Wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sieht sich mit einer fiktiven Besteuerung der stillen Reserven konfrontiert. Wir zeigen, welche Voraussetzungen § 6 AStG erfasst, wie sich die Steuerlast in sieben Jahresraten strecken lässt und unter welchen Bedingungen die Wegzugssteuer bei Rückkehr vollständig entfällt.

Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und welches Problem löst sie?

Abkommensrechtlich steht das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu (Art. 13 Abs. 5 DE-VHG). Verlegt ein Gesellschafter seinen Wohnsitz vor einer geplanten Anteilsveräußerung in einen Staat, der Veräußerungsgewinne nicht oder nur niedrig besteuert, könnte er die deutsche Besteuerung der über Jahre aufgebauten stillen Reserven vollständig umgehen.

Genau diesen Gestaltungsspielraum schließt § 6 AStG. Die Vorschrift verlagert den steuerlichen Veräußerungszeitpunkt per gesetzlicher Fiktion auf den Wegzugszeitpunkt. Die bis dahin entstandenen Wertsteigerungen werden so behandelt, als hätte der Gesellschafter seine Beteiligung im Moment der Wohnsitzaufgabe veräußert. Das deutsche Besteuerungsrecht an den während der unbeschränkten Steuerpflicht entstandenen stillen Reserven bleibt damit gesichert.

Erfasst werden ausschließlich Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG — also Anteile im Privatvermögen, an denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Wo die Kapitalgesellschaft selbst Sitz und Geschäftsleitung hat, ist unerheblich. Anteile im Betriebsvermögen werden über die Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) erfasst, nicht über § 6 AStG. Andere Veräußerungstatbestände im Privatvermögen — etwa § 20 Abs. 2 EStG oder § 23 EStG — werden von der Wegzugsbesteuerung ebenfalls nicht erfasst.

Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Gesellschafter für § 6 AStG erfüllen?

Anders als bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht spielt die Staatsangehörigkeit für § 6 AStG keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht: Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AStG muss die wegziehende Person innerhalb der zwölf Jahre vor dem Wegzugsereignis insgesamt sieben Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.

Diese Sieben-Jahres-Frist im Zwölf-Jahres-Beobachtungszeitraum lässt sich aus mehreren Zeiträumen zusammensetzen. Wer nur vorübergehend in Deutschland gelebt hat, fällt regelmäßig nicht unter § 6 AStG. Das gilt etwa für eine Person, die nach jahrzehntelanger Abwesenheit für zwei Jahre nach Deutschland zurückkehrt und anschließend erneut auswandert — die persönlichen Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt.

Bei unentgeltlicher Übertragung der Beteiligung — also bei grenzüberschreitender Schenkung oder im Erbfall an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person — ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 AStG auch die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Die Frist lässt sich also nicht durch eine schnelle Anteilsschenkung an die nächste Generation umgehen.

Eine Sonderregel gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 AStG für Rückkehrer: Wer einmal der Wegzugsteuer unterworfen war und bei dem die Steuer infolge einer Rückkehr nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen ist, gilt für künftige Wegzüge stets als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne von § 6 Abs. 1 AStG. Die Sieben-Jahres-Frist wird bei einem zweiten Wegzug also nicht mehr geprüft.

Welche Wegzugstatbestände lösen die Steuer aus?

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG kennt drei eigenständige Tatbestände, die jeweils für sich genommen die Wegzugsbesteuerung auslösen:

Nr. 1 — Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht: Der Gesellschafter gibt seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf. Dies ist der praktische Hauptfall der Wegzugsbesteuerung. Bemerkenswert ist, dass der Tatbestand keinen Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts voraussetzt. Selbst wenn Deutschland nach dem Wegzug das Besteuerungsrecht behalten würde — etwa bei einer Immobilienkapitalgesellschaft mit ausschließlich inländischem Grundbesitz nach Art. 13 Abs. 4 DE-VHG —, wird die Wegzugsbesteuerung allein an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht angeknüpft.

Nr. 2 — Unentgeltliche Übertragung: Die Anteile werden auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen, etwa durch grenzüberschreitende Schenkung oder im Erbfall an einen im Ausland ansässigen Erben. Dieser Tatbestand greift unabhängig von einem eigenen Wegzug des bisherigen Gesellschafters.

Nr. 3 — Auffangtatbestand: Die Wegzugsbesteuerung greift auch dann, wenn ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns aus den Anteilen aufgrund anderer Ereignisse eintritt. Ein typisches Beispiel ist die Verlegung der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen DBA-Staat, wodurch sich die Ansässigkeit der Gesellschaft verschiebt und das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen nach Art. 13 Abs. 3 DE-VHG eingeschränkt wird.

