Was sind alternative Investments im steuerlichen Sinne?
Alternative Investments umfassen alle Anlageformen außerhalb der klassischen Kategorien Aktien, Anleihen und Bankeinlagen. Steuerlich ist die Einordnung komplex, weil jede Anlageform eigenen Regeln unterliegt. Die wichtigsten Kategorien für vermögende Privatanleger sind REITs (Real Estate Investment Trusts), Rohstoffinvestments (physisch und derivativ) und geschlossene Fonds (Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Energie). Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der konkreten Struktur des Investments, nicht nach dem wirtschaftlichen Zweck.
Wie werden REITs in Deutschland besteuert?
Was ist ein REIT?
Ein REIT (Real Estate Investment Trust) ist eine börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft, die in Deutschland dem REIT-Gesetz (REITG) vom 28.05.2007 unterliegt. Die REIT-AG muss mindestens 75 % ihres Vermögens in Immobilien anlegen und mindestens 90 % ihres Gewinns an die Aktionäre ausschütten (§ 13 REITG). Im Gegenzug ist die REIT-AG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 16 REITG). Die Besteuerung findet vollständig auf Anlegerebene statt.
Besteuerung auf Anlegerebene
Ausschüttungen eines deutschen REITs unterliegen beim Privatanleger der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 19a REITG). Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG, die für Immobilienfonds eine 60-%ige Freistellung der Erträge vorsieht, gilt für REITs nicht — denn REITs sind keine Investmentfonds im Sinne des InvStG, sondern Aktiengesellschaften.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von REIT-Aktien unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) kann auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne angerechnet werden.
Ausländische REITs
Bei ausländischen REITs — insbesondere US-REITs — gelten Besonderheiten. Die Ausschüttungen unterliegen im Quellenstaat häufig einer Quellensteuer (in den USA 30 %, reduziert auf 15 % nach DBA). Die ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet (§ 32d Abs. 5 EStG). In der Praxis führt die Anrechnung dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung bei US-REITs etwa der deutschen Abgeltungsteuer entspricht. Der Anleger muss die ausländischen Erträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben, um die Anrechnung geltend zu machen.
Wie werden Rohstoffinvestments steuerlich behandelt?
Physische Rohstoffe
Der Kauf und Verkauf physischer Rohstoffe — insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin — fällt im Privatvermögen unter die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nach einer Haltefrist von einem Jahr ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Innerhalb der Jahresfrist unterliegt der Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz mit einer Freigrenze von 1.000 Euro.
Der Verkauf von Anlagegold (Barren ab 1 Gramm und bestimmte Münzen) ist umsatzsteuerfrei (§ 25c UStG). Silber, Platin und Palladium unterliegen dagegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % bei der Einfuhr, beim Inlandsverkauf gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Diese umsatzsteuerliche Asymmetrie macht Gold zum steuerlich attraktivsten physischen Rohstoffinvestment.
Rohstoff-ETCs und Zertifikate
Exchange Traded Commodities (ETCs) sind Schuldverschreibungen, die den Preis eines Rohstoffs abbilden. Steuerlich handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. SolZ — unabhängig von der Haltedauer. Die Haltefristregelung des § 23 EStG gilt nicht, da es sich nicht um physische Wirtschaftsgüter handelt, sondern um Forderungsrechte.
Eine Ausnahme besteht f��r ETCs mit physischer Lieferoption: Kann der Anleger die physische Auslieferung des Rohstoffs verlangen und ist dies im Produktprospekt vorgesehen, behandelt die Finanzverwaltung das ETC steuerlich wie physischen Besitz. In diesem Fall greift § 23 EStG mit der Haltefrist von einem Jahr. Der BFH hat diese Unterscheidung bestätigt (BFH, Urteil vom 12.04.2021 — VIII R 15/18 zu Xetra-Gold).
Rohstofffonds
Offene Investmentfonds, die in Rohstoffe investieren, unterliegen dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Besteuerung erfolgt über die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) und die Ausschüttungsbesteuerung. Eine Teilfreistellung wie bei Aktienfonds (30 %) oder Immobilienfonds (60 %) gibt es für reine Rohstofffonds nicht — die Erträge werden vollständig mit der Abgeltungsteuer belastet.
Wie werden geschlossene Fonds steuerlich behandelt?
Fondsstruktur und steuerliche Transparenz
Geschlossene Fonds werden in Deutschland typischerweise als GmbH & Co. KG strukturiert. Die Anleger treten als Kommanditisten bei und werden steuerlich wie Mitunternehmer behandelt, wenn der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte werden den Anlegern direkt zugerechnet (steuerliche Transparenz) und in der persönlichen Einkommensteuererklärung erfasst.
Vermögensverwaltender vs. gewerblicher Fonds
Die Einkunftsart hängt von der Tätigkeit des Fonds ab. Geschlossene Immobilienfonds, die ausschließlich Mieteinnahmen erzielen, sind regelmäßig vermögensverwaltend: Die Einkünfte sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Geschlossene Fonds, die Schiffe, Flugzeuge oder Energieanlagen betreiben, erzielen dagegen häufig gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) — mit der Folge, dass Gewerbesteuer anfällt und die gewerbliche Infizierung sämtliche Einkünfte des Fonds erfassen kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG tritt bei einer GmbH & Co. KG ein, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und kein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist. Dies ist bei geschlossenen Fonds die Regel, sodass auch vermögensverwaltende Fonds in dieser Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen können. Eine gezielte Satzungsgestaltung — etwa durch Aufnahme eines geschäftsführungsbefugten Kommanditisten — kann die gewerbliche Prägung vermeiden.
Verlustverrechnung bei geschlossenen Fonds
Die Verlustverrechnung ist bei geschlossenen Fonds stark eingeschränkt. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste nur bis zur Höhe ihrer Einlage als Verlustausgleich nutzen. Verluste, die die Einlage übersteigen, werden als verrechenbare Verluste vorgetragen und können nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Zusätzlich schränkt § 15b EStG den Verlustabzug bei Steuerstundungsmodellen weiter ein: Verluste aus geschlossenen Fonds, bei denen ein vorgefertigtes Konzept vorliegt und der Anleger modellhaft negative Einkünfte erzielen soll, können nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Zweitmarkt für geschlossene Fonds
Geschlossene Fonds können über spezialisierte Zweitmarktplattformen vor Ablauf der Fondslaufzeit veräußert werden. Die steuerliche Behandlung des Verkaufs richtet sich nach der Einkunftsart: Bei gewerblichen Fonds erzielt der Verkäufer einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegen kann. Bei vermögensverwaltenden Fonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Veräußerungsgewinn im Privatvermögen nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Käufer übernimmt die steuerlichen Buchwerte des Verkäufers — einschließlich der Verlustvorträge nach § 15a EStG.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für Privatanleger?
Gold statt Silber: Physisches Gold ist umsatzsteuerfrei und nach einem Jahr Haltedauer ertragsteuerfrei. Silber unterliegt der Umsatzsteuer, was die Einstiegskosten erhöht. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt jedoch die gleiche Haltefrist.
ETCs mit Lieferoption wählen: Xetra-Gold und vergleichbare Produkte mit physischer Lieferoption werden steuerlich wie physischer Goldbesitz behandelt — nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. ETCs ohne Lieferoption unterliegen dagegen der Abgeltungsteuer ohne Haltefristvorteil.
Fondsstruktur prüfen: Bei geschlossenen Fonds sollte vor Zeichnung geprüft werden, ob der Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich ist. Gewerbliche Fonds verursachen Gewerbesteuer und können die gewerbliche Infizierung anderer Einkünfte auslösen.
Holding für REIT-Portfolios: Bei umfangreichen REIT-Investments kann eine Holding die Ausschüttungen mit der 95-%-Freistellung nach § 8b KStG vereinnahmen. Da REIT-Ausschüttungen jedoch keine Dividenden im Sinne des § 8b KStG sind, sondern Mieteinnahmen darstellen, greift diese Freistellung nicht. REITs sind daher für Privatanleger steuerlich in der Regel günstiger als über eine Holding.
Rechtsstand: Januar 2025. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zu alternativen Investments
Ist Gold steuerlich günstiger als ein Gold-ETF?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Physisches Gold ist nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG) und umsatzsteuerfrei (§ 25c UStG). Ein Gold-ETF ohne physische Lieferoption unterliegt dagegen der Abgeltungsteuer von ca. 26,4 % ohne Haltefristvorteil. Xetra-Gold mit Lieferoption wird steuerlich wie physisches Gold behandelt.
Lohnen sich geschlossene Fonds steuerlich noch?
Die steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen nach §§ 15a und 15b EStG haben die frühere Attraktivität geschlossener Fonds als Steuersparmodelle erheblich reduziert. Geschlossene Fonds sind heute primär aus wirtschaftlicher Sicht — nicht aus steuerlicher Sicht — zu beurteilen. Steuerliche Vorteile bestehen noch bei vermögensverwaltenden Immobilienfonds mit hohen Abschreibungen.
Muss ich Erträge aus ausländischen REITs erklären?
Ja. Ausländische REIT-Erträge müssen in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden (§ 32d Abs. 5 EStG). Ohne Erklärung entfällt die Anrechnung.
Wie wird die Vorabpauschale bei Rohstofffonds berechnet?
Die Vorabpauschale berechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins (§ 18 Abs. 1 InvStG). Der Basiszins wird jährlich vom BMF veröffentlicht und orientiert sich am Zinsniveau langfristiger Bundesanleihen. Die Vorabpauschale wird mit der Abgeltungsteuer belastet und bei späterer Veräußerung angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
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