Was ist Subventionsbetrug, und warum reicht schon Leichtfertigkeit?
Subventionsbetrug begeht, wer einer Förderstelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Die entscheidende Besonderheit gegenüber dem allgemeinen Betrug liegt im subjektiven Bereich. Beim Betrug nach § 263 StGB braucht es Vorsatz und eine Bereicherungsabsicht. Beim Subventionsbetrug genügt schon Leichtfertigkeit, also eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, die der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht (§ 264 Abs. 5 StGB). Wer leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese Leichtfertigkeitsstrafbarkeit gilt für die Antragsangaben, die zweckwidrige Verwendung und das pflichtwidrige Verschweigen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB).
Zwei weitere Punkte verschärfen die Lage. Die Tat ist bereits vollendet, sobald die unrichtigen Angaben bei der Förderstelle eingehen. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich, anders als beim Betrug. Und die Strafbarkeit knüpft nicht an böse Absicht an, sondern an die Verletzung der Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Antragsteller erwarten darf. Gerade diese Schwelle wird in der Praxis unterschätzt. Niemand muss sich vorgenommen haben, den Staat zu täuschen. Es genügt, dass jemand eine prüfbare Angabe ungeprüft übernimmt, obwohl sich ihre Fehlerhaftigkeit aufdrängen musste.
Welche Angaben sind „subventionserheblich“, und wer legt das fest?
Strafbar machen nur falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen. Das sind Tatsachen, die entweder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Fördergeber als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Förderung gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt (§ 264 Abs. 9 StGB).
Festgelegt werden sie nicht vom Antragsteller, sondern vom Fördergeber, und zwar vor der Bewilligung. Das Subventionsgesetz verpflichtet ihn, dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen ausdrücklich als subventionserheblich zu benennen (§ 2 Abs. 1 SubvG). In der Praxis geschieht das über eine Erklärung im Antragsformular oder über einen Hinweis im Zuwendungsbescheid, in dem die einzelnen Angaben aufgelistet werden, auf die es ankommt. Wer ein Förderprogramm durchläuft, hat eine solche Subventionserheblichkeitserklärung bereits unterschrieben, oft ohne ihr Gewicht zu kennen.
Für ein forschendes Unternehmen zählen typischerweise dazu: der KMU-Status nach den europäischen Schwellenwerten, das Vorliegen oder Fehlen des Anreizeffekts, die Abgrenzung der Personalkosten gegen andere Programme, der Ort der Auftragsforschung und die geplante Verwertung der Ergebnisse. Jede dieser Angaben kann strafrechtlich relevant werden, wenn sie unrichtig ist und sich der Fördergeber sie als subventionserheblich vorbehalten hat.
Welche Tatsachen ein forschendes Start-up häufig falsch angibt
Vier Konstellationen treten in der Beratungspraxis immer wieder auf, und keine davon erfordert kriminelle Energie.
Die erste betrifft den KMU-Status. Ein junges Unternehmen ist regelmäßig auf die Privilegien angewiesen, die das europäische Beihilferecht kleinen und mittleren Unternehmen einräumt. Beteiligt sich ein Wagniskapitalgeber mit Beherrschungsmöglichkeit, kann der Status kippen, weil Verbundunternehmen zusammengerechnet werden. Wird im Antrag weiterhin ein KMU-Status erklärt, der nicht mehr besteht, liegt eine falsche Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache vor (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die zweite betrifft den Anreizeffekt. Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung setzt voraus, dass das Vorhaben erst nach Antragstellung beginnt. Wer vorher rechtsverbindliche Bestellungen auslöst, etwa eine teure Laboranlage ordert, und im Antrag dennoch erklärt, das Vorhaben habe noch nicht begonnen, macht eine unrichtige Angabe über den Anreizeffekt.
Die dritte betrifft die Doppelförderung von Personalkosten. Werden dieselben Arbeitsstunden in zwei Programmen geltend gemacht, verstößt das gegen das Verbot, identische Kosten doppelt zu fördern. Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet zu 60 Prozent in einem zuschussgeförderten Verbundvorhaben. Setzt das Unternehmen ihre vollen Personalkosten von angenommen 120.000 Euro zusätzlich in einer zweiten Förderung an, fließen 72.000 Euro in zwei Förderungen zugleich. Geschieht das, weil die Stundenverteilung nicht abgeglichen wurde, kann allein darin die grobe Sorgfaltspflichtverletzung liegen, die § 264 Abs. 5 StGB ausreichen lässt.
Die vierte betrifft die Auftragsforschung im Drittstaat. Die Forschungszulage erkennt Aufträge an Forschungseinrichtungen nur an, wenn der Auftragnehmer in der EU oder im EWR ansässig ist (§ 3 Abs. 4 FZulG). Wer eine Einrichtung außerhalb dieses Raums beauftragt und die Kosten dennoch als förderfähig deklariert, gibt eine subventionserhebliche Tatsache unrichtig an.
Warum mehrere Förderprogramme das Risiko vervielfachen
Ein forschendes Start-up finanziert seine Entwicklung selten aus einer einzigen Quelle. Forschungszulage, ein nationales Fachprogramm, eine europäische Förderung und eine regionale Komponente laufen oft parallel. Genau diese Mehrprogrammkonstellation erhöht das Leichtfertigkeitsrisiko, weil dieselbe Tatsache in mehreren Verfahren subventionserheblich sein kann.
Der KMU-Status ist in praktisch jedem Programm relevant. Eine einzige falsche Statusangabe kann deshalb in mehreren Anträgen zugleich den Tatbestand verwirklichen. Dasselbe gilt für die Abgrenzung der Personalstunden, die zwischen allen Programmen konsistent sein muss. Ohne eine zentrale Stundenmatrix, die jeden Mitarbeiter, jedes Vorhaben und jeden Tag erfasst, lässt sich diese Konsistenz nicht prüfbar belegen. Erfahrungsgemäß ist der quartalsweise Abgleich der Stundenaufzeichnung gegen die einzelnen Förderbescheide der wirksamste Kontrollpunkt, weil er Doppelansätze erkennt, bevor sie in einen Verwendungsnachweis wandern.
Welche Rechtsprechung die Grenzen zieht
Die Strafgerichte legen den Begriff der subventionserheblichen Tatsache restriktiv aus, und das eröffnet eine Verteidigungslinie. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Tatsache klar an eine gesetzliche Grundlage angebunden ist (BGH, Urteil vom 22.08.2018 – 3 StR 449/17). Eine bloße Verwaltungsvorschrift oder Förderrichtlinie genügt dafür nicht; die Norm muss durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlassen sein. Eine unionsrechtliche Verordnung wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt diese Anforderung.
Ebenso wichtig ist die Anforderung an die Bezeichnung selbst. Sie muss klar, unmissverständlich und auf den konkreten Fall bezogen sein. Bei kurzen Antragsformularen, wie sie etwa bei den Corona-Soforthilfen verwendet wurden, hat der Bundesgerichtshof eine pauschale Bezeichnung ausreichen lassen (BGH, Urteil vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21). Bei komplexen Förderanträgen reicht eine pauschale, formelhafte Generalklausel dagegen nicht. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung im Subventionsverfahren betont (BayObLG, Beschluss vom 20.10.2022 – 203 StRR 317/22).
Diese Rechtsprechung ist ein Schutz, aber kein Freibrief. Wo der Fördergeber sauber bezeichnet hat, greift der Einwand nicht. Und die zentralen Angaben eines FuE-Antrags, der KMU-Status, der Anreizeffekt, die Kostenabgrenzung, sind in aller Regel präzise als subventionserheblich benannt.
Wie sich ein Start-up wirksam absichert
Der beste Schutz setzt vor dem Antrag an, nicht erst im Ermittlungsverfahren. Drei Instrumente sind dafür maßgeblich.
Erstens die schriftliche Klärung von Zweifelsfragen. Bestehen Unsicherheiten über die Auslegung des Förderzwecks oder die Zulässigkeit einer Verwendung, kann der Subventionsnehmer den Fördergeber anrufen und um Klärung bitten (§ 6 SubvG). Eine schriftliche Bestätigung der Förderstelle nimmt der späteren Angabe die Grundlage für einen Leichtfertigkeitsvorwurf, weil der Antragsteller dann gerade nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat.
Zweitens die lückenlose Dokumentation. Eine zentrale Stundenmatrix, eine Antragscheckliste zu KMU-Status, Anreizeffekt und Kostenabgrenzung sowie eine schriftliche Bestätigung der Sachverhaltsangaben zu jedem Antrag schaffen die Nachweisbasis, an der sich Sorgfalt belegen lässt.
Drittens die tätige Reue. Verhindert der Antragsteller freiwillig, dass die Förderung aufgrund der unrichtigen Angabe gewährt wird, bleibt er straffrei (§ 264 Abs. 6 StGB). Wer einen Fehler im Antrag bemerkt, sollte ihn deshalb umgehend gegenüber der Förderstelle offenlegen, statt zu hoffen, dass er unentdeckt bleibt.
Sinnvoll ist außerdem eine klare Aufgabenteilung mit der steuerlichen Beratung. Die Verantwortung für die Sachverhaltsangaben liegt beim Unternehmen, das die Förderung beantragt. Die Kanzlei plausibilisiert diese Angaben und prüft die Rechtsfragen. Diese Trennung schützt beide Seiten und sollte schriftlich festgehalten werden.
Häufige Fehler im Überblick
Fehler
Strafrechtliche Einordnung
KMU-Status nach einer Finanzierungsrunde nicht aktualisiert
falsche Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB; bei grober Fahrlässigkeit § 264 Abs. 5 StGB
Vorhaben vor Antragstellung begonnen, im Antrag verneint
unrichtige Angabe zum Anreizeffekt, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Identische Personalstunden in zwei Programmen angesetzt
Doppelförderung, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB; in mehreren Verfahren zugleich verwirklicht
Auftragsforschung außerhalb EU/EWR als förderfähig erklärt
unrichtige Angabe, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Mandantenangaben ungeprüft in den Antrag übernommen
mögliche leichtfertige Begehung auf Beraterseite, § 264 Abs. 5 StGB
Unsere fachliche Einschätzung
Das eigentliche Risiko des Subventionsstrafrechts liegt nicht im vorsätzlichen Betrug, sondern in der Leichtfertigkeit. Ein forschendes Start-up, das mehrere Förderungen parallel führt, bewegt sich in einem Geflecht subventionserheblicher Tatsachen, das ohne System kaum konsistent zu halten ist. Wir halten die zentrale Stundenmatrix und die quartalsweise Konsistenzprüfung für den wirksamsten einzelnen Schutzmechanismus, weil sie genau die Fehlerquelle adressiert, die in der Praxis am häufigsten zu Doppelansätzen führt. Wo Zweifel über die Auslegung bestehen, ist die schriftliche Anrufung des Fördergebers nach § 6 SubvG jeder internen Annahme vorzuziehen.
Konkrete Handlungsschritte
Lesen Sie zu jedem Förderantrag die Mitteilung über die subventionserheblichen Tatsachen, bevor Sie unterschreiben, und prüfen Sie jede dort genannte Angabe.
Führen Sie eine zentrale Stundenmatrix pro Mitarbeiter, Vorhaben und Tag, und gleichen Sie sie quartalsweise gegen alle Förderbescheide ab.
Aktualisieren Sie den KMU-Status nach jeder Beteiligungsveränderung und dokumentieren Sie die Prüfung.
Klären Sie Auslegungszweifel schriftlich mit der Förderstelle (§ 6 SubvG), bevor Sie eine zweifelhafte Angabe machen.
Legen Sie einen erkannten Fehler im Antrag umgehend gegenüber dem Fördergeber offen, um die Straffreiheit nach § 264 Abs. 6 StGB zu wahren.
FAQ
Muss ich vorsätzlich getäuscht haben, um mich strafbar zu machen?
Nein. Für die Strafbarkeit nach § 264 Abs. 5 StGB genügt Leichtfertigkeit, also eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Eine Täuschungs- oder Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Das unterscheidet den Subventionsbetrug grundlegend vom allgemeinen Betrug.
Welche Angaben in meinem Förderantrag sind überhaupt strafrechtlich relevant?
Nur die Angaben zu Tatsachen, die der Fördergeber vor der Bewilligung ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet hat (§ 2 SubvG, § 264 Abs. 9 StGB). Welche das sind, steht in der Subventionserheblichkeitserklärung des Antragsformulars oder im Zuwendungsbescheid.
Ist die Tat erst vollendet, wenn das Geld geflossen ist?
Nein. Die Tat nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits mit dem Eingang der unrichtigen Angaben beim Fördergeber vollendet. Ein Vermögensschaden oder eine Auszahlung sind nicht erforderlich.
Was droht im schlimmsten Fall?
Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen, etwa bei großem Ausmaß oder gefälschten Belegen, reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 264 Abs. 2 StGB). Bei leichtfertiger Begehung beträgt der Rahmen bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Kann ich straffrei bleiben, wenn ich einen Fehler bemerke?
Ja, unter den Voraussetzungen der tätigen Reue. Wer freiwillig verhindert, dass die Förderung aufgrund der unrichtigen Angabe gewährt wird, bleibt straffrei (§ 264 Abs. 6 StGB). Entscheidend ist, dass Sie aktiv und rechtzeitig gegenüber der Förderstelle tätig werden.
Wie lange kann ein Subventionsbetrug verfolgt werden?
Der Grundtatbestand verjährt in fünf Jahren, der besonders schwere Fall in zehn Jahren, die leichtfertige Begehung in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, beim Antragsbetrug regelmäßig mit Erlass des Bewilligungsbescheids.
Rechtsstand: Juni 2026. Die dargestellten Regelungen beruhen auf dem geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
Perfektion ist planbar.
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