Neben § 370 AO kennt das Steuerstrafrecht einen eigenen Katalog weiterer Straftaten — und mit § 375a AO ein Einziehungsregime, das selbst verjährte Steuerschulden erreicht.

Welche Steuerstraftaten kennt das Gesetz neben § 370 AO?

Steuerstraftaten sind nicht beliebig benannt, sondern abschließend in § 369 Abs. 1 AO katalogisiert. Die Norm verklammert die Abgabenordnung mit dem allgemeinen Strafrecht und ordnet fünf Tatgruppen als Steuerstraftaten ein: die Steuerhinterziehung nach § 370 AO und ihre Qualifikation als Schmuggel nach § 373 AO, den Bannbruch nach § 372 AO, die Wertzeichenfälschung nach §§ 148, 149 StGB, soweit sie Steuerzeichen betrifft, sowie die Begünstigung nach § 257 StGB, wenn sie einer Person gewährt wird, die eine der genannten Taten begangen hat. Die Steuerhehlerei nach § 374 AO ist die fünfte Säule.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Wer in eine Strafanzeige aus dem Bereich Zoll, Verbrauchsteuern oder Tabaksteuer gerät, sollte sich nicht auf § 370 AO fixieren. Die Tatbestände nebeneinander zu denken ist nicht nur akademische Sorgfalt, sondern Voraussetzung dafür, die Verteidigungsstrategie richtig anzulegen — etwa bei der Frage, welche Tathandlung dem Mandanten überhaupt vorgeworfen wird und ob eine Wahlfeststellung zwischen mehreren Tatbeständen droht.

Was ist Schmuggel im Sinne des § 373 AO?

Schmuggel nach § 373 AO ist nicht ein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Qualifikation der Steuerhinterziehung. Bestraft wird, wer gewerbsmäßig, gewaltsam oder bandenmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht. Die Norm hebt damit drei besonders gefährliche Begehungsweisen aus dem Grundtatbestand des § 370 AO heraus und erklärt sie zu einer eigenen Strafstufe.

Die Rechtsfolge ist deutlich strenger als bei der einfachen Hinterziehung: Schmuggel führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht; die Schwelle zur Bewährungsfähigkeit wird damit zwar nicht überschritten, der Spielraum des Gerichts verengt sich aber spürbar.

In der Sache zielt § 373 AO auf grenzüberschreitende Aktivitäten — typischerweise Zigaretten- oder Tabaksendungen, die unter Umgehung der Zollabfertigung in den freien Verkehr gelangen. Die qualifizierenden Merkmale gewerbsmäßig, gewaltsam und bandenmäßig sind dabei in der Praxis die typischen Anknüpfungspunkte: Wer wiederholt einführt und daraus eine Einnahmequelle macht, ist gewerbsmäßig; wer sich mit mindestens zwei weiteren zusammenschließt, kann bandenmäßig handeln.

Was unterscheidet Steuerhehlerei nach § 374 AO von der Hinterziehung?

Die Steuerhehlerei nach § 374 AO knüpft nicht an die Hinterziehung selbst an, sondern an deren wirtschaftliche Folgen. Strafbar ist, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen wurden, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Das schützt das Steueraufkommen mittelbar, indem die Verwertungskette nach der Haupttat sanktioniert wird.

Aus der Konstruktion folgt eine wichtige Abgrenzung: Der Täter der Haupttat kann selbst nicht Hehler sein. Wer also bereits Schmuggel oder Hinterziehung begangen hat und die Ware anschließend weiterverkauft, begeht keine zusätzliche Steuerhehlerei an der eigenen Tat. Anstifter oder Gehilfe der Haupttat kann er aber sein, und er kann zugleich Hehler bezüglich anderer, fremder Vortaten sein. Lässt sich nicht klären, ob der Beschuldigte als Hinterzieher oder als Hehler gehandelt hat, ist die Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei anerkannt (BGHSt 4, 128, 130).

Wann ist die Steuerhehlerei vollendet?

Hier hat der 1. Strafsenat des BGH die Linie zur Tatvollendung in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2016 geschärft.

