Wer den Betrieb rechtzeitig an die nächste Generation überträgt, spart Erbschaftsteuer und sichert die Kontinuität. Wir zeigen, wie die steuerneutrale Übergabe gelingt — und wo Gleichstellungsgelder zur Falle werden.

Was versteht das Einkommensteuerrecht unter vorweggenommener Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen durch Vertrag mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, bei der sich der Übergeber typischerweise Erträge seines Vermögens in Form von Versorgungsleistungen vorbehält. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für solche Übertragungen in der Regel private und familiäre Erwägungen maßgebend sind — es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen wurden. Genau diese Vermutung rechtfertigt die steuerliche Sonderbehandlung gegenüber einem gewöhnlichen Veräußerungsgeschäft.

Zivilrechtlich wie steuerlich sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: die unentgeltliche und die teilentgeltliche Vermögensübergabe. Liegt dagegen eine vollentgeltliche Übertragung vor, handelt es sich nicht mehr um vorweggenommene Erbfolge, sondern um ein normales Veräußerungs- beziehungsweise Anschaffungsgeschäft.

Die steuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13. Januar 1993 (BStBl. 1993 I S. 80) ausführlich geregelt. Dieses Schreiben bildet bis heute die Arbeitsgrundlage für die Praxis. Die Beurteilung hängt dabei zunächst davon ab, ob ausschließlich Betriebsvermögen, ausschließlich Privatvermögen oder ein Mischnachlass übertragen wird.

Wann ist eine Vermögensübergabe unentgeltlich — und wann teilentgeltlich?

Die Abgrenzung entscheidet über das gesamte Besteuerungsschicksal. Maßgeblich sind die Leistungen, die der Vermögensempfänger erbringt:

Versorgungsleistungen an den Übergeber führen zu einem unentgeltlichen Vorgang.

Gleichstellungsgeld und Abstandszahlungen an den Übergeber gelten als Veräußerungsentgelt beziehungsweise Anschaffungskosten.

Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten stellt grundsätzlich Veräußerungsentgelt beziehungsweise Anschaffungskosten dar.

Wird die Vermögensübergabe gegen Gleichstellungsgeld, Abstandszahlung oder Schuldübernahme ausgeführt, liegt also ein teilentgeltlicher Vorgang vor. Die Übertragung ist nach dem Verhältnis des Verkehrswerts zur Gegenleistung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuspalten — dies ist die sogenannte Trennungstheorie. Sie gilt allerdings nur für Privatvermögen und für einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

Welche Regel gilt bei Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil?

Bei der Übertragung eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Einheitstheorie. Das ist der entscheidende Unterschied zur Trennungstheorie — und zugleich der Hebel, mit dem sich die steuerneutrale Nachfolge gestalten lässt.

Unentgeltliche Übertragung: § 6 Abs. 3 EStG als Schutzschild

Wird ein ganzer Betrieb — also alle wesentlichen Betriebsgrundlagen — ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, greift § 6 Abs. 3 EStG. Der Übernehmer tritt in die Buchwerte des Übergebers ein; stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Der Übergeber muss keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn versteuern, der Übernehmer erwirbt den Betrieb steuerlich zu den fortgeführten Werten.

Wichtig: Der in § 6 Abs. 3 EStG genannte Betrieb ist eine Saldogröße. Diese umfasst sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen. Daraus folgt eine praktisch bedeutsame Konsequenz: Das Kapitalkonto als Saldogröße kann auch dann unentgeltlich übertragen werden, wenn es negativ ist. Zwischen nahen Angehörigen ist selbst von einer voll unentgeltlichen Übertragung auszugehen, wenn der Erwerber neben den Aktiva auch die Betriebsschulden übernimmt — und zwar selbst dann, wenn diese höher sind als die übernommenen Aktiva. Zwischen fremden Dritten besteht in solchen Fällen dagegen die Vermutung der Entgeltlichkeit.

Diese Regel ist praxisrelevant: Ein Unternehmer, der seinem Sohn einen Betrieb mit hohen Verbindlichkeiten überträgt, muss nicht fürchten, dass die Schuldübernahme als Kaufpreis umqualifiziert wird. Die Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils stellt keine anteiligen Anschaffungskosten dar — sie ist Teil des übertragenen Betriebs als Saldogröße (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 3 EStG).

Teilentgeltliche Übertragung: Die Grenze verläuft am Kapitalkonto

Zahlt der Übernehmer neben der Übernahme des Betriebs zusätzlich ein Teilentgelt — etwa ein Gleichstellungsgeld an die weichenden Geschwister — wird die Übertragung einheitlich beurteilt. Dabei gilt:

Beträgt das Teilentgelt nicht mehr als der Buchwert des übertragenen Betriebs — also das Kapitalkonto — liegt insgesamt eine voll unentgeltliche Übertragung vor. § 6 Abs. 3 EStG greift in vollem Umfang, die Buchwerte werden fortgeführt. Auf die stillen Reserven wirkt sich das Teilentgelt nicht aus.

Erst wenn die Gegenleistung den gesamten Nettobuchwert (das Kapitalkonto) des Veräußerers übersteigt, wird ein Veräußerungsgewinn realisiert. Dieser ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt. Sofern die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt sind, kommt zusätzlich der dort geregelte Freibetrag zur Anwendung.

Für den Erwerber führt das Teilentgelt zu Anschaffungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Aufteilungsmethode anzuwenden: Alle Wirtschaftsgüter gelten als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erworben. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der gesamten Anschaffungskosten zum gesamten Verkehrswert des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben wurde, gilt § 6 Abs. 3 EStG — das heißt, die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage und die AfA-Art werden fortgeführt. Für den restlichen, entgeltlich erworbenen Teil ist von einer Anschaffung auszugehen. Es entstehen zwei AfA-Reihen. Aus Vereinfachungsgründen können die Aufstockungsbeträge wie nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden.

Wie lassen sich Gleichstellungsgelder steuerlich optimal strukturieren?

Gleichstellungsgelder sind in der Familie oft unvermeidlich: Wenn von mehreren Kindern nur eines den Betrieb übernimmt, erwarten die weichenden Geschwister einen Ausgleich. Steuerlich ist die Konstruktion entscheidend.

Bei Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bleibt der Vorgang dank Einheitstheorie unentgeltlich, solange das Gleichstellungsgeld den Buchwert nicht übersteigt. Der übernehmende Sohn kann also seinen Geschwistern einen Ausgleich zahlen — und der Vater muss dennoch keine stillen Reserven aufdecken — solange die Summe unterhalb der Buchwertgrenze bleibt. Das ist ein echter Gestaltungshebel.

Bei Privatvermögen oder einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gilt dagegen die Trennungstheorie: Die Übertragung wird streng nach dem Verhältnis von Verkehrswert und Gegenleistung aufgeteilt. Für den Übergeber bedeutet das, dass der erhaltene Betrag in Höhe des entgeltlichen Teils als Veräußerungsentgelt gilt. Bei Gleichstellungsgeldern besteht das Veräußerungsentgelt für den Übergeber in der Forderung auf Gewährung der vereinbarten Ausgleichsleistungen an die Geschwister. Eine teilentgeltliche Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens kann nach §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG steuerpflichtig sein. Der nicht entgeltlich übertragene Anteil geht als partielle Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 11d Abs. 1 EStDV unentgeltlich über.

Bei einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stellt der nicht entgeltliche Anteil eine Entnahme dar, der entgeltliche Anteil eine Veräußerung.

Praxisbeispiel (Rechenlogik): Ein Unternehmer überträgt seinen Betrieb mit einem Buchwert (Kapitalkonto) von 400.000 € und einem Verkehrswert von 1.000.000 € auf seinen Sohn. Zur Gleichstellung seiner Tochter zahlt der Sohn an die Schwester 350.000 €. Da das Teilentgelt (350.000 €) den Buchwert (400.000 €) nicht übersteigt, gilt die gesamte Übertragung als voll unentgeltlich: § 6 Abs. 3 EStG, Buchwertfortführung, keine stillen Reserven werden aufgedeckt. Läge die Zahlung dagegen bei 500.000 €, müsste der Vater einen Veräußerungsgewinn von 100.000 € (500.000 € abzüglich Kapitalkonto 400.000 €) versteuern — nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt, gegebenenfalls zuzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.