Diese drei Tatbestände sind gleichwertig — jeder für sich löst die Steuer aus. § 6 AStG wird allerdings nachrangig zu anderen Vorschriften angewendet. Greifen etwa parallel die Regeln des UmwStG oder § 17 Abs. 5 EStG (Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft ins Ausland), gehen diese Vorschriften vor.

Welche Steuerfolgen löst die Wegzugsbesteuerung aus?

Liegen die Voraussetzungen vor, fingiert § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG eine Veräußerung der Anteile im Sinne von § 17 EStG. Als Veräußerungspreis tritt an die Stelle des tatsächlichen Verkaufserlöses der gemeine Wert der Anteile im Wegzugszeitpunkt. Auf den ermittelten Veräußerungsgewinn finden die Regeln des § 17 EStG Anwendung — einschließlich des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, wodurch sechzig Prozent des Veräußerungspreises steuerpflichtig sind und sechzig Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden.

Wichtig ist die Begrenzung auf den Vermögenszuwachs: Eine fiktive Veräußerung wird nur ausgelöst, wenn der gemeine Wert der Anteile die Anschaffungskosten übersteigt. Liegt der gemeine Wert darunter, kommt § 6 AStG nicht zur Anwendung — der Steuerpflichtige kann diesen fiktiven Verlust auch nicht geltend machen. Hält der Wegziehende mehrere Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG, ist nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.4.2017, BStBl 2017 II, 1194) jede Beteiligung gesondert zu betrachten. Die Veräußerungsfiktion greift dann nur bei den Beteiligungen mit Verm��genszuwachs.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Ein 45-jähriger Gesellschafter, der sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, gibt zum 1. April Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf und zieht nach Dänemark. Er ist Alleingesellschafter einer inländischen GmbH, die er einst mit Anschaffungskosten von 25.000 Euro gegründet hat. Der gemeine Wert der Beteiligung beträgt im Wegzugszeitpunkt 2.000.000 Euro.

Mit der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG ausgelöst. Der steuerpflichtige Anteil des Veräußerungspreises beträgt nach Teileinkünfteverfahren 1.200.000 Euro (sechzig Prozent von 2.000.000 Euro), abziehbar sind 15.000 Euro Anschaffungskosten (sechzig Prozent von 25.000 Euro). Der steuerpflichtige Wegzugsgewinn liegt damit bei 1.185.000 Euro — und das ohne dass tatsächlich ein Cent geflossen wäre. Die Steuer wird gegenüber dem deutschen Fiskus geschuldet, der Gesellschafter hat aber keine Verkaufserlöse zur Begleichung. Genau aus diesem Liquiditätsproblem heraus hat der Gesetzgeber die Ratenstundung nach § 6 Abs. 4 AStG geschaffen.

Wird die Beteiligung später tatsächlich veräußert, gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AStG der gemeine Wert als Anschaffungskosten — allerdings nur, soweit die Wegzugsteuer auch tatsächlich entrichtet worden ist (Step-up). Damit wird eine Doppelbesteuerung der bereits erfassten stillen Reserven vermieden.

Wie funktioniert die Ratenstundung nach § 6 Abs. 4 AStG?

Die fiktive Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen verursacht beim Steuerpflichtigen einen Liquiditätsnachteil, der ihn entweder zur Veräußerung der Beteiligung zwingen oder am Wegzug hindern kann. Der Gesetzgeber hat hierauf mit der Ratenstundung reagiert.

Sieben gleiche Jahresraten: Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Wegzugsteuer in sieben gleichen Jahresraten beglichen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AStG). Die Liquiditätsbelastung verteilt sich damit auf einen überschaubaren Zeitraum.

Einheitliche Regelung seit 2022: Bis Ende 2021 galten unterschiedliche Stundungsregelungen für Wegzüge in EU/EWR-Staaten gegenüber Drittstaaten. Seit dem 1. Januar 2022 gilt einheitlich für alle Zielstaaten — innerhalb wie außerhalb der EU/EWR — der Antrag auf Begleichung in sieben gleichen Jahresraten.

Sicherheitsleistung als Regelfall: Dem Antrag soll regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG). In der Praxis wird der Steuerpflichtige also vorab klären müssen, welche Sicherheiten er stellen kann — denkbar sind etwa Bankbürgschaften oder die Verpfändung der Anteile selbst.

Widerrufsereignisse: § 6 Abs. 4 AStG enthält Tatbestände, bei deren Eintritt die noch nicht entrichtete Steuer kurzfristig fällig wird. Dazu gehört insbesondere die Veräußerung der Anteile innerhalb der Stundungsfrist sowie Verstöße gegen Mitwirkungspflichten. Wer also kurz nach dem Wegzug die Anteile verkauft, verliert den Stundungsvorteil und muss den noch offenen Restbetrag innerhalb eines Monats begleichen.

Wann entfällt die Wegzugssteuer durch Rückkehr?

§ 6 Abs. 3 AStG enthält die für Mandanten oft entscheidende Vorschrift: Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug ins Inland zurück und nimmt die unbeschränkte Steuerpflicht wieder auf, entfällt die Wegzugsteuer vollständig.

Keine Rückkehrabsicht erforderlich: Die Vorschrift greift ausdrücklich auch ohne dass bei Wegzug eine Rückkehrabsicht bestanden hat. Ein während der Auslandszeit geänderter Lebensplan begründet also nachträglich den Steuerwegfall — vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen sind erfüllt.

Voraussetzungen für den Wegfall: Der Steueranspruch entfällt nur, wenn die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert wurden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AStG) und keine wesentlichen Gewinnausschüttungen während der Auslandszeit erfolgt sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AStG). Wer also während der sieben Jahre umfangreiche Dividenden im niedrig besteuerten Ausland vereinnahmt, verspielt den Steuerwegfall — und zahlt rückwirkend die Wegzugsteuer.

Verlängerung auf zwölf Jahre: Die siebenjährige Rückkehrfrist kann nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden. Damit eröffnet sich ein größerer Planungshorizont für Mandanten, deren beruflicher oder persönlicher Auslandsaufenthalt mehrere Jahre überdauert.

Was bringt die Stundung bei vorübergehender Abwesenheit?

Macht der Steuerpflichtige von vornherein eine nur vorübergehende Abwesenheit geltend, eröffnet § 6 Abs. 4 Satz 7 AStG eine attraktive Alternative zur Ratenzahlung: Auf Antrag wird die Steuer für die Dauer der Abwesenheit gestundet — also nicht in Raten erhoben, sondern vollständig zurückgestellt.

Damit dieses Instrument nicht missbraucht wird, ordnet § 6 Abs. 4 Satz 8 AStG eine Verzinsung an, wenn die Steuer später nicht infolge einer tatsächlichen Rückkehr entfällt. Wer also die Antragsstundung in Anspruch nimmt und nach Ablauf der Rückkehrfrist nicht zurückkehrt, zahlt nicht nur die Steuer nach, sondern auch Zinsen für den gesamten Stundungszeitraum.

Für Mandanten mit konkreter Rückkehrplanung — etwa bei einer befristeten Auslandsentsendung oder einem mehrjährigen Auslandsstudium der Kinder — ist diese Antragsstundung der Ratenzahlung regelmäßig vorzuziehen. Bei tatsächlicher Rückkehr fällt die Steuer komplett weg, ohne dass Raten zwischenzeitlich gezahlt werden mussten.

Welche typischen Fallstricke sind beim Wegzug zu vermeiden?

Fallstrick Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft: Der Auffangtatbestand § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG kann auch dann greifen, wenn der Gesellschafter selbst gar nicht wegzieht — etwa wenn die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat verlegt wird und sich dadurch die Ansässigkeit der Gesellschaft verschiebt. Ein praktisches Beispiel: Eine Gesellschafterin bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, ihre Kapitalgesellschaft verlegt jedoch die Geschäftsleitung nach Argentinien. Dadurch wechselt die Ansässigkeit der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 3 DBA-Argentinien), Argentinien erhält Besteuerungsrecht für künftige Veräußerungsgewinne (Art. 13 Abs. 3 DBA-Argentinien), und das deutsche Besteuerungsrecht wird beschränkt. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG ist damit erfüllt — auch ohne Wegzug der Gesellschafterin. In solchen Konstellationen prüfen wir vorrangig den Vorrang von § 17 Abs. 5 EStG.

Fallstrick Veräußerung während der Stundung: Wer die Ratenzahlung gewählt hat und die Anteile innerhalb der siebenjährigen Stundungsfrist verkauft, verliert die Stundungswirkung und muss die Reststeuer kurzfristig begleichen. Bei einer Veräußerung der Beteiligung im Beispiel oben würde Deutschland die Anteilsveräußerung zwar grundsätzlich als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG) erfassen, der Gewinn beträgt jedoch wegen des Step-up nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AStG null — vorausgesetzt, die Wegzugsteuer wurde tatsächlich entrichtet. Wer eine Veräußerung in den Folgejahren plant, sollte dies beim Stundungsantrag offen kommunizieren.

