Wer von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in die Bilanzierung wechselt, produziert oft einen einmaligen Übergangsgewinn. Wir zeigen, wann der Wechsel ansteht, was zu korrigieren ist und wie Sie die Steuerspitze entschärfen.

Wann müssen oder dürfen Sie die Gewinnermittlungsart wechseln?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nicht für jeden Steuerpflichtigen die freie Wahl. Sie steht zur Verfügung für selbständig Tätige (Freiberufler), für Kleingewerbetreibende sowie für Land- und Forstwirte unter den Grenzen des § 141 AO und für Einzelkaufleute unter den Voraussetzungen des § 241a HGB. Wird eine der maßgeblichen Schwellen — Umsatz 800.000 € oder Gewinn 80.000 € — überschritten, fordert das Finanzamt nach § 141 AO ab dem folgenden Wirtschaftsjahr die Buchführung und Abschlusserstellung an. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verbindlich.

Anlässe für den Wechsel zur Bilanzierung

Ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kommt typischerweise in folgenden Konstellationen in Betracht:

Erstmalige Verpflichtung zur Führung von Büchern und Erstellung von Abschlüssen nach den handelsrechtlichen Vorschriften — diese Verpflichtung gilt nach § 140 AO unmittelbar auch für das Steuerrecht.

Überschreiten der Grenzen des § 141 AO und entsprechende Aufforderung durch das Finanzamt.

Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO (nicht: bloße Ergänzungs- oder Hinzuschätzungen).

Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs (R 4.5 Abs. 6 EStR).

Freiwilliger Wechsel — etwa wenn ein Freiberufler künftig bilanzieren will.

Anlässe für den Wechsel zur EÜR

Umgekehrt ist ein Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, wenn die Voraussetzungen dafür wieder erfüllt sind:

Ein Kaufmann nach § 1 Abs. 1 HGB, dessen Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht zu vereinfachten Aufzeichnungen über.

Ein Ist- oder Kannkaufmann unterschreitet die Grenzen des § 241a HGB und § 141 AO.

Ein Freiberufler, der bisher freiwillig Bilanzen erstellt hat, wechselt zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Ein Land- und Forstwirt mit bisheriger freiwilliger Bilanzierung oder Gewinnermittlung nach § 13a EStG geht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung über.

Bindungsfrist nach dem Wechsel

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Steuerpflichtige an diese Wahl für grundsätzlich drei Veranlagungszeiträume gebunden. Eine Ausnahme greift nur, wenn besondere wirtschaftliche Gründe für einen erneuten Wechsel vorliegen (H 4.6 EStH „Erneuter Wechsel der …“). Ein häufiges Hin und Her zwischen den Gewinnermittlungsarten ist also nicht zulässig.

Warum entsteht beim Wechsel ein Übergangsgewinn — und was bedeutet das?

Der Hintergrund ist methodisch: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgt dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (Ist-Rechnung). Der Betriebsvermögensvergleich folgt dem Realisations- und Imparitätsprinzip (Soll-Rechnung). Beide Methoden führen über die Lebensdauer eines Unternehmens zum gleichen Totalgewinn — vom ersten Geschäftsvorfall bis zur Liquidation. Sie verteilen die Erträge und Aufwendungen aber unterschiedlich auf die einzelnen Wirtschaftsjahre.

Der Wechsel von der Ist- zur Soll-Rechnung verlangt deshalb, dass Geschäftsvorgänge, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden, beim ersten Bestandsvergleich erfasst werden (H 4.6 EStH „Gewinnberichtigungen beim …“). Andernfalls würde sich derselbe Vorgang doppelt oder gar nicht steuerlich auswirken. Die Korrekturen erfolgen über Zu- und Abrechnungen außerhalb der laufenden Gewinnermittlung.

Der Grundsatz lautet: Jeder Geschäftsvorfall darf sich nur einmal steuerlich auswirken — und er muss sich genau einmal auswirken. Doppelauswirkungen und Nichtauswirkungen sind durch Korrekturen zu vermeiden.

Wie wird der Übergangsgewinn berechnet?

Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich sind die einzelnen Wirtschaftsgüter mit den Werten in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (H 4.6 EStH „Bewertung von WG“). Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden mit den Werten angesetzt, die im Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aufgezeichnet sind (R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR).

Anschließend wird für jeden Bilanzposten geprüft: Welche Gewinnauswirkung sieht das Steuerrecht insgesamt vor? Welche Gewinnauswirkung ist nach der bisherigen Gewinnermittlung bereits eingetreten? Welche Gewinnauswirkung ist nach der neuen Gewinnermittlung — ohne Korrekturen — zu erwarten? Aus der Differenz ergibt sich, ob hinzu- oder abzurechnen ist.

Zu- und Abrechnungen im Überblick (Wechsel EÜR → BVV)

Die folgende Übersicht fasst die typischen Bilanzposten und ihre Behandlung zusammen:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen — Hinzurechnung in Höhe des Bilanzansatzes. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären die Beträge erst bei Zufluss als Betriebseinnahmen erfasst worden; in der Bilanzierung erfolgt die Vereinnahmung erfolgsneutral. Ohne Hinzurechnung würde die Einnahme nie steuerlich erfasst.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen — Abrechnung in Höhe des Bilanzansatzes. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären die Zahlungen als Betriebsausgaben abziehbar gewesen; in der Bilanzierung ist die Tilgung erfolgsneutral.

Warenbestand — Hinzurechnung. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung führt der Einkauf bei Zahlung zu Betriebsausgaben, ohne dass der Bestand bilanziert wird; in der Bilanzierung mindert nur der Wareneinsatz den Gewinn.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten — Hinzurechnung. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären die Aufwendungen bei Zahlung in voller Höhe Betriebsausgabe; in der Bilanzierung wirkt sich der Aufwand erst bei Auflösung des aRAP aus.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten — Abrechnung mit umgekehrter Logik.

Umsatzsteuer-Verbindlichkeit — Abrechnung. Bisher noch nicht als Betriebsausgabe erfasst; bei Bilanzierung erfolgsneutral.

Rückstellungen — Abrechnung. Bisher mangels Geldflusses keine Betriebsausgaben; in der Bilanzierung erfolgte die Aufwandsbuchung mit der Rückstellungsbildung.

Gewerbesteuer-Rückstellung — keine Korrektur, da die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn ohnehin nicht mindern darf.

Wertberichtigung auf Forderungen — wirkt direkt auf den Forderungsansatz und damit auf den Hinzurechnungsbetrag.

Abnutzbares Anlagevermögen — keine Korrektur; die Behandlung über die Absetzung für Abnutzung ist in beiden Methoden gleich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Eröffnungsbilanz statt der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dauerhaft niedrigere Teilwert anzusetzen ist — dann ist die Teilwertabschreibung abzurechnen.

Grund und Boden — keine Korrektur; der Wert wird aus dem Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG übernommen. Ausnahme: bei dauerhaft gesunkenem Teilwert kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, mit Abrechnung des Differenzbetrags.

Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (nichtabnutzbares Anlagevermögen, bestimmte Umlaufvermögensgüter) — keine Korrektur, da bisher keine Gewinnauswirkung eingetreten ist.

Eine vollständige Übersicht enthält die Anlage zu R 4.6 EStR.

Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre

Der Saldo aus den Zu- und Abrechnungen ist der Übergangsgewinn. Er wird außerbilanziell dem laufenden Gewinn des ersten Jahres nach dem Übergang hinzugerechnet (H 4.5 Abs. 6 EStH „Übergangsgewinn“). Zur Vermeidung von Härten kann der Übergangsgewinn auf Antrag gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR).

Wird der Betrieb innerhalb der Drei-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Zurechnungsbeträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. Bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe selbst kann der Übergangsgewinn nicht verteilt werden (H 4.5 Abs. 6 EStH „Übergangsgewinn“, H 4.6 EStH „keine Verteilung des …“). Die Korrekturen sind in voller Höhe beim laufenden Gewinn des Jahres anzusetzen, in dem die Veräußerung oder Aufgabe erfolgt.

Ergibt sich ein Übergangsverlust statt eines Übergangsgewinns, wird dieser im Wirtschaftsjahr des ersten Bestandsvergleichs berücksichtigt. Eine Verteilung kommt für den Übergangsverlust nicht in Betracht.

Wie sieht das in einem konkreten Fall aus?

Ein Gewerbetreibender wird im Oktober 04 vom Finanzamt aufgefordert, zum 1. Januar 05 B��cher zu führen. Seine steuerliche Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 05 enthält folgende Posten:

Pkw 6.000 €

Forderungen 28.000 €

Waren 10.000 €

Verbindlichkeiten 7.000 €

Umsatzsteuer-Verbindlichkeit 1.000 €

Gewerbesteuer-Rückstellung 500 €

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind brutto angesetzt; der Pkw stand mit 6.000 € im Anlageverzeichnis und hat eine Restnutzungsdauer von zwei Jahren. Im Wirtschaftsjahr 05 ergibt sich ein laufender Gewinn von 40.000 €.

Die Korrekturen ergeben sich wie folgt:

Pkw: Eröffnungsbilanzwert entspricht dem Restwert; Behandlung in beiden Methoden gleich. Keine Korrektur.

Forderungen: Bisher keine Betriebseinnahmen, da kein Zufluss; in der Bilanzierung erfolgsneutraler Eingang. Hinzurechnung 28.000 €.

Waren: Bisher beim Einkauf vollständig als Betriebsausgaben erfasst; in der Bilanzierung wirkt sich nur der Wareneinsatz aus. Hinzurechnung 10.000 €.

Verbindlichkeiten: Bisher keine Betriebsausgaben; in der Bilanzierung erfolgsneutrale Tilgung. Abrechnung 7.000 €.

Umsatzsteuer-Verbindlichkeit: Bisher keine Betriebsausgabe; in der Bilanzierung erfolgsneutral. Abrechnung 1.000 €.

Gewerbesteuer-Rückstellung: Keine Korrektur wegen § 4 Abs. 5b EStG.

Saldo: +28.000 + 10.000 − 7.000 − 1.000 = 30.000 € Übergangsgewinn.

Dieser Übergangsgewinn ist grundsätzlich zusammen mit dem laufenden Gewinn des Jahres 05 zu versteuern. Auf Antrag wird er gleichmäßig auf 05, 06 und 07 verteilt — also je 10.000 € pro Jahr. Bei einem progressionsempfindlichen Gewinnverlauf entlastet die Verteilung erheblich, weil die Spitzenbelastung auf drei Jahre gestreckt wird.

Was gilt beim umgekehrten Wechsel von der Bilanz zur EÜR?

Auch beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen Geschäftsvorgänge weder doppelt noch gar nicht berücksichtigt werden. Die Korrekturen folgen den gleichen Bilanzposten wie beim umgekehrten Übergang — aber mit umgekehrten Vorzeichen (H 4.6 EStH „Gewinnberichtigung beim … – Wechsel zur EÜR“).

Da die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewillkürtes Betriebsvermögen ebenfalls zulässt, führt der Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zur Entnahme der bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelten Wirtschaftsgüter. Sie verbleiben im Betriebsvermögen.

Übergangsgewinne und Übergangsverluste werden grundsätzlich im ersten Veranlagungszeitraum des Übergangs zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfasst (R 4.6 Abs. 2 EStR). Hier gibt es jedoch einen Antragsweg: Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den Korrekturen zugrunde liegen, im ersten Jahr nach dem Übergang noch nicht tatsächlich ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem sie sich tatsächlich auswirken (H 4.6 EStH „Gewinnberichtigung beim Wechsel zur EÜR“).

Beim Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung entsteht typischerweise ein Übergangsverlust — beim umgekehrten Wechsel zur Bilanzierung normalerweise ein (unter Umständen außergewöhnlich hoher) Übergangsgewinn.

Beispiel: Wechsel von der Bilanz zur EÜR

Ein Gewerbetreibender hat bisher freiwillig nach § 5 EStG bilanziert und wechselt aus Altersgründen zum Veranlagungszeitraum 05 zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Seine Schlussbilanz zum 31. Dezember 04 enthält unter anderem unbebaute Grundstücke (40.000 €, gewillkürtes Betriebsvermögen, vor 15 Jahren angeschafft, Teilwert auf 300 % der AK gestiegen), Waren (20.000 €), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (8.000 €), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (5.000 €), Umsatzsteuer-Verbindlichkeit (2.000 €) und Darlehensverbindlichkeiten (20.000 €).

Die Korrekturen ergeben sich wie folgt:

Unbebautes Grundstück: Da auch in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewillkürtes Betriebsvermögen möglich ist, keine Entnahme; Aufnahme in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG mit den ursprünglichen Anschaffungskosten. Keine Korrektur.

Waren: Bisher noch keine Gewinnauswirkung, da nicht veräußert; in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Bestand nicht als Betriebsausgabe erfasst. Abrechnung 20.000 €.

Forderungen: In der Bilanzierung bereits erfolgswirksam erfasst; in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung würden bei Eingang Betriebseinnahmen entstehen. Abrechnung 8.000 €.

Darlehen: Behandlung in beiden Methoden gleich (keine Betriebsausgabe bei Tilgung). Keine Korrektur.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Gewinnauswirkung in 04 mit der Einbuchung; in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebsausgabe bei Zahlung. Hinzurechnung 5.000 €.

Umsatzsteuer-Verbindlichkeit: Bisher erfolgsneutral; in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebsausgabe bei Zahlung. Hinzurechnung 2.000 €.

Saldo: −20.000 − 8.000 + 5.000 + 2.000 = −21.000 € Übergangsverlust.

Dieser Übergangsverlust ist grundsätzlich im Veranlagungszeitraum 05 in voller Höhe zu berücksichtigen. Auf Antrag können die einzelnen Zu- und Abrechnungen aber im Veranlagungszeitraum ihrer tatsächlichen Auswirkung erfasst werden. Geht beispielsweise von den Forderungen in 05 nur ein Teilbetrag von 6.000 € ein und der Restbetrag von 2.000 € erst in 06, beträgt der Übergangsverlust in 05 nur 19.000 € und in 06 zusätzlich 2.000 €.

Wie planen Sie den Wechsel steuerlich klug?

Den Wechselzeitpunkt aktiv steuern, wo möglich

Wer freiwillig wechselt — oder die Wechselpflicht durch Überschreiten der Schwellen vorhersehen kann —, hat einen Gestaltungsspielraum beim Zeitpunkt. Maßgeblich ist die Höhe des zu erwartenden Übergangsgewinns. Hohe Forderungsbestände am Stichtag treiben den Übergangsgewinn nach oben; ein gut bezahltes Kalenderjahresende vor dem Wechsel reduziert ihn. Wer absehbar wechseln muss, sollte die Forderungslage am Stichtag aktiv steuern — etwa durch früheres Mahnen offener Posten oder zeitliche Verschiebung von Großrechnungen.

Die Drei-Jahres-Verteilung beantragen

Die gleichmäßige Verteilung des Übergangsgewinns auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR ist ein Antragsverfahren. Sie greift nicht automatisch. Wer den Antrag versäumt, versteuert den vollen Übergangsgewinn im ersten Jahr — mit voller Progressionsspitze. Bei jedem Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung gehört die Antragstellung zur Standardplanung.

Wechsel und Betriebsveräußerung trennen

Bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist der Wechsel zwingend (R 4.5 Abs. 6 EStR), und die Drei-Jahres-Verteilung ist nicht möglich. Der Übergangsgewinn fällt vollständig im Jahr der Veräußerung an — zusätzlich zum Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG. Die Reihenfolge ist klar geregelt: Zuerst sind die Folgen des Wechsels zu ermitteln, anschließend die Folgen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Wer einen Verkauf plant, sollte den freiwilligen Wechsel zur Bilanzierung deshalb gegebenenfalls schon Jahre vorziehen — mit Drei-Jahres-Verteilung —, um die Spitze nicht im Verkaufsjahr zu tragen.

Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aktuell halten

Das Verzeichnis für nichtabnutzbares Anlagevermögen und bestimmte Umlaufvermögensgüter (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) ist die Brücke zur Eröffnungsbilanz. Wer dieses Verzeichnis schon während der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sauber führt, hat im Wechseljahr keinen Rekonstruktionsaufwand und vermeidet Schätzungen.

Bindungsfrist beachten

Die Drei-Jahres-Bindung an die einmal gewählte Gewinnermittlungsart bedeutet: Wer freiwillig wechselt, sollte sicher sein, dass die Bilanzierung tatsächlich der bessere Weg ist. Ein Hin und Her zwischen den Methoden zur Optimierung einzelner Jahre ist nicht zulässig — Ausnahmen erfordern besondere wirtschaftliche Gründe.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist mehr als eine technische Anpassung der Buchführung. Er produziert in den meisten Fällen einen einmaligen Übergangsgewinn, der ohne Verteilungsantrag im ersten Jahr voll der Progression unterliegt. In wachsenden Freiberufler-Praxen und Kleingewerbebetrieben mit hohen Forderungsbeständen kann dieser Effekt mehrere zehntausend Euro betragen.

Zwei Hebel sind in der Praxis entscheidend: erstens der Antrag auf Drei-Jahres-Verteilung, zweitens das aktive Management der Bilanzposten am Stichtag. Wer beides beachtet, glättet die Steuerwirkung des Wechsels. Wer beides versäumt, bezahlt eine vermeidbare Steuerspitze. Bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe entfällt die Verteilungsmöglichkeit — die Vorbereitung muss dann deutlich früher beginnen.

FAQ: Häufige Fragen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wann muss ich von der EÜR zur Bilanzierung wechseln?

Spätestens, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten werden (Umsatz 800.000 € oder Gewinn 80.000 €) und das Finanzamt zur Buchführung auffordert — Wechsel zum folgenden Wirtschaftsjahr. Weitere Anlässe sind die Verpflichtung nach § 140 AO (handelsrechtliche Buchführungspflicht), die Schätzung nach § 162 AO, die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs (R 4.5 Abs. 6 EStR) sowie der freiwillige Wechsel.

Was ist der Übergangsgewinn?

Der Übergangsgewinn ist die Summe aus Zu- und Abrechnungen, die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich sind, damit Geschäftsvorgänge nicht doppelt oder gar nicht steuerlich erfasst werden. Er wird außerbilanziell zum laufenden Gewinn des ersten Jahres nach dem Übergang hinzugerechnet.

Kann ich die Steuerlast aus dem Übergangsgewinn verteilen?

Ja. Auf Antrag wird der Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR). Bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist die Verteilung nicht möglich; der Übergangsgewinn ist im Veräußerungs- bzw. Aufgabejahr in voller Höhe zu erfassen.

Wie lange bin ich an die gewählte Gewinnermittlungsart gebunden?

Grundsätzlich drei Veranlagungszeiträume. Eine Ausnahme greift nur bei besonderen wirtschaftlichen Gründen für einen erneuten Wechsel (H 4.6 EStH „Erneuter Wechsel der …“).

Was passiert mit gewillkürtem Betriebsvermögen beim Wechsel zur EÜR?

Es bleibt im Betriebsvermögen. Da auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewillkürtes Betriebsvermögen zulässt, muss bei Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Entnahme erfolgen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG übernommen.

Wirkt sich der Wechsel auf die Gewerbesteuer-Rückstellung aus?

Nein. Eine Gewerbesteuer-Rückstellung führt zu keiner Korrektur, da die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG den steuerlichen Gewinn ohnehin nicht mindern darf.

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Aufzeichnungspflichten beim Übergang in die Bilanzierung

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück