Wer eine GmbH fremdfinanziert übernimmt oder das Familienunternehmen mit hohem Kreditanteil expandiert, kann die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen verlieren — § 4h EStG begrenzt den Zinsabzug auf 30 % des steuerlichen EBITDA. Drei Ausnahmen entlasten die Praxis, zwei Vortragsregelungen mildern die Härte über die Jahre.

Was regelt die Zinsschranke?

Die Zinsschranke nach § 4h EStG ist Teil der steuerlichen Missbrauchsbekämpfung. Nach dem Prinzip der Finanzierungsfreiheit steht es Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Betriebe mit Eigen- oder Fremdkapital zu finanzieren. Der Gesetzgeber wollte mit § 4h EStG die nicht erwünschte Verlagerung von Gewinnen ins Ausland — etwa durch Gewinnabsaugung über Finanzierungskosten an Mutter- oder Tochterunternehmen im Ausland — eindämmen. Parallel dazu wurde § 8 Nr. 1 GewStG für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen ausgeweitet.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 24.3.2025 (BStBl 2025 I, S. 683; Beck’sche Steuererlasse 1 § 4h/1, kurz BMF 1 § 4h/1) zu Detailfragen der Regelung Stellung genommen. Der BFH hat mit Beschluss vom 18.12.2013 (BStBl 2014 II, S. 947) im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert; die Finanzverwaltung reagierte mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 13.11.2014, BStBl 2014 I, S. 1516; Beck’sche Steuererlasse 1 § 4h/2). Die verfassungsrechtliche Diskussion hat den materiell-rechtlichen Anwendungsbereich nicht eingeschränkt — die Zinsschranke ist im Veranlagungsalltag voll anzuwenden.

Funktionsweise: Nettozinsaufwendungen und 30 %-Grenze

Die Mechanik ist im Grundsatz einfach: Übersteigen die Zinsaufwendungen eines Betriebs die Zinserträge um mindestens 3 Mio. € — die sogenannten Nettozinsaufwendungen erreichen also die Freigrenze —, sind diese Nettozinsaufwendungen nur noch in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgaben abziehbar. Der nicht abzugsfähige Teil ist außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen.

Die Prüfreihenfolge nach § 4h Abs. 1 EStG umfasst drei Schritte:

Zuerst werden die Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres um die Zinserträge gekürzt (§ 4h Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG). Das Ergebnis sind die Nettozinsaufwendungen.

Dann ist zu prüfen, ob einer der drei Ausnahmetatbestände nach § 4h Abs. 2 EStG greift. Ist das der Fall, sind die Zinsaufwendungen voll abziehbar.

Greift keine Ausnahme, sind die Nettozinsaufwendungen nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abziehbar (§ 4h Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG). Der übersteigende Betrag wird hinzugerechnet — und kann als Zinsvortrag in spätere Jahre vorgetragen werden.

Welche Betriebe sind betroffen?

Die Zinsschranke gilt für sämtliche im Inland steuerpflichtigen Betriebe im Rahmen ihrer Gewinneinkünfte (§ 4h Abs. 1 EStG). Erfasst sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und Betriebe einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit. Die gewählte Rechtsform (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, Körperschaft) und die Gewinnermittlungsart (Bilanzierung oder § 4 Abs. 3 EStG) sind unerheblich.

Die Auslegung des Betriebsbegriffs nach § 4h EStG weicht in zwei wichtigen Punkten von der allgemeinen ertragsteuerlichen Behandlung ab:

Einzelunternehmer können nach § 4h EStG Inhaber mehrerer Betriebe sein (BMF 1 § 4h/1, Rz. 3). Die Zinsschranke ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen — die 3-Mio.-Freigrenze und das EBITDA werden je Betrieb gesondert ermittelt.

Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG haben bezüglich § 4h EStG nur einen Betrieb. Zu diesem rechnet neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer (BMF 1 § 4h/1, Rz. 6).

Kapitalgesellschaften haben ebenfalls nur einen Betrieb im Sinne des § 4h EStG (BMF 1 § 4h/1, Rz. 7).

Eine besondere Rolle spielt die ertragsteuerliche Organschaft: Organträger und Organgesellschaft gelten als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Gesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG können dadurch durch Begründung einer Organschaft die Anwendung der Zinsschranke vermeiden — eine zentrale Gestaltungsschiene gerade für Konzerne mit fremdfinanzierten Erwerbsstrukturen.

Welche drei Ausnahmen befreien von der Zinsschranke?

§ 4h Abs. 2 EStG nennt drei voneinander unabhängige Ausnahmetatbestände. Erfüllt ein Betrieb einen dieser Tatbestände, findet die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs für das jeweilige Wirtschaftsjahr keine Anwendung. Die drei Ausnahmen sind kumulativ wirksam — schon die Erfüllung eines einzigen Tatbestands genügt.

Ausnahme 1: Freigrenze von 3 Mio. € Nettozinsaufwendungen

Die Zinsschrankenregelung findet keine Anwendung, wenn die Nettozinsaufwendungen weniger als 3 Mio. € betragen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG). Diese Freigrenze ist betriebs- und wirtschaftsjahrbezogen (BMF 1 § 4h/1, Rz. 71–73). Erreichen oder überschreiten die Nettozinsaufwendungen den Schwellenwert, finden die Regelungen der Zinsschranke Anwendung — sofern der Betrieb keinen anderen Ausnahmetatbestand erfüllt.

Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Schwelle nur um einen Euro überschritten, sind die gesamten Nettozinsaufwendungen Gegenstand der 30 %-Grenze — nicht nur der übersteigende Teil. Diese harte Kante macht die Freigrenze in der Cashflow-Planung zu einem heiklen Schwellenwert; gerade fremdfinanzierte Übernahmen liegen typischerweise nahe oder über der Schwelle.

Ausnahme 2: Stand-alone-Klausel — keine Konzernzugehörigkeit

Nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG findet die Zinsschrankenregelung ebenso keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Auslandsbetriebsstätte verfügt. Der Begriff des Nahestehens nach § 1 Abs. 2 AStG ist weit gefasst — er erfasst Beteiligungen ab 25 % oder eine sonstige Möglichkeit der Einflussnahme.

Die Stand-alone-Klausel zielt auf Betriebe, die wirtschaftlich isoliert agieren und denen die typische Missbrauchsstruktur der Gewinnverlagerung mangels Konzernverbund schon nicht offensteht. Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob Zinsen an Gesellschafter im Sinne des § 8a Abs. 3 KStG fließen — in diesem Fall greift die Stand-alone-Klausel trotz fehlender Auslandsbetriebsstätte nicht.

Ausnahme 3: Eigenkapital-Escape-Klausel

Für konzernzugehörige Betriebe schafft § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG einen letzten Ausnahmetatbestand: den Eigenkapitalvergleich. Die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags muss ebenso hoch oder höher sein als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Ein Unterschreiten der Konzern-Eigenkapitalquote um bis zu 2 % ist unschädlich (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG, BMF 1 § 4h/1, Rz. 76).

Die Eigenkapitalquote ist nach § 4h Abs. 2 Satz 3 EStG das Verhältnis von Eigenkapital zu Bilanzsumme × 100. Für den Konzern bemisst sich die Quote nach dem konsolidierten Konzernabschluss des obersten zur Konsolidierung verpflichteten Rechtsträgers, der auch den zu beurteilenden Betrieb umfasst. Für den zu beurteilenden Betrieb wird die Quote auf der Grundlage des Einzelabschlusses ermittelt (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 3–7 EStG).

Bei der Ermittlung sind verschiedene Bereinigungen vorzunehmen — etwa die Kürzung des Eigenkapitals um Stimmrechte ohne Substanz und die Korrektur um Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht zum Eigenkapital des Betriebs gehören. Der Eigenkapital-Escape ist in der Praxis komplex und setzt regelmäßig eine sorgfältige Bilanzanalyse voraus; die Berechnung sollte vor Anwendung der Zinsschranke konsistent dokumentiert sein.

Wie wird das steuerliche EBITDA ermittelt?

Die 30 %-Grenze des § 4h Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG bezieht sich auf das steuerliche EBITDA — eine eigene Ermittlungsgröße, die nicht deckungsgleich mit dem betriebswirtschaftlichen EBITDA ist. Die steuerliche Ermittlung weicht in zwei Punkten ab: Einerseits können Aufwendungen wie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben das EBITDA erhöhen, andererseits unterfallen nur bestimmte Zinsaufwendungen der Zinsschrankenregelung.

EBITDA bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften

Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften wird das steuerliche EBITDA aus dem Steuerbilanzgewinn des Wirtschaftsjahres abgeleitet, korrigiert um Zinsaufwendungen, AfA nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG und Zinserträge. Die Korrekturen erfolgen im Sinne der EBITDA-Logik: Zinsaufwendungen werden hinzugerechnet, Zinserträge abgezogen, AfA wird hinzugerechnet.

EBITDA bei Körperschaften

Bei Körperschaften wird das steuerliche EBITDA nicht aus dem Steuerbilanzgewinn, sondern aus dem Einkommen des laufenden Wirtschaftsjahres nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG abgeleitet. Die abweichende Startgröße führt dazu, dass etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, das Beteiligungsprivileg nach § 8b KStG und Verlustabzüge nach § 10d EStG die Bemessungsgrundlage abweichend prägen (BMF 1 § 4h/1, Rz. 46, 47).

Wichtig in beiden Konstellationen: § 4 Abs. 4a EStG (betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahmen) ist gegenüber § 4h EStG vorrangig (BMF 1 § 4h/1, Rz. 21). Das verrechenbare EBITDA — das Produkt aus 30 % und steuerlichem EBITDA — bildet die Obergrenze für den Abzug der Nettozinsaufwendungen.

Welche Zinsen sind erfasst?

Der Zinsbegriff des § 4h EStG ist weit gefasst. Erfasst sind Vergütungen für die Überlassung von Geldkapital, insbesondere aus Darlehensverbindlichkeiten — sei es mit festem oder variablem Zinssatz. Hinzu kommen Gewinnbeteiligungen für Fremdkapital wie partiarische Darlehen, typische stille Beteiligungen und Gewinnschuldverschreibungen (BMF 1 § 4h/1, Rz. 13, 16, 28).

Nicht der Zinsschranke unterfallen Zinsen, die nach anderen Vorschriften ohnehin nicht abzugsfähig sind — etwa nach § 3c Abs. 1 und 2 EStG (Werbungskostenabzugsverbot), § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) oder § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG. Diese Beträge sind aus der EBITDA-Berechnung herauszunehmen, weil sie steuerlich gar nicht aufwandswirksam werden.

Praxisbeispiel: Zinsvortrag über drei Wirtschaftsjahre

Wo keiner der drei Ausnahmetatbestände greift, sind die nicht abzugsfähigen Nettozinsaufwendungen nicht endgültig verloren. Sie werden nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen — der Zinsvortrag ist zeitlich unbegrenzt. Im folgenden Wirtschaftsjahr erhöht der Zinsvortrag die Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 Satz 6 HS 1 EStG); das maßgebliche EBITDA des Folgejahres wird durch ihn nicht erhöht.

Sachverhalt: Ein Betrieb erfüllt in den Wirtschaftsjahren 01 bis 03 keinen der Ausnahmetatbestände nach § 4h Abs. 2 EStG. Die Werte der drei Jahre:

01: Steuerbilanzgewinn 2 Mio. €, Zinserträge 1 Mio. €, Zinsaufwendungen 10 Mio. €, AfA 3 Mio. €.

02: Steuerbilanzgewinn 3 Mio. €, Zinserträge 1 Mio. €, Zinsaufwendungen 11 Mio. €, AfA 4 Mio. €.

03: Steuerbilanzgewinn 27 Mio. €, Zinserträge 1 Mio. €, Zinsaufwendungen 8 Mio. €, AfA 6 Mio. €.

Wirtschaftsjahr 01: Nettozinsaufwendungen 9,0 Mio. € (10 – 1). Steuerliches EBITDA 14 Mio. € (2 + 10 + 3 – 1). Verrechenbares EBITDA 4,2 Mio. € (30 % von 14 Mio. €). Nicht abzugsfähige Nettozinsaufwendungen 4,8 Mio. € — werden außerbilanzmäßig hinzugerechnet. Steuerlicher Gewinn 01: 6,8 Mio. €. Zinsvortrag zum 31.12.01: 4,8 Mio. € (gesonderte Feststellung nach § 4h Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 EStG).

Wirtschaftsjahr 02: Zinsaufwendungen 11 Mio. € + Zinsvortrag 01 4,8 Mio. € = 15,8 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 14,8 Mio. €. Steuerliches EBITDA 17 Mio. € (3 + 11 + 4 – 1). Verrechenbares EBITDA 5,1 Mio. €. Nicht abzugsfähige Nettozinsaufwendungen 4,9 Mio. €. Steuerlicher Gewinn 02: 7,9 Mio. €. Zinsvortrag zum 31.12.02: 9,7 Mio. € (4,8 Mio. € aus 01 + 4,9 Mio. € aus 02).

Wirtschaftsjahr 03: Zinsaufwendungen 8 Mio. € + Zinsvortrag 9,7 Mio. € = 17,7 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 16,7 Mio. €. Steuerliches EBITDA 40 Mio. € (27 + 8 + 6 – 1). Verrechenbares EBITDA 12,0 Mio. €. Zusätzlich abzugsfähige Nettozinsaufwendungen 5,0 Mio. €. Diese sind außerbilanzmäßig abzurechnen. Steuerlicher Gewinn 03: 22 Mio. €. Zinsvortrag zum 31.12.03: 4,7 Mio. €.

Die Folge: Durch die deutlich verbesserte wirtschaftliche Situation in 03 kommt es zu einem teilweisen Verbrauch des Zinsvortrags. Die Zinsschranke wirkt damit nicht dauerhaft, sondern nur temporär — die wirtschaftliche Härte der frühen Jahre wird durch starke Folgejahre relativiert.

EBITDA-Vortrag: fünf Wirtschaftsjahre, FIFO-Verbrauch

Ist das verrechenbare EBITDA in einem Wirtschaftsjahr größer als die Nettozinsaufwendungen, würde die nicht ausgeschöpfte Reserve grundsätzlich verloren gehen. Hier setzt der EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG an: Der nicht ausgeschöpfte Teil des verrechenbaren EBITDA wird in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen und steht dort als zusätzliche Abzugsreserve zur Verfügung. Die Vorträge verschiedener Wirtschaftsjahre mindern sich in ihrer zeitlichen Reihenfolge (§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG) — älteste Vorträge zuerst.

Wichtige Einschränkung: In Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsschranke wegen eines der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 EStG keine Anwendung findet, ergibt sich kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 Satz 3 HS 2 EStG). Wer in einem Jahr unter die 3-Mio.-Freigrenze fällt, kann das ungenutzte verrechenbare EBITDA dieses Jahres nicht vortragen — die Reserve ist verloren.

Beispiel über vier Wirtschaftsjahre:

01: Steuerbilanzgewinn 5 Mio. €, Zinserträge 2 Mio. €, Zinsaufwendungen 4 Mio. €, AfA 3 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 2,0 Mio. € — unter der Freigrenze von 3 Mio. €. Die Zinsschranke findet keine Anwendung; ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht.

02: Steuerbilanzgewinn 7 Mio. €, Zinserträge 2 Mio. €, Zinsaufwendungen 6 Mio. €, AfA 4 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 4,0 Mio. € — Freigrenze überschritten. Steuerliches EBITDA 15 Mio. €, verrechenbares EBITDA 4,5 Mio. €. Verbrauch in 02: 4,0 Mio. €. EBITDA-Vortrag zum 31.12.02: 0,5 Mio. €.

03: Steuerbilanzgewinn 7 Mio. €, Zinserträge 2 Mio. €, Zinsaufwendungen 7 Mio. €, AfA 6 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 5,0 Mio. €. Steuerliches EBITDA 18 Mio. €, verrechenbares EBITDA 5,4 Mio. €. Verbrauch in 03: 5,0 Mio. €. EBITDA-Vortrag zum 31.12.03 aus 03: 0,4 Mio. €; aus 02 unverändert: 0,5 Mio. €.

04: Steuerbilanzgewinn 4 Mio. €, Zinserträge 2 Mio. €, Zinsaufwendungen 7 Mio. €, AfA 5 Mio. €. Nettozinsaufwendungen 5,0 Mio. €. Steuerliches EBITDA 14 Mio. €, verrechenbares EBITDA 4,2 Mio. €. Verbrauch in 04: 4,2 Mio. €. Verbleibende Lücke: 0,8 Mio. €. Daraus zuerst Verbrauch des EBITDA-Vortrags 02 (vollständig: 0,5 Mio. €), dann des EBITDA-Vortrags 03 (anteilig: 0,3 Mio. €). EBITDA-Vortrag zum 31.12.04: 0,1 Mio. € aus 03 (0,4 – 0,3).

Die Reihenfolge ist gesetzlich zwingend: Älteste Vorträge zuerst. Wer EBITDA-Vorträge älter als fünf Jahre stehen hat, verliert sie — die fünf-Wirtschaftsjahre-Frist ist eine harte Grenze.

Wann gehen Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag unter?

§ 4h Abs. 5 EStG knüpft den Bestand der Vorträge an die Identität des Betriebs. Sobald der Betrieb wirtschaftlich aufgehört oder den Inhaber gewechselt hat, sind die nicht verbrauchten Vorträge verloren:

Aufgabe oder Übertragung des Betriebs: Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag gehen unter (§ 4h Abs. 5 Satz 1 EStG). Dabei ist unerheblich, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Ausscheiden eines Mitunternehmers: Bei Mitunternehmerschaften geht ein vorhandener Zinsvortrag oder EBITDA-Vortrag in Höhe der bisherigen Beteiligungsquote des Ausscheidenden unter (§ 4h Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Beteiligungsquote ist auch bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer maßgebend (BMF 1 § 4h/1, Rz. 65).

Schädlicher Beteiligungserwerb bei Körperschaften: Liegt bei einer Körperschaft ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, geht ein vorhandener Zinsvortrag ebenfalls unter (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG). Die Untergangsregeln des § 8c KStG für Verlustvorträge gelten damit spiegelbildlich für den Zinsvortrag — ein zentrales Risiko bei jeder Anteilseignertransaktion oberhalb der Schwellenwerte des § 8c KStG.

Diese Untergangstatbestände machen die Vorträge zu einem sensiblen Posten in der Strukturplanung. Wer ein Unternehmen mit erheblichem Zinsvortrag erwirbt oder umstrukturiert, sollte den möglichen Verlust dieser steuerlichen Position vor Vertragsschluss bewerten und in der Kaufpreisfindung berücksichtigen.

Unsere fachliche Einschätzung

In der mittelständischen Praxis ist die Zinsschranke immer dann ein Thema, wenn ein Unternehmen fremdfinanziert übernommen oder erweitert wird und die Nettozinsaufwendungen die 3-Mio.-Freigrenze erreichen. Drei Gestaltungslinien sollten vor jeder relevanten Finanzierungsentscheidung geprüft sein.

Erstens die Freigrenze gezielt unterschreiten. Wer die Nettozinsaufwendungen knapp unter 3 Mio. € hält — etwa durch Streckung der Tilgung, durch Mezzanine-Finanzierung mit Zinscharakter abweichend von § 4h EStG oder durch zusätzliche Zinserträge —, vermeidet die Zinsschranke vollständig. Die harte Schwellenkante macht aber jede zusätzliche Belastung zum Cashflow-Risiko: Schon ein Euro über 3 Mio. € macht die gesamten Nettozinsaufwendungen Gegenstand der 30 %-Grenze.

Zweitens den Eigenkapital-Escape sauber dokumentieren. Bei konzernzugehörigen Strukturen ist der Eigenkapitalvergleich oft die einzige Ausnahme, die wirtschaftlich nutzbar bleibt. Die jährliche Berechnung der Eigenkapitalquote des Betriebs gegenüber dem Konzern setzt eine konsistente Bilanzanalyse voraus; die 2 %-Toleranz nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG schafft einen kleinen Puffer, ist aber nicht für strukturelle Unterkapitalisierung gedacht.

Drittens die Organschaft als Gestaltungsschiene. Organträger und Organgesellschaft gelten als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Wer eine fremdfinanzierte Erwerbsstruktur über eine Organschaft organisiert, kann die Zinsaufwendungen der Erwerber-Holding mit den operativen Gewinnen der Zielgesellschaft saldieren — ein wirksamer Hebel, der die wirtschaftliche Härte der Zinsschranke deutlich abmildern kann. Voraussetzung sind die formalen Anforderungen des § 14 Abs. 1 KStG (insbesondere finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag).

Die Untergangstatbestände der Vorträge sollten dabei systematisch im Blick bleiben: Wer eine Umstrukturierung oder einen Anteilseignerwechsel plant und einen wirtschaftlich relevanten Zinsvortrag oder EBITDA-Vortrag stehen hat, sollte die transaktionsbedingte Vernichtung dieser Position frühzeitig bewerten.

Häufige Fragen zur Zinsschranke

Greift die Zinsschranke schon ab dem ersten Euro Nettozinsaufwendungen?

Nein. Nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn die Nettozinsaufwendungen weniger als 3 Mio. € betragen. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — sobald die Schwelle erreicht oder überschritten wird, sind die gesamten Nettozinsaufwendungen Gegenstand der 30 %-Grenze, nicht nur der übersteigende Teil.

Was bedeutet die Stand-alone-Klausel?

Die Stand-alone-Klausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG befreit Betriebe von der Zinsschranke, die keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen und über keine Auslandsbetriebsstätte verfügen. Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob Zinsen an Gesellschafter im Sinne des § 8a Abs. 3 KStG fließen — in diesem Fall greift die Stand-alone-Klausel nicht.

Wann hilft der Eigenkapital-Escape?

Bei konzernzugehörigen Betrieben befreit § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG von der Zinsschranke, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Ein Unterschreiten um bis zu 2 % ist unschädlich. Die Berechnung erfolgt auf Basis des konsolidierten Konzernabschlusses und des Einzelabschlusses des Betriebs; verschiedene Bereinigungen sind vorzunehmen.

Was passiert, wenn die Zinsschranke greift?

Die Nettozinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgaben abziehbar; der übersteigende Teil wird außerbilanzmäßig hinzugerechnet. Die nicht abzugsfähigen Beträge gehen nicht endgültig verloren, sondern werden als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG, gesonderte Feststellung nach § 4h Abs. 4 EStG).

Wie lange läuft der Zinsvortrag, wie lange der EBITDA-Vortrag?

Der Zinsvortrag ist zeitlich unbegrenzt. Der EBITDA-Vortrag dagegen läuft nur über fünf Wirtschaftsjahre und verbraucht sich nach dem FIFO-Prinzip — älteste Vorträge zuerst. Wer einen EBITDA-Vortrag nicht innerhalb von fünf Jahren nutzt, verliert ihn endgültig.

Kann eine Organschaft die Zinsschranke vermeiden?

Ja — Organträger und Organgesellschaft gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h EStG (§ 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Gesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG können dadurch die Zinsschranke gestalterisch umgehen. Voraussetzung sind die allgemeinen Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung und ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag.

Was passiert beim Unternehmenskauf mit dem Zinsvortrag?

Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG geht ein vorhandener Zinsvortrag bei Körperschaften unter (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG). Bei der Übertragung oder Aufgabe des Betriebs gehen Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag insgesamt unter (§ 4h Abs. 5 Satz 1 EStG); bei Mitunternehmerschaften anteilig in Höhe der Beteiligungsquote des ausscheidenden Mitunternehmers (§ 4h Abs. 5 Satz 2 EStG).

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück