Was ist eine Stiftung im rechtlichen Sinn?

Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften hat sie keine Gesellschafter, keine Mitglieder und keine Anteilseigner. Sie gehört sich selbst und folgt ihrem Stiftungszweck. Mit der Errichtung trennt der Stifter das gewidmete Vermögen rechtlich von seinem Privatvermögen; eine direkte Rückholbarkeit ist im Regelfall nicht vorgesehen.

Seit dem 01.07.2023 gilt das reformierte Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB. Die Reform hat die zuvor landesrechtlich geprägten Regelungen abgelöst und das Stiftungsrecht bundeseinheitlich kodifiziert. Inhaltlich betroffen sind unter anderem die Anforderungen an die Errichtung, die Behandlung von Zustiftungen und Umstrukturierungen sowie die Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden.

Eine zweite Veränderung steht unmittelbar bevor. Ab dem 01.01.2026 tritt das Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz hinzu. Es führt die deutschen Stiftungen zentral und digital. Bestehende Stiftungen müssen die Eintragung bis zum 31.12.2026 vornehmen; wer säumig ist, riskiert Bußgelder. Daneben kann sich für eine Stiftung eine parallele Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ergeben. Diese registerrechtliche Verdichtung gehört zu den klassischen Pflichten, die mit einer Stiftung einhergehen, ist aber aus Mandantensicht eher Verwaltungslast als Gestaltungsfrage.

Wozu wird die gemeinnützige Stiftung errichtet?

Die gemeinnützige Stiftung ist das klassische Instrument der dauerhaften Förderung des Gemeinwohls. Der Stifter widmet Vermögen unwiderruflich einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck. Aus den Erträgen, bei Verbrauchsstiftungen auch aus dem Vermögensstock selbst, werden Förderprojekte oder eigene operative Tätigkeiten finanziert. Wer eine gemeinnützige Stiftung errichtet, hat in aller Regel ein konkretes Anliegen vor Augen, das er über die eigene Lebenszeit hinaus institutionell verankern will.

Die steuerlichen Folgen einer wirksam gemeinnützig anerkannten Stiftung sind erheblich:

Steuerbefreiung der Stiftung selbst: Die gemeinnützige Stiftung ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Ausschließlichkeit ist tatbestandlich; § 56 AO verlangt sie als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit.

Schenkung- und Erbschaftsteuerfreiheit der Zuwendung: Wird Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung gewidmet, bleibt die Zuwendung erbschaft- und schenkungsteuerfrei.

Spendenabzug für den Stifter: Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu zwanzig Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Alternativ greift die Höchstgrenze von vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, die vor allem für unternehmerisch tätige Spender Bedeutung gewinnt.

Vermögensstockprivileg: Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind nach § 10b Abs. 1a EStG zusätzlich bis zu einer Million Euro abziehbar. Der Betrag lässt sich auf bis zu zehn Jahre verteilen, und nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums beginnt eine neue Zuwendungsmöglichkeit in voller Höhe.

Diese Vorteile beeindrucken auf den ersten Blick. Sie haben aber einen Preis, der in der Außendarstellung oft hinter den Höchstbeträgen verschwindet. Der Stifter verliert die Verfügungsgewalt über das gestiftete Vermögen endgültig. Die Steuervergünstigung ist also kein „Sparen“ im Sinne einer aufgeschobenen Verfügbarkeit, sondern die Kehrseite eines realen Vermögensverzichts zugunsten des Gemeinwohls. Wer diesen Verzicht nicht ernsthaft will, errichtet schon im Ansatz keine gemeinnützige Stiftung.

Die laufende Lebenswirklichkeit einer gemeinnützigen Stiftung ist von zwei Pflichten geprägt, die in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt werden. Zum einen verlangt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, dass Erträge nicht beliebig angesammelt, sondern in absehbarer Zeit dem Stiftungszweck zugeführt werden; der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 sieht ab dem 01.01.2026 eine Anhebung der Freigrenze von bislang unter 45.000 Euro auf 100.000 Euro vor, womit nach Einschätzung des BMF rund neunzig Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entlastet werden. Zum anderen bleibt die missbräuchliche Mittelansammlung über den Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO begrenzt. Beide Vorgaben sind operativ zu beachten, sonst gefährdet die Stiftung ihren steuerlichen Status.