Absatzhilfe. Mit Beschluss vom 13.07.2016 – 1 StR 108/16 hat der BGH unter Aufgabe früherer Rechtsprechung die zur Sachhehlerei (§ 259 StGB) entwickelte Linie auf die Steuerhehlerei übertragen: Auch für § 374 AO in der Tatvariante der Absatzhilfe ist nunmehr ein zumindest teilweiser, den Schuldumfang beeinflussender Absatzerfolg erforderlich. Reine Bemühungen ohne Erfolg reichen nicht mehr aus; das Delikt verlangt einen wirtschaftlich messbaren Übergang der Ware in den nächsten Marktbereich.

Sich-Verschaffen. Anders die Tatvariante des Sich-Verschaffens: Hat der Täter unversteuerte und unverzollte Ware — typischerweise Feinschnitt-Tabak — von seinem Hintermann in Empfang genommen, ist der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei bereits erfüllt. Eine spätere Sicherstellung durch deutsche oder ausländische Zollbehörden ändert daran nichts. Die Frage, ob auch die Absatzhilfe einen Erfolg voraussetzt, war in dem zugrunde liegenden Fall daher nicht entscheidungserheblich (BGH 08.12.2016 – 1 StR 542/16).

Beratungspraktisch heißt das: Wer Ware übernimmt, deren steuerstrafbare Herkunft er kennt oder billigend in Kauf nimmt, hat bereits den Tatbestand erfüllt — unabhängig davon, ob der Weiterverkauf gelingt. Ein rechtzeitiges Aussteigen kurz vor dem Absatz hilft strafrechtlich nicht mehr.

Welche Bedeutung haben Bannbruch, Wertzeichenfälschung und Begünstigung?

Diese drei Tatbestände vervollständigen den Katalog des § 369 Abs. 1 AO, haben in der Beratungspraxis aber unterschiedliches Gewicht.

Bannbruch (§ 372 AO). Bannbruch liegt vor, wenn Gegenstände entgegen eines Verbringungsverbots eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden. Die Verbringungsverbote ergeben sich nicht aus dem Steuerrecht, sondern aus Spezialgesetzen — etwa dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Waffengesetz. Schutzgut ist daher kein fiskalisches Interesse, sondern das Rechtsgut, das vom jeweiligen Verbringungsverbot geschützt wird. Weil der Zoll grenzüberschreitende Verbringungsverbote überwacht, ist der Tatbestand systematisch in der Abgabenordnung verankert. § 372 Abs. 2 AO ordnet die Subsidiarität gegenüber den spezialgesetzlichen Strafvorschriften an. Damit ist die Norm in der Praxis nahezu bedeutungslos: Wer Drogen oder Waffen über die Grenze bringt, wird nach BtMG oder WaffG bestraft, nicht nach § 372 AO.

Wertzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB). Die Wertzeichenfälschung wird zu einer Steuerstraftat, soweit sie Steuerzeichen betrifft. Steuerzeichen werden in der Bundesrepublik allein zur Erhebung der Tabaksteuer verwendet — die Norm ist damit ein Spezialfall, der die Banderolen auf Tabakerzeugnissen schützt.

Begünstigung (§ 257 StGB i.V.m. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO). Begünstigung ist eine Steuerstraftat, wenn sie einer Person gewährt wird, die eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO begangen hat. Wer also nach der Tat hilft, die Vorteile aus einer Hinterziehung zu sichern — ohne selbst Hehler zu sein —, kann hier strafbar werden. Die Norm spielt insbesondere in der Beratung von Personen aus dem Umfeld eines Beschuldigten eine Rolle: Auch gut gemeinte Hilfe nach der Tat kann eine eigenständige Strafbarkeit auslösen.

Was ist die Einziehung nach § 375a AO und warum ist sie für Mandanten so brisant?

Die Einziehung ist das Instrument, mit dem der Staat dem Täter den wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Tat nimmt. Sie folgt einer einfachen Logik: Wer durch eine Straftat bereichert ist, soll diesen Vorteil nicht behalten dürfen. § 73 StGB regelt die Einziehung des Tatertrags, § 73c StGB die Einziehung des Wertes des Tatertrags, § 73e StGB den Ausschluss der Einziehung, wenn der Anspruch des Verletzten erloschen ist.

