Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG setzt voraus, dass die Werke in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden. Eine ununterbrochene Ausstellung verlangt das Gesetz nicht. Es genügt, Teile einer Sammlung im Wechsel innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu zeigen, und die Werke dürfen im Privathaus verwahrt bleiben, wenn geregelt ist, dass das Museum jederzeit zu Ausstellungszwecken darauf zugreifen kann. Der sichere Weg dorthin ist ein Kooperationsvertrag von mindestens zehn Jahren, dessen Gestaltung sich am Urteilsfall des BFH vom 12.5.2016 orientiert. Für die Zeitachse gilt: Der Vertrag sollte binnen sechs Monaten stehen, die erste Ausstellung darf später folgen. Eine Grenze setzt die Belegenheit, denn begünstigt sind nur Werke im Inland oder in der EU und im EWR.

Muss die Sammlung ins Museum, um steuerfrei zu bleiben?

Nein. Das Tatbestandsmerkmal verlangt, dass der begünstigte Gegenstand in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird. Erforderlich ist, dass die Gegenstände der Allgemeinheit, zumindest aber dem interessierten Kreis ohne Weiteres zugänglich sind und dass diese Zugänglichkeit allgemein erkennbar ist. Eine dauerhafte öffentliche Ausstellung gehört nicht zu diesen Voraussetzungen.

Daraus folgt der für die Praxis entscheidende Punkt: Der Eigentümer darf die Werke auch nach Abschluss eines Kooperationsvertrags mit einem Museum weiter in seinem Privathaus verwahren. Es muss lediglich geregelt sein, dass das Museum jederzeit auf die Kunstgegenstände zu Ausstellungszwecken zugreifen darf. Die Sammlung bleibt damit physisch beim Sammler, während die rechtliche Zugänglichkeit über den Vertrag gesichert ist.

Damit löst sich die häufigste Fehlvorstellung auf. Wer eine bedeutende Sammlung über Jahrzehnte aufgebaut hat, muss sie nicht aus der Hand geben, um die Befreiung zu erhalten. Die Aufgabe besteht nicht darin, die Werke wegzugeben, sondern darin, ihre Zugänglichkeit nachweisbar zu organisieren.

Wie viel Ausstellung verlangt das Gesetz?

Maßstab ist ein den Verhältnissen entsprechender Umfang, nicht die größtmögliche Sichtbarkeit. Es reicht aus, wenn Teile einer Sammlung im Wechsel immer wieder innerhalb des Zehnjahreszeitraums ausgestellt werden. Einer ununterbrochenen Ausstellung bedarf es nicht.

Dieser Maßstab orientiert sich an der Wirklichkeit öffentlicher Häuser. Auch Museen zeigen den Großteil ihrer Bestände nicht ständig, sondern lagern, rotieren und stellen aus, was gerade in ein Programm passt. Von einem privaten Eigentümer kann deshalb erst recht keine ständige Ausstellung verlangt werden. Für die Gestaltung bedeutet das Spielraum: Eine periodische Beteiligung an Ausstellungen, Leihgaben für Wechselausstellungen oder thematische Präsentationen genügen, solange sie über den Zehnjahreszeitraum verteilt tatsächlich stattfinden.

Auch der Schutz der Werke bleibt gewahrt. Persönliche Sicherheitsinteressen und Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Gegenstände gegen Beschädigung oder Entwendung dürfen berücksichtigt werden. Die Zugänglichmachung muss also nicht so weit gehen, dass sie die Werke gefährdet. Ein konservatorisch sinnvoller Umgang und die öffentliche Nutzbarmachung schließen sich nicht aus.

Wie sieht der Kooperationsvertrag mit dem Museum aus?

Der praktisch sicherste Weg, die Zugänglichkeit zu belegen, ist ein Kooperationsvertrag mit einem fachlich passenden Museum über mindestens zehn Jahre, durch den das Museum die betreffenden Werke ausstellen kann. Drei Bausteine sollten darin geregelt sein.

Jederzeitiges Zugriffsrecht. Der Vertrag muss dem Museum das Recht einräumen, jederzeit zu Ausstellungszwecken auf die Werke zuzugreifen. Dieses Zugriffsrecht ist der Kern, weil es die Verwahrung im Privathaus überhaupt erst trägt.

Tatsächliche Ausstellungst��tigkeit. Es genügt nicht, ein Zugriffsrecht nur auf dem Papier zu vereinbaren. Innerhalb der zehn Jahre muss die Zugänglichmachung auch gelebt werden, sei es im Wechsel und in Teilen.

Versicherungsschutz. Das jederzeitige Zugriffsrecht richtet sich auch nach dem Versicherungsschutz. Wer Zugriff und Versicherung nicht aufeinander abstimmt, riskiert, dass das Zugriffsrecht praktisch leerläuft.

Für die konkrete Ausgestaltung empfiehlt es sich, sich am Urteilsfall des BFH vom 12.5.2016 zu orientieren. Dort hat das Gericht die Anforderungen an die Nutzbarmachung über einen Kooperationsvertrag konturiert, sodass sich aus dem Fall belastbare Eckpunkte für die eigene Vertragsgestaltung ableiten lassen. Wir gestalten solche Verträge entlang dieser Linie und stimmen sie auf das jeweilige Museum und die konkrete Sammlung ab.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit immer wieder verlangt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb vorliegen müssen. Diese Frist ist nicht starr, sie gibt aber die Richtung vor.

Für die Praxis lässt sich daraus eine klare Empfehlung ableiten: Der Kooperationsvertrag sollte unmittelbar nach dem Erwerb vorbereitet und innerhalb des Zeitfensters von sechs Monaten abgeschlossen werden. Die erstmalige Ausstellung muss dagegen nicht in dieses Fenster fallen. Der BFH hat hervorgehoben, dass es ausreichend ist, wenn die erstmalige Ausstellung der Kunstgegenstände erst 15 Monate nach dem Erwerb erfolgt. Die Ausstellung darf also auch erst nach etwa einem Jahr beginnen.

In der Beratung trennen wir diese beiden Zeitpunkte deshalb bewusst. Der Vertragsabschluss ist das frühe, terminkritische Element und gehört in die ersten Monate nach dem Erbfall oder der Schenkung. Die tatsächliche Präsentation lässt sich danach mit dem Museum planen, ohne dass aus organisatorischem Vorlauf ein steuerliches Risiko wird.

Wie sieht das zeitlich in der Praxis aus?

Der Ablauf lässt sich an einem typischen Fall verdeutlichen. Die genannten Zeitpunkte sind als illustrativer Ablauf gewählt und sollen nur das Zusammenspiel der Schritte zeigen.

Angenommen, eine Sammlung geht im Januar durch Erbfall auf die Tochter über. Bis spätestens Ende Juni, also innerhalb der sechs Monate, schließt sie mit einem fachlich passenden Museum einen Kooperationsvertrag über zehn Jahre, der dem Museum ein jederzeitiges Zugriffsrecht zu Ausstellungszwecken einräumt. Die Werke verbleiben in ihrem Haus. Die erste gemeinsame Ausstellung findet im Folgejahr statt, etwa ein Jahr nach dem Erbfall, was nach der Rechtsprechung unschädlich ist. In den Jahren danach zeigt das Museum im Wechsel Teile der Sammlung, ohne dass eine ununterbrochene Präsentation nötig wäre. Über die gesamte Laufzeit bleibt die Tochter Eigentümerin und Verwahrerin, während die öffentliche Zugänglichkeit vertraglich gesichert ist.

An diesem Ablauf wird sichtbar, dass der zeitkritische Schritt der Vertragsabschluss ist, nicht die Ausstellung. Wer den Vertrag früh schließt, gewinnt für die praktische Umsetzung der Präsentation Spielraum. Den Vertragsabschluss sollte man deshalb nicht in die ohnehin oft zähe Phase der Nachlassabwicklung hineinrutschen lassen, sondern bewusst vorziehen und priorisieren.

Welche Fehler gefährden hier die Befreiung?

Die Nutzbarmachung ist das Tatbestandsmerkmal, an dem die Befreiung in der Praxis am häufigsten scheitert. Drei Fehler treten dabei besonders oft auf:

Zugriffsrecht nur auf dem Papier. Ein vereinbartes Zugriffsrecht genügt nicht, wenn die Werke über die Laufzeit tatsächlich nie gezeigt werden. Das Gesetz verlangt eine Nutzbarmachung in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang, also gelebte Zugänglichkeit.

Zugänglichkeit nicht erkennbar gemacht. Die Zugänglichkeit muss allgemein erkennbar sein. Eine rein interne Absprache, von der die interessierte Öffentlichkeit nichts erfährt, trägt das Merkmal nicht.

Werke am Stichtag im Drittstaat. Kunstgegenstände, die sich zum Stichtag in einem Drittstaat befinden, fallen nicht unter die Begünstigung. Wer Teile der Sammlung außerhalb der EU und des EWR lagert, muss die Belegenheit vor dem Stichtag oder durch spätere Verbringung klären.

Muss ich die Werke im Inland behalten?

Eine räumliche Grenze setzt die Belegenheit der Werke. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Begünstigung nur für Kunstgegenstände im Inland oder innerhalb der EU und des EWR. Werke, die sich am Stichtag in einem Drittstaat befinden, fallen nicht unter die Befreiung.

Dieser Befund ist allerdings nicht endgültig. Werden die Gegenstände zeitlich nach dem Stichtag ins Inland oder in die EU und den EWR verbracht, sind sie begünstigt, weil sich die Voraussetzung auch nach dem Stichtag noch erfüllen lässt. Der Wortlaut der Vorschrift trägt das, denn er stellt darauf ab, dass die Werke nutzbar gemacht sind oder werden. Wer Teile seiner Sammlung im außereuropäischen Ausland hält, kann die Befreiung also retten, indem er die Werke nach dem Erwerb in den begünstigten Raum zurückführt.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Lagert ein Teil der Sammlung am Stichtag in einem Zollfreilager außerhalb der EU, ist dieser Teil zunächst nicht begünstigt. Wird er nach dem Erbfall in das Inland oder in einen anderen EU- oder EWR-Staat gebracht, lässt sich die Befreiung für diese Werke nachträglich herstellen, weil die Vorschrift auf ein Nutzbarmachen abstellt, das auch nach dem Stichtag noch erfolgen kann. Wer eine international verteilte Sammlung überträgt, sollte die Belegenheit jedes Werks deshalb früh erfassen und für die außereuropäisch gelagerten Stücke eine Rückführung einplanen.

Wer muss die Kunst zugänglich machen, ich oder der Erbe?

Die Nutzbarmachung muss nicht schon zu Lebzeiten des Schenkers oder durch den Erblasser erfolgen. Es reicht aus, wenn der Erwerber die Kulturgüter der Öffentlichkeit nutzbar macht. Für die Nachfolgeplanung nimmt das Druck aus dem Übertragungszeitpunkt: Der Übergeber muss die öffentliche Zugänglichkeit nicht bereits hergestellt haben. Entscheidend ist, dass der Erwerber sie innerhalb des maßgeblichen Zeitrahmens organisiert, in der Regel über den Kooperationsvertrag.

Was das in der Beratungspraxis bedeutet

Erfahrungsgemäß entscheidet sich die Befreiung an diesem Tatbestandsmerkmal. Die Bedeutung der Werke steht meist außer Frage, und dass die Sammlung unrentierlich ist, lässt sich in der Regel zeigen. Heikel wird es bei der Nutzbarmachung, weil hier Vertragsgestaltung, Fristen und tatsächliches Verhalten zusammenkommen. Ein Zugriffsrecht ohne gelebte Ausstellung, ein zu spät geschlossener Vertrag oder Werke, die am Stichtag im Drittstaat lagern, können die Entlastung kosten.

Wer eine Sammlung in der Familie halten und zugleich zu Hause behalten will, sollte die Weichen früh stellen: das passende Museum auswählen, den Kooperationsvertrag mit jederzeitigem Zugriffsrecht innerhalb der ersten sechs Monate abschließen und die Belegenheit prüfen. Wie sich die parallel laufende Zehnjahresbindung auf Verkauf und Nachversteuerung auswirkt, behandeln wir gesondert. Wir begleiten diese Schritte von der Auswahl des Museums über den Vertrag bis zur Abstimmung mit dem Finanzamt.

Für die ersten Schritte nach dem Erwerb heißt das konkret:

Ein fachlich passendes Museum auswählen und einen Kooperationsvertrag über mindestens zehn Jahre anstreben, durch den das Museum die Werke ausstellen kann.

Im Vertrag das jederzeitige Zugriffsrecht des Museums zu Ausstellungszwecken verankern, abgestimmt mit dem Versicherungsschutz.

Den Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb abschließen und sich bei der Gestaltung an der Linie des BFH-Urteils vom 12.5.2016 orientieren.

Rechtsstand: Mai 2026.

Häufige Fragen

Muss ich meine Kunstsammlung in ein Museum geben, um die Steuerbefreiung zu erhalten?

Nein. Die Werke dürfen im eigenen Haus bleiben, wenn ein Kooperationsvertrag dem Museum ein jederzeitiges Zugriffsrecht zu Ausstellungszwecken einräumt. Eine Übergabe ins Depot ist nicht erforderlich.

Muss die Sammlung dauerhaft ausgestellt sein?

Nein. Es genügt, Teile der Sammlung im Wechsel innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu zeigen. Eine ununterbrochene Ausstellung verlangt das Gesetz nicht, ebenso wenig wie es ein öffentliches Museum von seinen eigenen Beständen tut.

Wie schnell muss der Kooperationsvertrag stehen?

Der Vertrag sollte unmittelbar nach dem Erwerb vorbereitet und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Die erste Ausstellung darf später folgen, nach der Rechtsprechung sogar erst rund 15 Monate nach dem Erwerb.

Was muss der Vertrag zwingend enthalten?

Den Kern bildet das jederzeitige Zugriffsrecht des Museums zu Ausstellungszwecken. Hinzu kommen die tatsächliche Ausstellungstätigkeit über die Laufzeit und die Abstimmung mit dem Versicherungsschutz.

Gilt die Befreiung auch für Werke im Ausland?

Begünstigt sind Werke im Inland oder in der EU und im EWR. Liegt ein Werk am Stichtag in einem Drittstaat, lässt sich die Befreiung retten, indem es danach in den begünstigten Raum verbracht wird.

Muss ich als Erbe die Werke zugänglich machen oder hätte das der Erblasser tun müssen?

Es reicht aus, wenn der Erwerber die Werke der Öffentlichkeit nutzbar macht. Der Erblasser oder Schenker muss die Zugänglichkeit nicht bereits hergestellt haben.

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