Wie entsteht der Mythos der steuerfreien Holding?
Den Anlass liefert die zweistufige Besteuerung der GmbH. Am Beispiel einer Hamburger GmbH mit 100.000 Euro Gewinn setzt sich die Belastung auf der ersten Stufe aus Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG), dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf (§ 4 SolzG) und der Gewerbesteuer von 16,45 Prozent (§ 16 GewStG i. V. m. dem örtlichen Hebesatz) zusammen. Insgesamt verbleiben dem Unternehmen nach dieser ersten Stufe 67.725 Euro, was einer Belastung von rund 32,275 Prozent entspricht.
Auf der zweiten Stufe wird der verbleibende Gewinn beim Gesellschafter erneut belastet. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, fällt nach § 32d Abs. 1 EStG die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Liegen die Anteile im Betriebsvermögen, gilt nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG das Teileinkünfteverfahren, bei dem 60 Prozent der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. In der Summe verbleibt im Privatvermögen des Gesellschafters meist nur knapp die Hälfte des ursprünglichen Unternehmensgewinns; die Gesamtsteuerbelastung übersteigt damit nicht selten 50 Prozent.
Diese Doppelstufung ist der Anlass für die anhaltende Werbung rund um die Holding. In sozialen Netzwerken und auf einschlägigen Steuer-Kanälen verkürzt sich der Befund regelmäßig zu der Aussage, man müsse lediglich zum Notar gehen, eine Holding gründen und spare dann Steuern. Diese Erzählung trifft durchaus auf reale Mechanik, denn § 8b KStG existiert und das Schachtelprivileg wirkt. Verkürzt wird allerdings die Reichweite. Werbliche Darstellungen arbeiten zudem oft mit Dringlichkeits- und Verknappungsrhetorik, etwa dem Appell, sofort handeln zu müssen, oder dem Hinweis auf eine begrenzte Zahl kostenloser Analysen. Der eigentliche Gehalt der Vorschrift bleibt dabei meist nur angedeutet.
Was sagt § 8b KStG tatsächlich – 1,5 oder 1,6 Prozent?
Der zentrale Mechanismus steht in § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also klassische GmbH-Ausschüttungen, bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Körperschaft außer Ansatz. Damit ist die Dividende auf Holding-Ebene zunächst steuerfrei. § 8b Abs. 5 KStG zieht diese Freistellung jedoch teilweise zurück: 5 Prozent der Bezüge gelten als Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, und sind daher als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Wirtschaftlich heißt das, dass 95 Prozent der Ausschüttung auf Holding-Ebene steuerfrei bleiben und nur 5 Prozent der regulären Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer unterliegen.
In der Werbung rund um die Holding kursieren zwei Effektivbelastungen für diesen Schritt. Werbliche Darstellungen nennen pauschal rund 1,5 Prozent. Fachlich präziser ist eine Größenordnung von rund 1,6 Prozent; die Vereinfachung auf 1,5 Prozent wird in der Werbung häufig so dargestellt, als wäre sie der vollständige Wert.
Beide Werte beruhen auf derselben Mechanik, also auf der Besteuerung der nicht freigestellten 5 Prozent. Der Unterschied entsteht durch die angesetzten Steuerarten und den kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz. Belastet man die 5 Prozent nur mit Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag, bleibt der Wert unter einem Prozent. Rechnet man die Gewerbesteuer mit dem üblichen kombinierten Satz von etwa 30 Prozent vollständig hinzu, liegt das Ergebnis je nach Hebesatz typischerweise zwischen rund 1,5 und 1,6 Prozent. Eine einzelne „richtige" Zahl gibt es damit nicht: 1,6 Prozent ist die vollständiger gerechnete, realistischere Größe, 1,5 Prozent eine glättende Vereinfachung. Beide bewegen sich innerhalb der hebesatzabhängigen Spanne. Wer in einer Großstadt mit hohem Hebesatz ansässig ist, landet eher am oberen, wer in einer Gemeinde mit niedrigerem Hebesatz wirtschaftet, eher am unteren Rand.
Ist das die Gesamtsteuerlast oder eine Zusatzsteuer?
Die wichtigere Klarstellung betrifft die Einordnung der Zahl. Die rund 1,5 bis 1,6 Prozent beschreiben eine Zusatzsteuer auf die Weiterausschüttung an die Holding, also die zusätzliche Schicht oberhalb der bereits geleisteten Tochter-Besteuerung. Die operative Tochter hat ihren Gewinn zuvor regulär mit rund 30 Prozent versteuert. Die Holding fungiert damit als Zwischenbehälter, in dem bereits versteuerte Gewinne mit nur geringer zusätzlicher Belastung gesammelt werden; einen Freifahrtschein für Steuerfreiheit liefert sie nicht.
Im Rechenfluss eines Euros operativen Gewinns sieht das so aus:
Tochter-GmbH: Auf 100 Cent Gewinn fallen rund 30 Cent Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Es verbleiben rund 70 Cent.
Weiterausschüttung an die Holding: Auf diese 70 Cent fällt auf Holding-Ebene die Zusatzsteuer von rund 1,5 bis 1,6 Prozent an, also etwa 1 Cent. Es verbleiben rund 69 Cent.
Privatentnahme aus der Holding: Erst auf dieser Stufe greift nach § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 4 SolzG die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Im Privatvermögen kommen dann rund 51 Cent an.
Wer die Holding-Schicht isoliert betrachtet, sieht eine Belastung von 1,5 bis 1,6 Prozent. Wer den vollständigen Weg vom operativen Euro bis ins Privatkonto rechnet, sieht eine Gesamtbelastung in der bekannten Größenordnung von rund der Hälfte des ursprünglichen Gewinns. Werbeaussagen mit „nur 1,5 Prozent Steuer" beschreiben mithin einen einzelnen Schritt, nicht das Gesamtergebnis.
Wann ist der Vorteil tatsächlich erreichbar?
Entscheidend ist eine Voraussetzung, die in der Werbung oft untergeht. Der Steuervorteil entsteht nur, wenn das Geld in der Struktur verbleibt. Wer Gewinne zeitnah privat entnimmt, spart mit einer Holding nichts; der zusätzliche Verwaltungsaufwand für zwei Gesellschaften, doppelte Buchführung und mehrere Jahresabschlüsse zehrt den Effekt unter Umständen sogar auf.
Bei der Privatentnahme greift die Abgeltungsteuer nachgelagert. Der Vorteil reduziert sich im Kern damit auf eine Steuerstundung mit Zeit- und Zinseszinseffekt; eine dauerhafte Steuerersparnis ergibt sich daraus nicht. Bleibt der Gewinn in der Holding und wird dort reinvestiert, etwa in weitere Beteiligungen, Wertpapiere oder Darlehen an die Tochter, arbeitet das Kapital nahezu unbelastet weiter. Erst der Schritt ins Privatvermögen löst die volle Ausschüttungsbesteuerung aus. Wer den Gewinn dagegen kurzfristig privat verwendet, hat lediglich eine zusätzliche Steuerschicht von 1,5 bis 1,6 Prozent eingebaut, ohne den Stundungseffekt nutzen zu können.
Daraus folgt eine doppelte Voraussetzung. Die erste betrifft die Disziplin. Die Holding ist ein langfristiger Kapitalsammelpunkt; wer sie als alternative Geldbörse für laufende Privatausgaben nutzt, verliert genau den Effekt, den die Vorschrift bietet. Die zweite betrifft das wirtschaftliche Mindestvolumen. Wenn Buchhaltung, Abschluss und steuerliche Begleitung für zwei Gesellschaften regelmäßig 2.000 bis 4.000 Euro pro Jahr kosten, müssen die jährlichen Gewinne hoch genug sein, damit der Stundungseffekt diesen Mehraufwand überkompensiert.
Wo verläuft die Trennlinie zwischen seriöser und werblicher Darstellung?
Was in Werbung, Social-Media-Beiträgen und auf Steuer-Kanälen zur Holding zu finden ist, deckt ein breites Spektrum ab. An dem einen Ende stehen rein werbliche Darstellungen, die stark auf Beratungsakquise ausgerichtet sind. Sie arbeiten häufig mit Dringlichkeits- und Verknappungsrhetorik und setzen die Effektivbelastung mit der pauschalen Zahl von 1,5 Prozent an. Am anderen Ende stehen kritisch-aufklärende Darstellungen, die schon im Titel nach Steuersparmodell oder teurem Mythos fragen, die Effektivbelastung präziser mit rund 1,6 Prozent angeben und ausdrücklich klarstellen, dass es sich nur um eine Zusatzsteuer und nicht um die Gesamtsteuerlast handelt.
Bemerkenswert ist, dass selbst vertrieblich orientierte Darstellungen an einzelnen Stellen substanzielle Warnungen liefern, etwa zur gewerbesteuerlichen Stichtagsfalle nach § 9 Nr. 2a GewStG, zur siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG, zur verdeckten Einlage oder zum Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Die Trennlinie verläuft daher entlang einer anderen Achse: Sie scheidet Quellen, die einschränkende Bedingungen offenlegen, von solchen, die im Wesentlichen bei der pauschalen Ersparnisbotschaft bleiben.
Für die Bewertung einer konkreten Holding-Empfehlung ergibt sich daraus ein einfaches Prüfraster:
Effektivbelastung im Kontext – Wird die Zahl als Zusatzsteuer auf die Weiterausschüttung eingeordnet oder als „nur 1,5 Prozent Steuer auf den Gewinn" suggeriert?
Hinweis auf Thesaurierung – Wird darauf verwiesen, dass der Vorteil bei zeitnaher Privatentnahme entfällt und der Mehraufwand ihn aufzehren kann?
Steuerfallen offen – Werden Stichtagsfalle, Sperrfrist und Mindestvolumen benannt oder unter den Tisch gekehrt?
Rolle in der Strategie – Wird die Holding als Werkzeug einer wirtschaftlichen Strategie beschrieben oder als selbstwirkender Steuerspartrick?
Erfahrungsgemäß ist die Holding ein präzises Werkzeug, das unter klaren Voraussetzungen einen messbaren Vorteil bringt. Wer diese Voraussetzungen kennt, kann sie nutzen; wer sie unterschlägt, verkauft ein Versprechen, das die Vorschrift in dieser Pauschalität nicht hält.
Rechtsstand: Mai 2026
FAQ
Spart eine Holding-GmbH automatisch Steuern?
Nein. Die steuerliche Wirkung entsteht nur, wenn Gewinne in der Holding verbleiben und dort reinvestiert werden. Bei zeitnaher Privatentnahme greift die Abgeltungsteuer nachgelagert, und der zusätzliche Verwaltungsaufwand für zwei Gesellschaften kann den Effekt sogar aufzehren.
Sind es nun 1,5 oder 1,6 Prozent Effektivbelastung?
Beide Werte beschreiben dieselbe Mechanik, also die Besteuerung der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht freigestellten 5 Prozent der Ausschüttung. Der Unterschied entsteht durch den kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz. Die Spanne von 1,5 bis 1,6 Prozent bildet die typischen Werte ab; 1,6 Prozent ist die realistischere Größe, 1,5 Prozent eine glättende Vereinfachung.
Was passiert steuerlich, wenn Geld aus der Holding privat entnommen wird?
Auf der Privatentnahme greift die volle Ausschüttungsbesteuerung. Werden die Anteile an der Holding im Privatvermögen gehalten, fällt nach § 32d Abs. 1 EStG die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Liegen die Anteile im Betriebsvermögen, gilt nach § 3 Nr. 40 EStG das Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent Ansatz und individuellem Einkommensteuersatz.
Genügt es, eine Holding zu gründen, um die Wirkung zu erzielen?
Nein. Neben der Gründung selbst sind die gewerbesteuerliche Beteiligungsschwelle nach § 9 Nr. 2a GewStG (Stichtagsfalle), die siebenjährige Sperrfrist bei steuerneutraler Einbringung nach § 22 UmwStG und das wirtschaftliche Mindestvolumen zu beachten. Ohne diese Eckpunkte bleibt der Vorteil oft hinter dem Aufwand zurück.
Was bedeutet „Zwischenbehälter" im Zusammenhang mit der Holding?
Die Holding ist eine Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer oder mehreren operativen Töchtern hält. Bereits versteuerte Gewinne der Töchter werden an die Holding weitergeleitet, dort mit der Zusatzschicht von rund 1,5 bis 1,6 Prozent belegt und können von dort aus reinvestiert werden, ohne dass die volle Ausschüttungsbesteuerung der Privatebene anfällt. Erst die spätere Privatentnahme löst diese Besteuerung aus.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück