Wie funktioniert der Aufstieg zur GmbH technisch?

Der Begriff „Umwandlung" ist hier missverständlich. Es handelt sich nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes und auch nicht um eine Neugründung. Die UG (haftungsbeschränkt) ist bereits eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie hat lediglich ein Stammkapital unter der GmbH-Schwelle von 25.000 Euro. Der Aufstieg vollzieht sich daher gesellschaftsrechtlich als zwei zusammengehörige Akte: eine förmliche Kapitalerhöhung auf mindestens das Mindeststammkapital der regulären GmbH und eine Änderung der Firma, die den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" beziehungsweise „UG (haftungsbeschränkt)" ablegt.

Beide Schritte beruhen auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die förmliche Kapitalerhöhung. Wirksam wird der Aufstieg erst mit der Eintragung im Handelsregister. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, bleibt die Gesellschaft eine UG (haftungsbeschränkt), unabhängig davon, wie hoch ihr bilanzielles Eigenkapital tatsächlich ist. Dass es sich nicht um eine Neugründung handelt, hat das OLG Celle bereits 2017 ausdrücklich klargestellt (OLG Celle vom 12.12.2017 – 9 W 134/17, GmbHR 2018, 582). Die Gesellschaft besteht in derselben juristischen Identität fort; geändert werden Kapital und Firma.

Halbaufbringung: Reichen 12.500 Euro für den Aufstieg?

Eine wichtige Erleichterung für die Praxis: Bei der Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro ist die Volleinzahlung des Stammkapitals nicht erforderlich. Es genügt in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG die Einzahlung der Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro. Das OLG Düsseldorf hat diese Linie 2022 nochmals bestätigt (OLG Düsseldorf vom 12.5.2022 – I-3 Wx 3/22, EWiR 2023, 105 mit Kommentar Schodder).

Praktisch bedeutet das: Hat eine UG über die Jahre eine gesetzliche Rücklage von beispielsweise 15.000 Euro aufgebaut und verfügt darüber hinaus über ein gezeichnetes Stammkapital von 1.000 Euro, lässt sich der Aufstieg ohne weitere Liquiditätszufuhr realisieren. Erforderlich sind in der Summe nur 12.500 Euro Einzahlung auf das neue Stammkapital von 25.000 Euro; die übrigen 12.500 Euro bleiben als Einlageforderung der Gesellschaft gegen die Gesellschafter offen. Die Halbaufbringung schont die Liquidität der Gesellschafter im Übergangsmoment, ohne den Aufstieg zu blockieren.

Wann fällt das Sacheinlageverbot weg?

Solange die UG (haftungsbeschränkt) im UG-Stadium verbleibt, gilt das strikte Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG: Einlagen müssen in bar erbracht und sofort vollständig eingezahlt werden. Sobald die Kapitalerhöhung das Stammkapital aber auf mindestens 25.000 Euro hebt, ist diese Beschränkung erledigt. Das hat der BGH 2011 grundsätzlich entschieden (BGH vom 19.4.2011 – II ZB 25/10, GmbHR 2011, 699) und damit die zwischenzeitlich strengere Auffassung des OLG München vom 23.9.2010 ausdrücklich aufgegeben.

Die Linie wurde durch eine ganze Reihe weiterer Oberlandesgerichte bestätigt, darunter OLG Hamm vom 5.5.2011 – 27 W 24/11, OLG Stuttgart vom 13.10.2011 – 8 W 341/11 und OLG München vom 7.11.2011 – 31 Wx 475/11. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Bei dem Aufstieg auf das GmbH-Niveau können auch Sacheinlagen erbracht werden, etwa die Einbringung von Maschinen, eines Geschäftsbetriebs oder einer Beteiligung. Voraussetzung ist nur, dass das Stammkapital nach der Erhöhung die Schwelle von 25.000 Euro erreicht oder überschreitet. Bleibt es darunter, bleibt das Sacheinlageverbot scharf gestellt.

Welche zwei Wege führen aus der UG-Phase heraus?

Eine Pflicht, die UG (haftungsbeschränkt) jemals zur GmbH zu erheben, gibt es nicht. Die Rechtsform der UG ist auf Dauer angelegt und kann bei niedrigem Stammkapital beibehalten werden, solange die Rücklagenpflicht erfüllt wird. Wer aber die UG-typischen Pflichten loswerden will, hat zwei Wege.

Der erste Weg ist der klassische Aufstieg zur GmbH: Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro und gleichzeitige Firmenänderung. Die Firma trägt fortan den Zusatz „GmbH" statt „UG (haftungsbeschränkt)". Die Pflicht zur Rücklagenbildung nach § 5a Abs. 3 GmbHG endet, das Sacheinlageverbot ebenso.

Der zweite Weg ist weniger bekannt: Das Stammkapital wird auf mindestens 25.000 Euro erhöht, die Firma aber unverändert beibehalten. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu (§ 5a Abs. 5 Halbs. 2 GmbHG). Wirtschaftlich ist die Gesellschaft dann eine reguläre GmbH; auch hier endet die Rücklagenpflicht (§ 5a Abs. 5 Halbs. 1 GmbHG). Sie firmiert weiterhin als „UG (haftungsbeschränkt)". Erfahrungsgemäß ist diese Variante interessant, wenn unter dem Markennamen mit dem UG-Zusatz bereits Reputation aufgebaut wurde und ein Wechsel des Rechtsformzusatzes auf Briefbögen, Verträgen und im Geschäftsverkehr zu vermeiden ist. Inhaltlich ändert sich nichts an der GmbH-Qualität der Gesellschaft, nur die Firma signalisiert nach außen weiterhin die historische Herkunft.

Ist eine Rückumwandlung von GmbH zu UG möglich?

Wer einmal die GmbH erreicht hat, kann nicht zurück. Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH, die ausschließlich bei der Gründung gewählt werden kann. Eine spätere Herabsetzung des Stammkapitals einer regulären GmbH auf unter 25.000 Euro mit anschließender Umfirmierung in eine UG (haftungsbeschränkt) ist nicht zulässig.

Eine eng begrenzte Ausnahme hat das OLG Frankfurt zugelassen: Solange die GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, soll eine Satzungsänderung möglich sein, mit der statt einer GmbH eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird (OLG Frankfurt a. M. vom 20.12.2010 – 20 W 388/10, GmbHR 2011, 984). Diese Auffassung ist in der Literatur ausdrücklich auf Ablehnung gestoßen (Wachter, GmbHR 2011, 986). Für die Gestaltungspraxis ist sie ohne Bedeutung, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Wie kann die UG an Umwandlungen nach UmwG beteiligt werden?

Bei Umwandlungsvorgängen auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes muss differenziert werden, welche Rolle die UG (haftungsbeschränkt) einnimmt. Das Sacheinlageverbot zieht hier die entscheidende Grenze.

Die UG als übertragender Rechtsträger

Ist die UG der übertragende Rechtsträger einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, ist die Teilnahme ohne weiteres möglich. Das Vermögen der UG geht auf einen anderen Rechtsträger über; bei der UG selbst entsteht keine Sacheinlage. Eine UG kann also etwa auf eine bestehende GmbH oder Aktiengesellschaft verschmolzen werden oder Teile ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger abspalten.

Die UG als übernehmender Rechtsträger ohne neue Anteile

Ebenfalls möglich ist die Teilnahme der UG als übernehmender Rechtsträger, wenn im Zuge des Vorgangs keine neuen Anteile ausgegeben werden. Diese Konstellation kommt etwa bei Verschmelzungen unter Schwestergesellschaften oder beim sogenannten Up-Stream-Merger vor, wenn auf die Ausgabe neuer Anteile verzichtet werden kann.

Die UG als übernehmender Rechtsträger mit neuen Anteilen — verboten

Anders liegt es, wenn im Rahmen der Umwandlung neue Anteile an der UG ausgegeben werden müssen, wie es bei Verschmelzungen, Abspaltungen und Ausgliederungen typischerweise der Fall ist. Hier würde das auf die UG übertragene Vermögen wirtschaftlich als Sacheinlage gegen die neuen Anteile geleistet — und damit gegen das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG verstoßen. Der BGH hat das für die Abspaltung ausdrücklich entschieden (BGH vom 11.4.2011 – II ZB 9/10, GmbHR 2011, 701, im Anschluss an OLG Frankfurt a. M. vom 9.3.2010 – 20 W 7/10). Eine UG kann also nicht als Aufnahmegesellschaft einer Spaltung dienen, wenn neue Anteile ausgegeben werden müssen — und das ist der Regelfall.

Formwechsel Personengesellschaft in UG nicht möglich

Aus demselben Grund ist auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen. Auch hier liegt wirtschaftlich eine Sacheinlage vor, die gegen § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG verstößt. Wer ein Einzelunternehmen oder eine GbR in eine UG einbringen will, muss daher den Umweg über die Sachgründung — die ebenfalls verboten ist — oder über die nachträgliche Einbringung in eine reguläre GmbH gehen.

Welche Wege der Kapitalerhöhung sind im UG-Stadium möglich?

Bleibt die UG (haftungsbeschränkt) unterhalb der GmbH-Schwelle, gibt es zwei Wege der Kapitalerhöhung: aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) und aus Gesellschaftermitteln (§ 55 GmbHG).

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nutzt die in der Bilanz bereits vorhandenen Rücklagen, insbesondere die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG. Der Vorteil: Die Gesellschafter müssen kein neues Geld einlegen; der Aufstieg lässt sich allein aus thesaurierten Gewinnen finanzieren, sobald die Rücklage groß genug ist.

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln bedeutet eine neue Einlage der Gesellschafter. Solange das Stammkapital nach der Erhöhung unter 25.000 Euro bleibt, sind ausschließlich Bareinlagen zulässig; Sacheinlagen sind durch § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen. Erst wenn die Schwelle von 25.000 Euro erreicht oder überschritten wird, öffnet sich die Tür zur Sacheinlage.

Beraterhinweis

Wer den Aufstieg zur GmbH plant, sollte die gesetzliche Rücklage über die Jahre hinweg sauber dokumentieren und idealerweise als eigene Bilanzposition führen. Die Halbaufbringung von 12.500 Euro schont zwar die Liquidität, die andere Hälfte bleibt aber als Einlageforderung der Gesellschaft offen und kann in der Insolvenz oder beim Anteilsverkauf relevant werden. Wer Sacheinlagen einbringen möchte, sollte den Aufstieg auf ein Stammkapital deutlich oberhalb von 25.000 Euro in einem Schritt planen, um sich die Optionen des UmwG zu öffnen und das Sacheinlageverbot endgültig hinter sich zu lassen.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Muss die UG (haftungsbeschränkt) irgendwann zur GmbH aufsteigen?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht zum Aufstieg besteht nicht. Die UG kann auf Dauer als UG fortbestehen, solange die Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG erfüllt wird.

Reichen 12.500 Euro Einzahlung für den Aufstieg zur GmbH?

Ja. In analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG genügt die Einzahlung der Hälfte des Mindeststammkapitals (OLG Düsseldorf vom 12.5.2022 – I-3 Wx 3/22). Die andere Hälfte bleibt als Einlageforderung der Gesellschaft gegen die Gesellschafter offen.

Kann die Firma „UG (haftungsbeschränkt)" auch bei einem Stammkapital von 25.000 Euro beibehalten werden?

Ja. § 5a Abs. 5 Halbs. 2 GmbHG lässt diese Variante ausdrücklich zu. Die Rücklagenpflicht endet trotzdem.

Können in der UG-Phase Sacheinlagen erbracht werden?

Nein, solange das Stammkapital unter 25.000 Euro bleibt. Erst wenn die Kapitalerhöhung das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro hebt, entfällt das Sacheinlageverbot (BGH vom 19.4.2011 – II ZB 25/10).

Kann eine UG (haftungsbeschränkt) Zielgesellschaft einer Spaltung sein?

In der Regel nein. Werden im Zuge der Spaltung neue Anteile ausgegeben, scheitert die Beteiligung am Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGH vom 11.4.2011 – II ZB 9/10). Möglich ist die Teilnahme nur, wenn keine neuen Anteile ausgegeben werden.

Kann eine bestehende GmbH später wieder zur UG werden?

Nein. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gründungsform der GmbH; eine Rückumwandlung ist nicht vorgesehen.

Verwandte Artikel

Gründung der UG (haftungsbeschränkt): Bargründung und Sacheinlageverbot

Gesetzliche Rücklage in der UG: Bildung, Zweckbindung und vGA-Risiko

Insolvenz und Liquidation der UG: Pflichten des Geschäftsführers

UG-Musterprotokoll oder individuelle Satzung: Welcher Gründungsweg passt?

Rechtsformzusatz und Rechtsscheinhaftung bei der UG

REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) — Osnabrück.