Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden freie Rücklagen in Stammkapital umgewandelt; neue Einlagen werden nicht geleistet. Voraussetzung ist eine geprüfte Bilanz mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk, deren Stichtag nicht länger als acht Monate zurückliegen darf, und die ausreichend umwandlungsfähige Rücklagen ausweist. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden, erfordert eine Dreiviertelmehrheit und muss die Verhältnisregel des § 57j GmbHG wahren. Die Anmeldung zum Handelsregister enthält eine besondere Versicherung der Geschäftsführer, dass sich die Vermögenslage seit dem Bilanzstichtag nicht verschlechtert hat.
Was unterscheidet die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von der ordentlichen Kapitalerhöhung?
Das GmbHG kennt zwei Wege, das Stammkapital zu erhöhen. Die ordentliche Kapitalerhöhung läuft über neue Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter; sie führt zu einem Zufluss von außen. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c ff. GmbHG dagegen wandelt vorhandenes Vermögen der Gesellschaft um: Freies Kapital in Form von Kapital- oder Gewinnrücklagen wird in gebundenes Stammkapital überführt. Wirtschaftlich fließt der Gesellschaft nichts Neues zu; rechtlich verschiebt sich Eigenkapital aus dem freien in den gebundenen Bereich.
Diese Form wird auch als nominelle Kapitalerhöhung bezeichnet. Sie eignet sich, wenn die Gesellschaft über aufgebaute Rücklagen verfügt und das Stammkapital aus Außenwirkungsgründen, Bonitätsüberlegungen oder strukturellen Gründen erhöhen will, ohne den Gesellschaftern eine Einzahlungspflicht aufzubürden. Aus unserer Sicht ist sie besonders attraktiv, wenn die Liquidität der Gesellschafter geschont werden soll, die Gesellschaft selbst aber thesaurierte Gewinne aufgebaut hat.
Welche Bilanz darf der Kapitalerhöhung zugrunde gelegt werden?
Grundlage des Erhöhungsbeschlusses ist eine Bilanz, deren Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht nicht länger als acht Monate zurückliegen darf (§ 57e Abs. 1, § 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG). Diese Acht-Monats-Frist ist die zentrale zeitliche Schranke des Verfahrens. Wer sie übersieht, riskiert, dass das Registergericht die Eintragung ablehnt.
Die Bilanz muss durch einen Abschlussprüfer geprüft sein und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk tragen (§ 57e Abs. 1 GmbHG). Bei kleinen Kapitalgesellschaften lässt § 57e Abs. 2 GmbHG die Prüfung durch einen vereidigten Buchprüfer zu. Genutzt werden kann entweder die Jahresbilanz oder eine eigens aufgestellte Sonderbilanz.
Inhaltlich muss die Bilanz umwandlungsfähige Kapital- oder Gewinnrücklagen ausweisen (§ 57d Abs. 1 GmbHG). Welche Rücklagenposten umwandlungsfähig sind und in welcher Höhe, ist im Vorfeld sorgfältig zu prüfen. Weist die Bilanz einen Verlust aus, kann die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Erfahrungsgemäß ist das die wichtigste materielle Hürde: Die Sperre greift nicht nur bei einem Jahresfehlbetrag, sondern auch bei einem ausgewiesenen Bilanzverlust nach Verlustvortrag. Setzt der Geschäftsführer einen Beschluss um, der gegen § 57d Abs. 2 GmbHG verstößt und deshalb nichtig ist, drohen Haftungsfolgen.
Ist für eine vorhandene Rücklage ein Verwendungszweck festgelegt, der der Umwandlung entgegensteht, muss zunächst dieser Zweck geändert werden (§ 57d Abs. 3 GmbHG). Reicht eine bloße Beschlussfassung der Gesellschafter, kann der Zweck per einfachem Gesellschafterbeschluss angepasst werden. Ist der Zweck in der Satzung verankert, ist eine Satzungsänderung erforderlich.
In welcher Reihenfolge werden die Beschlüsse gefasst?
Vor dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss sind in der Regel zwei vorgelagerte Beschlüsse erforderlich: die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 GmbHG) und der Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Hierfür gelten die allgemeinen Anforderungen.
In der Praxis können alle drei Beschlüsse in einer einzigen Gesellschafterversammlung gefasst werden. Wir empfehlen, die Reihenfolge bewusst zu wählen: erst Feststellung des Jahresabschlusses, dann Ergebnisverwendung, anschließend der Kapitalerhöhungsbeschluss. Nur so steht im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses eine festgestellte Bilanz mit final festgelegten Rücklagen zur Verfügung.
Wie ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zu gestalten?
Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Für die Erteilung von Stimmvollmachten reicht — sofern die Satzung keine strengeren Anforderungen vorsieht — die Textform nach § 47 Abs. 3 GmbHG.
Aus dem Beschluss muss eindeutig hervorgehen, dass eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen wird, und in welcher Form sie durchgeführt wird. § 57h Abs. 2 S. 1 GmbHG sieht zwei Möglichkeiten vor:
Aufstockung bestehender Anteile: Die vorhandenen Geschäftsanteile werden im Nennbetrag erhöht. Die Anzahl der Anteile bleibt gleich.
Bildung neuer Anteile: Es entstehen zusätzliche Geschäftsanteile, die den Gesellschaftern zugewiesen werden.
Beide Formen lassen sich kombinieren. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von der Gesellschafterstruktur und vom Beratungsziel ab. Sollen Geschäftsanteile später leicht übertragen oder vererbt werden können, sprechen handfeste Gründe für neue, kleinere Anteile statt aufgestockter Großanteile.
Was bedeutet die Verhältnisregel des § 57j GmbHG?
Zentral ist die zwingende Verhältniswahrung: Die neuen Beteiligungen stehen den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu (§ 57j S. 1 GmbHG). Ein entgegenstehender Beschluss ist nichtig (§ 57j S. 2 GmbHG). Diese Regel ist nicht dispositiv; sie lässt sich auch nicht durch Zustimmung aller Gesellschafter überwinden.
Der Wortlaut spricht nur von „neuen Geschäftsanteilen". In der Sache gilt die Verhältniswahrung aber ebenso für die Aufstockung bestehender Anteile. Beteiligungsquoten dürfen sich durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht verschieben — weder zugunsten noch zulasten einzelner Gesellschafter.
Daraus ergibt sich ein praktisch wichtiger Spielraum: Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, ist eine disproportionale Aufstockung seiner Anteile untereinander zulässig, solange die Beteiligungsquoten zwischen den Gesellschaftern unverändert bleiben (§ 57j GmbHG). In der Beratungspraxis nutzen wir diese Möglichkeit, um Anteilsstückelungen gezielt für spätere Nachfolge- oder Übertragungsschritte zu strukturieren, ohne in die Verhältniswahrung einzugreifen.
Welche Beschlussinhalte sind unverzichtbar?
Der Beschluss sollte mindestens folgende Punkte regeln:
Erhöhungsbetrag und neues Stammkapital: Konkrete Angabe, von welchem Betrag das Stammkapital um welchen Betrag auf welchen Endwert erhöht wird.
Quelle der Umwandlung: Bezugnahme auf die geprüfte und testierte Bilanz mit Angabe der konkreten Rücklage, die in Stammkapital umgewandelt wird.
Durchführungsform: Aufstockung der bestehenden Anteile, Bildung neuer Anteile oder Kombination, jeweils mit konkreter Zuordnung zu den Gesellschaftern.
Satzungsanpassung: Die Satzungsklausel zum Stammkapital ist anzupassen und im Beschluss neu zu fassen.
Anders als bei der ordentlichen Kapitalerhöhung ist eine Liste der Übernehmer nicht erforderlich. Auch eigene Übernahmeerklärungen der Gesellschafter entfallen, weil die Anteile kraft Gesetzes nach § 57j S. 1 GmbHG den Gesellschaftern zustehen.
Fehlt im Beschlusszeitpunkt die geprüfte Bilanz oder trägt sie keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Eine Heilung ist analog § 242 Abs. 2 AktG möglich. Der Geschäftsführer sollte deshalb sicherstellen, dass die testierte Bilanz im Zeitpunkt der Beurkundung vorliegt; sie wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Wie läuft die Anmeldung zum Handelsregister?
Die Kapitalerhöhung wird mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die Anmeldung ist durch alle Geschäftsführer zu unterzeichnen (§ 78 GmbHG). Eine Bevollmächtigung einzelner Geschäftsführer ist hier nicht zulässig.
Inhaltlich enthält die Anmeldung eine besondere Versicherung: Die Geschäftsführer müssen dem Registergericht versichern, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre (§ 57i Abs. 1 S. 2 GmbHG). Diese Versicherung schließt die Lücke zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung; sie ist haftungsbewehrt. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, zwischen Beschluss und Anmeldung möglichst wenig Zeit verstreichen zu lassen und unmittelbar vor der Anmeldung die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu überprüfen.
Beizufügen sind:
die testierte Bilanz, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde,
der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung einschließlich der Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG.
Die neue Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG wird erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung eingereicht. Vor Eintragung sind die geänderten Anteilsverhältnisse rechtlich noch nicht wirksam; eine vorzeitige Liste wäre inhaltlich falsch.
Welche Notarkosten fallen an?
Für die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses fällt eine 2,0-Gebühr nach KV-Nr. 21100 GNotKG an. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Erhöhungsbetrag (§§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 1 GNotKG); mindestens sind jedoch 30.000 € anzusetzen. Bei moderaten Erhöhungsbeträgen läuft die Beurkundung damit häufig auf den Mindestwert hinaus, bei größeren Beträgen skalieren die Gebühren entsprechend.
Hinzu kommen die Gebühren für die spätere Registeranmeldung, ein zusätzlicher Aufwand für die Pflichtprüfung der Bilanz sowie gegebenenfalls Beratungskosten für die Rücklagen-Analyse. Diese Kosten sind der Hauptgrund, weshalb in der Praxis die nominelle Kapitalerhöhung mitunter zugunsten einer ordentlichen Kapitalerhöhung verworfen wird. Wir empfehlen, die Kostenseite frühzeitig zu kalkulieren, weil sie in das Gesamtbild der Gestaltung gehört.
Worin liegen die typischen Stolperfallen?
Aus unserer Sicht treten in der Praxis vor allem drei Fehlerquellen auf:
Acht-Monats-Frist verpasst: Wird die Anmeldung erst eingereicht, wenn der Bilanzstichtag länger als acht Monate zurückliegt, ist eine neue, jüngere Bilanz erforderlich (§ 57e Abs. 1, § 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Verlustbilanz übersehen: Die Sperre des § 57d Abs. 2 GmbHG ist absolut. Bilanztechnische Korrekturen müssen vor dem Beschluss erfolgen, nicht danach.
Verhältniswahrung verletzt: Auch gut gemeinte Vereinbarungen, die einzelne Gesellschafter überproportional begünstigen, sind nach § 57j S. 2 GmbHG nichtig. Wer Beteiligungsverhältnisse anpassen will, muss dafür einen anderen Weg wählen — etwa Anteilsabtretung, disquotale Einlage in eine Rücklage mit anschließender ordentlicher Kapitalerhöhung oder gesellschaftsvertragliche Gestaltungen außerhalb der §§ 57c ff. GmbHG.
Rechtsstand: Mai 2026. Die Darstellung beruht auf der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Spätere Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen sind nicht berücksichtigt.
FAQ
Brauche ich für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln frisches Geld der Gesellschafter?
Nein. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c ff. GmbHG erfolgt ohne Einlagen. Sie wandelt vorhandene Kapital- oder Gewinnrücklagen in Stammkapital um. Wirtschaftlich fließt der Gesellschaft nichts neu zu; rechtlich verschiebt sich Eigenkapital aus dem freien in den gebundenen Bereich.
Wie alt darf die Bilanz sein, auf die wir den Beschluss stützen?
Der Bilanzstichtag darf im Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht nicht länger als acht Monate zurückliegen (§ 57e Abs. 1, § 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG). Wird die Frist versäumt, muss eine neuere Bilanz geprüft und testiert werden.
Was passiert, wenn die Bilanz einen Verlust ausweist?
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist dann nicht möglich (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Die Sperre ist zwingend. Der Geschäftsführer haftet, wenn er einen Beschluss ausführt, der gegen diese Vorschrift verstößt und deshalb nichtig ist.
Können wir die Beteiligungsquoten bei der Gelegenheit umverteilen?
Nein. § 57j GmbHG schreibt die Verhältniswahrung zwingend vor. Ein abweichender Beschluss ist nichtig. Zulässig ist allerdings, dass bei einem Gesellschafter, der mehrere Anteile hält, diese Anteile disproportional aufgestockt werden, solange die Beteiligungsquoten zwischen den Gesellschaftern unverändert bleiben.
Welche Mehrheit ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich?
Da die Satzung geändert wird, gilt § 53 Abs. 2 GmbHG. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der notariellen Beurkundung. Die Satzung kann strengere Anforderungen vorsehen.
Wann ist die Kapitalerhöhung tatsächlich wirksam?
Mit Eintragung im Handelsregister. Erst dann sind die neuen Beteiligungsverhältnisse rechtlich vorhanden, und erst dann wird die aktualisierte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG eingereicht.
Verwandte Artikel
UG (haftungsbeschränkt): Aufstieg zur GmbH durch Voll-Einlage oder Umwandlung nach UmwG
Kapitalerhöhung aus Rücklagen bei der UG (haftungsbeschränkt): Voraussetzungen und Gestaltung über § 5a Abs. 3 GmbHG
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH
Satzungsänderung und Anmeldung zum Handelsregister: Anforderungen an Notarbescheinigung und Geschäftsführerversicherung
Die Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) beraten als Partner der REB Steuerberatung GbR in Osnabrück.