinn nicht eingeplant: Wurde auf die Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen oder eine § 6b-Rücklage übertragen, kann es im Zuge der Aufwärtsverschmelzung zu einer Nachversteuerung kommen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UmwStG; Rz. 12.03 UmwStE).
Kapitalerhöhung bei Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft: Werden die Altgesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft im Zuge der Verschmelzung zu mehr als 50 % an der übernehmenden Verlustgesellschaft beteiligt, liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vor. Die Verlustvorträge der Übernehmerin können untergehen.
Keine Abstimmung der Umwandlungskosten: Werden Kosten nicht verursachungsgerecht zugeordnet, drohen verdeckte Einlagen oder verdeckte Gewinnausschüttungen. Objektbezogene Kosten wie die Grunderwerbsteuer sind zwingend zu aktivieren.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG ein sauber steuerbares Instrument, insbesondere zur Strukturbereinigung innerhalb bestehender Konzernverbünde. Der neuralgische Punkt liegt fast nie in der Schlussbilanz selbst, sondern im Zusammenspiel von § 2 Abs. 4 UmwStG und § 8c KStG: Wer den Rückwirkungszeitraum, die Historie der Anteilseigner und die vorhandenen Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträge nicht zum Zeitpunkt der Planung durchleuchtet, verliert die Buchwertneutralität nicht selten erst im Festsetzungsverfahren — mit entsprechend teuren Folgeeffekten. Die Frage, in welcher Richtung verschmolzen wird (up, down oder side), entscheidet darüber, in welchem Umfang die 95 %-Steuerfreistellung des § 8b KStG greift; sie sollte deshalb nicht aus handelsrechtlicher Bequemlichkeit festgelegt werden, sondern nach einer vollständigen Vorteilhaftigkeitsrechnung.
Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Muss der Antrag auf Buchwertansatz eine bestimmte Form haben?
Die übertragende Kapitalgesellschaft muss in der steuerlichen Schlussbilanz ausdrücklich angeben, welcher Wertansatz gewählt wurde. Beim Zwischenwertansatz ist zusätzlich die Höhe oder der Prozentsatz der Aufdeckung der stillen Reserven anzugeben. Ohne diese ausdrücklichen Angaben gilt der gesetzliche Grundsatz — also der Ansatz zum gemeinen Wert.
Gehen Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmerin über?
Nein. Verbleibende Verlustvorträge, verrechenbare Verluste, ein Zinsvortrag und ein EBITDA-Vortrag der übertragenden Körperschaft gehen unabhängig vom gewählten Wertansatz nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG). Für die Gewerbesteuer folgt dasselbe aus § 19 Abs. 2 UmwStG.
Wie hoch ist der Übernahmegewinn steuerfrei?
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt das Übernahmeergebnis beim übernehmenden Rechtsträger außer Ansatz. § 8b KStG greift allerdings in dem Verhältnis, in dem die übernehmende Gesellschaft an der übertragenden beteiligt war: Bei einer 100-prozentigen Beteiligung sind 95 % steuerfrei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei Schwestergesellschaften ohne wechselseitige Beteiligung ist der Übernahmegewinn vollständig steuerfrei.
Wann greift die Verlustverrechnungssperre des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht?
Die Sperre gegen die Verrechnung positiver Einkünfte aus dem Rückwirkungszeitraum mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers gilt nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB sind. Für reine Konzernverschmelzungen ist die Sperre damit in der Regel entschärft.
Warum ist die Verschmelzungsrichtung steuerlich wichtig?
Die Richtung bestimmt, in welchem Umfang die 95 %-Steuerfreistellung des § 8b KStG auf das Übernahmeergebnis greift. Bei der Aufwärtsverschmelzung (Tochter auf Mutter) oder bei Minderheitsbeteiligungen wird der Übernahmegewinn nur anteilig zur Beteiligungsquote nach § 8b KStG behandelt. Bei der Seitwärtsverschmelzung zweier Schwestergesellschaften ohne wechselseitige Beteiligung bleibt der Übernahmegewinn vollständig steuerfrei. Bei der Abwärtsverschmelzung gelten Sonderregelungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG.
Was gilt für Anteilseigner im Privatvermögen?
Auf Anteile im Betriebsvermögen, auf Anteile im Sinne des § 17 EStG und auf einbringungsgeborene Anteile ist § 13 UmwStG anwendbar — mit der Möglichkeit, auf Antrag die Buchwerte fortzuführen. Für andere im Privatvermögen gehaltene Anteile ist § 20 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG anzuwenden; soweit sie nicht unter § 17 EStG fallen, unterliegen sie der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4a Satz 1 EStG.
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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück