Warum schließt der Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ die Förderung aus?

Weil die AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Nach Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO gilt die Verordnung nicht für Beihilfen an solche Unternehmen. Wer den Status erfüllt, kann eine über die AGVO freigestellte Förderung nicht erhalten, und zwar unabhängig davon, wie förderwürdig das Vorhaben inhaltlich wäre.

Das betrifft die gesamte AGVO-gestützte Förderlandschaft, von ZIM über die BMBF-Fachprogramme bis zur regionalen FuE-Förderung. Auch die Forschungszulage ist erfasst, weil sie beihilferechtlich auf Art. 25 AGVO beruht; der Antrag verlangt deshalb eine Selbsterklärung, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein. Der Status ist damit eine Eingangshürde, die vor jeder inhaltlichen Prüfung steht.

Wann gilt ein Unternehmen als „in Schwierigkeiten“?

Maßgeblich ist ein Katalog von Umständen in Art. 2 Nr. 18 AGVO; es genügt, dass einer davon zutrifft. Für ein Start-up sind vor allem zwei relevant.

Der erste ist der Kapitalverzehr. Bei einer GmbH liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist (Art. 2 Nr. 18 lit. a AGVO). Geprüft wird, ob die aufgelaufenen Verluste, verrechnet mit den Rücklagen und den übrigen Eigenmittelbestandteilen, mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt haben. Etwaige Agios zählen dabei zum Stammkapital. Für Personengesellschaften gilt eine entsprechende Regel anhand der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (lit. b).

Der zweite ist das Insolvenzverfahren. Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn es Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung erfüllt, also zahlungsunfähig oder überschuldet ist (lit. c). Daneben nennt die Vorschrift erhaltene Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen (lit. d) sowie bestimmte Verschuldungskennzahlen, die ausschließlich große Unternehmen betreffen (lit. e). Für ein kleines Forschungsunternehmen stehen der Kapitalverzehr und das Insolvenzkriterium im Vordergrund.

Die Start-up-Ausnahme: die ersten drei Jahre

Hier liegt die Entlastung für junge Unternehmen. KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, gelten hinsichtlich des Kapitalverzehrs nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 lit. a und b AGVO). In dieser Frühphase schadet ein negatives Eigenkapital aus Anlaufverlusten dem Förderzugang also nicht. Das ist sachgerecht, denn ein forschendes Start-up verbraucht in den ersten Jahren typischerweise Kapital, lange bevor Umsätze entstehen.

Die Ausnahme hat zwei Grenzen. Sie schützt nicht vor dem Insolvenzkriterium: Ein Start-up, das zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder sich im Insolvenzverfahren befindet, ist ungeachtet seines Alters ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Und sie ist zeitlich befristet. Mit Ablauf der ersten drei Jahre nach Gründung fällt der Schutz weg, und der Kapitalverzehr wird voll geprüft.

Was passiert nach dem dritten Jahr?

Dann greift der Stammkapital-Test in vollem Umfang. Hat ein Unternehmen nach dem dritten Jahr mehr als die Hälfte seines gezeichneten Stammkapitals durch aufgelaufene Verluste verloren, ist es ein Unternehmen in Schwierigkeiten und von der AGVO-Förderung ausgeschlossen. Gerade für forschungsintensive Gesellschaften mit langer Vorlaufphase ist das ein realer Stolperstein, weil sich Verluste über die ersten Jahre summieren.

Der Hebel liegt in der Eigenmittelausstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Eine Kapitalerhöhung vor der Antragstellung, etwa im Zuge einer Finanzierungsrunde, stärkt die Eigenmittel und kann den Test wieder bestehen lassen. Da ein bei einer Beteiligungsrunde gezahltes Agio zum gezeichneten Stammkapital im Sinne der Vorschrift zählt und zugleich die Rücklagen erhöht, wirkt eine Runde mit Aufgeld doppelt entlastend. Entscheidend ist, dass die Kapitalmaßnahme vor dem für den Status maßgeblichen Stichtag wirksam ist. Hier verbindet sich die bilanzielle Gestaltung unmittelbar mit dem Förderzugang, und genau an dieser Schnittstelle lohnt die frühzeitige Abstimmung.

Häufige Fehler

Negatives Eigenkapital pauschal als Förderausschluss verstehen. In den ersten drei Jahren schützt die Start-up-Ausnahme.

Die Ausnahme auch jenseits der drei Jahre annehmen. Nach Ablauf der Frist greift der Kapitalverzehr-Test voll.

Das Insolvenzkriterium übersehen. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begründen den Status unabhängig vom Alter.

Die Kapitalmaßnahme zu spät ansetzen. Maßgeblich ist der Stand zum förderrechtlich relevanten Stichtag, nicht irgendwann danach.

FAQ

Wir haben hohe Anlaufverluste und ein negatives Eigenkapital, sind wir damit ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

In den ersten drei Jahren nach Gründung nicht, sofern kein Insolvenzverfahren vorliegt. Die Start-up-Ausnahme nimmt junge KMU vom Kapitalverzehr-Kriterium aus. Erst nach Ablauf der drei Jahre wird der Verzehr des Stammkapitals geprüft.

Hilft eine Kapitalerhöhung aus der Finanzierungsrunde?

Ja. Eine Kapitalerhöhung stärkt die Eigenmittel, und ein gezahltes Agio zählt für den Test zum gezeichneten Stammkapital. Maßgeblich ist der Stand zum förderrechtlich relevanten Stichtag, weshalb die Maßnahme vor der Antragstellung wirksam sein sollte.

Gilt der Ausschluss auch für die Forschungszulage?

Ja. Die Forschungszulage beruht beihilferechtlich auf Art. 25 AGVO, daher gilt auch hier der Ausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten. Der Antrag enthält eine entsprechende Selbsterklärung.

Zählt schon eine angespannte Liquidität?

Nicht für sich genommen. Das Insolvenzkriterium setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne voraus oder ein laufendes Insolvenzverfahren. Eine vorübergehend knappe Liquidität ohne diese Voraussetzungen begründet den Status nicht.

Rechtsstand: Juni 2026. Die Regelungen beruhen auf Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Nr. 18 AGVO; diese gilt bis zum 31. Dezember 2026, eine Neufassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Den Status vor jeder Antragstellung gegen die dann geltende Fassung prüfen. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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Perfektion ist planbar.

REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück