Die Körperschaftsteuererklärung Ihrer GmbH ist mehr als eine Pflichtübung gegenüber dem Finanzamt. Sie ist der Punkt, an dem sich entscheidet, ob die Gestaltungsspielräume des Körperschaftsteuerrechts tatsächlich genutzt werden oder ungenutzt verfallen. Der Steuersatz von 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG steht fest und lässt sich nicht verhandeln. Beweglich ist dagegen die Bemessungsgrundlage, also das zu versteuernde Einkommen. Genau dort liegen die mittelständischen Hebel, von der Behandlung des Geschäftsführergehalts über Beteiligungserträge und Verlustnutzung bis zur Frage, ob Mittel im Unternehmen bleiben oder ausgeschüttet werden. Jeder dieser Punkte zählt, weil die Beträge selten klein sind und Fehler hier teuer werden.

Wie entsteht die Körperschaftsteuer Ihrer GmbH überhaupt?

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen Ihrer Kapitalgesellschaft. Dieses ist nach § 7 Abs. 2 KStG das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um etwaige Freibeträge, und § 8 Abs. 1 KStG verweist für die Ermittlung auf das Einkommensteuergesetz. Bei einer buchführungspflichtigen GmbH sind nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln; eine private Sphäre kennt die Kapitalgesellschaft nicht.

Praktisch heißt das, dass Ausgangspunkt der Jahresüberschuss aus der Handelsbilanz ist. Dieser wird über die Steuerbilanz und außerbilanzielle Korrekturen zum zu versteuernden Einkommen weiterentwickelt, und genau in diesen Korrekturen liegt die Gestaltung. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden hinzugerechnet, steuerfreie Beteiligungserträge gekürzt, nicht abziehbare Aufwendungen wieder aufgeschlagen. Auf das Ergebnis werden 15 Prozent Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG erhoben, dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer nach § 4 SolzG 1995. Die Gewerbesteuer kommt als zweite Ertragsteuer hinzu, sodass die Gesamtbelastung thesaurierter Gewinne je nach Hebesatz regelmäßig bei rund 30 Prozent liegt. Wer den Satz nicht senken kann, arbeitet an der Bemessungsgrundlage; das ist die ordnungsgemäße Ausnutzung dessen, was das Gesetz vorsieht.

Welcher Steuersatz gilt 2026 und ändert sich daran etwas?

Für 2026 gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens, so der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 1 KStG. Dieser Satz ist seit Jahren konstant und gilt unverändert bis einschließlich 2027.

Neu ist die gesetzlich bereits angelegte Absenkung in Stufen. § 23 Abs. 1 KStG sieht vor, dass der Satz ab 2028 auf 14 Prozent sinkt und in jährlichen Schritten weiter zurückgeht, bis ab 2032 nur noch 10 Prozent erhoben werden. Diese Staffelung steht heute schon im Gesetz, auch wenn sie erst in einigen Jahren greift. Für die laufende Planung folgt daraus eine schlichte, aber wichtige Erkenntnis. Gewinne, die in späteren Jahren niedriger besteuert werden, gewinnen an Wert, wenn man ihre Realisierung steuern kann.

Aus unserer Sicht verschiebt das die Abwägung bei der Thesaurierung. Wer Gewinne ohnehin im Unternehmen belassen will, profitiert künftig von einer sinkenden Tarifbelastung auf Gesellschaftsebene, während eine spätere Ausschüttung weiterhin die Abgeltungsteuer beim Gesellschafter auslöst.

Warum ist das Geschäftsführergehalt der häufigste Gestaltungsfehler?

