Wenn das Sozialamt Jahre nach einer Schenkung beim Beschenkten anklopft und die Rückgabe verlangt, steht oft die Sorge im Raum, das Erhaltene vollständig wieder herausgeben zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage geschärft: Ein Beschenkter darf das Geschenk behalten, soweit die Herausgabe seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Maßgeblich dafür sind die familienrechtlichen Maßstäbe zum Elternunterhalt, nicht aber die Einkommensgrenze von 100.000 Euro, die das Angehörigenentlastungsgesetz für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers eingeführt hat. Diese Grenze schützt den Beschenkten gerade nicht; sie betrifft eine andere Rechtsfrage.

Darf der Beschenkte das Geschenk behalten, wenn die Rückgabe seinen eigenen Unterhalt gefährdet?

Ja, in diesem Umfang darf er es behalten. § 529 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes aus, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Das ist kein Ermessen, sondern eine harte Schutzschwelle. Der Beschenkte muss nur insoweit zurückgeben, wie ihm danach noch genug für sein eigenes Auskommen und für seine eigenen Unterhaltslasten bleibt.

Praktisch bedeutet das eine zweistufige Prüfung. Zuerst steht fest, dass der Schenker verarmt ist und ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht. Erst danach fragt man, wie weit der Beschenkte überhaupt leistungsfähig ist, ohne sich selbst in eine Bedarfslage zu bringen. Aus unserer Sicht ist dieser zweite Schritt der eigentliche Hebel in der Verteidigung: Selbst wenn der Anspruch dem Grunde nach durchgreift, kann die Schutzgrenze des § 529 Abs. 2 BGB ihn der Höhe nach erheblich kappen.

Wann kann der Schenker ein Geschenk wegen Verarmung überhaupt zurückfordern?

Voraussetzung ist, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Dann kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern, § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt, § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rückforderung zielt also nicht auf Bestrafung, sondern auf Deckung des konkreten Unterhaltsbedarfs.

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Sparguthaben von rund 21.000 Euro übertragen. Jahre später wurde sie pflegebedürftig und auf Sozialleistungen angewiesen. Der Sozialhilfeträger leistete von Februar 2018 bis zu ihrem Tod insgesamt 6.811,74 Euro und verlangte diesen Betrag vom Sohn heraus. Dieser Sachverhalt zeigt das typische Muster: Vermögen ist vor Jahren verschenkt worden, später reichen Rente und Pflegeleistungen nicht mehr, und der Träger prüft die Rückforderung des Geschenks.

Was bedeutet der standesmäßige Unterhalt des Beschenkten konkret?

Der standesmäßige Unterhalt nach § 529 Abs. 2 BGB ist gleichbedeutend mit dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB. Beide Begriffe meinen denselben Schutzumfang. Voraussetzungen und Bemessung richten sich nach den einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB, und unterhaltspflichtig ist nur, wer leisten kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, § 1603 Abs. 1 BGB.

Entscheidend ist die rechtliche Einordnung des Maßstabs. Bei Schenkungen unter Verwandten, die einander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, gelten die Maßstäbe, die die Rechtsprechung auf Grundlage von § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB zur Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Auch einem Beschenkten, den keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker trifft, ist grundsätzlich so viel zu belassen, wie er gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Der BGH hatte dies bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 126/98 so festgelegt. Der Schutz des Beschenkten orientiert sich also am Recht des Elternunterhalts, obwohl es gar nicht um Unterhalt im eigentlichen Sinne geht.

Schützt die 100.000-Euro-Grenze aus dem Angehörigenentlastungsgesetz auch den Beschenkten?

Nein, das tut sie nicht. Mit Urteil vom 16. April 2024 – X ZR 14/23 hat der BGH klargestellt, dass der Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr nach § 94 Abs. 1a SGB XII für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB keine Bedeutung zukommt. Der Beschenkte kann sich also nicht darauf berufen, sein Jahreseinkommen liege unter 100.000 Euro und deshalb sei der Herausgabeanspruch ausgeschlossen. Eine solche Einrede besteht nicht.

Der Grund liegt in der unterschiedlichen Funktion der Normen. § 94 Abs. 1a SGB XII regelt allein, ob ein Unterhaltsanspruch des hilfebedürftigen Elternteils gegen das Kind überhaupt auf den Sozialhilfeträger übergehen kann; ein solcher Übergang findet seit dem Angehörigenentlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 nur noch statt, wenn das Kind ein steuerliches Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Das betrifft den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, nicht den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus der Schenkung. Wer geschenktes Vermögen erhalten hat, wird nicht als Unterhaltsschuldner in Anspruch genommen, sondern als Bereicherter. Die sozialrechtliche Schwelle für den einen Anspruch lässt sich nicht auf den anderen übertragen.

Wie viel muss dem Beschenkten von seinem Einkommen verbleiben?

Maßgeblich ist der Mindestselbstbehalt, wie ihn die familiengerichtliche Praxis zum Elternunterhalt entwickelt hat. Vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes wurde dieser Selbstbehalt anhand eines Sockelbetrages zuzüglich rund der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bestimmt. Diese Praxis hat der BGH gebilligt, so im Urteil vom 28. Juli 2010 – XII ZR 140/07. Der Beschenkte muss also nicht sein gesamtes über dem Sockel liegendes Einkommen einsetzen, sondern behält einen erheblichen Teil davon.

Genau dieser Maßstab gilt nach der Entscheidung von 2024 fort, obwohl das Sozialrecht den Rückgriff inzwischen anders begrenzt. Der zivilrechtliche Schutz des Beschenkten und die sozialrechtliche Einkommensgrenze laufen nebeneinander, ohne sich zu berühren. In der Praxis zeigt sich, dass es für die Verteidigung auf eine saubere Aufstellung der eigenen Einkünfte, Verbindlichkeiten und Unterhaltslasten ankommt, denn daraus ergibt sich, wie viel der Beschenkte überhaupt leisten kann.

Rechenbeispiel: Wie der Schutz des Beschenkten die Herausgabe begrenzt

Angenommen, der Sozialhilfeträger fordert den vollen geleisteten Betrag von 6.811,74 Euro heraus. Der Beschenkte hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.600 Euro. Der für ihn maßgebliche Sockelbetrag (Mindestselbstbehalt) liege bei 2.000 Euro. Über dem Sockel verbleiben damit 600 Euro. Nach der vom BGH gebilligten Praxis ist hiervon rund die Hälfte einzusetzen, also etwa 300 Euro im Monat. Mehr als diesen Betrag muss der Beschenkte nicht aus dem laufenden Einkommen aufbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

Bei einer monatlichen Belastbarkeit von rund 300 Euro wäre die geforderte Summe von 6.811,74 Euro rechnerisch erst nach gut 22 Monaten gedeckt. Hätte der Beschenkte zusätzliche eigene Unterhaltspflichten, etwa gegenüber Kindern, sänke der einsetzbare Betrag weiter. Lägen sein Einkommen oder verwertbares Vermögen dagegen deutlich höher, müsste er bis zur vollen Höhe leisten, solange das Geschenk reicht. Die Zahlen sind hier zur Veranschaulichung gewählt; die konkreten Sockel- und Selbstbehaltswerte sind im Einzelfall nach den familienrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Das Beispiel zeigt aber den Mechanismus: Der Schutz des § 529 Abs. 2 BGB wirkt nicht als Alles-oder-nichts, sondern als rechnerische Obergrenze dessen, was zumutbar herauszugeben ist.

Kann sich der Beschenkte auf Entreicherung berufen, wenn das Geld längst ausgegeben ist?

Grundsätzlich ja, denn der Umfang des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach Bereicherungsrecht. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Hat der Beschenkte das Geschenk also ersatzlos verbraucht, ohne dass sich sein Vermögen dadurch dauerhaft vermehrt hätte, entfällt die Herausgabepflicht in diesem Umfang. Im entschiedenen Fall hatte sich der Sohn sowohl auf Entreicherung als auch auf die Gefährdung seines angemessenen Unterhalts berufen.

Hier ist allerdings Sorgfalt geboten. Wer Geschenktes nur umgeschichtet oder Schulden damit getilgt hat, ist regelmäßig weiterhin bereichert, weil sein Vermögen entlastet wurde. Echte Entreicherung setzt voraus, dass von dem Zufluss wirtschaftlich nichts mehr übrig ist. Die bloße Behauptung, das Geld sei weg, genügt nicht; die Voraussetzungen sind darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

Geht der Rückforderungsanspruch verloren, wenn der Schenker stirbt oder zehn Jahre vergangen sind?

Der Tod des Schenkers beendet den Anspruch nicht. Der Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1, § 818 BGB kann nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, und diese Überleitung ist auch nach dem Tod des Schenkers möglich; der Anspruch geht selbst dann nicht unter, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des Schenkers wird. Der BGH hatte dies bereits mit Urteil vom 14. Juni 1995 – IV ZR 212/94 entschieden. Der Träger kann die Aufwendungen also auch dann noch geltend machen, wenn der hilfebedürftige Schenker bereits verstorben ist.

Eine zeitliche Schranke setzt dagegen § 529 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Diese Zehn-Jahres-Frist ist in der Beratung der erste Prüfpunkt: Lag zwischen Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit mehr als ein Jahrzehnt, scheidet die Rückforderung von vornherein aus.

Häufige Fragen

Kann das Sozialamt eine Schenkung zurückfordern, die ich vor langer Zeit erhalten habe?

Nur, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden ist. Trat die Bedürftigkeit erst danach ein, ist die Rückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Schützt mich die 100.000-Euro-Grenze, wenn ich weniger verdiene?

Nein. Diese Grenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft nur den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger, nicht den Rückforderungsanspruch aus einer Schenkung. Der BGH hat das 2024 ausdrücklich klargestellt.

Muss ich das volle Geschenk zurückgeben?

Nicht zwingend. Sie müssen nur insoweit leisten, wie Ihr eigener angemessener Unterhalt und Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten dadurch nicht gefährdet werden, § 529 Abs. 2 BGB.

Was passiert, wenn ich das geschenkte Geld bereits ausgegeben habe?

Soweit Sie wirtschaftlich nicht mehr bereichert sind, entfällt die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 3 BGB. Die Tilgung eigener Schulden gilt aber regelmäßig nicht als Entreicherung.

Endet der Anspruch mit dem Tod des Schenkers?

Nein. Der Anspruch besteht fort und kann auch nach dem Tod auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, selbst wenn Sie zugleich Erbe sind.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht steht und fällt die Verteidigung mit der eigenen Bedarfslage des Beschenkten. Wir empfehlen, frühzeitig eine belastbare Aufstellung der Einkünfte, der laufenden Verbindlichkeiten und der eigenen Unterhaltspflichten zu erstellen, denn daraus ergibt sich der nach § 529 Abs. 2 BGB geschützte Selbstbehalt und damit die rechnerische Obergrenze der Herausgabe. Wer hier auf die 100.000-Euro-Grenze vertraut, geht ein Risiko ein; dieser Einwand trägt nach der Entscheidung des BGH gerade nicht.

In der Gestaltungsphase sollten Schenker und Beschenkte den Zehn-Jahres-Lauf des § 529 Abs. 1 BGB bewusst einplanen und den Zeitpunkt der Schenkung dokumentieren, weil die Frist beim Eintritt der Bedürftigkeit zu laufen aufhört. Bei größeren Vermögensübertragungen innerhalb der Familie lohnt es sich, die mögliche spätere Rückgriffslage von Anfang an mitzudenken und das Geschenk so zu strukturieren, dass weder ein späterer Sozialhilfebezug des Schenkers noch der eigene Unterhalt des Beschenkten zu unkalkulierbaren Forderungen führt. Hier verbindet sich Erbrecht mit Sozial- und Familienrecht; eine abgestimmte Beratung verhindert, dass eine gut gemeinte Zuwendung Jahre später zur Belastung wird.

Rechtsstand: Juni 2026.