Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

Rechtsstand: Juli 2026 — basierend auf § 162 AO sowie den Entscheidungen des FG Köln vom 04.09.2025 (14 K 979/21) und des FG Hamburg vom 24.02.2026 (6 V 90/25).

TL;DR. Bei bargeldintensiven Restaurants genügt ein gewichtiger Mangel der Kassenführung, etwa nicht aufbewahrte Kassen oder fehlende Programmierprotokolle, damit die Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung nach § 158 AO entfällt und das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO schätzen darf. Beim „all-you-can-eat“-Buffet scheiden die meisten anerkannten Methoden aus, weil der Preis von der verzehrten Menge unabhängig ist; das FG Köln griff deshalb auf einen groben Sicherheitszuschlag von rund 15 Prozent zurück. Die Höhe der Schätzung bleibt gerichtlich voll überprüfbar; sie muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, und ein für ein Jahr ermittelter Fehlbetrag darf nicht ohne Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre oder Betriebe übertragen werden. Das FG Hamburg setzte im Eilverfahren die Vollziehung aus, weil das Finanzamt seine Kalkulation nicht belegen konnte.

Was Hinzuschätzung bedeutet. Eine Hinzuschätzung nach § 162 AO ist die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit, wenn das Finanzamt sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Sie ist das letzte Mittel der Sachverhaltsaufklärung und kein Zwangsmittel zur Durchsetzung steuerlicher Pflichten. In der Gastronomie knüpft sie regelmäßig an Mängel der Kassenführung an, die den Schluss auf unvollständige Einnahmen erlauben.

Wann darf das Finanzamt bei einem Restaurant die Umsätze sch��tzen?

Das Finanzamt darf schätzen, sobald die Aufzeichnungen so gewichtige formelle Mängel aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses ernstlich zweifelhaft wird. Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 1 Satz 1 AO: „Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen.“ Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt das insbesondere, wenn Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder wenn die Buchführung nach § 158 AO nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.

Die Vermutung des § 158 AO, wonach eine formell ordnungsmäßige Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen ist, wird bei bargeldintensiven Betrieben schon durch Mängel der Kassenführung erschüttert. Dort tragen die Kassenaufzeichnungen die gesamte Erlösermittlung. Kommt hinzu, dass die Aufzeichnungen zugleich der Aufteilung nach Steuersätzen dienen, etwa nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei 7 und 19 Prozent, wiegt ein Kassenmangel umso schwerer.

Die Schätzung bleibt dabei an ihr Ziel gebunden. Sie soll das wahrscheinlichste Ergebnis treffen. Bewusst überhöhte Ansätze sind unzulässig; eine „Strafschätzung“ verstößt gegen § 162 AO. Diese Grenze zieht zugleich die Linie zwischen einer bloß rechtswidrigen und einer nichtigen Schätzung, auf die weiter unten zurückzukommen ist.

Welche Kassenmängel lösen eine Schätzung aus?

Eine Schätzung wird ausgelöst, wenn zentrale Kassenunterlagen fehlen oder eine Überprüfung der erklärten Umsätze unmöglich machen. Das FG Köln hat dies in seinem Urteil vom 04.09.2025 (14 K 979/21) für ein asiatisches Buffetrestaurant konkretisiert. Dort waren die in den Jahren 2014 bis Februar 2017 eingesetzten Kassen sämtlich nicht mehr vorhanden, für den gesamten Zeitraum fehlten die zugehörigen Programmierprotokolle und Bedienungsanleitungen, und Kasseneinzeldaten lagen erst ab März 2017 vor.

Fehlende Organisationsunterlagen sind ein eigenständiger Mangel

Schon das Fehlen der Programmier- und Organisationsunterlagen begründet einen formellen Mangel von Gewicht. Diese Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufbewahrungspflichtig. Ohne sie besteht systembedingt keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der erfassten Bareinnahmen, was dem Fehlen der Tagesendsummenbons gleichsteht.

Manipulierbarkeit muss nicht bewiesen werden

Bemerkenswert an der Kölner Entscheidung ist, dass das Gericht offenließ, ob die genutzten Kassen tatsächlich manipulierbar waren. Die Klägerseite hatte gerügt, eine Manipulierbarkeit sei nie nachgewiesen worden. Darauf kam es nicht an. Weil die Betriebsinhaberin die physischen Kassen der Prüfung nicht zugänglich gemacht hatte, ließ sich eine Manipulation weder feststellen noch ausschließen, und die Schätzungsbefugnis ergab sich bereits aus den übrigen Mängeln. In Betriebsprüfungs-Mandaten zeigt sich regelmäßig, dass gerade die Nichtvorlage von Gerätedaten die Position des Betriebs verschlechtert, statt sie zu schützen.

Welche Schätzungsmethode ist zulässig, und warum scheitern beim Buffet die meisten?

Die Wahl der Methode steht im pflichtgemäßen Ermessen, doch sie muss diejenige sein, die mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis verspricht. Beim „all-you-can-eat“-Konzept fällt ein Großteil der anerkannten Verfahren aus, weil der Gast einen Pauschalpreis zahlt und die verzehrte Menge nicht erfasst wird. Das FG Köln hat die gängigen Methoden der Reihe nach geprüft und verworfen.

Schätzungsmethode

Grundgedanke

Eignung beim Buffetrestaurant

Ausbeutekalkulation (innerer Betriebsvergleich)

Rückschluss vom Wareneinsatz auf den Umsatz je Gericht

Ungeeignet, da der Pauschalpreis von der verzehrten Menge unabhängig ist und Mengenangaben je Gericht fehlen

Getränkekalkulation nach der 30/70-Methode

Schluss von den Getränkeumsätzen auf die Speiseumsätze

Nur eingeschränkt, da die erforderlichen Kalkulationsdaten im Streitfall fehlten

Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung

Abgleich von Einnahmen und Vermögensbildung im Haushalt

Ungeeignet, da Anfangsbestände und private Geldflüsse nicht bekannt waren

Richtsatzschätzung (äußerer Betriebsvergleich)

Vergleich mit amtlichen Kennzahlen der Branche

Ungeeignet, da für Buffetrestaurants in den Streitjahren keine Richtsätze ausgewiesen sind

Griffweiser (Un-)Sicherheitszuschlag

Grober Aufschlag bei fehlender Datengrundlage

Auffangmethode, wenn keine belastbaren Daten vorliegen

Der Zeitreihenvergleich und die Quantilsschätzung zählen zu den statistisch-mathematischen Verfahren und bilden keinen inneren Betriebsvergleich; ihre Aussagekraft bleibt begrenzt. Für Buffetrestaurants weist die Richtsatzsammlung in den Streitjahren zudem keine eigenen Werte aus. Am Ende blieb dem Kölner Senat nur der griffweise (Un-)Sicherheitszuschlag als gröbste Methode, weil die Betriebsinhaberin jede belastbare Datengrundlage vorenthalten hatte.

Das FG Hamburg zeigt die Kehrseite. Dort hatte das Finanzamt eine Getränkekalkulation nach der 30/70-Methode gewählt und zugunsten des Betriebs mit einem Verhältnis von 40 zu 60 gerechnet. Diese Abweichung stützte sich allerdings auf lediglich vier Ausgangsrechnungen, die zudem seltenere Firmenevents betrafen. Eine so schmale Vergleichsbasis nährt Zweifel an der Methode.

Wie hoch darf die Hinzuschätzung ausfallen?

Die Höhe ist gerichtlich voll überprüfbar, weil die Schätzung keine Ermessensentscheidung ist; das Ergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das Finanzgericht hat nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis und ist an die Methode des Finanzamts nicht gebunden. Das FG Köln machte davon Gebrauch und setzte die Gewinnerhöhungen auf rund 15 Prozent der Umsätze herab, netto 52.200 Euro für 2015 und 52.400 Euro für 2016.

Zugleich darf die Schätzung nicht zu niedrig ausfallen. Wer Anlass zur Schätzung gibt, muss hinnehmen, dass Unsicherheiten zu seinen Lasten gehen; es gilt das Verbot der „Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen“. Für 2014 blieb es beim höheren Ansatz des Finanzamts, weil das Gericht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht verschärfen durfte, seine eigene Methode aber einen höheren Wert ergeben hätte.

Kein Übertragen ohne Strukturvergleich

Die praktisch wichtigste Grenze betrifft die Übertragung eines Jahresergebnisses. Das FG Hamburg hat sie im Beschluss vom 24.02.2026 (6 V 90/25) zum Leitsatz erhoben. Danach darf ein Hinzuschätzungsergebnis aus der Nachkalkulation eines Jahres nicht ohne Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und Betriebsteile übertragen werden. Im Streitfall hatte das Finanzamt den für ein Restaurant im Jahr 2018 ermittelten Fehlbetrag pauschal auf 2016 und 2017 sowie auf den zweiten Betrieb übertragen, obwohl der Umsatz des ersten Restaurants zwischen 2016 und 2018 erheblich gestiegen war. Eine solche Übertragung führt rechnerisch zu einem gemessen am Umsatz höheren Zuschätzungssatz in den früheren Jahren.

Fehlende Belege gehen zulasten des Finanzamts

Auch im Eilverfahren trägt das Finanzamt die Darlegungslast für die Grundlagen seiner Schätzung. Im Hamburger Fall legte es lediglich einen Leitzordner nebst Schnellhefter vor, während mindestens neun Kartons an Unterlagen bei der Prüfungsstelle verblieben. Weil sich die Kalkulation dadurch nicht nachvollziehen ließ, bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, und das Gericht setzte die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2016 bis 2018 aus.

Grobe Fehler bei der Höhe machen einen Schätzungsbescheid im Regelfall nur rechtswidrig, nicht nichtig. Nichtig ist er erst, wenn das Finanzamt bewusst zum Nachteil des Betriebs oder objektiv willkürlich schätzt. Zwischen rechtmäßiger, rechtswidriger und nichtiger Schätzung verläuft damit eine dreistufige Abfolge, die für die Wahl des Rechtsbehelfs entscheidend ist.

Was können Betroffene im Einspruch und im Eilverfahren tun?

Wer sich gegen eine Hinzuschätzung wehren will, muss substantiiert vortragen und darlegen, dass ein anderes Ergebnis wahrscheinlicher ist. Bloßes Bestreiten genügt nicht. Der Betrieb kann erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze anführen und eine eigene, methodisch vertretbare Kalkulation vorlegen. In der Beratungspraxis tritt häufig die Konstellation auf, dass eine früh eingereichte Gegenkalkulation den Schätzungsrahmen spürbar verengt, während Untätigkeit im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die eigene Position schwächt. Im Kölner Verfahren blieben mehrere Aufforderungen zur Mitwirkung und ein Angebot zur Gegenkalkulation unbeantwortet, was den groben Schätzungsmaßstab erst ermöglichte.

Parallel lässt sich nach § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sie kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Der Hamburger Beschluss zeigt, dass solche Zweifel nicht nur die Frage betreffen, ob überhaupt geschätzt werden durfte, sondern auch die Nachvollziehbarkeit der Höhe. Selbst bei feststehenden Kassenmängeln kann die Aussetzung Erfolg haben, wenn das Finanzamt seine Kalkulation nicht offenlegt.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Der Beitrag beschränkt sich auf die inländische Gewinn- und Umsatzschätzung bei Gastronomiebetrieben. Nicht behandelt werden die Sanktions- und Zuschlagstatbestände bei Auslandssachverhalten nach § 162 Abs. 3 bis 4a AO, die strafrechtliche Schätzung im Steuerstrafverfahren nach § 261 StPO sowie die im Hamburger Beschluss zusätzlich entschiedene prozessuale Frage, welches Finanzamt bei einem Zuständigkeitswechsel richtiger Antragsgegner ist. Ebenso bleiben landesspezifische Besonderheiten der Gewerbesteuer außer Betracht.

Unsere fachliche Einschätzung

Der häufigste Fehler entsteht bei der Reaktion des Betriebs, seltener beim Finanzamt. Wer Kassen, Programmierprotokolle und Bedienungsanleitungen nicht aufbewahrt, eröffnet die Schätzungsbefugnis und nimmt sich zugleich die Mittel, um gegen die Höhe vorzugehen. Beide Entscheidungen aus 2025 und 2026 belegen jedoch, dass die Höhe eine eigene Verteidigungslinie bietet. Ist die Methode nicht nachvollziehbar oder überträgt das Finanzamt ein Jahresergebnis ohne Strukturvergleich, bestehen reale Chancen auf Herabsetzung oder Aussetzung. Wer beide Ebenen trennt, die Schätzungsbefugnis und die Schätzungshöhe, verhandelt aus einer stärkeren Position.

FAQ

Ab wann darf das Finanzamt bei einem Restaurant schätzen?

Sobald die Kassenführung gewichtige formelle Mängel aufweist, die den Schluss auf unvollständige Einnahmen erlauben. Bei bargeldintensiven Betrieben genügt bereits das Fehlen der Kassen oder ihrer Programmierprotokolle, um die Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung nach § 158 AO zu erschüttern. Die Rechtsgrundlage bildet § 162 Abs. 2 Satz 2 AO.

Muss das Finanzamt beweisen, dass die Kasse manipuliert wurde?

Nein. Nach dem Urteil des FG Köln vom 04.09.2025 (14 K 979/21) kann offenbleiben, ob eine Kasse manipulierbar war, wenn der Betrieb ihre Überprüfung durch Nichtvorlage unmöglich macht. Die Schätzungsbefugnis folgt dann bereits aus den übrigen Aufzeichnungsmängeln.

Warum ist ein Buffetrestaurant für die Schätzung ein Sonderfall?

Weil der Gast einen Pauschalpreis zahlt und die verzehrte Menge nicht erfasst wird. Ausbeutekalkulation, Getränkekalkulation nach der 30/70-Methode und Richtsatzschätzung setzen Mengen- oder Vergleichsdaten voraus, die beim „all-you-can-eat“-Konzept fehlen. Das FG Köln griff deshalb auf einen groben Sicherheitszuschlag zurück.

Wie hoch darf eine Hinzuschätzung sein?

Sie muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und ist gerichtlich voll überprüfbar. Das FG Köln hielt eine Zuschätzung von rund 15 Prozent der Umsätze für angemessen und setzte die Gewinnerhöhungen auf netto 52.200 Euro für 2015 und 52.400 Euro für 2016 herab.

Darf ein Ergebnis eines Jahres auf andere Jahre übertragen werden?

Nur, wenn die Betriebsstrukturen vergleichbar sind und das Finanzamt dies darlegt. Nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 24.02.2026 (6 V 90/25) ist die pauschale Übertragung eines Fehlbetrags auf andere Jahre oder Betriebsteile ohne Strukturnachweis unzulässig.

Lohnt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Er lohnt sich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, sei es an der Schätzungsbefugnis oder an der Höhe. Das FG Hamburg setzte die Vollziehung aus, weil das Finanzamt seine Kalkulation nicht durch Aktenvorlage belegte.

Verwandte Artikel

Ordnungsgemäße Kassenführung in bargeldintensiven Betrieben

Ablauf und Rechte in der Betriebsprüfung

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Aussetzung der Vollziehung im Steuerstreit