Welche Rechtsform meint die Genossenschaft im Sinne des GenG?

Die Genossenschaft ist im Genossenschaftsgesetz als eigenständige Rechtsform mit definiertem Zweck angelegt. § 1 Abs. 1 GenG bestimmt, dass Zweck der Genossenschaft die Förderung von Erwerb, Wirtschaft sowie sozialen und kulturellen Belangen der Mitglieder ist. Diese gesetzliche Zweckbestimmung ist nicht schmückendes Beiwerk, sondern Strukturprinzip. Die eG ist auf das Mitgliedergeschäft ausgerichtet — also auf wirtschaftliche Leistungen zwischen Genossenschaft und ihren Mitgliedern, die deren Erwerbs- oder Wirtschaftslage verbessern oder kulturelle und soziale Anliegen tragen.

Wer eine Genossenschaft gründet, entscheidet sich damit nicht für eine reine Kapitalsammelstelle wie die GmbH oder die AG, sondern für eine Rechtsform, deren wirtschaftliche Logik im Förderverhältnis zu den Mitgliedern liegt. Diese Eigenheit prägt nicht nur die Organisationsstruktur, sondern auch die steuerliche Behandlung: Soweit die eG ihrem Förderzweck folgt und Mitgliedergeschäfte abwickelt, kann sie Rückvergütungen an Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 22 KStG als Betriebsausgaben behandeln. Diese Rückvergütung mindert die Bemessungsgrundlage sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer. Die steuerliche Anerkennung ist damit untrennbar an die wirtschaftliche Funktion der eG geknüpft — sie ist Folge des Förderverhältnisses, nicht selbstständiger Steuervorteil der Rechtsform.

Der genossenschaftliche Gedanke ist nach Auffassung etablierter Stimmen im genossenschaftlichen Bereich nicht in erster Linie ein steuerliches Sparkonzept, sondern ein Modell der gemeinschaftlichen Organisation wirtschaftlicher und sozialer Anliegen. Eine in der aktuellen Debatte zitierte Plattform betont, dass der Gemeinwohlaspekt im Vordergrund steht und viele kursierende Steuertipps zur eG überholt sind.

Welche Strukturmerkmale unterscheiden die eG von GmbH und AG?

Die eingetragene Genossenschaft weist eine Reihe von Strukturmerkmalen auf, die sie für bestimmte Mandantenkonstellationen interessant machen — und ihre Grenzen zugleich erklären.

Kein Mindeststammkapital. Anders als die GmbH, die ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro voraussetzt, kennt das Genossenschaftsgesetz keine vergleichbare Mindesteinlage. Eine Gründung ist bereits mit drei Mitgliedern und kleinen Anteilen möglich; in der Beratungspraxis werden Stückelungen ab etwa 30 Euro genannt.

Keine notarielle Beurkundungspflicht der Satzung. Der Genossenschaftsvertrag bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Das senkt die Gründungskosten und reduziert formale Hürden gegenüber der GmbH-Gründung spürbar.

Ein-Stimmrecht-Prinzip. In der Generalversammlung gilt grundsätzlich, dass jedem Mitglied eine Stimme zukommt — unabhängig von der Höhe seines Anteils. § 43 Abs. 3 GenG eröffnet die Möglichkeit, durch Satzung ein Mehrstimmrecht bis zu drei Stimmen pro Mitglied vorzusehen. Damit unterscheidet sich die eG fundamental von der GmbH, bei der die Stimmgewichtung dem Geschäftsanteil folgt.

Förderzweck als Grenze. Was nach Gründungsfreundlichkeit klingt, hat eine Kehrseite. Die Förderbindung nach § 1 Abs. 1 GenG ist ja keine bloße Programmnorm; sie wirkt auch steuerlich. Wer die eG zu Zwecken einsetzt, die mit dem Förderzweck nicht in Einklang stehen, riskiert die Aberkennung steuerlicher Vorteile.

Diese Merkmale machen die Rechtsform für gemeinschaftlich organisierte Wirtschaftsmodelle attraktiv und zugleich ungeeignet für Konstellationen, in denen es um reine Kapitalbündelung oder um die Kanalisierung privater Aufwendungen geht.

Wozu wird die Genossenschaft im Wohnungsbau eingesetzt?

Wohnungsbaugenossenschaften sind das wohl prominenteste klassische Einsatzfeld der Rechtsform. Mitglieder sind in der Grundkonstellation die Mieter selbst — die eG stellt Wohnraum bereit, die Mieter zahlen ihre Nutzungsentgelte und sind zugleich Anteilseigner. Das Mitgliederverhältnis trägt hier den wirtschaftlichen Kern.

Steuerlich ist diese Konstellation privilegiert, allerdings unter engen Voraussetzungen. Eine Wohnungsbaugenossenschaft kann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn ihre Einnahmen aus Geschäften mit Nichtmitgliedern (Fremdeinnahmen) zehn Prozent ihrer Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Bewegt sich die Genossenschaft innerhalb dieser Grenze, bleibt der wohnungsgenossenschaftliche Kernbetrieb steuerlich begünstigt. Sobald die zehn-Prozent-Schwelle gerissen wird, kippt die Privilegierung — die Genossenschaft wird in vollem Umfang steuerpflichtig.

Diese Schwelle ist in der Beratungspraxis eine ständige Stellschraube: Wer eine Wohnungsbaugenossenschaft mandantenseitig betreut, muss die Einnahmenstruktur fortlaufend prüfen. Eine ungeplante Ausweitung der Nichtmitgliedergeschäfte — etwa durch Vermietung an Externe, gewerbliche Untervermietungen oder die Aufnahme zusätzlicher Tätigkeiten — kann die Steuerbefreiung kippen.

Welche Rolle spielt sie in Land- und Forstwirtschaft?

Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften sind das zweite gewichtige klassische Anwendungsfeld. Sie organisieren typischerweise Beschaffung, Vermarktung oder Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — als Erzeugergemeinschaft, Vermarktungsgenossenschaft oder Maschinenring. Auch hier ist der Genossenschaftsgedanke unmittelbar greifbar: Die landwirtschaftlichen Betriebe als Mitglieder schließen sich zusammen, um wirtschaftliche Skaleneffekte zu realisieren, die ihnen einzeln nicht offenstehen.

Auf der Steuerseite findet sich eine eigene Privilegierung in § 3 Nr. 15 GewStG, der eine Gewerbesteuerbefreiung für bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaftskonstellationen vorsieht. Die Norm trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Genossenschaften traditionell in einem Bereich tätig sind, der ohnehin steuerlich gesondert behandelt wird, und dass sie eine wirtschaftliche Stützfunktion für ihre landwirtschaftlichen Mitglieder erfüllen.

Wie funktioniert die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit echtem Mitgliedergeschäft?

Über Wohnungsbau und Landwirtschaft hinaus ist die eingetragene Genossenschaft als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im allgemeinen Sinne nutzbar — also dort, wo mehrere wirtschaftliche Akteure sich zusammenschließen, um eine gemeinsame wirtschaftliche Aktivität zu organisieren, die ihre individuelle Erwerbs- oder Wirtschaftslage verbessert.

Steuerlich ist hier insbesondere § 22 KStG zentral. Die Vorschrift erlaubt der Genossenschaft, Rückvergütungen an ihre Mitglieder als Betriebsausgabe abzuziehen. Diese Rückvergütung mindert die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und ist gerade nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Damit grenzt sich die genossenschaftliche Rückvergütung deutlich von Zahlungen ab, die innerhalb einer GmbH an Gesellschafter fließen und im Regelfall auf der Ausschüttungsebene angesiedelt sind.

Die Anwendung dieser Norm steht jedoch unter klaren Voraussetzungen, die in der genossenschaftsrechtlichen Praxis seit langem etabliert sind:

Mitgliedergeschäft. Die Rückvergütung muss aus dem Mitgliedergeschäft stammen — also aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Mitglied im Rahmen des Geschäftsbetriebs.

Zulässiger Verteilungsmaßstab. Die Rückvergütung muss nach einem zulässigen Maßstab auf die Mitglieder verteilt werden. Üblich sind Schlüssel, die am Umfang des jeweiligen Mitgliedergeschäfts anknüpfen.

Echter Geschäftsbetrieb. Vorausgesetzt ist ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb der Genossenschaft, der die Förderung der Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG trägt.

Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die genossenschaftliche Rückvergütung ein anerkanntes Instrument des Genossenschaftssteuerrechts — und nicht der Hebel eines fragwürdigen Steuersparmodells.

Maßgeblich ist hier die wirtschaftliche Substanz des Verhältnisses zwischen Genossenschaft und Mitglied. Eine Einkaufsgenossenschaft, die für ihre Mitglieder Waren beschafft und am Jahresende einen Teil der Marge nach dem Umfang des jeweiligen Bezugs zurückvergütet, ein Vermarktungsverbund, der für seine Erzeugermitglieder absetzt und nach geliefertem Volumen ausschüttet, oder eine Energiegenossenschaft, die ihre Mitglieder mit Strom oder Wärme versorgt und am Bilanzgewinn nach genutztem Umfang teilhaben lässt — in all diesen Konstellationen trägt das tatsächliche Mitgliedergeschäft die Rückvergütung. Die wirtschaftliche Logik ist sichtbar, der Verteilungsmaßstab anknüpfbar, der Förderzweck erfüllt. Wo diese Substanz fehlt, fehlt sie auch der Rückvergütung als Betriebsausgabe.

Welche Bedeutung hat der Gemeinwohlaspekt für die Wahl der Rechtsform?

Eine Genossenschaft ist mehr als eine steueroptimierte Hülle. In ihrer historisch gewachsenen Funktion ist sie ein Modell gemeinschaftlicher Selbstorganisation — und genau dieser Gemeinwohlaspekt steht für etablierte Stimmen der Genossenschaftslandschaft im Vordergrund. Vielfach in Werbe- und Beratungsmaterialien kursierende Steuertipps werden dabei explizit als überholt eingeordnet.

Für die Rechtsformwahl folgt daraus eine doppelte Konsequenz. Mandanten, deren wirtschaftliches Vorhaben tatsächlich auf gemeinschaftliche Förderung der Mitglieder ausgerichtet ist — etwa Vermieter-Mieter-Konstellationen, landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften, Energiegenossenschaften oder bestimmte Handwerker- und Einkaufsverbünde — finden in der eG eine passende, in der Praxis bewährte Rechtsform. Wer dagegen primär eine Kapitalgesellschaft mit besonderem Steuermantel sucht, ist mit der Genossenschaft schlicht falsch beraten; die Förderbindung lässt sich ja nicht über die Satzung „abschalten“.

Welche Vergünstigungen sind seit 2020 entfallen?

Wer die Genossenschaft heute auf ihre steuerliche Attraktivität hin prüft, muss berücksichtigen, dass der historische Vorteilskatalog reduziert wurde. Seit 2020 sind bestimmte Vergünstigungen, die die Rechtsform früher prägten, entfallen — insbesondere bei der Übertragung von Immobilienvermögen.

In der Konsequenz heißt das: Familieninterne Genossenschaftsgestaltungen genießen keine eigenen Privilegien mehr, die sich allein aus der Rechtsform speisen. Wer die Genossenschaft heute zur Immobilienübertragung im Familienkreis instrumentalisieren möchte, kann sich nicht auf historisch gewachsene Sondervorteile berufen, die in der heutigen Rechtslage nicht mehr existieren. Diese Verschiebung ist ein zentraler Punkt, der die heutige Bewerbung der „Familiengenossenschaft“ als Steuersparmodell von der historischen Realität der eG trennt. Werbliche Darstellungen, die mit längst entfallenen Übertragungsvergünstigungen argumentieren, beziehen sich auf einen Rechtszustand, der für aktuelle Gestaltungen nicht mehr maßgeblich ist.

Welche Mandanten profitieren tatsächlich von der genossenschaftlichen Rechtsform?

Aus den genannten klassischen Anwendungsfeldern ergibt sich ein klares Profil der Konstellationen, in denen die Genossenschaft als Rechtsform sinnvoll ist:

Wohnungsunternehmen mit Mieter-Mitglieder-Struktur. Wer Wohnraum als Genossenschaftsmodell organisieren möchte, mit Mietern als Mitgliedern und einer Einnahmenstruktur, die die zehn-Prozent-Schwelle für Fremdeinnahmen wahrt, findet in der Wohnungsbaugenossenschaft eine seit langem etablierte und steuerlich privilegierte Rechtsform.

Erzeuger- und Vermarktungsgemeinschaften der Landwirtschaft. Land- und forstwirtschaftliche Akteure, die Beschaffung, Vermarktung oder Verarbeitung gemeinsam organisieren, profitieren von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 GewStG.

Echte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Wo mehrere wirtschaftliche Akteure ein echtes Mitgliedergeschäft tragen und Rückvergütungen nach § 22 KStG auf Grundlage zulässiger Verteilungsmaßstäbe vornehmen, ist die Rechtsform steuerlich anerkannt.

Strukturen mit gemeinschaftlicher Stimmgewichtung. Wer eine Rechtsform sucht, in der die Stimmgewichtung gerade nicht der Kapitaleinlage folgt, sondern das Mitgliedschaftsprinzip widerspiegelt, findet im Ein-Stimmrecht-Prinzip nach § 43 Abs. 3 GenG eine Antwort, die GmbH und AG so nicht bieten.

Holdingstrukturen mit Genossenschaft. Auch als Holding ist die eG denkbar — als Alternative zur GmbH-Holding. Die steuerliche Behandlung von Bezügen auf Beteiligungsebene folgt dann den allgemeinen Regeln des § 8b KStG. Die konkrete Eignung dieser Variante haben wir in einem eigenen Artikel zu den echten Vorteilen der Rechtsform behandelt.

Außerhalb dieser Konstellationen ist die Genossenschaft selten die optimale Wahl. Insbesondere taugt sie nicht als Vehikel zur Kanalisierung privater Lebensführungskosten — das Modell der „Familiengenossenschaft“ als beworbenes Steuersparkonzept ist von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mittlerweile eindeutig zurückgewiesen worden. Diese Abgrenzung gehört in eine ehrliche Beratung von Mandanten, die mit dem Gedanken einer Genossenschaftsgründung an die Kanzlei herantreten.

Rechtsstand

Rechtsstand: Mai 2026. Frei zugängliche Fachpublikationen, Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung aus 2025 und 2026 wurden berücksichtigt.

FAQ — Häufige Fragen zur klassischen Genossenschaft

Welche Mindestanforderungen gelten für die Gründung einer Genossenschaft?

Die eingetragene Genossenschaft setzt drei Mitglieder voraus. Ein gesetzliches Mindeststammkapital wie bei der GmbH existiert nicht; die Satzung ist nicht notariell beurkundungspflichtig.

Wann ist eine Wohnungsbaugenossenschaft körperschaftsteuerbefreit?

Die Steuerbefreiung greift, wenn die Einnahmen aus Geschäften mit Nichtmitgliedern höchstens zehn Prozent der Gesamteinnahmen ausmachen. Wird die Schwelle überschritten, entfällt die Privilegierung.

Was ist eine genossenschaftliche Rückvergütung im Sinne des § 22 KStG?

Eine Rückvergütung ist eine Zahlung der Genossenschaft an ihre Mitglieder, die aus dem tatsächlichen Mitgliedergeschäft stammt und nach einem zulässigen Maßstab verteilt wird. Sie mindert als Betriebsausgabe die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage und ist gerade nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Welche Stimmrechte hat ein Mitglied in der Genossenschaft?

Grundsätzlich gilt das Ein-Stimmrecht-Prinzip. Über satzungsmäßiges Mehrstimmrecht nach § 43 Abs. 3 GenG kann ein Mitglied bis zu drei Stimmen erhalten.

Welche Vergünstigungen sind für Genossenschaften seit 2020 entfallen?

Bestimmte Vergünstigungen, insbesondere bei der Übertragung von Immobilienvermögen, sind seit 2020 weggefallen. Familieninterne Genossenschaftsgestaltungen genießen keine eigenen Privilegien mehr, die sich allein aus der Rechtsform ableiten lassen.

Eignet sich die Genossenschaft als Vehikel für private Lebensführungskosten?

Nein. Die Förderbindung nach § 1 Abs. 1 GenG erfasst Erwerb, Wirtschaft sowie soziale und kulturelle Belange der Mitglieder — nicht die Kanalisierung privater Konsumausgaben. Wer die eG in diese Richtung instrumentalisiert, bewegt sich außerhalb der anerkannten Anwendungsfelder.

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REB Steuerberatung GbR — Kanzlei für Steuerrecht, Osnabrück. Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M., beraten mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen in komplexen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen.