Güterstandswechsel als Nachfolge-Instrument: Chancen und Fallstricke

Ihr Lebenswerk erfolgreich zu übertragen, verlangt vorausschauende Planung. Emotionale Sensibilität ergänzt Fachwissen. Ihr Lebenswerk ist in sicheren Händen.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Güterstandswechsel ermöglicht steuerfreie Übertragung.

Das Instrument ist die "Güterstandsschaukel".

Ertragsteuerliche Fallstricke lauern bei der Umsetzung.

Grundlagen des Zugewinnausgleichs und des Güterstandswechsels

Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihr Vermögen bleibt dabei getrennt. Am Ende der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Ein Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Ehegatten. Sie endet auch durch Scheidung oder einen notariellen Ehevertrag. Ein notarieller Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbaren. Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch ist nicht steuerbar.

Die Güterstandsschaukel als steuerliches Gestaltungsinstrument

Die "Güterstandsschaukel" ist ein anerkanntes Gestaltungsinstrument. In einem ersten Schritt wird die Zugewinngemeinschaft beendet. Die Eheleute vereinbaren Gütertrennung durch einen notariellen Ehevertrag. Dies löst einen Zugewinnausgleichsanspruch aus. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss ausgleichen. Die Leistung zur Erfüllung des Anspruchs ist nicht unentgeltlich. Die Übertragung von Vermögenswerten ist daher schenkungsteuerfrei.

Anschließend können die Ehegatten in einem zweiten Schritt zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Diese Rückkehr ist rechtlich zulässig und üblich. Sie ist steuerlich anerkannt.

Diese Gestaltung ist auch zur Heilung von Fehlern möglich. Dazu gehören nicht angezeigte Schenkungen unter Eheleuten. Ein Zugewinnausgleich kann eine begangene Steuerhinterziehung entfallen lassen. Dies gilt bei einer rückwirkenden Begründung eines Ausgleichsanspruchs.

Fallstricke und Risiken bei der Vermögensübertragung

Die Güterstandsschaukel birgt ertragsteuerliche Risiken. Eine Hingabe von steuerverstricktem Vermögen ist kritisch. Steuerverstricktes Vermögen kann Privatvermögen sein. Es kann auch Betriebsvermögen sein. Die Übertragung dient der Abgeltung einer Geldforderung. Eine solche Übertragung gilt als Veräußerung. Es kann zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Das kann eine erhebliche Steuerlast auslösen.

Ein Urteil zeigt dieses Risiko. Eheleute wollten steuerliche Vorteile erzielen. Sie übertrugen GmbH-Anteile zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichs. Ihr Steuerberater gab eine falsche Auskunft. Er sagte, die Übertragung löse keine Einkommensteuer aus. Das Finanzamt setzte hohe Steuervorauszahlungen fest.

Die Eheleute machten die Übertragung rückgängig. Sie beriefen sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Gericht gab ihnen Recht. Es sah die Rückgängigmachung als rückwirkendes Ereignis an. Das Gericht stellte fest, dass die Fehlvorstellung der steuerlichen Folgen maßgeblich war.

WICHTIGER HINWEIS: Die ertragsteuerlichen Folgen hätten vermieden werden können. Dazu wäre ein gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich nötig gewesen. Dabei wird der Anspruch nicht auf Geld gerichtet. Der Anspruch zielt direkt auf die Übertragung der Vermögenswerte.

Fazit und Handlungsimpulse

Der Güterstandswechsel bleibt ein wirksames Instrument zur steuerfreien Vermögensübertragung. Er muss jedoch fachkundig umgesetzt werden. Die ertragsteuerlichen Risiken sind erheblich. Ein gegenstandsbezogener Ausgleich kann diese Risiken minimieren. Eine korrekte vertragliche Gestaltung ist entscheidend.

Konkrete Handlungsschritte

Vermögenswerte zwischen Ehepartnern prüfen.

Güterstandswechsel strategisch planen.

Verträge fachkundig formulieren lassen.