Welche Fallstricke sind bei Betriebsaufgabe-Risiko zu vermeiden?

Der größte Einzelfehler bei der vorweggenommenen Erbfolge liegt im unbedachten Umgang mit einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebs.

Zurückbehaltung nicht-wesentlicher Betriebsgrundlagen: Behält der Übergeber eines Gewerbebetriebs einzelne Wirtschaftsgüter zurück, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören — um sie später selbst zu veräußern oder ins Privatvermögen zu überführen — realisiert er insoweit einen laufenden Gewinn. Die bezogene Regelung findet sich in H 16 Abs. 6 EStH Betriebsaufgabe. Wirtschaftlich handelt es sich um eine Entnahme, die im laufenden Ergebnis versteuert werden muss.

Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen: Werden wesentliche Betriebsgrundlagen nur zum Teil unentgeltlich übertragen, im Übrigen aber zurückbehalten und innerhalb kurzer Zeit an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt, kippt die gesamte Gestaltung. Es handelt sich dann insgesamt um eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG — mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Der so entstehende Aufgabegewinn ist zwar gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG steuerbegünstigt. Die Begünstigung ändert aber nichts daran, dass ein Gewinn zu versteuern ist, der bei sauberer Vollübertragung vollständig hätte vermieden werden können.

Die Konsequenz für die Praxis: Wer im Vorfeld der Übertragung einzelne Wirtschaftsgüter herauslöst — sei es zur eigenen Absicherung, sei es zum späteren Verkauf — muss die Rechtsfolge kennen und bewusst einplanen. Eine rechtzeitige und vollständige Identifikation der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist der Ausgangspunkt jeder sauberen Gestaltung.

Wie sind Anschaffungsnebenkosten, Schuldzinsen und vorbehaltene Nutzungsrechte zu behandeln?

Drei Randfragen führen in der Praxis regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt — obwohl die Rechtslage inzwischen klar ist.

Anschaffungsnebenkosten

Im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs aufgewendete Nebenkosten — Notarkosten, Grundbuchgebühren, Gutachterkosten — stellen beim Übernehmer in vollem Umfang Anschaffungskosten beziehungsweise Veräußerungskosten dar, wenn sie von ihm getragen werden. Aber auch die bei einem vollständig unentgeltlichen Erwerb anfallenden Nebenkosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln. Diese Rechtslage hat der BFH mit Urteil vom 9. Juli 2013 (BStBl 2014 II S. 878) klargestellt. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13.1.1993 (dort Rz. 13 Satz 2) ist nicht mehr anzuwenden.

Schuldzinsen

Zinsen aus der Übernahme privater Verbindlichkeiten oder aus der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Abstands- und Gleichstellungsgeldern stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar — Voraussetzung: Das übertragene Wirtschaftsgut wird zur Erzielung von Einkünften genutzt. Die Zuordnung der Schuldzinsen zur jeweiligen Einkunftsart folgt der Nutzung des übertragenen Vermögens. Wer eine vermietete Immobilie mit Gleichstellungsdarlehen übernimmt, kann die Zinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Vorbehaltene Nutzungsrechte

Behält sich der Übergeber eines Grundstücks des Privatvermögens ein Nutzungsrecht vor — etwa einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht — so ist die Einräumung dieses Rechts kein Entgelt und damit keine Anschaffungskosten für die Übertragung. Das gilt auch dann, wenn das Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten eingeräumt wird.

Kommt bei der Übertragung zusätzlich ein Entgelt hinzu — etwa ein Gleichstellungsgeld — ist die Aufteilung des Rechtsgeschäfts in den entgeltlichen und unentgeltlichen Teil nach einer besonderen Wertformel vorzunehmen: Dem Entgelt ist der um den Kapitalwert des Nutzungsrechts geminderte Wert des Grundstücks gegenüberzustellen. Das Nutzungsrecht reduziert also rechnerisch den Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Wer das nicht beachtet, kommt schnell zu einem zu hohen Entgelt-Anteil — und damit zu einem unnötigen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.

Unsere fachliche Einschätzung

Die vorweggenommene Erbfolge ist einer der wirksamsten Gestaltungshebel im deutschen Steuerrecht — aber sie verzeiht Fehler schlecht. Die Einheitstheorie eröffnet beim Familienunternehmen einen breiten Gestaltungsraum: Gleichstellungsgelder bis zur Höhe des Buchwerts führen nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Wer die Relation von Buchwert zu Verkehrswert im Vorfeld sauber analysiert und das Teilentgelt entsprechend bemisst, kann die Übergabe ohne Steuerbelastung des Übergebers gestalten — und gleichzeitig die weichenden Geschwister angemessen ausstatten.

Wo die Gestaltung scheitert, liegt es meist an Randentscheidungen: dem Rückbehalt einzelner Wirtschaftsgüter, der unsauberen Trennung zwischen wesentlichen und nicht-wesentlichen Betriebsgrundlagen, der falschen Behandlung von Anschaffungsnebenkosten oder dem übersehenen Kapitalwert eines Nutzungsrechts. Diese Punkte lassen sich mit einer strukturierten Vorbereitung und einer klaren Belegführung kontrollieren.

Entscheidend ist, die Übertragung vor der Beurkundung durchzurechnen. Wer die Zahlen erst im Nachhinein prüft, kann falsch gesetzte Weichen steuerlich nicht mehr vollständig korrigieren. Wir empfehlen daher, jede vorweggenommene Erbfolge in einem Familienunternehmen auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung und einer Wertfeststellung aller relevanten Wirtschaftsgüter vorzubereiten — und die Behandlung von Gleichstellungsgeldern, Schuldübernahmen und Nutzungsrechten in einem Gesamtmodell abzubilden.

FAQ: Häufige Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge

Kann ich einen Betrieb mit negativem Kapitalkonto unentgeltlich übertragen?

Ja. Das Kapitalkonto als Saldogröße kann auch dann unentgeltlich übertragen werden, wenn es negativ ist — jedenfalls zwischen nahen Angehörigen. Der Fiskus akzeptiert, dass der Erwerber neben den Aktiva auch die Betriebsschulden übernimmt, selbst wenn diese höher sind als die Aktiva. Zwischen fremden Dritten besteht dagegen die Vermutung der Entgeltlichkeit; dort ist eine solche Gestaltung nicht ohne weiteres möglich.

Bis zu welcher Höhe kann ich ein Gleichstellungsgeld zahlen, ohne einen Veräußerungsgewinn auszulösen?

Bei Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gilt die Einheitstheorie: Solange das Teilentgelt den Buchwert (das Kapitalkonto) nicht übersteigt, liegt insgesamt eine voll unentgeltliche Übertragung vor. Erst wenn die Gegenleistung den gesamten Nettobuchwert überschreitet, wird ein Veräußerungsgewinn realisiert. Bei Privatvermögen oder einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gilt dagegen die Trennungstheorie — jede Gegenleistung führt dort anteilig zur Entgeltlichkeit.

Was passiert, wenn ich als Übergeber einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehalte?

Handelt es sich um nicht-wesentliche Betriebsgrundlagen, die später veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden, entsteht ein laufender Gewinn. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und kurzfristig verwertet, kippt die Gestaltung in eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG — sämtliche stillen Reserven werden aufgedeckt. Der Aufgabegewinn ist zwar nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wäre aber bei sauberer Vollübertragung vermieden worden.

Kann ich mir bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie einen Nießbrauch vorbehalten?

Ja, und der Nießbrauch wirkt sich rechnerisch günstig aus: Er ist kein Entgelt für die Übertragung und keine Anschaffungskosten beim Übernehmer. Kommt zusätzlich eine Zahlung ins Spiel, wird die Aufteilung des Geschäfts in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil auf Basis des um den Kapitalwert des Nutzungsrechts geminderten Grundstückswerts vorgenommen. Das reduziert den entgeltlichen Anteil — und damit die Gefahr eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG.

Sind Zinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung eines Gleichstellungsgelds absetzbar?

Ja, soweit das übertragene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Zinsen aus Darlehen zur Finanzierung von Abstands- und Gleichstellungsgeldern stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Die Zuordnung folgt der Einkunftsart, in deren Rahmen das übernommene Vermögen genutzt wird.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.