Welche Zuschläge entstehen bei verspäteter Abgabe?
Zwei Belastungen sind hier auseinanderzuhalten, weil sie an unterschiedliche Vorgänge anknüpfen. Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO knüpft an die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung an. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO entsteht dagegen, wenn eine bereits fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird.
In der Praxis treffen beide oft zusammen, etwa bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die verspätet übermittelt und deren Zahllast verspätet beglichen wird. Für die Haftungsfrage kommt es darauf an, welcher dieser Vorgänge in den Verantwortungsbereich des Beraters fiel. Übernimmt die Kanzlei die fristgerechte Erstellung und Übermittlung, gehört die Fristwahrung zu ihren Aufgaben.
Wann haftet der Steuerberater für die Zuschläge?
Der steuerliche Berater schuldet eine umfassende Belehrung und muss seinen Mandanten über die benötigten Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen unterrichten; Maßstab ist der sicherste Weg (BGHZ 129, 386). Ist er mit der Erstellung und Einreichung betraut, verletzt er diese Pflicht, wenn die Erklärung ohne sachlichen Grund zu spät beim Finanzamt eingeht und deshalb ein Zuschlag festgesetzt wird.
Die Pflichtverletzung liegt also nicht in der Steuer selbst, sondern im verspäteten Handeln. Der Zuschlag ist die unmittelbare Folge dieses Versäumnisses und damit der Anknüpfungspunkt für einen möglichen Regress.
Sind die Zuschläge der Schaden, oder auch die Steuer selbst?
Ersatzfähig sind allein die Zuschläge, nicht die eigentliche Steuer. Die Steuer wäre auch bei pünktlicher Abgabe angefallen; sie ist kein durch den Fehler verursachter Nachteil. Erst der Verspätungs- oder Säumniszuschlag verschlechtert die Vermögenslage des Mandanten über das ohnehin Geschuldete hinaus.
Für die Berechnung gilt der schon an anderer Stelle beschriebene Gesamtvermögensvergleich: Geschädigt ist der Mandant erst, wenn seine Vermögenslage unterm Strich schlechter ist, als sie ohne den Beraterfehler wäre (BGHZ 119, 69; IX ZR 176/16). Eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht. Der ersatzfähige Betrag ist damit die Summe der Zuschläge, die ohne die Verspätung nicht entstanden wären.
Welche Rolle spielt Ihre rechtzeitige Zulieferung?
Eine Frist kann der Berater nur wahren, wenn die dafür nötigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Hat der Mandant Belege, Aufstellungen oder Angaben zu spät übergeben, trifft ihn eine eigene Mitwirkungspflicht, deren Verletzung als Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Der Anspruch mindert sich dann in dem Umfang, in dem die verspätete Zulieferung zur Fristüberschreitung beigetragen hat.
Für die Einschätzung eines Regresses ist deshalb entscheidend, ob die Kanzlei rechtzeitig über alles Nötige verfügte. Lag alles vor und wurde die Frist dennoch überschritten, spricht das für eine Haftung. Kamen die Unterlagen dagegen erst kurz vor Fristablauf, verschiebt sich das Gewicht.
Wie lange können Sie den Anspruch geltend machen?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Da die Zuschläge mit ihrer Festsetzung feststehen, ist der Beginn der Frist hier meist gut zu bestimmen. Für Hemmung und Fristlauf im Einzelnen gilt das Gleiche wie beim versäumten Einspruch.
Was gilt beim Wechsel des Beraters?
Der Wechsel ist jederzeit möglich, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (IX ZR 63/05). Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater die Zuschläge bemerkt. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerpflichtige durch seine Unterschrift verantwortlich; der Regress ist davon getrennt ein zivilrechtlicher Geldanspruch, gerichtet auf die durch die Verspätung verursachten Zuschläge.
Rechtsstand: Juli 2026
Häufige Fragen
Muss ich die Zuschläge selbst zahlen, wenn mein Steuerberater zu spät eingereicht hat?
Gegenüber dem Finanzamt bleiben Sie zur Zahlung verpflichtet. Ob Sie den Betrag im Regress vom Berater zurückverlangen können, hängt davon ab, ob die Verspätung auf seiner Pflichtverletzung beruht und Sie kein überwiegendes Mitverschulden trifft.
Was ist der Unterschied zwischen Verspätungs- und Säumniszuschlag?
Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO knüpft an die verspätete Abgabe einer Erklärung an, der Säumniszuschlag nach § 240 AO an die verspätete Zahlung einer fälligen Steuer. Beide können bei einem verspäteten Vorgang zusammentreffen.
Ist auch die Steuer selbst ersatzfähig?
Nein. Die eigentliche Steuer wäre auch bei pünktlicher Abgabe angefallen und ist kein Schaden. Ersatzfähig sind nur die Zuschläge, die erst durch die Verspätung entstanden sind.
Was, wenn ich meine Unterlagen selbst zu spät geliefert habe?
Dann kann Ihnen ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden, das den Anspruch mindert. Maßgeblich ist, in welchem Umfang Ihre späte Zulieferung zur Fristüberschreitung beigetragen hat.
Wie lange habe ich Zeit?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Unterlagen beurteilen. Gerne nehmen wir eine erste Einschätzung Ihres Falls vor.