Wann ist eine Steuererklärung „unrichtig“ im Sinne von § 370 AO?

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erweitert dies um das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen. In beiden Varianten ist der zentrale Bezugspunkt die „steuerlich erhebliche Tatsache“ — diese Größe entscheidet über Tatbestandserfüllung oder Tatbestandsausschluss.

Unrichtig ist eine Tatsachenangabe, wenn zwischen Erklärung und Wirklichkeit ein Widerspruch besteht. Maßstab ist nicht die subjektive Vorstellung des Erklärenden, sondern der Empfängerhorizont der Finanzbehörde unter Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dieser Maßstab hat eine wichtige praktische Konsequenz: Eine Erklärung, die für einen sachkundigen Empfänger erkennbar lückenhaft ist, wird anders beurteilt als eine Erklärung, die einen abgeschlossenen, scheinbar vollständigen Sachverhalt vermittelt.

Was zählt als steuerlich erhebliche Tatsache?

Tatsache im Sinne von § 370 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann — Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften jeglicher Art. Damit ist der Tatsachenbegriff weit, aber nicht uferlos: Werturteile, Meinungen oder Rechtsauffassungen sind keine Tatsachen.

Steuerlich erheblich sind solche Tatsachen, die zur Ausfüllung des Steuertatbestandes herangezogen werden und damit Entstehung, Höhe oder Fälligkeit der Steuer beeinflussen. Darüber hinaus erfasst der Tatsachenbegriff auch Angaben, die die Finanzbehörde sonst zur Einwirkung auf den Steueranspruch veranlassen — etwa solche, die für die Stundung oder die Fortsetzung der Vollstreckung bedeutsam sind. Diese Reichweite wird in der Praxis häufig unterschätzt: Auch Angaben zur Liquiditätslage in einem Stundungsantrag sind steuerlich erhebliche Tatsachen — wer hier täuscht, kann den Tatbestand erfüllen, selbst wenn die eigentliche Steuerschuld in der Höhe unstrittig ist.

Wie unterscheidet sich aktives Tun vom Unterlassen?

§ 370 AO kennt zwei tatbestandliche Begehungsformen, die sich strukturell grundlegend unterscheiden.

Aktives Tun: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Aktives Tun bedeutet die Verletzung einer Erklärungspflicht durch positive Falscherklärung. Klassisch ist die unrichtige oder unvollständige Steuererklärung. Ein typisches Beispiel für unrichtige Angaben: Ein Steuerpflichtiger erklärt Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.000 Euro, obwohl die tatsächlichen Einkünfte 10.000 Euro betragen. Ein typisches Beispiel für unvollständige Angaben: Ein Steuerpflichtiger erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, lässt aber Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit weg. Beide Konstellationen erfüllen tatbestandlich denselben Vorwurf — die positive Erklärung weicht von der Wirklichkeit ab.

Unterlassen: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Das Unterlassen bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Die Erklärungspflicht kann gesetzlich begründet sein — namentlich nach §§ 149, 153, 137, 139 AO — oder durch eine Aufforderung der Finanzbehörde nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO entstehen. Wer eine bestehende Erklärungspflicht missachtet, verwirklicht den Tatbestand allein durch Untätigkeit. Praktisch besonders relevant ist die schlichte Nichtabgabe der Erklärung — die wahrscheinlich häufigste Form steuerstrafrechtlich relevanter Untätigkeit.

Wann ist eine abweichende Rechtsauffassung straflos — und wann nicht?

Die Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen ist im Regelfall klar: Wer Tatsachen zutreffend angibt und zusätzlich seine Rechtsauffassung dazu äußert, hat tatbestandlich nichts Falsches getan. Eine Steuerhinterziehung kann nicht dadurch begangen werden, dass der Finanzbehörde eine — auch unrichtige — Rechtsauffassung vorgetragen und von ihr zu Unrecht übernommen wird. Nur die Tatsachenbehauptungen sind tatbestandlich erheblich.

Die heikle Konstellation: rechtsauffassungsabhängige Tatsachen

Probleme entstehen dort, wo die rechtliche Beurteilung ihrerseits bestimmt, welche Tatsachen einschlägig sind. Vertritt der Steuerpflichtige eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung, sind möglicherweise auch die der rechtlichen Beurteilung spiegelbildlich zugrundeliegenden Tatsachen andere. Wer etwa eine Tätigkeit rechtlich als Liebhaberei einordnet, gibt unter Umständen ganz andere Sachverhalte preis als jemand, der dieselbe Tätigkeit als steuerpflichtige Erwerbsquelle versteht. Hier kann die scheinbar reine Rechtsauffassung tatsächlich Tatsachenangaben verschleiern.

Die Gestaltungsdichte des Erklärungsvordrucks

Diese Problematik wird durch die Gestaltung der Steuererklärungsformulare verschärft. Die Finanzverwaltung kann nach § 150 Abs. 1 AO Steuererklärungsformulare gestalten und macht davon umfassend Gebrauch. Die Folge: Der weit überwiegende Teil der zu beantwortenden Fragen verlangt vom Steuerpflichtigen umfangreiche Steuerrechtskenntnisse und die Ermittlung von Subsumtionsergebnissen. Wo das Gesetz die Selbstberechnung der Steuer verlangt — etwa bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen —, trifft den Steuerpflichtigen eine gesetzliche Pflicht zur Subsumtion unter zuvor von ihm ermittelte Steuerrechtsnormen. Damit verschwimmt die saubere Trennlinie zwischen reiner Tatsachenmitteilung und rechtlicher Würdigung im Formular selbst.

Die Pflicht zur Kennzeichnung abweichender Rechtsauffassung

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung haben der Steuerpflichtige und sein Berater bei Abgabe der Steuererklärung die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Richtlinien der Finanzverwaltung zugrunde zu legen. Diese stellen den typisierten Empfängerhorizont der Finanzverwaltung dar. Geht der Steuerpflichtige von einer abweichenden Rechtsauffassung aus, hat er dies kenntlich zu machen. Die Erklärungsformulare — auch die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung — enthalten dafür ein eigenes Feld, in dem die abweichende Rechtsauffassung anzugeben ist. Wer dieses Feld nicht nutzt und stattdessen einfach so erklärt, als läge die abweichende Auffassung der Veranlagung zugrunde, riskiert, dass aus einer rechtlich vertretbaren Position eine täuschende Erklärung wird.

Spielt es eine Rolle, ob die Steuererklärung unterschrieben ist?

Ob die Steuererklärung unterschrieben ist, ist für die Strafbarkeit nach § 370 AO grundsätzlich ohne Belang — eine in der Praxis oft falsch eingeschätzte Frage.

Steuerrechtliche Unbeachtlichkeit der fehlenden Unterschrift

Eine Steuererklärung muss grundsätzlich der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügen. Aus § 150 Abs. 3 Satz 1 AO ergibt sich, dass es von den Steuergesetzen abhängt, ob der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat. Ergeht aber auf eine nicht unterschriebene Erklärung hin trotzdem ein wirksamer Steuerbescheid, ist der Mangel der fehlenden Unterschrift steuerrechtlich unbeachtlich. Dasselbe gilt, wenn eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung erst durch eine Zustimmung der Finanzbehörde nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Strafrechtliche Unbeachtlichkeit erst recht

Strafrechtlich gilt dies erst recht. Für eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die fehlende Unterschrift schon dann unbeachtlich, wenn eine Steuererklärung zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile eingesetzt werden soll. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.09.2002 (5 StR 97/02) klargestellt: § 370 AO setzt tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern lediglich Bekundungen zu den genannten Zwecken — und solche Bekundungen können sogar mündlich oder schlüssig erfolgen. Damit ist die formale Frage nach der Unterschrift für die Strafbarkeit weitgehend entkoppelt.

Die eigentliche Verantwortungsfrage

Gerade dort, wo schon von Gesetzes wegen keine Unterschrift erforderlich ist, ist sorgsam zu prüfen, wer Verantwortung dafür trägt, dass dem Finanzamt gegenüber unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht werden. In Unternehmenskonstellationen wirft das die Frage nach der internen Aufgabenverteilung und der Verantwortung von Geschäftsführern, gesetzlichen Vertretern und beauftragten Beratern auf. Die strafrechtliche Verantwortung kann andere treffen als die formale Unterschriftsbefugnis vermuten ließe.

Was bedeutet das für die tägliche Praxis?

Konstellation

Strafrechtliche Bewertung

Tatsachen vollständig offengelegt, abweichende Rechtsauffassung im Formularfeld kenntlich gemacht

Keine Steuerhinterziehung — nur abweichende rechtliche Würdigung

Tatsachen vollständig offengelegt, abweichende Rechtsauffassung nicht kenntlich gemacht

Risiko: Aus dem Formularsachverhalt kann sich eine täuschende Bekundung ergeben

Rechtsauffassung „verkleidet“ Tatsachenmodifikationen

Steuerhinterziehung möglich, weil tatsächlich Tatsachen verschwiegen werden

Steuererklärung nicht unterschrieben, Bescheid ergeht trotzdem

Strafbarkeit nach § 370 AO unverändert möglich

Mündliche oder schlüssige Bekundung mit Verkürzungseffekt

Tatbestandlich erfasst

Häufige Fallstricke

Die Annahme, dass eine offen erklärte Rechtsauffassung Schutz vor § 370 AO bietet, gilt nur, solange die zugrundeliegenden Tatsachen vollständig offengelegt sind. Wer die rechtliche Würdigung nutzt, um Tatsachenangaben zu verkürzen, verlässt den straflosen Bereich.

Das Formularfeld zur Kennzeichnung abweichender Rechtsauffassung wird in der Praxis selten genutzt. Wer eine Auffassung vertritt, die von der Verwaltungsauffassung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, sollte dieses Feld konsequent ausfüllen — anderenfalls droht der Vorwurf einer täuschenden Erklärung.

Die Vorstellung, eine nicht unterschriebene Steuererklärung sei keine taugliche Tathandlung, ist falsch. § 370 AO erfasst auch Bekundungen, die mündlich oder schlüssig erfolgen.

Bei elektronisch übermittelten Erklärungen entfaltet der Tatbestand erst recht Wirkung — eine fehlende physische Unterschrift hat keinen entlastenden Effekt.

Bei Selbstberechnungssteuern wie der Umsatzsteuer ist die Pflicht zur Subsumtion gesetzlich angelegt. Subsumtionsfehler, die zugleich Tatsachen verändern, werden tatbestandsrelevant.

FAQ: Häufige Fragen zur Tatsachen-Werturteils-Abgrenzung

Macht sich strafbar, wer dem Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vorträgt als die Verwaltung?

Nicht allein dadurch. Eine Steuerhinterziehung kann nicht dadurch begangen werden, dass dem Finanzamt eine — auch unrichtige — Rechtsauffassung vorgetragen und von ihm übernommen wird. Voraussetzung der Straflosigkeit ist allerdings, dass die zugrundeliegenden Tatsachen vollständig und zutreffend offengelegt werden und die abweichende Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird.

Was ist unter „steuerlich erheblicher Tatsache“ zu verstehen?

Tatsachen im Sinne des § 370 AO sind alle Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein können. Steuerlich erheblich sind sie, wenn sie Entstehung, Höhe oder Fälligkeit der Steuer beeinflussen — oder wenn die Finanzbehörde sie sonst zur Einwirkung auf den Steueranspruch nutzt, etwa bei Stundungs- oder Vollstreckungsentscheidungen.

Reicht eine mündliche Falscherklärung für eine Steuerhinterziehung aus?

Ja. § 370 AO setzt keine wirksame Steuererklärung voraus, sondern erfasst auch mündliche oder schlüssige Bekundungen, die der Steuerverkürzung oder dem Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils dienen. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.09.2002 (5 StR 97/02) ausdrücklich klargestellt.

Was ist mit elektronisch übermittelten Steuererklärungen ohne handschriftliche Unterschrift?

Die Frage der Unterschrift ist für die Strafbarkeit weitgehend ohne Bedeutung. Was zählt, ist die Bekundung gegenüber der Finanzbehörde — nicht ihre formale Bestätigung. Eine elektronisch übermittelte unrichtige Erklärung kann den Tatbestand des § 370 AO ebenso erfüllen wie eine handschriftlich unterzeichnete.

Welches Risiko liegt im Formularfeld für abweichende Rechtsauffassungen?

Das Risiko liegt darin, das Feld nicht zu nutzen. Wer eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, ohne sie im dafür vorgesehenen Feld kenntlich zu machen, kann aus Sicht der Finanzbehörde den Eindruck erwecken, die Veranlagung erfolge auf Grundlage der herrschenden Auffassung. Aus einer offen vertretbaren Position kann so eine täuschende Bekundung werden — mit der entsprechenden tatbestandlichen Konsequenz.

Wann verschwimmt die Grenze zwischen Tatsache und Rechtsauffassung in der Praxis?

Immer dort, wo die rechtliche Beurteilung ihrerseits bestimmt, welche Tatsachen einschlägig sind. Klassische Konstellationen: Liebhaberei versus steuerpflichtige Erwerbsquelle, gewerbliche Tätigkeit versus Vermögensverwaltung, abhängige Beschäftigung versus selbstständige Tätigkeit. In all diesen Fällen führt die Rechtsauffassung dazu, dass ein anderer Sachverhalt als entscheidungserheblich vorgetragen wird — und genau hier liegt das tatbestandliche Risiko.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Tatsachen-Werturteils-Abgrenzung gehört zu den anspruchsvollsten Fragen des Steuerstrafrechts. In der Mandantenberatung zeigt sich häufig, dass die theoretische Klarheit — Tatsachen ja, Wertungen nein — in der Praxis durch zwei Faktoren überlagert wird: die hochgradige Verzahnung von Tatsache und Subsumtion in den heutigen Erklärungsformularen sowie die Verbreitung von Selbstberechnungssteuern, bei denen die Pflicht zur rechtlichen Würdigung gesetzlich angelegt ist. Wer eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, sollte zwei Regeln konsequent beachten: Erstens müssen die zugrundeliegenden Tatsachen vollständig offengelegt werden — nicht nur die, die die eigene Auffassung stützen. Zweitens muss die abweichende Rechtsauffassung im dafür vorgesehenen Formularfeld kenntlich gemacht werden. Wer beides beachtet, bewegt sich auch bei kontroversen Steuerthemen außerhalb des Tatbestands. Wer eines davon vernachlässigt, riskiert eine Tatbestandsverwirklichung — auch ohne den klassischen Tatvorsatz im Sinne einer bewussten Falschangabe.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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