Fallstrick Gewinnausschüttungen während der Auslandszeit: Plant der Mandant eine Rückkehr und damit den Wegfall der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 3 AStG, dürfen während der Auslandszeit keine wesentlichen Gewinnausschüttungen erfolgen. Eine umfangreiche Dividende im niedrig besteuerten Ausland zerstört den Steuerwegfall vollständig — selbst wenn die Rückkehr fristgerecht erfolgt.

Fallstrick fehlende Sicherheitsleistung: Wer den Antrag auf Ratenzahlung erst kurz vor dem Wegzug stellt, gerät unter Zeitdruck bei der Beschaffung der erforderlichen Sicherheiten. Bankbürgschaften oder Anteilsverpfändungen sollten frühzeitig vorbereitet werden — andernfalls droht die volle Sofortzahlung der Wegzugsteuer.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zwingt Gesellschafter mit § 17-Beteiligungen zu einer langfristigen Planung jedes Wohnsitzwechsels ins Ausland. Die Reform zum 1. Januar 2022 hat zwar die Differenzierung zwischen EU/EWR-Staaten und Drittstaaten beseitigt und damit die Stundung vereinheitlicht — die Liquiditätsbelastung durch die fiktive Besteuerung bleibt aber erheblich.

Aus unserer Praxis ergeben sich drei zentrale Empfehlungen: Erstens sollte jeder Wegzug eines Gesellschafters mindestens zwölf Monate vor dem geplanten Termin steuerlich vorbereitet werden, insbesondere wenn eine Rückkehr nicht ausgeschlossen ist. Zweitens ist die Wahl zwischen Ratenstundung und Antragsstundung bei vorübergehender Abwesenheit eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich von der Wahrscheinlichkeit der Rückkehr abhängt. Drittens lässt sich die Wegzugsbesteuerung nicht durch eine vorherige unentgeltliche Übertragung an die nächste Generation umgehen — § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG erfasst gerade diesen Fall.

Wir prüfen für unsere Mandanten in der Vorbereitungsphase regelmäßig auch alternative Gestaltungswege: die Umstrukturierung der Beteiligung, die zeitliche Streckung des Wegzugs in mehreren Schritten oder die Verlagerung der Anteile in geeignete Strukturen vor Beginn der Sieben-Jahres-Frist. Welche Lösung im konkreten Fall trägt, hängt vom Wert der Beteiligung, vom Zielstaat und vom persönlichen Lebensplan ab.

Rechtsstand: April 2026.

FAQ: Häufige Fragen zur Wegzugsbesteuerung

Wer fällt persönlich unter § 6 AStG?

Jede natürliche Person, die innerhalb der zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt sieben Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war und eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG hält. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle — anders als bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG.

Was passiert, wenn der gemeine Wert unter den Anschaffungskosten liegt?

Die Veräußerungsfiktion wird nur ausgelöst, wenn der gemeine Wert die Anschaffungskosten übersteigt — § 6 AStG erfasst ausschließlich den Vermögenszuwachs. Ein fiktiver Verlust ist nicht ansetzbar. Bei mehreren Beteiligungen wird jede einzeln betrachtet.

Lässt sich die Wegzugsteuer durch Schenkung an Kinder vermeiden?

Nein. Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG ein eigenständiger Wegzugstatbestand und löst die Steuer ebenfalls aus. Zusätzlich werden bei der Sieben-Jahres-Frist auch Zeiten des Rechtsvorgängers berücksichtigt.

Wie lange habe ich Zeit, um zurückzukehren und die Steuer entfallen zu lassen?

Die Grundfrist beträgt sieben Jahre nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Auf Antrag kann sie nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG auf zwölf Jahre verlängert werden. Voraussetzung für den Wegfall ist, dass die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert wurden und keine wesentlichen Gewinnausschüttungen erfolgt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Ratenzahlung und Antragsstundung?

Bei der Ratenstundung wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten beglichen — unabhängig davon, ob eine Rückkehr erfolgt. Bei der Antragsstundung nach § 6 Abs. 4 Satz 7 AStG wird die Steuer für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit vollständig zurückgestellt; bei tatsächlicher Rückkehr entfällt sie. Erfolgt keine Rückkehr, wird die Steuer mit Verzinsung nachgefordert.

Greift § 6 AStG auch bei Beteiligungen im Betriebsvermögen?

Nein. § 6 AStG erfasst nur Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG, also Anteile im Privatvermögen. Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen greift die allgemeine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück