Als erfolgreicher Unternehmer stehen Sie vor steuerlichen Weichenstellungen. Ihre unternehmerischen Entscheidungen prägen den Erfolg. Wir begleiten Sie dabei.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Die erweiterte Kürzung vermeidet Gewerbesteuer.

Die Voraussetzungen sind streng und komplex.

Neue Gesetze schaffen wichtige Erleichterungen.

Funktionsweise und Voraussetzungen der erweiterten Kürzung

Die Gewerbesteuer ist eine der höchsten Steuerlasten. Die erweiterte Kürzung ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument. Sie soll reine Immobilienunternehmen von der Gewerbesteuer befreien. Sie gilt für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Dazu gehören Mieteinnahmen. Sie gilt auch für die gelegentliche Veräußerung von Immobilien. Die erweiterte Kürzung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Das Ausschließlichkeitserfordernis Die Gesellschaft muss ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das ist ein strenges Kriterium. Es darf keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten geben. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist schädlich. Die Mitvermietung von Mobiliar kann ebenfalls schädlich sein.

Die Abgrenzung von Einnahmen Einnahmen werden in drei Kategorien unterteilt.

Begünstigte Einnahmen: Das sind Mieteinnahmen. Sie sind durch die Kürzung steuerfrei.

Unschädliche Einnahmen: Das sind Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom können dazugehören. Sie unterliegen der Gewerbesteuer. Sie führen aber nicht zur Versagung der Kürzung.

Schädliche Einnahmen: Alle anderen Einnahmen sind schädlich. Sie führen zur vollständigen Versagung der Kürzung.

Aktuelle Entwicklungen und Fallstricke

Neue gesetzliche Erleichterungen Das Fondsstandortgesetz und das Wachstumschancengesetz brachten wichtige Erleichterungen. Einnahmen aus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind nun unschädlich. Die Lieferung von Strom aus Ladestationen für Elektrofahrzeuge ist ebenfalls unschädlich. Hierfür gilt eine Unschädlichkeitsgrenze von 20 %. Eine weitere Grenze gilt für andere Einnahmen. Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern sind bis zu 5 % der Mieteinnahmen unschädlich.

Die Anwendung der Kürzung im Gründungsjahr Die Anwendung der erweiterten Kürzung im Gründungsjahr ist komplex. Ein Gerichtsurteil hat dazu Klarheit geschaffen. Die erweiterte Kürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden. Eine GmbH muss die Voraussetzungen für die Kürzung während des gesamten Erhebungszeitraums erfüllen. Der Erhebungszeitraum beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister.

WICHTIGER HINWEIS: Um die Kürzung sicherzustellen, muss die GmbH bereits bei Eintragung im Handelsregister mit der Verwaltung von Grundbesitz befasst sein. Wir empfehlen, die Eintragung erst dann vorzunehmen, wenn der wirtschaftliche Eigentumsübergang erfolgt ist.

Die Anwendung der Kürzung bei Veräußerung Bei der Veräußerung des letzten Grundstücks gelten besondere Regeln. Bei einer Kapitalgesellschaft endet die Gewerbesteuerpflicht erst mit der Verteilung des Vermögens. Eine Veräußerung innerhalb des Jahres führt daher zur Versagung der Kürzung. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gelten andere Regeln. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.

Die Betriebsaufspaltung Eine Betriebsaufspaltung kann zur Versagung der erweiterten Kürzung führen. Dies gilt, wenn die Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft ist. Die Tätigkeit der Besitzgesellschaft wird dann gewerblich. Bei einer Besitzgesellschaft in Form einer GmbH ist die Situation anders. Eine GmbH kann die Kürzung trotz Betriebsaufspaltung in Anspruch nehmen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die erweiterte Kürzung ist ein wirksames Instrument. Ihre Voraussetzungen sind aber komplex. Die neuen Gesetze schaffen Erleichterungen. Dennoch bleiben Fallstricke bestehen. Eine kontinuierliche Überwachung ist notwendig.

Konkrete Handlungsschritte

Alle Einnahmequellen der Gesellschaft prüfen.

Unschädlichkeitsgrenzen für Einnahmen beachten.

Bei Neugründung den Zeitpunkt der Eintragung planen.