Was wird mit der „Familiengenossenschaft“ eigentlich beworben?
Das Modell wird vor allem über sogenannte Steuercoaches, Online-Berater und einzelne Kanzleien vermarktet. Im Zentrum steht die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft, deren Mitglieder sich typischerweise auf eine Familie im weiteren Sinne beschränken — daher die Bezeichnung „Familiengenossenschaft“. Der Kerngedanke der Befürworter ist denkbar simpel: Aufwendungen der privaten Lebensführung sollen über die Genossenschaft als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht werden, mit zusätzlichem Vorsteuerabzug.
Die in der Bewerbung konkret genannten Beispiele machen die Stoßrichtung deutlich: privater Urlaub als „genossenschaftliche Studienreise“, das privat genutzte Auto als „Gemeinschaftsauto“, Küche und Lebensmittel als „genossenschaftliche Kantine“. Die rechtliche Begründung greift dabei auf § 1 Abs. 1 GenG zurück, wonach Zweck der Genossenschaft die Förderung von Erwerb, Wirtschaft sowie sozialen und kulturellen Belangen der Mitglieder ist. Das Argument lautet, dass praktisch jede Form privater Lebensführung sich unter „soziale und kulturelle Belange der Mitglieder“ subsumieren lasse — und damit dem genossenschaftlichen Förderzweck diene.
Das Modell ist keine theoretische Konstruktion auf dem Reißbrett. Es wurde dem Vernehmen nach in mehreren Hundert Fällen praktisch umgesetzt. Entsprechend groß ist heute der Kreis der Mandanten, die Altfälle aus den Jahren vor den maßgeblichen Entscheidungen aufarbeiten müssen.
Welche steuerlichen Vorteile werden behauptet?
Die werbende Darstellung stützt sich auf ein Bündel von Argumenten, die jedes für sich plausibel klingen — und gerade in ihrer Kombination den Eindruck einer überlegenen Gestaltung erzeugen sollen.
Rückvergütung als Betriebsausgabe. Die genossenschaftliche Rückvergütung an Mitglieder sei nach § 22 KStG als Betriebsausgabe abziehbar und mindere damit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie sei gerade keine (verdeckte) Gewinnausschüttung — so jedenfalls die Argumentation der Vermarkter.
Effektivbelastung von 1,5 Prozent. Bei Beteiligung der Genossenschaftsanteile im Betriebsvermögen einer weiteren Kapitalgesellschaft greife § 8b KStG mit 95-prozentiger Steuerfreistellung der Bezüge. Bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent ergibt sich nach dieser Rechnung eine Effektivbelastung von etwa 1,5 Prozent — ein Wert, der in der Bewerbung prominent platziert wird.
Nennwertbarriere bei der Bewertung. Abfindungs- und Bewertungsansprüche bemessen sich nach der werbenden Darstellung grundsätzlich am Nennwert nach § 12 BewG, nicht am Marktwert. Daraus werden behauptete Vorteile bei Wegzugssteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie beim Ausscheiden von Mitgliedern abgeleitet.
Bemerkenswert ist, dass selbst die werbende Hauptquelle des Modells eine grundlegende Selbstrelativierung enthält: Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, den Nennwert anzusetzen, sondern könne den Marktwert ansetzen. Die Rechtsform berge daher „immer ein unkalkulierbares Risiko“. Werden Beziehungen der Mitglieder untereinander vom Finanzamt nicht anerkannt, drohe die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die werbende Darstellung räumt also selbst ein, dass der zentrale Vorteilseffekt des Modells nicht abgesichert ist.
Wie ordnet die Finanzverwaltung das Modell ein?
Die behördliche Linie ist eindeutig und seit 2023 in mehreren Schritten verfestigt worden.
Finanzministerium Sachsen-Anhalt vom 19.10.2023
Erste behördliche Einordnung mit klarer Tendenz: Auf die Finanzierung der privaten Lebensführung gerichtete Leistungen stellen mangels Zusammenhang zum genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Betriebsausgabenabzug wird insoweit verwehrt.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.04.2025
Die Verfügung schärft die Linie weiter und nimmt zwei zentrale Punkte in den Blick. Grundsätzlich sei bei Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszugehen — und zwar auch dann, wenn dies der Satzung entspricht. Die Satzungsgestaltung kann den steuerlichen Charakter der Aufwendungen also nicht in geförderten Aufwand umdeuten. Beim Vorsteuerabzug verweist die Verfügung auf die umsatzsteuerlichen Grundsätze nach § 2 Abs. 1 UStG: Für unternehmensfremde und private Zwecke ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Damit greifen beide Säulen des beworbenen Modells — Betriebsausgabenabzug bei der Körperschaftsteuer und Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer — nicht. Das Modell verliert in der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung seine wirtschaftliche Substanz.
Was hat das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 15.01.2025 entschieden?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Linie der Finanzverwaltung im Urteil vom 15.01.2025 (11 K 11042/24) gerichtlich bestätigt und konkretisiert. Das Gericht stellt fest, dass das Unternehmen der Mittelbeschaffung zur Finanzierung privater Aufwendungen der Mitglieder diene. Eine solche Überschussverteilung sei nach der Konzeption der Einkommensermittlung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern ein typischer Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die zentrale Begründungsfigur des Senats lautet: Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse kann keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben.
Diese Formulierung trifft den Kern des Modells. Der gesamte Konstruktionsansatz der „Familiengenossenschaft“ zielt ja darauf ab, persönliche Bedürfnisse der Mitglieder über den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb ertragsteuerlich wirksam zu machen. Genau diese Wirkung schließt das Gericht aus.
Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt der Auswertung noch ausstehend. Die Rechtsprechung ist insoweit noch nicht abschließend abgesichert. Für die Beratungspraxis ändert das wenig: Solange das BFH-Verfahren nicht zugunsten des Modells entschieden ist — und nach Lage der Verfügungen und der gerichtlichen Argumentation gibt es dafür keinen Anhalt —, bleibt die Linie der Finanzverwaltung und des FG Berlin-Brandenburg der Maßstab, an dem laufende und vergangene Sachverhalte gemessen werden.
Warum trägt § 22 KStG das Modell trotzdem nicht?
Auf den ersten Blick scheinen werbende und kritische Position einander zu widersprechen: Die werbende Darstellung verweist auf § 22 KStG und den dortigen Betriebsausgabenabzug der Rückvergütung; die kritische Linie spricht von vGA und Versagung des Abzugs. Tatsächlich betreffen beide Aussagen jedoch unterschiedliche Sachverhalte und schließen sich nicht zwingend aus.
Eine echte genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG setzt voraus, dass sie aus dem Mitgliedergeschäft — also dem Leistungsaustausch im Rahmen des tatsächlichen Geschäftsbetriebs — stammt und nach einem zulässigen Maßstab verteilt wird. Insoweit ist der Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach korrekt.
Versagt wird der Abzug dort, wo private Lebensführungskosten der Mitglieder über die Genossenschaft „durchgeleitet“ werden. Hier fehlt der Zusammenhang zum Geschäftsbetrieb; es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Das beworbene Modell scheitert also nicht an § 22 KStG als solchem, sondern daran, dass die abgesetzten Aufwendungen gar keine geförderte wirtschaftliche Tätigkeit betreffen, sondern Privatkonsum.
Diese Differenzierung ist wichtig — auch für die Beratung. Wer pauschal sagt, die genossenschaftliche Rückvergütung sei steuerlich anerkennungsschädlich, übersieht den anerkannten Anwendungsbereich des § 22 KStG. Wer umgekehrt aus § 22 KStG ableiten will, dass auch private Aufwendungen abziehbar seien, blendet aus, dass die Norm einen echten Geschäftsbetrieb mit echtem Mitgliedergeschäft voraussetzt — und ein Privatkonsumvehikel ist beides nicht.
Welche steuerstrafrechtlichen Risiken bestehen für Altfälle?
Die steuerliche Versagung des Modells ist die eine Ebene. Auf einer zweiten Ebene drohen Mandanten, die das Modell in der Vergangenheit genutzt haben, steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO. Drei Aspekte sind dabei zentral.
Offenbarungspflicht. Wer von Rechtsprechung und Verwaltungsrichtlinien abweicht, ohne dies in der Steuererklärung offenzulegen, riskiert nach der kritischen Stellungnahme einer renommierten Beratungspraxis den Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Es besteht eine Offenbarungspflicht für abweichende Rechtsauffassungen — diese Pflicht ist im Modellzusammenhang besonders heikel, weil die Coaches gerade damit warben, das Modell sei steuerlich tragfähig.
Altfallrisiko. Auch Altfälle bergen Risiken. Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung indirekt auf strafrechtliche Konsequenzen verwiesen. Wer also in zurückliegenden Jahren das Modell genutzt hat, muss sich der Frage stellen, ob die seinerzeit eingereichten Erklärungen den Anforderungen an die Offenlegung genügten.
Selbstanzeige nach § 371 AO als zweite Verteidigungslinie. Eine Nacherklärung als Selbstanzeige wird in der einschlägigen Stellungnahme ausdrücklich als „zweite Verteidigungslinie“ empfohlen. Wer das Modell beendet und Altfälle nacherklärt, kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit erlangen — vorausgesetzt, die strengen Sperrgründe greifen nicht und die Nacherklärung ist vollständig.
Eine im Vorfeld eingeholte Berater-Empfehlung bzw. ein Rechtsgutachten kann den Vorsatz nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ausschließen. Die Anforderungen an ein solches Gutachten sind aber erheblich; ein bloßes Verlassen auf eine Coach-Empfehlung wird nicht als ausreichend angesehen. Wer das Modell auf Empfehlung von Coaches umgesetzt hat, kann sich also nicht reflexhaft auf diese Empfehlung als Vorsatzausschluss berufen.
Für die Mandatsbearbeitung folgt daraus eine klare Struktur: zunächst sauber prüfen, ob und in welchem Umfang die Genossenschaft tatsächlich Privatkonsum kanalisiert hat, dann den Mandanten über das Risiko aufklären und gemeinsam entscheiden, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist. Die Mechanik der Selbstanzeige — Vollständigkeitserfordernis, Sperrgründe, Berichtigungspflichten — haben wir im Artikel „Selbstanzeige nach § 371 AO: Voraussetzungen und Sperrgründe“ ausführlich beschrieben.
Welche Schlussfolgerungen folgen für die Beratung?
Aus der Gesamtschau der Quellenlandschaft ergeben sich für die Beratungspraxis vier klare Konsequenzen, die unabhängig vom Ausgang des BFH-Verfahrens tragen.
Kein aktiver Einsatz der Familiengenossenschaft als Privatkonsum-Vehikel. Wer heute eine Mandantenanfrage in dieser Richtung erhält, sollte die Gestaltung nicht umsetzen. Die behördliche und gerichtliche Linie ist eindeutig; das Bewertungsrisiko bei den Anteilen kommt hinzu.
Strukturierte Aufarbeitung von Altfällen. Mandanten, die das Modell in der Vergangenheit genutzt haben, müssen ihre Situation ehrlich aufarbeiten. Erste Schritte sind eine Bestandsaufnahme der über die eG laufenden Aufwendungen, eine Trennung zwischen Mitgliedergeschäft und Privatkonsum sowie eine realistische Bewertung des steuerlichen und strafrechtlichen Risikos.
Selbstanzeige als reguläre Option, nicht als Reflex. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist in vielen Altfällen das richtige Mittel — aber sie muss vollständig sein, sie muss vor Eintritt von Sperrgründen erstattet werden, und sie muss eingebettet sein in eine ehrliche Aufarbeitung. Eine halbherzige Nacherklärung schafft mehr Probleme, als sie löst.
Klare Trennung von echtem Genossenschaftsgeschäft und Coach-Modell. Die genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG bleibt ein legitimes Instrument — dort, wo ein echter Geschäftsbetrieb und ein echtes Mitgliedergeschäft tragen. Die Pauschalverurteilung der eG wäre genauso falsch wie ihre pauschale Empfehlung als Steuersparmodell.
Rechtsstand
Rechtsstand: Mai 2026. Berücksichtigt wurden frei zugängliche Fachbeiträge, Kanzlei- und Beraterpublikationen sowie Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung aus 2025 und 2026, insbesondere die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2025 (11 K 11042/24, Nichtzulassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Quellenlage anhängig), die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 02.04.2025 sowie die Einschätzung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 19.10.2023.
FAQ — Häufige Fragen zur Familiengenossenschaft
Was bewerben Coaches mit der „Familiengenossenschaft“?
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft im Familienkreis mit dem Ziel, private Lebensführungskosten wie Urlaub, Auto oder Lebensmittel als Betriebsausgaben der Genossenschaft zu verbuchen und zusätzlich den Vorsteuerabzug zu nutzen. Argumentationsgrundlage ist der Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG.
Warum erkennen Finanzverwaltung und Rechtsprechung das Modell nicht an?
Weil die abgesetzten Aufwendungen private Lebensführung betreffen und mit dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Solche Leistungen sind nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt, des Bayerischen Landesamts für Steuern und des FG Berlin-Brandenburg verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug nach § 2 Abs. 1 UStG sind ausgeschlossen.
Ändert eine entsprechende Satzungsgestaltung etwas an dieser Beurteilung?
Nein. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt in seiner Verfügung vom 02.04.2025 ausdrücklich klar, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn die Aufwendungen für die private Lebensführung der Satzung entsprechen.
Was bedeutet das FG-Urteil vom 15.01.2025 für die Praxis?
Das Gericht hat die Linie der Finanzverwaltung gerichtlich bestätigt. Die zentrale Aussage lautet: Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse kann keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt der Auswertung noch offen.
Welche steuerstrafrechtlichen Folgen drohen bei Altfällen?
Wer das Modell in der Vergangenheit genutzt hat, ohne abweichende Rechtsauffassungen offenzulegen, riskiert den Vorwurf einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wird in der Beratungsliteratur als regelmäßig empfohlene zweite Verteidigungslinie genannt.
Kann ich mich darauf berufen, dass mir ein Coach das Modell empfohlen hat?
Nur eingeschränkt. Eine Berater-Empfehlung oder ein Rechtsgutachten kann den Vorsatz ausschließen, die Anforderungen daran sind aber erheblich. Ein bloßes Verlassen auf eine Coach-Empfehlung wird in der Fachliteratur nicht als ausreichend angesehen.
Verwandte Artikel
Die Genossenschaft als Rechtsform: klassische Anwendungsfelder von Wohnungsbau bis Vermarktung
Echte Vorteile der Genossenschaft: wer von der Rechtsform tatsächlich profitiert
Selbstanzeige nach § 371 AO: Voraussetzungen und Sperrgründe
Berichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO: Abgrenzung in der Praxis
REB Steuerberatung GbR — Kanzlei für Steuerrecht, Osnabrück. Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M., beraten mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen in komplexen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen.