Wer sein Stiefkind in einem Erbvertrag absichern will, sollte wissen, dass diese Zuwendung an die Ehe mit dem leiblichen Elternteil gekoppelt sein kann, ohne dass das im Vertrag ausdrücklich steht. Scheitert die Ehe später, wird die erbvertragliche Einsetzung des Stiefkindes nach § 2279 Abs. 2 in Verbindung mit § 2077 BGB unwirksam, wenn der Vertrag im Hinblick auf die bevorstehende oder bestehende Ehe geschlossen wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Das OLG Zweibrücken hat diese Folge im März 2025 für ein als Alleinerbin eingesetztes Stiefkind bestätigt; das gesetzliche Verwandtenerbrecht des Erblassers verdrängte die langjährige erbvertragliche Bindung.
Warum verliert ein Stiefkind seine erbvertragliche Erbenstellung bei einer Scheidung?
Die Erbenstellung des Stiefkindes fällt weg, weil das Gesetz eine im Hinblick auf die Ehe getroffene Zuwendung im Zweifel als an den Fortbestand dieser Ehe gebunden ansieht. Den Ausgangspunkt bildet § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod aufgelöst worden ist. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für die Zuwendung an den Ehegatten selbst, sie reicht aber über den Erbvertrag deutlich weiter.
Den entscheidenden Brückenschlag leistet § 2279 BGB. Nach Absatz 1 finden auf vertragsmäßige Zuwendungen in einem Erbvertrag die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen entsprechende Anwendung, also auch § 2077 BGB. Absatz 2 erweitert das ausdrücklich auf Dritte: Die Vorschrift des § 2077 BGB gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. Das Stiefkind ist ein solcher Dritter. Wird die Ehe geschieden, schlägt die gesetzliche Unwirksamkeit deshalb auf seine Einsetzung durch.
So lag der Fall beim OLG Zweibrücken (Beschluss vom 10. März 2025 – 8 W 19/24). Ein kinderloser Mann hatte 1990, im Hinblick auf eine demnächst beabsichtigte Heirat, mit seiner Verlobten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und darin deren Tochter aus früherer Beziehung, also sein künftiges Stiefkind, zur Alleinerbin eingesetzt. 1995 wurde die Ehe geschieden. Als der Mann 2023 starb, berief sich das Stiefkind auf den Erbvertrag, während die Nichte des Erblassers einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragte. Das Oberlandesgericht gab der Nichte recht: Die erbvertragliche Einsetzung des Stiefkindes war mit der Scheidung unwirksam geworden.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses kurz vor der Eheschließung?
Der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der Eheschließung ist der Hebel, über den § 2077 BGB überhaupt greift. Die Vorschrift beruht auf der Lebenserfahrung, dass eine im Blick auf eine Ehe getroffene Verfügung ihren Sinn verliert, wenn diese Ehe zerbricht. Schließen die Beteiligten den Vertrag erkennbar mit Rücksicht auf die anstehende Heirat, misst das Gesetz der Verfügung im Regelfall den Inhalt bei, nur für den Fall des Bestehens der Ehe gelten zu sollen.
Diesen Zusammenhang hat das OLG Celle (Beschluss vom 27. Januar 2025 – 6 W 148/24) für die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten herausgearbeitet, und seine Erwägungen tragen ebenso für die Zuwendung an ein Stiefkind. Dort hatten die Partner vier Tage vor der bereits feststehenden Eheschließung einen Erbvertrag geschlossen, in dem der Mann schon als Ehemann bezeichnet wurde und der ausdrücklich auch schon vor der Eheschließung gelten sollte. Aus diesen Umständen ergab sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Vertrag im Hinblick auf die Ehe zustande gekommen war. Damit war § 2077 BGB anwendbar, obwohl der Vertrag streng genommen wenige Tage vor der Eheschließung und damit noch im Verlöbnis geschlossen wurde; insoweit greift die entsprechende Anwendung über § 2279 BGB, der die Verlobten den Ehegatten gleichstellt.
Das OLG Zweibrücken konnte an denselben Maßstab anknüpfen. Auch dort war der Vertrag mit Blick auf die demnächst beabsichtigte Heirat geschlossen worden. Aus unserer Sicht ist genau diese Formulierung in der notariellen Urkunde der kritische Punkt. Sie dokumentiert den Ehebezug und öffnet damit die Tür für die spätere Unwirksamkeit. Anders kann es liegen, wenn ein Erbvertrag bereits Jahre vor einer Eheschließung und ohne Verlöbnis geschlossen wurde; dann fehlt der Ehebezug, und § 2077 BGB greift nicht ohne Weiteres.
Reicht ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht, um die Einsetzung des Stiefkindes zu sichern?
Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht sichert die Einsetzung des Stiefkindes gerade nicht, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen ändert der bloße Vorbehalt nichts daran, dass es sich um eine bindende vertragsmäßige Verfügung handelt. Zum anderen führt seine Nichtausübung nicht dazu, dass die Verfügung den Scheidungsfall überdauert.
Der Erblasser im Zweibrücker Fall hatte sich den jederzeitigen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten. § 2293 BGB lässt einen solchen Rücktritt zu, wenn er im Vertrag vorbehalten ist. Das Stiefkind argumentierte, ein bloß einseitiges Testament habe vorgelegen, das von § 2279 BGB nicht erfasst werde. Dem ist das Gericht entgegengetreten. Haben die Parteien, wie regelmäßig und wie hier ausdrücklich, eine vertragsmäßige Verfügung gewollt, bleibt für eine abweichende Auslegung kein Raum. Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht lockert die Bindung des Erbvertrags nur, es hebt sie nicht auf. Im Gegenteil bestätigt der Vorbehalt, dass eine vertragsmäßige Verfügung gewollt war, denn ein Rücktrittsrecht ergibt nur dort Sinn, wo überhaupt eine Bindung besteht. Damit blieb es bei einem Erbvertrag mit der Bindungswirkung des § 2289 BGB, und § 2279 Abs. 2 i. V. m. § 2077 BGB war anwendbar.
Auch das Argument, der Erblasser habe doch zurücktreten können und es nicht getan, verfing nicht. Dass er den vorbehaltenen Rücktritt nicht erklärt hat, lässt nicht den Schluss zu, er habe die Einsetzung des Stiefkindes auch für den Scheidungsfall gewollt. Denn für einen Rücktritt bestand schlicht kein Anlass: Die Verfügung zugunsten des Stiefkindes wurde durch die Scheidung ohnehin kraft Gesetzes unwirksam. Wer auf ein Ergebnis vertrauen darf, das das Gesetz von selbst herbeiführt, muss nicht zusätzlich handeln.
Wann liegt die Ausnahme des § 2077 Abs. 3 BGB vor und wer muss sie beweisen?
Die Ausnahme greift nur, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Scheidungsfall getroffen hätte, und die Beweislast dafür trägt das begünstigte Stiefkind. § 2077 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Verfügung nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Diese Annahme muss positiv feststellbar sein; bloßes Schweigen des Vertrages genügt nicht.
Im Zweibrücker Fall ließ sich ein solcher Wille nicht feststellen. Allein daraus, dass der Erblasser nach der Scheidung nicht zurückgetreten ist, ergibt sich ein Fortbestandswille nicht, wie eben dargelegt. Es gab keinen Anhaltspunkt, dass die Erblasserseite das Stiefkind unabhängig vom Schicksal der Ehe und gewissermaßen um seiner selbst willen bedenken wollte. Die Feststellungslast trifft denjenigen, der sich auf den Fortbestand der Erbeinsetzung beruft, hier also das Stiefkind. Diese Verteilung wirkt sich im Streitfall hart aus, weil sich der Wille eines Verstorbenen kaum je sicher rekonstruieren lässt und Zweifel zulasten des Begünstigten gehen.
Für den Ehegatten selbst stützt sich die Rechtsfolge zusätzlich auf das Erbrecht. Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Im Celler Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt: Die Eheleute lebten seit über einem Jahr getrennt, und der Erblasser hatte gegenüber dem Familiengericht erklärt, die Ehe für gescheitert zu halten und geschieden werden zu wollen. Damit war neben der erbvertraglichen Einsetzung auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht der überlebenden Frau ausgeschlossen.
Genügt eine im Prozesskostenhilfeverfahren angekündigte Zustimmung zur Scheidung?
Eine solche Ankündigung kann genügen, wenn sie als vorsorglich vorweg erklärte Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht zu verstehen ist. Das ist für die Frage bedeutsam, ob die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 1933 BGB vorliegen, denn beide setzen voraus, dass der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Zustimmung ist eine Verfahrenshandlung, die grundsätzlich gegenüber dem Gericht zu erklären und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerruflich ist (§ 134 FamFG, früher § 630 ZPO).
Im Celler Fall hatte der anwaltlich vertretene Erblasser bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gegenüber dem Familiengericht erklärt, dass auch er die Ehe für gescheitert halte und geschieden werden wolle, und angekündigt, der Scheidung zuzustimmen oder selbst einen Antrag zu stellen. Der Scheidungsantrag war ihm sodann zugestellt worden, und er hatte ihm bis zu seinem Tod nicht widersprochen und seine angekündigte Zustimmung nicht zurückgezogen. Das OLG Celle hat diese Erklärung als wirksame, vorweggenommene Zustimmung gewertet. Die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach § 1566 Abs. 1 BGB griff, weil die Ehegatten seit einem Jahr getrennt lebten und der Antragsgegner der Scheidung zustimmte.
Abzugrenzen ist das von einer rein außergerichtlichen Erklärung. Teilt ein Ehegatte seine Zustimmung nur seinem Partner mit, etwa in einer Unterhaltsvereinbarung, ohne dass sie das Gericht erreicht, fehlt es an der erforderlichen Verfahrenshandlung. In einem solchen Fall liegt keine Zustimmung im Sinne des § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, und weder die erbvertragliche Einsetzung des Ehegatten noch sein gesetzliches Erbrecht entfallen. Der Unterschied liegt allein im Adressaten der Erklärung.
Fallbeispiel: Wie sich die Unwirksamkeit konkret auswirkt
Ein Unternehmer ohne leibliche Kinder will die Tochter seiner künftigen Frau aus deren erster Ehe absichern. Wenige Wochen vor der Hochzeit schließen beide einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Darin setzt er das Stiefkind zur Alleinerbin ein und behält sich den jederzeitigen Rücktritt vor; die Urkunde nennt als Anlass die demnächst beabsichtigte Heirat. Jahre später wird die Ehe geschieden. Vom Rücktritt macht der Unternehmer keinen Gebrauch, weil er den Vorgang nicht mehr für relevant hält. Er stirbt, ohne ein neues Testament errichtet zu haben.
Nach dem Maßstab des OLG Zweibrücken ist die Einsetzung des Stiefkindes unwirksam. Der Vertrag wurde im Hinblick auf die Ehe geschlossen, das Stiefkind ist Dritter im Sinne des § 2279 Abs. 2 BGB, und die Scheidung löst die Rechtsfolge des § 2077 Abs. 1 BGB aus. Der vorbehaltene, aber nicht ausgeübte Rücktritt hilft dem Stiefkind nicht; einen Fortbestandswillen nach § 2077 Abs. 3 BGB kann es nicht beweisen. Da der Erblasser kinderlos ist und kein wirksames Testament hinterlässt, treten an die Stelle des Stiefkindes seine gesetzlichen Erben, im Zweibrücker Fall war das die Nichte des Erblassers. Das Stiefkind, das über Jahre auf eine bindende Erbenstellung vertraute, geht leer aus, obwohl der Erbvertrag formal nie aufgehoben wurde.
Was bedeutet die Entscheidung für die Gestaltung eines Erbvertrags zugunsten von Stiefkindern?
Für die Gestaltung folgt daraus, dass der Fortbestand einer Stiefkind-Einsetzung im Scheidungsfall ausdrücklich angeordnet werden muss, wenn er gewollt ist. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2077 BGB arbeitet im Zweifel gegen das Stiefkind. Wer es unabhängig vom Schicksal der Ehe bedenken will, darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Rücktritt unterbleibt oder dass die Bindungswirkung des § 2289 BGB die Verfügung schützt. Beides trägt die Zuwendung nicht über die Scheidung hinaus.
In der Praxis zeigt sich, dass die Stolperstelle weniger im Erbvertrag selbst als in der Verknüpfung mit der Ehe liegt. Sobald die Urkunde den Ehebezug dokumentiert, etwa durch die Formel im Hinblick auf die bevorstehende Heirat, ist § 2077 BGB der Maßstab. Genau das ist in beiden besprochenen Verfahren geschehen. Die Gerichte haben die gesetzliche Wertung konsequent angewandt und sowohl die Ehegatten- als auch die Drittzuwendung an den Bestand der Ehe gebunden.
Daraus ergibt sich zugleich eine Chance: Die Rechtsfolge ist abdingbar. § 2077 Abs. 3 BGB lässt den Fortbestand zu, wenn der entsprechende Wille feststeht. Eine klare vertragliche Anordnung schafft diese Feststellbarkeit von vornherein und nimmt dem Streit die Grundlage.
Häufige Fragen
Gilt § 2077 BGB auch, wenn ich mein Stiefkind statt zum Erben nur mit einem Vermächtnis bedenke?
Ja. § 2279 Abs. 1 BGB verweist auf die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen allgemein, sodass auch ein erbvertragliches Vermächtnis zugunsten eines Dritten von der Unwirksamkeitsfolge erfasst sein kann, wenn der Vertrag im Hinblick auf die Ehe geschlossen wurde.
Schützt ein im Vertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht die Einsetzung meines Stiefkindes?
Nein. Das Rücktrittsrecht nach § 2293 BGB lockert nur die Bindung, beseitigt aber die Erbvertragsnatur nicht. Wird die Verfügung durch die Scheidung ohnehin unwirksam, ändert auch eine unterbliebene Rücktrittserklärung daran nichts.
Bleibt die Einsetzung wirksam, wenn der Erbvertrag lange vor der Eheschließung geschlossen wurde?
Möglicherweise. Fehlt der Bezug zur Ehe, weil der Vertrag Jahre zuvor und ohne Verlöbnis errichtet wurde, greift § 2077 BGB nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist, ob die Verfügung erkennbar mit Rücksicht auf die spätere Ehe getroffen wurde.
Wer muss beweisen, dass die Zuwendung auch im Scheidungsfall gelten sollte?
Das begünstigte Stiefkind. Nach der Wertung des § 2077 Abs. 3 BGB trägt die Feststellungslast, wer sich auf den Fortbestand der Erbeinsetzung trotz Scheidung beruft. Bleibt der Wille des Erblassers unklar, geht das zu seinen Lasten.
Was passiert mit dem Nachlass, wenn die Einsetzung des Stiefkindes wegfällt?
An die Stelle der unwirksamen Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge, sofern keine andere wirksame letztwillige Verfügung besteht. Bei einem kinderlosen Erblasser können das etwa Eltern, Geschwister oder, wie im Zweibrücker Fall, eine Nichte sein.
Wie kann ich die Einsetzung meines Stiefkindes scheidungsfest machen?
Durch eine ausdrückliche Klausel, dass die Zuwendung an das Stiefkind auch im Fall einer Scheidung der Ehe Bestand haben soll. Eine solche Anordnung schafft die nach § 2077 Abs. 3 BGB erforderliche Feststellbarkeit des Willens und entzieht der Unwirksamkeitsfolge die Grundlage.
Unsere fachliche Einschätzung
Aus unserer Sicht sollten Erblasser, die ein Stiefkind über einen Erbvertrag absichern wollen, drei Punkte beachten. Erstens gehört in den Vertrag eine ausdrückliche Fortgeltungsklausel für den Scheidungsfall, wenn die Zuwendung die Ehe überdauern soll. Formulieren Sie unmissverständlich, dass die Einsetzung des Stiefkindes unabhängig vom Bestand der Ehe gelten soll; das stellt den nach § 2077 Abs. 3 BGB nötigen Willen fest und verhindert, dass die gesetzliche Auslegungsregel die Verfügung kippt.
Zweitens raten wir dazu, bestehende Erbverträge zu überprüfen, die im Hinblick auf eine Ehe geschlossen wurden und nach einer Trennung oder Scheidung fortwirken sollen. Wer hier auf ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht oder auf die Bindungswirkung vertraut, verlässt sich auf etwas, das die Zuwendung nach den besprochenen Entscheidungen nicht trägt. In solchen Konstellationen ist eine erneute, an die veränderte Lebenssituation angepasste Verfügung der sichere Weg.
Drittens sollte schon bei der Beurkundung mitgedacht werden, wie der Ehebezug dokumentiert wird. Die Formel im Hinblick auf die bevorstehende Heirat ist der Anknüpfungspunkt für § 2077 BGB. Wer die Tragweite kennt, kann gezielt gegensteuern. Die Abstimmung von Erbvertrag, Ehevertrag und steuerlichen Folgen gehört in die Hand der beratenden Kanzlei, damit erb-, familien- und steuerrechtliche Wirkungen zusammenpassen.
Rechtsstand: Juni 2026.