Wozu wird die Familienstiftung errichtet?

Die Familienstiftung wendet das Stiftungsprinzip nach innen. Sie dient nicht dem Gemeinwohl, sondern dem Versorgungs- und Erhaltungsinteresse einer Familie. Der Stifter überträgt Vermögen auf die Stiftung, die es nach den Vorgaben der Satzung verwaltet und Erträge, teils auch Vermögenssubstanz, an die in der Satzung benannten Destinatäre auskehrt. Die Familienstiftung ist damit zunächst ein Strukturierungs- und Bindungsinstrument für privates oder unternehmerisches Vermögen.

Die klassischen Errichtungsmotive lassen sich in drei Bündeln zusammenfassen:

Vermögensbündelung über Generationen: Das Vermögen bleibt zusammen. Es wird nicht im Erbgang auf gesetzliche Erben verteilt und nicht durch Erbauseinandersetzungen zerlegt. Bei operativen Familienunternehmen, Immobilienportfolios oder konzentrierten Beteiligungen ist diese Bündelung der eigentliche Substanzgewinn der Stiftungslösung.

Schutz vor Erbstreit und Haftungszugriff: Die feste Vermögensbindung an die Stiftung reduziert die Angriffsflächen, die in einer klassischen Erbengemeinschaft entstehen können. Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht vollständig ausschalten, jedoch unter den Voraussetzungen der einschlägigen erb- und stiftungsrechtlichen Vorschriften reduzieren.

Steuerklassenprivileg beim Eingang: Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Errichtung einer Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht das Verhältnis zum Stifter selbst maßgeblich, sondern das Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter. Wird die Stiftung im engen Familienkreis errichtet, kommen die Steuerklasse I und die zugehörigen Freibeträge zur Anwendung, also dasselbe Regime, das auch in einer direkten Erbschaft- oder Schenkungsbeziehung gelten würde. Der Bundesfinanzhof hat die Auslegung des Privilegs mit Urteil vom 28.02.2024 (II R 25/21) geklärt.

Aus diesen Motiven folgt die strukturelle Eigenart der Familienstiftung. Die Stiftungsgründung ist eine Entscheidung über die Vermögensarchitektur einer Familie, die typischerweise auf mehrere Jahrzehnte hinausgedacht wird. Die steuerlichen Effekte beim Eingang in die Stiftung sind die Folge dieser Strukturentscheidung; sie sind das, was der Stifter mitnimmt, wenn er sich für diese Form entscheidet.

Damit unterscheidet sich die Familienstiftung deutlich von ihrer gemeinnützigen Schwester. Auf der gemeinnützigen Seite geht es um die institutionelle Verankerung eines Fördergedankens, auf der privatnützigen Seite um die institutionelle Verankerung eines familiären Vermögensgedankens. In beiden Fällen aber gilt: Was der Stifter einmal übertragen hat, ist gebunden.

Warum gilt die Stiftung trotz Steuervorteilen nicht als Steuersparmodell?

Die nüchterne Antwort steht in der Konstruktion selbst. Auf der gemeinnützigen Seite ist der Steuervorteil das Korrelat eines realen Vermögensverzichts. Wer sich vom Vermögen trennen will, um es einem dauerhaften Förderzweck zu widmen, erhält dafür eine steuerliche Entlastung; wer sich nicht trennen will, hat schon im Ansatz kein Anwendungsfeld. Eine gemeinnützige Stiftung ist eben kein Behältnis, in dem sich Vermögen zum eigenen späteren Nutzen zwischenparken ließe.

Auf der Seite der Familienstiftung ist der Befund komplexer, aber strukturell ähnlich. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hängt vom Einzelfall ab. Welche Vermögensart eingebracht wird, welcher Generationenhorizont vor Augen steht und ab welcher Substanzschwelle die Konstruktion überhaupt trägt, sind Fragen, die sich nicht abstrakt beantworten lassen. Einzelne Beratungsangebote werben mit niedrigen effektiven Steuersätzen und mit weitreichenden Möglichkeiten der Pflichtteilssteuerung; in der Konstruktion stehen dem die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die laufende Besteuerung der Destinatäre nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sowie die strukturellen Bindungen einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit gegenüber. Welche dieser Werbeversprechen tatsächlich tragen und wo sie brechen, ist Gegenstand eines eigenen Folgeartikels; ebenso die Frage, welche konkreten Konstellationen real von einer Stiftung profitieren.

Was sich an dieser Stelle festhalten lässt, ist ein bemerkenswert klarer Befund über alle Lager hinweg. Selbst werbende Beratungsanbieter und etablierte Stiftungsverbände beschreiben die Stiftung übereinstimmend als Nachfolge- und Strukturierungsinstrument; das Steuerprivileg gilt als Begleitfolge der Konstruktion. Wer die Stiftung primär unter dem Vorzeichen der Steuerersparnis errichtet, läuft Gefahr, die Konstruktion gegen sich arbeiten zu lassen. Eine ergänzende Faustregel aus der Beratungsliteratur lautet, dass die Familienstiftung wirtschaftlich erst ab einer Substanzgröße im niedrigen einstelligen Millionenbereich überhaupt sinnvoll wird. Wir gehen darauf in einem eigenen Beitrag detailliert ein.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Wer kann eine Stiftung errichten?

Stifter kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein, die über das zu widmende Vermögen verfügt. Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht nach den §§ 80 ff. BGB durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

Worin unterscheidet sich die gemeinnützige Stiftung von der Familienstiftung?

Die gemeinnützige Stiftung dient einem Förderzweck zugunsten Dritter, steht unter dem Gemeinnützigkeitsregime der Abgabenordnung und ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Familienstiftung ist privatnützig, dient den Destinatären der Familie und unterliegt der regulären Körperschaftsbesteuerung. In beiden Fällen verliert der Stifter mit der Übertragung die Verfügungsgewalt über das gewidmete Vermögen.

Was bedeutet die Eintragungspflicht zum Stiftungsregister ab 2026?

Ab dem 01.01.2026 sind Stiftungen verpflichtet, sich im Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz zentral und digital eintragen zu lassen. Bestehende Stiftungen haben eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Wer die Eintragung versäumt, riskiert Bußgelder; daneben können sich Pflichten aus dem Transparenzregister ergeben.

Kann ein Stifter sein Vermögen aus einer Stiftung zurückholen?

Eine Rückführung des gestifteten Vermögens an den Stifter ist im Regelfall nicht vorgesehen. Die Vermögensbindung ist konstitutiv für die Stiftungsform. Modifikationen sind nur in dem Rahmen möglich, den die Satzung sowie das Stiftungs- und Steuerrecht ausdrücklich zulassen.

Welche Steuervergünstigungen sind beim Stifter selbst angesiedelt?

Beim Stifter einer gemeinnützigen Stiftung wirken der Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu zwanzig Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie das Vermögensstockprivileg nach § 10b Abs. 1a EStG mit zusätzlich bis zu einer Million Euro, verteilbar auf zehn Jahre. Bei Errichtung einer Familienstiftung im Familienkreis greift das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG.

Lohnt sich eine Stiftung steuerlich?

Die Frage führt nach der Konstruktion in die Irre. Die gemeinnützige Stiftung lohnt sich, wenn der Stifter sein Vermögen wirklich einem Förderzweck widmen will; die steuerliche Entlastung ist die Kehrseite des Vermögensverzichts, nicht der Grund. Bei der Familienstiftung hängt die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit vom Einzelfall ab. Substanzgröße, Vermögensart und Generationenhorizont entscheiden, ob die Konstruktion trägt. Welche Werbeversprechen kursieren und wer von einer Stiftung tatsächlich profitiert, behandeln zwei Folgebeiträge im Detail.

Verwandte Artikel

Familienstiftung als Steuersparmodell: Werbeversprechen und Realitätscheck (in Vorbereitung)

Wer von einer Stiftung tatsächlich profitiert: Vermögensschwelle, Vermögensart, Generationenhorizont (in Vorbereitung)

Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück • Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück • REB Steuerberatung GbR, Osnabrück