Das Geschäftsführergehalt des Gesellschafters ist die häufigste Quelle für verdeckte Gewinnausschüttungen, und eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen Ihrer GmbH nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ausdrücklich nicht. Was als Betriebsausgabe gedacht war, wird dann steuerlich zur Gewinnverwendung umqualifiziert, der Aufwand außerbilanziell wieder hinzugerechnet, und auf der Gesellschafterebene fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer an. Die Doppelbelastung trifft genau den, der das Gehalt gestalten wollte.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss beruht. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kommt eine Besonderheit hinzu. Leistungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie auf einer im Vorhinein getroffenen, klaren und zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruhen. Eine rückwirkende Gehaltserhöhung oder eine erst im Nachhinein dokumentierte Tantieme führt regelmäßig zur verdeckten Gewinnausschüttung, selbst wenn die Höhe für sich genommen angemessen wäre.

Die zweite Prüfungsebene ist die Angemessenheit. Das Gesamtgehalt aus Festbezug, Tantieme, Pensionszusage und Sachbezügen muss dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem fremden Dritten gezahlt hätte. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. I R 46/01) entschieden, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusage abzustellen ist. Als Faustlinie der Finanzverwaltung gilt, dass der variable Anteil ein Viertel der Gesamtbezüge nicht dauerhaft übersteigen und die Tantieme 50 Prozent des Jahresüberschusses nicht überschreiten sollte. Wer im Vorfeld der Betriebsprüfung belegen kann, dass Gehalt und Tantieme vorab schriftlich vereinbart und der Höhe nach marktüblich waren, nimmt der Diskussion über die verdeckte Gewinnausschüttung die Grundlage.

Wie nutzen Sie Beteiligungserträge nahezu steuerfrei?

Hält Ihre GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben die daraus bezogenen Gewinnausschüttungen bei der Einkommensermittlung grundsätzlich außer Ansatz, so § 8b Abs. 1 S. 1 KStG. Das gilt nach § 8b Abs. 2 KStG ebenso für Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile. Hier liegt der wohl wirksamste Hebel des Mittelstands, nämlich die Bündelung von Beteiligungen in einer Holding-GmbH.

Vollständig steuerfrei ist die Sache allerdings nicht. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG fingiert bei Bezügen 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben, § 8b Abs. 3 S. 1 KStG tut dasselbe für Veräußerungsgewinne. Im Ergebnis bleiben rund 95 Prozent steuerfrei. Bei einer Dividende von 100.000 Euro werden also 5.000 Euro steuerpflichtig, was bei 15 Prozent Körperschaftsteuer eine Belastung von 750 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt, also weniger als ein Prozent der Ausschüttung.

Eine entscheidende Schwelle nennt § 8b Abs. 4 KStG. Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, greift die Steuerfreiheit für laufende Bezüge nicht; solche Streubesitzdividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig. Wer eine Beteiligung dauerhaft halten will, sollte die 10-Prozent-Grenze daher nicht knapp unterschreiten. Ein unterjähriger Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ausnahmsweise als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt und kann die Begünstigung noch sichern.

Wie retten Sie Verlustvorträge bei einem Gesellschafterwechsel?

Verlustvorträge Ihrer GmbH sind ein Vermögenswert, der bei einem Anteilsverkauf gefährdet ist. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ordnet an, dass nicht genutzte Verluste vollständig untergehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte auf einen Erwerber oder einen Kreis nahestehender Personen übertragen werden. Wer mehr als die Hälfte seiner GmbH veräußert, verliert ohne Gegenmaßnahme die aufgelaufenen steuerlichen Verluste.

Es gibt zwei wirksame Auswege. Der erste ist § 8d KStG. Auf Antrag bleibt § 8c unangewendet, wenn die Gesellschaft seit Gründung beziehungsweise seit Beginn des dritten vorangegangenen Veranlagungszeitraums ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und kein schädliches Ereignis eingetreten ist. Der Verlust wird dann als fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert festgestellt und bleibt nutzbar, solange der Geschäftsbetrieb unverändert weiterläuft; jede Einstellung oder wesentliche Änderung lässt ihn wieder entfallen.