Genau an dieser Schnittstelle liegt das praktische Problem für Hinterziehungsfälle.

Wie war die Rechtslage vor § 375a AO?

Nach § 47 AO erlischt der Steueranspruch unter anderem durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung. Ist der Anspruch erloschen, sah § 73e Abs. 1 StGB nach bisheriger Lesart die Einziehung als ausgeschlossen an: Wenn der Verletzte — hier: der Staat als Steuergläubiger — keinen Anspruch mehr hat, fehlt die Grundlage, dem Täter etwas wegzunehmen, das wirtschaftlich auf diesem Anspruch beruht.

Der BGH hat mit Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 klargestellt, wie § 73e Abs. 1 StGB auszulegen ist. Eine in Schrifttum und Praxis vertretene Auffassung, der Steueranspruch beruhe bereits auf dem Steuergesetz und sei dem Fiskus deshalb nicht aus der Tat erwachsen, hat der Senat ausdrücklich verworfen. Begründung: Der Steueranspruch aus § 37 Abs. 1 AO bezieht sich konkret auf die geschuldete Steuer als Geldleistung. Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen eine Steuerverkürzung bewirkt, erspart sich Aufwendungen — und für diese ersparten Aufwendungen kommt die Einziehung nach § 73c StGB in Betracht. Die nicht entrichteten Steuern sind damit das Erlangte im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB. Der Begriff des Erlöschens nach § 47 AO und nach § 73e Abs. 1 StGB ist wegen des untrennbaren sachlichen Inhalts einheitlich auszulegen; eine gegensätzliche Auslegung verbietet Art. 103 Abs. 2 GG.

Was hat sich durch § 375a AO geändert?

§ 375a AO greift diese Logik auf und schreibt sie ausdrücklich fest: In Fällen der Steuerhinterziehung kann trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO die Einziehung dieser Erträge nach § 73 StGB angeordnet werden. Damit wird steuerrechtliche Vermögensverschiebung im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Für die Praxis hat das zwei Konsequenzen:

Zahlungs- und Festsetzungsverjährung schützen nicht mehr. Für § 375a AO ist es unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist. Wer in der Vergangenheit darauf vertraut hat, dass eine verjährte Steuerschuld endgültig vom Tisch ist, irrt — solange das Strafverfahren läuft, kann die Einziehung weiterhin angeordnet werden.

Auch Zinsen sind betroffen. § 47 AO lässt mit dem Steueranspruch auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie diejenigen Zinsen nach § 233a AO erlöschen, die auf Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 235 Abs. 4 AO). Das wirkt sich gleichermaßen auf den Einziehungsbetrag aus, der dem Täter abverlangt werden kann.

In der Verteidigungspraxis bedeutet § 375a AO eine spürbare Verlagerung: Während die Verjährung früher das Ende der staatlichen Zugriffsmöglichkeiten markierte, wird sie heute auf der strafrechtlichen Schiene umgangen. Ein wirtschaftlich erheblicher Hinterziehungsbetrag bleibt damit auch dann ein Risiko, wenn er steuerrechtlich längst nicht mehr erhebbar wäre.

Was sind Steuerordnungswidrigkeiten — und wo verläuft die Grenze zur Straftat?

Neben den Steuerstraftaten regelt die Abgabenordnung in §§ 377 ff. AO einen eigenen Katalog von Steuerordnungswidrigkeiten. Sie sind keine Straftaten, sondern werden mit Bußgeld geahndet; das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 1–34 OWiG) gilt ergänzend.

Praktisch wichtig sind vor allem:

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) — der Auffangtatbestand für Fälle, in denen Vorsatz nicht nachweisbar ist, aber besondere Sorgfaltspflichten grob verletzt wurden. § 378 AO setzt also dort an, wo § 370 AO nicht greift, weil es am Vorsatz fehlt.

Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26a UStG).

Unbefugte Hilfe in Steuersachen (§ 160 StBerG).

Steuergefährdung (§ 379 AO) mit ihren einzelnen Tatvarianten: unrichtige Belege (§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO), Verletzung von Buch- und Aufzeichnungspflichten (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO), Verletzung von Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO), Verletzung der Kontenwahrheit (§ 379 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO), Gefährdung der Eingangsabgabe (§ 382 AO), unzulässiger Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 383 Abs. 1 AO).

Die §§ 379 ff. AO greifen ein, wenn es nicht zu einer Tat nach §§ 370, 378 AO kam oder diese nicht nachweisbar oder etwa wegen einer wirksamen Selbstanzeige nicht strafbar ist. Die Steuergefährdungstatbestände sind damit ein Auffangnetz, das das Steueraufkommen vorgelagert schützt.

Für die Beratung zentral ist die Schnittstelle zwischen § 370 und § 378 AO: Stellt das Finanzamt eine Verkürzung fest, hängt die Einordnung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit am Vorsatznachweis. Eine sorgfältige Aufarbeitung des subjektiven Tatbestands kann die Sache von der Ebene des Strafverfahrens auf die Ebene des Bußgeldverfahrens verlagern — mit erheblichen Folgen für Sanktion, Eintragung und Berufsfolgen.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zu Schmuggel, Steuerhehlerei und Einziehung

Ist Schmuggel nach § 373 AO immer mit Freiheitsstrafe verbunden?

§ 373 AO sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 56 StGB; bei der Mindeststrafe ist Bewährung grundsätzlich möglich.

Kann ich wegen Steuerhehlerei verurteilt werden, wenn ich die Ware nie weiterverkauft habe?

Ja — sobald die Ware im Sinne des § 374 AO sich verschafft wurde, ist der Tatbestand erfüllt. Eine spätere Sicherstellung durch Zollbehörden ändert daran nichts. Der BGH hat das in der Entscheidung vom 08.12.2016 für übernommenen Tabak bestätigt. Anders ist es bei der Tatvariante der Absatzhilfe: Hier verlangt der BGH seit dem Beschluss vom 13.07.2016 einen zumindest teilweisen Absatzerfolg.

Kann ich Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei gleichzeitig begehen?

Nicht an derselben Vortat: Wer die Steuern selbst hinterzogen hat, kann an seiner eigenen Tat nicht zusätzlich Hehler sein. Möglich ist aber, Anstifter oder Gehilfe der Haupttat zu sein und zugleich Hehler bezüglich der Erträge eines anderen Vortäters. Lässt sich nicht klären, in welcher Rolle der Beschuldigte gehandelt hat, kommt eine Wahlfeststellung in Betracht (BGHSt 4, 128, 130).

Hilft mir die Verjährung der Steuerschuld noch, wenn das Strafverfahren weiterläuft?

Seit § 375a AO nicht mehr in der gewohnten Weise. Der Gesetzgeber hat die Einziehung nach § 73 StGB in Fällen der Steuerhinterziehung von der Existenz eines durchsetzbaren Steueranspruchs entkoppelt. Selbst wenn die Steuer durch Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung erloschen ist, kann der hinterzogene Betrag im Strafverfahren als Tatertrag eingezogen werden. Der BGH hat die dahinterstehende Auslegung von § 73e Abs. 1 StGB mit Beschluss vom 24.10.2019 vorgezeichnet.

Wann wird aus einer leichtfertigen Steuerverkürzung eine strafbare Hinterziehung?

§ 378 AO erfasst grob sorgfaltswidriges Verhalten ohne Vorsatz; § 370 AO setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus. Die Abgrenzung ist Tatfrage und entscheidet über Bußgeldverfahren oder Strafverfahren. In der Praxis ist die saubere Aufarbeitung des subjektiven Tatbestands oft der entscheidende Hebel für die Verteidigung.

Können auch Familienangehörige durch bloße Hilfe nach der Tat strafbar werden?

Ja. Die Begünstigung nach § 257 StGB i.V.m. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ist eine eigenständige Steuerstraftat, wenn sie einer Person gewährt wird, die eine Steuerstraftat begangen hat. Wer also Vermögenswerte aus einer Hinterziehung verschiebt oder verschleiern hilft, kann unabhängig von der Beteiligung an der Vortat strafbar werden.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück