Welche vier Tatvarianten kennt § 264 StGB?

Das Gesetz erfasst vier Begehungsformen des Subventionsbetrugs. Die erste ist der Antragsbetrug: unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die für den Antragsteller vorteilhaft sind (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die zweite ist die zweckwidrige Verwendung: Wer einen geförderten Gegenstand oder eine geförderte Geldleistung entgegen der Verwendungsbeschränkung einsetzt, macht sich strafbar (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die dritte ist der Subventionsbetrug durch Unterlassen: Wer die Förderstelle entgegen den Vorschriften über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, fällt unter Nummer 3. Die vierte ist der Gebrauchsbetrug: Wer eine durch unrichtige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung gebraucht, erfüllt Nummer 4.

Zwei Strukturmerkmale sind dabei wichtig. Die Antragsvariante ist bereits mit dem Eingang der unrichtigen Angaben vollendet, ein Schaden oder eine Auszahlung sind nicht nötig. Und der Versuch ist nur bei der zweckwidrigen Verwendung nach Nummer 2 strafbar (§ 264 Abs. 4 StGB); bei den übrigen Varianten gibt es praktisch kein strafbares Vorfeld, weil die Tat mit der Handlung oder dem Verschweigen selbst vollendet ist. Bei allen Varianten genügt im Übrigen Leichtfertigkeit, mit Ausnahme des Gebrauchsbetrugs nach Nummer 4 (§ 264 Abs. 5 StGB).

Die Antragsphase: unrichtige Angaben (Nummer 1)

In der Antragsphase entsteht das Risiko aus falschen Angaben zu den Tatsachen, die der Fördergeber als subventionserheblich bezeichnet hat. Vier Angaben stehen dabei im Vordergrund.

Der KMU-Status entscheidet über die Förderfähigkeit und die Förderquote. Eine Beteiligung durch einen Wagniskapitalgeber kann ihn durch die Zusammenrechnung von Verbundunternehmen entfallen lassen. Wird im Antrag dennoch ein KMU-Status erklärt, der nicht besteht, liegt eine unrichtige Angabe vor.

Der Anreizeffekt verlangt, dass das Vorhaben erst nach Antragstellung beginnt. Eine rechtsverbindliche Bestellung vor dem Antrag, etwa für eine Laboranlage, zerstört diesen Effekt. Die Erklärung im Antrag, das Vorhaben habe noch nicht begonnen, wird damit falsch.

Die Vorhabenbeschreibung selbst kann subventionserheblich sein, soweit sie über die Förderfähigkeit entscheidet. Eine bewusst übertriebene Darstellung der Innovationshöhe oder geschönte Marktpotenziale können den Tatbestand erfüllen, wenn diese Angaben für die Bewilligung erheblich sind.

Die Eigenleistung schließlich, also die im Unternehmen erbrachten Personalstunden, ist gerade bei der Forschungszulage eine zentrale Bemessungsgröße. Überhöht angesetzte Stunden oder die Berücksichtigung von Geschäftsführerstunden ohne die nötige Grundlage führen zu unrichtigen Angaben.

Die Durchführungsphase: zweckwidrige Verwendung (Nummer 2) und Verschweigen (Nummer 3)

Mit der Bewilligung endet die Sorgfaltspflicht nicht, sie verlagert sich. In der Durchführung drohen zwei Varianten.

Die zweckwidrige Verwendung trifft den Einsatz der Mittel entgegen ihrer Bindung. Wer geförderte Mittel statt für die Forschung für die Markteinführung einsetzt oder gefördertes Personal an einem anderen Vorhaben arbeiten lässt, verwendet die Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Anders als die übrigen Varianten ist hier auch der Versuch strafbar.

Die Unterlassensvariante trifft das Verschweigen relevanter Änderungen. Das Subventionsgesetz verpflichtet den Subventionsnehmer, der Förderstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Gewährung oder dem Belassen der Förderung entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind (§ 3 SubvG). Wer eine solche Tatsache pflichtwidrig verschweigt, lässt die Förderstelle in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB). In der Praxis sind das etwa ein Wechsel des eingesetzten Personals, der Austausch von Subunternehmern, eine geänderte Forschungsmethodik oder der Eintritt einer wirtschaftlichen Schieflage, die den Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten auslöst. Entscheidend ist, dass die Mitteilung unverzüglich erfolgt, nicht erst im nächsten Sachbericht.

Die Verwendungsnachweisphase: falsche Kostenaufstellung und erschlichene Belege (Nummern 1 und 4)

Der Verwendungsnachweis ist die letzte Stufe, und er birgt eigene Risiken. Eine überhöhte Kostenaufstellung, etwa durch zu hoch angesetzte Sachkosten oder durch Fremdrechnungen ohne tatsächliche Leistung, erfüllt die Antragsvariante in der Nachweisphase (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Gefälschte oder manipulierte Belege wiegen schwerer. Wer eine Lieferantenrechnung verändert oder eine erschlichene Bescheinigung über die Subventionsberechtigung im Verfahren gebraucht, erfüllt den Gebrauchsbetrug nach Nummer 4. Die Manipulation eines Belegs ist daneben regelmäßig eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die selbständig strafbar ist und in besonders schweren Fällen des Subventionsbetrugs als Regelbeispiel hinzutritt. Auch die doppelte Geltendmachung identischer Kosten, also dieselbe Rechnung in zwei Programmen, gehört hierher und verwirklicht je nach Gestaltung Nummer 1 oder Nummer 4.

Warum dieselbe Handlung mehrere Tatbestände verwirklichen kann

Eine einzige Sorgfaltslücke bleibt selten auf einen Tatbestand beschränkt. Wer in einem Mehrprogramm-Setup dieselbe falsche Statusangabe in mehrere Anträge übernimmt, verwirklicht den Tatbestand in jedem dieser Verfahren. Wer einen Beleg fälscht, begeht zugleich Subventionsbetrug und Urkundenfälschung. Und bei der Forschungszulage, die auf die Ertragsteuer angerechnet wird, kann eine falsche Angabe zur Bemessungsgrundlage neben den Subventionsbetrug eine Steuerhinterziehung treten lassen. Diese Konkurrenzen erhöhen das Strafmaß und die Ermittlungsintensität, weshalb sich die Mühe einer sauberen Trennung der Programme an genau dieser Stelle auszahlt.

Welche Schutz- und Verteidigungsansätze bestehen

Der wirksamste Schutz ist auch hier die Prävention. Eine zentrale Stundenmatrix und der quartalsweise Abgleich gegen die Förderbescheide verhindern Doppelansätze, bevor sie in einen Nachweis gelangen. Eine schriftliche Klärung von Verwendungs- und Auslegungsfragen mit der Förderstelle nimmt einem späteren Vorwurf die Grundlage (§ 6 SubvG). Und die unverzügliche Anzeige von Änderungen schützt vor der Unterlassensvariante.

Ist ein Fehler erst geschehen, bleibt die tätige Reue. Wer freiwillig verhindert, dass die Förderung aufgrund der unrichtigen Angabe gewährt wird, bleibt straffrei (§ 264 Abs. 6 StGB). Im Ermittlungsverfahren setzt die Verteidigung häufig an der Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen an, die bei komplexen Anträgen klar und fallbezogen sein muss und nicht in einer pauschalen Generalklausel aufgehen darf.

Häufige Fehler im Überblick

Phase

Falle

Strafrechtliche Einordnung

Antrag

KMU-Status oder Anreizeffekt unrichtig erklärt

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Antrag

Personalstunden der Eigenleistung überhöht angesetzt

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Durchführung

geförderte Mittel oder Personal zweckwidrig eingesetzt

§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Versuch strafbar)

Durchführung

Personalwechsel, Methodenänderung, Schieflage verschwiegen

§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 3 SubvG

Verwendungsnachweis

überhöhte Kostenaufstellung

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Verwendungsnachweis

manipulierter Beleg, doppelte Geltendmachung

§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 267 StGB

Unsere fachliche Einschätzung

Die meisten Antragsteller denken beim Subventionsbetrug an den falschen Antrag. Das eigentliche Risiko verteilt sich aber über den gesamten Lebenszyklus, und die Durchführungs- und Nachweisphase werden dabei am häufigsten unterschätzt. Wir halten die Unterlassensvariante für die gefährlichste, weil sie ohne aktives Zutun eintritt: Es genügt, eine anzeigepflichtige Änderung nicht zu melden. Ein laufendes Änderungs- und Anzeigemanagement gehört deshalb ebenso zur Förder-Compliance wie die Sorgfalt im Antrag selbst.

Konkrete Handlungsschritte

Behandeln Sie jede der vier Tatvarianten als eigenen Prüfpunkt, von der Antragstellung bis zum letzten Verwendungsnachweis.

Richten Sie ein Änderungsmanagement ein, das anzeigepflichtige Ereignisse erfasst und unverzüglich an die Förderstelle meldet (§ 3 SubvG).

Trennen Sie die Mittelverwendung strikt nach Förderzweck und dokumentieren Sie den Einsatz von Personal und Sachmitteln je Vorhaben.

Prüfen Sie jeden Beleg vor Aufnahme in den Verwendungsnachweis auf Echtheit und auf doppelte Geltendmachung.

Klären Sie Verwendungszweifel schriftlich mit der Förderstelle (§ 6 SubvG) und legen Sie erkannte Fehler umgehend offen.

FAQ

Ist nur der falsche Antrag strafbar, oder auch das, was danach passiert?

Auch das, was danach passiert. § 264 StGB erfasst neben dem Antragsbetrug die zweckwidrige Verwendung (Nr. 2), das Verschweigen relevanter Änderungen (Nr. 3) und den Gebrauch erschlichener Bescheinigungen (Nr. 4). Die Sorgfaltspflicht reicht bis zum letzten Verwendungsnachweis.

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Änderung nur nicht gemeldet habe?

Ja, das kann genügen. Wer eine subventionserhebliche Änderung pflichtwidrig verschweigt, erfüllt die Unterlassensvariante (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 3 SubvG). Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen, nicht erst im nächsten regulären Bericht.

Ist der Versuch des Subventionsbetrugs strafbar?

Nur bei der zweckwidrigen Verwendung nach Nummer 2 (§ 264 Abs. 4 StGB). Die übrigen Varianten sind mit der Abgabe der Angaben oder dem Verschweigen bereits vollendet, ein strafbares Versuchsstadium gibt es dort praktisch nicht.

Was passiert, wenn ich einen Beleg „optimiere“?

Die Manipulation eines Belegs erfüllt den Gebrauchsbetrug nach Nummer 4 und daneben die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Beides ist selbständig strafbar, und die Verwendung gefälschter Belege ist ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall.

Kann eine einzige falsche Angabe mehrfach bestraft werden?

Im Ergebnis kann sie das Strafmaß erhöhen. Wird dieselbe falsche Angabe in mehreren Programmen verwendet, wird der Tatbestand in jedem Verfahren verwirklicht. Bei der Forschungszulage kann zusätzlich eine Steuerhinterziehung hinzutreten.

Rechtsstand: Juni 2026. Die dargestellten Regelungen beruhen auf dem geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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