Der zweite Weg ist die Verschonung in Höhe der stillen Reserven nach § 8c Abs. 1 S. 5 KStG, wonach der Verlustuntergang insoweit unterbleibt, als im Inland steuerpflichtige stille Reserven vorhanden sind. Vor einem geplanten Anteilsverkauf lohnt sich daher die Ermittlung der stillen Reserven ebenso wie die Prüfung, ob ein Antrag nach § 8d KStG die bessere Lösung ist. Beides gehört vor den Notartermin, nicht danach.

Welche Aufwendungen rechnet das Finanzamt wieder hinzu?

Eine Reihe von Aufwendungen mindert handelsrechtlich Ihren Gewinn, wird aber steuerlich nach § 10 KStG wieder hinzugerechnet. § 10 Nr. 2 KStG nennt zuvörderst die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern. Die Körperschaftsteuer selbst, der Solidaritätszuschlag und auch die Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht abziehbar; dasselbe gilt für die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen. Daneben ordnet § 10 Nr. 4 KStG an, dass die Hälfte der Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht abziehbar ist. Wo eine mittelständische GmbH ein solches Überwachungsorgan einrichtet, schlägt also die Hälfte der Vergütung steuerlich zu Buche.

Der Gestaltungsspielraum liegt hier weniger im Vermeiden als im Vorausplanen, denn wer um diese Hinzurechnungen weiß, kalkuliert die tatsächliche Steuerlast richtig. Zugleich lohnt der Blick auf die Spende. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zur Höhe von 20 Prozent des Einkommens oder wahlweise bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar. Innerhalb dieser Grenzen senkt gesellschaftliches Engagement die Bemessungsgrundlage tatsächlich.

Wann ist das steuerliche Einlagekonto bares Geld wert?

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG entscheidet darüber, ob eine Auszahlung an Sie als Gesellschafter steuerpflichtig ist oder als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt wird. Auf diesem Konto weist Ihre GmbH am Schluss jedes Wirtschaftsjahres die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus, also etwa Zuzahlungen in die Kapitalrücklage. Werden solche Einlagen später zurückgezahlt, löst das im Grundsatz keine Kapitalertragsteuer aus, weil zurückgegeben wird, was zuvor eingelegt wurde.

Die Reihenfolge ist allerdings gesetzlich vorgegeben und nicht frei wählbar. Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mindern Leistungen das Einlagekonto nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Erst wird also der ausschüttbare Gewinn als steuerpflichtige Ausschüttung verbraucht, dann greift die steuerneutrale Einlagenrückgewähr. Wer eine Auszahlung so behandeln will, muss den Bestand des Einlagekontos kennen und die gesonderte Feststellung im Blick behalten. Eine zu niedrig bescheinigte Einlagenrückgewähr lässt sich nach den Festschreibungsregeln des § 27 KStG später kaum noch korrigieren.

Rechenbeispiel: Was kostet eine verdeckte Gewinnausschüttung wirklich?

Nehmen wir eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat sich ein Gehalt von 300.000 Euro auszahlen lassen, wovon nach Fremdvergleich aber nur 220.000 Euro angemessen sind. Die übersteigenden 80.000 Euro behandelt die Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Zunächst der Fall ohne Beanstandung. Bei einem angemessenen Gehalt von 220.000 Euro verbleibt ein steuerlicher Gewinn von 180.000 Euro. Darauf entfallen 15 Prozent Körperschaftsteuer, also 27.000 Euro, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.485 Euro. Die Belastung auf der Ebene der GmbH beträgt zusammen 28.485 Euro.

Nun der Fall mit verdeckter Gewinnausschüttung. Die unangemessenen 80.000 Euro mindern das Einkommen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht und werden außerbilanziell hinzugerechnet. Das zu versteuernde Einkommen steigt von 180.000 Euro auf 260.000 Euro. Die Körperschaftsteuer beträgt nun 15 Prozent von 260.000 Euro, also 39.000 Euro, zuzüglich 2.145 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 41.145 Euro. Allein auf der Ebene der GmbH kostet die verdeckte Gewinnausschüttung damit 12.660 Euro mehr.

Damit ist es nicht getan, denn die 80.000 Euro gelten zugleich als Ausschüttung an den Gesellschafter. Auf der Gesellschafterebene unterliegen sie der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 21.100 Euro. Weil die Belastung damit auf beiden Ebenen anfällt, summiert sich die Mehrbelastung aus einer einzigen unsauberen Gehaltsgestaltung schnell auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Hätte die Gesellschaft das Gehalt von vornherein auf 220.000 Euro begrenzt, wäre die zusätzliche Körperschaftsteuer auf die hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung vermeidbar gewesen. Das Rechenbeispiel zeigt, warum die Vorab-Vereinbarung des Gehalts kein Formalismus ist, sondern echtes Geld bedeutet.

Häufige Fragen

Kann ich den Körperschaftsteuersatz durch Gestaltung senken?

Nein. Der Satz von 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG ist fest. Gestaltbar ist allein die Bemessungsgrundlage, also das zu versteuernde Einkommen, auf das die hier genannten Hebel wirken.

Mindert eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn meiner GmbH?

Nein. Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindert eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen nicht; der Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet und löst zusätzlich Kapitalertragsteuer auf der Gesellschafterebene aus.

Sind Dividenden zwischen zwei GmbHs steuerfrei?

Weitgehend. Bezüge aus Beteiligungen bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, jedoch gelten nach § 8b Abs. 5 KStG 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei einer Beteiligung von unter 10 Prozent zu Jahresbeginn entfällt die Begünstigung für laufende Bezüge ganz (§ 8b Abs. 4 KStG).

Gehen Verlustvorträge bei einem Verkauf der GmbH verloren?

Bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren gehen sie nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vollständig unter. Ein Antrag nach § 8d KStG oder vorhandene stille Reserven können den Untergang verhindern.

Was ist das steuerliche Einlagekonto und warum ist es wichtig?

Es weist nach § 27 KStG die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus. Eine Rückzahlung daraus ist als Einlagenrückgewähr steuerneutral, allerdings erst, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

Kann meine GmbH Spenden steuerlich absetzen?

Ja, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zu 20 Prozent des Einkommens oder bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern.

Unsere fachliche Einschätzung

Die wirksame Gestaltung der Körperschaftsteuer entscheidet sich vor dem Bilanzstichtag, nicht in der Erklärung. Drei Schritte empfehlen wir aus der Praxis. Erstens sollten Sie den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers jährlich daraufhin prüfen lassen, ob Gehalt, Tantieme und Pensionszusage vorab vereinbart und der Höhe nach marktüblich sind. Eine saubere Vorab-Dokumentation ist der beste Schutz gegen die verdeckte Gewinnausschüttung und kostet einen Bruchteil dessen, was ihre Beanstandung in der Betriebsprüfung auslöst.

Zweitens lohnt der prüfende Blick auf die Struktur Ihrer Beteiligungen. Wo Anteile an anderen Kapitalgesellschaften privat oder verstreut gehalten werden, kann die Bündelung in einer Holding-GmbH die nahezu vollständige Steuerfreiheit nach § 8b KStG erschließen, sowohl für laufende Dividenden als auch für spätere Veräußerungsgewinne. Achten Sie dabei auf die 10-Prozent-Schwelle des § 8b Abs. 4 KStG, die über die Begünstigung laufender Bezüge entscheidet.

Drittens gehört bei einem anstehenden Gesellschafterwechsel die Verlustsituation geklärt, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Ein rechtzeitiger Antrag nach § 8d KStG oder die Dokumentation stiller Reserven kann Verlustvorträge retten, die sonst ersatzlos untergehen. In allen drei Feldern gilt: Die Gestaltung ist zulässig, sie steht im Gesetz, und sie wirkt nur, wenn man sie vorausschauend anlegt.

Rechtsstand: Juni 2026.