Wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und ein Partner deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat, lässt sich dieses Gefälle zu Lebzeiten steuerfrei ausgleichen. Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung beendet den Güterstand und löst die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB aus. Diese Forderung gehört nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum schenkungsteuerbaren Erwerb, weil ihr ein echter güterrechtlicher Anspruch zugrunde liegt und keine freigebige Zuwendung. Damit verschiebt sich Vermögen vom vermögenderen auf den weniger vermögenden Ehegatten, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Für die Nachfolgeplanung ist das ein starkes Instrument, weil danach beide Ehegatten eigene Freibeträge gegenüber den Kindern einsetzen können.

Was ist ein Güterstandswechsel und warum verschiebt er Vermögen?

Ein Güterstandswechsel bedeutet, dass die Ehegatten ihren gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beenden und etwa zur Gütertrennung übergehen. Bei Eheschließung gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. In diesem Güterstand bleiben die Vermögen beider Partner während der Ehe getrennt; ausgeglichen wird erst, wenn der Güterstand endet. Die Beendigung ist nicht nur durch Tod oder Scheidung möglich, sondern auch durch einen Ehevertrag, der nach § 1408 BGB jederzeit während der Ehe geschlossen werden kann und nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten bedarf.

Mit der Beendigung entsteht die Zugewinnausgleichsforderung des § 1378 BGB. Hat ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu. In der Praxis zeigt sich, dass gerade bei Unternehmer- oder Immobilienehen ein erhebliches Wertgefälle besteht, weil das aufgebaute Vermögen meist bei einem Partner liegt. Die Ausgleichsforderung kann dann eine sechs- oder siebenstellige Summe erreichen, die zivilrechtlich zu erfüllen ist und steuerlich nicht als Schenkung behandelt wird.

Warum ist die Zugewinnausgleichsforderung schenkungsteuerfrei?

Die güterrechtliche Ausgleichsforderung ist deshalb steuerfrei, weil § 5 Abs. 2 ErbStG sie ausdrücklich nicht zum Erwerb zählt. Der Gesetzgeber behandelt den Zugewinnausgleich nicht als Bereicherung des Empfängers, sondern als Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Wer eine ihm zustehende Forderung erhält, wird nicht freigebig beschenkt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern bekommt, was ihm das Güterrecht zuweist. An dieser Stelle liegt der entscheidende Unterschied zur klassischen Schenkung unter Ehegatten, die nur bis zum Freibetrag von 500.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerfrei bliebe.

Zu unterscheiden sind die beiden Absätze des § 5 ErbStG. Absatz 1 betrifft den Todesfall und stellt eine fiktive Ausgleichsforderung steuerfrei, also einen rechnerischen Betrag, der gar nicht tatsächlich gezahlt wird; er soll den überlebenden Ehegatten beim erbschaftsteuerlichen Erwerb entlasten. Absatz 2 dagegen greift bei Beendigung des Güterstands zu Lebzeiten und stellt die real entstehende Forderung frei. Für die Nachfolgegestaltung ist allein Absatz 2 einschlägig, denn er knüpft an die tatsächliche Beendigung durch Ehevertrag an und setzt voraus, dass die Ausgleichsforderung wirklich entsteht und erfüllt wird.

Erkennt der Bundesfinanzhof die Gestaltung an?

Ja, der Bundesfinanzhof erkennt die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur Auslösung der steuerfreien Ausgleichsforderung ausdrücklich an. Mit Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02, BStBl. II 2005, 843) hat er klargestellt, dass in der ehevertraglichen Beendigung des Güterstands keine freigebige Zuwendung liegt und kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft anschließend neu begründen. Die Finanzverwaltung hat diese Linie in R E 5.2 Abs. 2 ErbStR 2019 übernommen.

§ 42 AO greift, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Genau das ist hier nicht der Fall: Der Steuervorteil, den § 5 Abs. 2 ErbStG eröffnet, ist vom Gesetzgeber gewollt. Wer den vom Gesetz selbst angebotenen Weg geht und die güterrechtlichen Folgen tatsächlich herbeiführt, nutzt eine angemessene Gestaltung. Aus unserer Sicht ist das die rechtssicherste Form, größere Vermögensteile zwischen Ehegatten zu bewegen, ohne den Schenkungsteuer-Freibetrag aufzuzehren. Die Grenze zieht der Bundesfinanzhof allein dort, wo die Ausgleichsforderung künstlich überhöht oder gar nicht ernsthaft gewollt ist.

Welche Fallstricke drohen beim Güterstandswechsel?

Der gefährlichste Fallstrick liegt nicht in der Schenkungsteuer, sondern in der Einkommensteuer. Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Erfüllt der ausgleichspflichtige Ehegatte sie nicht mit Geld, sondern gibt er an Erfüllungs statt nach § 364 BGB steuerverstricktes Vermögen hin, etwa eine wesentliche GmbH-Beteiligung (§ 17 EStG), Wertpapiere (§ 20 Abs. 2 EStG) oder ein Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG), gilt das als Veräußerung. Die stillen Reserven werden aufgedeckt und sind zu versteuern. Aus einer schenkungsteuerfrei gedachten Gestaltung wird so eine einkommensteuerpflichtige Vermögensübertragung.

Die Abhilfe besteht im gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleich. Vereinbaren die Ehegatten von vornherein, dass die Forderung durch Übertragung eines bestimmten Gegenstands geschuldet und erfüllt wird, liegt eine Erfüllung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 BGB vor, die nicht als Veräußerung gilt und keine stillen Reserven realisiert. Die saubere zivilrechtliche Konstruktion entscheidet hier über die Steuerlast. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9.1.2020 (IX ZR 61/19, NJW 2020, 1139) sogar die Haftung eines Rechtsanwalts bejaht, der nicht auf die Einschaltung einer Steuerberatung wegen der einkommensteuerlichen Folgen nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG hingewiesen hatte. Das zeigt, wie eng güterrechtliche Gestaltung und steuerliche Beratung verzahnt sein müssen.

Ein weiterer Fallstrick betrifft die Höhe der Forderung. Eine fingierte oder über den tatsächlichen Zugewinn hinaus aufgeblähte Ausgleichsforderung erkennt die Finanzverwaltung nicht an; der überschießende Teil wäre eine steuerpflichtige Schenkung. Die Forderung muss zudem tatsächlich vollzogen werden. Ein bloß auf dem Papier vereinbarter, aber nie erfüllter Ausgleich trägt die Steuerfreiheit nicht.

Wie macht der Güterstandswechsel Freibeträge der nächsten Generation nutzbar?

Der Güterstandswechsel verschiebt Vermögen so, dass anschließend beide Ehegatten eigene Freibeträge gegenüber den Kindern einsetzen können. Liegt das gesamte Vermögen bei einem Partner, kann nur dieser an die Kinder übertragen und nur sein Freibetrag von 400.000 Euro je Kind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kommt zum Tragen. Nach der Vermögensverschiebung verfügt auch der zuvor weniger vermögende Ehegatte über übertragbares Vermögen und kann seinerseits den Freibetrag von 400.000 Euro je Kind nutzen.

Hinzu kommt die niedrigere Progression. Da die Schenkungsteuer mit der Höhe des Erwerbs steigt, senkt die Verteilung des Vermögens auf zwei schenkende Elternteile die anwendbaren Steuersätze. Auch die Enkel lassen sich einbeziehen, deren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bei 200.000 Euro liegt. In der Gesamtschau verdoppelt sich das schenkungsteuerfreie Übertragungsvolumen gegenüber den Kindern, weil zwei statt eines Elternteils ihre Freibeträge alle zehn Jahre erneut einsetzen können.

Rechenbeispiel: Vermögensverschiebung und Freibetragseffekt

Angenommen, der Ehemann hat während der Ehe einen Zugewinn von 2.000.000 Euro erzielt, die Ehefrau keinen. Beim Wechsel zur Gütertrennung entsteht nach § 1378 BGB eine Ausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe der Hälfte des Überschusses, also 1.000.000 Euro. Erfüllt der Ehemann diese Forderung in Geld, fließt der Ehefrau 1.000.000 Euro zu, ohne dass Schenkungsteuer anfällt, weil § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung von der Steuer ausnimmt. Der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt dabei vollständig unberührt und steht für spätere Zuwendungen weiter zur Verfügung.

Nun zur Wirkung auf die Kinder. Das Ehepaar hat zwei Kinder und möchte Vermögen weitergeben. Ohne den Güterstandswechsel könnte nur der Ehemann schenken: 2 Kinder mal 400.000 Euro Freibetrag ergeben 800.000 Euro steuerfreies Volumen je Zehnjahreszeitraum. Nach dem Wechsel verfügt auch die Ehefrau über 1.000.000 Euro und kann ebenfalls an beide Kinder schenken. Jetzt stehen 2 schenkende Elternteile mal 2 Kinder mal 400.000 Euro zur Verfügung, also 1.600.000 Euro steuerfrei je Zehnjahreszeitraum. Die Verdopplung des Freibetragsvolumens von 800.000 auf 1.600.000 Euro ist der eigentliche Hebel der Gestaltung. Bei einem unterstellten Schenkungsteuersatz von 15 Prozent auf den zusätzlich freigestellten Betrag von 800.000 Euro entspricht das einer Ersparnis von 120.000 Euro, die ohne den Güterstandswechsel angefallen wäre.

Lässt sich der Güterstand auch im Ehevertrag absichern?

Ja, die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand modifizieren und einzelne Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Über einen Ehevertrag nach § 1408 BGB lässt sich etwa ein Unternehmensanteil aus der Ausgleichsbilanz herausnehmen, damit der Betrieb im Scheidungsfall nicht durch Liquiditätsabflüsse gefährdet wird. Solche modifizierten Zugewinngemeinschaften sind ein verbreitetes Instrument der Unternehmensnachfolge, weil sie das Familienvermögen ordnen, ohne die Vorteile des gesetzlichen Güterstands ganz aufzugeben.

Für die hier behandelte Gestaltung ist das relevant, weil die Reichweite der Ausgleichsforderung von diesen Vereinbarungen abhängt. Wer Betriebsvermögen vom Ausgleich ausnimmt, reduziert zugleich das steuerfrei verschiebbare Volumen. Umgekehrt kann eine bewusst weit gefasste Zugewinngemeinschaft den Spielraum für die spätere Vermögensverschiebung vergrößern. Es kommt also darauf an, güterrechtliche Absicherung und steuerliche Gestaltung von Anfang an aufeinander abzustimmen.

Häufige Fragen

Fällt beim Güterstandswechsel Schenkungsteuer an?

Nein. Die durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG kein schenkungsteuerbarer Erwerb. Voraussetzung ist, dass die Forderung tatsächlich entsteht und erfüllt wird.

Ist der Güterstandswechsel ein Gestaltungsmissbrauch?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02) entschieden, dass kein Missbrauch nach § 42 AO vorliegt, solange ein echter güterrechtlicher Ausgleich stattfindet und die Forderung nicht überhöht ist.

Worin unterscheiden sich § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG?

§ 5 Abs. 1 ErbStG stellt im Todesfall eine fiktive, also rechnerische Ausgleichsforderung steuerfrei. § 5 Abs. 2 ErbStG erfasst die real entstehende Forderung bei Beendigung des Güterstands zu Lebzeiten. Für Gestaltungen ist Absatz 2 maßgeblich.

Welche Form muss der Ehevertrag haben?

Der Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Eine private Vereinbarung genügt nicht.

Kann die Erfüllung der Forderung Einkommensteuer auslösen?

Ja. Wird die Geldforderung an Erfüllungs statt mit steuerverstricktem Vermögen wie einer wesentlichen Beteiligung oder einem Grundstück in der Spekulationsfrist getilgt, gilt das als Veräußerung mit Aufdeckung stiller Reserven. Ein gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich vermeidet diesen Effekt.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Güterstandswechsel gehört aus unserer Sicht zu den wirksamsten und zugleich rechtssichersten Werkzeugen, um Vermögen zwischen Ehegatten zu bewegen und die Nachfolge zu zwei Generationen hin zu öffnen. Die höchstrichterliche Anerkennung durch den Bundesfinanzhof nimmt der Gestaltung das Risiko, das andere Modelle der Vermögensverschiebung tragen.

Wir empfehlen, zunächst den tatsächlichen Zugewinn beider Ehegatten sorgfältig zu ermitteln und zu dokumentieren, denn nur eine realistische Ausgleichsforderung trägt die Steuerfreiheit. Im zweiten Schritt ist festzulegen, wie die Forderung erfüllt wird; soll Vermögen statt Geld übertragen werden, ist von vornherein ein gegenstandsbezogener Ausgleich zu vereinbaren, um die einkommensteuerliche Realisierung stiller Reserven zu vermeiden. Drittens sollte der Güterstandswechsel in die gesamte Nachfolgeplanung eingebettet werden, damit die freigesetzten Freibeträge beider Ehegatten gegenüber Kindern und Enkeln gezielt und im Zehnjahresrhythmus genutzt werden. Die konkrete zyklische Durchführung mit einem späteren Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft, die sogenannte Güterstandsschaukel, behandeln wir in einem gesonderten Beitrag.

Rechtsstand: Juni 2026.