Wer Familienvermögen geordnet auf die nächste Generation bringen will, ohne es im Erbfall zu zersplittern, bündelt es regelmäßig in einer Familiengesellschaft und überträgt die Anteile gestaffelt über die persönlichen Freibeträge. Die Rechtsform entscheidet dabei über Haftung, Steuerlast und Kontrolle. GbR, KG, GmbH & Co. KG, GmbH und Familienstiftung führen zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen. Welche Struktur passt, hängt von der Vermögensart, dem Versorgungsbedarf der älteren Generation und dem gewünschten Maß an Bindung ab.

Eine Familiengesellschaft ist eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile innerhalb einer Familie gehalten werden und die der gebündelten Verwaltung und der geordneten Weitergabe des Familienvermögens dient. Rechtlich ist sie keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine Zweckbestimmung, die sich über den Gesellschaftsvertrag in nahezu jede Rechtsform gießen lässt. Maßgeblich sind die familienbezogenen Bindungen im Vertrag, etwa Vinkulierung, Abfindungsbeschränkungen und Nachfolgeklauseln.

Was bringt eine Familiengesellschaft bei der Vermögensnachfolge?

Eine Familiengesellschaft erlaubt es, Vermögen gebündelt zu halten und Anteile daran gestaffelt unter Nutzung der Freibeträge zu übertragen, statt einzelne Vermögensgegenstände im Erbfall auf mehrere Erben aufzuteilen. Der Kern liegt in der Trennbarkeit. Wer eine vermietete Immobilie verschenkt, kann sie nur ganz oder als unpraktischen Bruchteil übertragen. Wer dieselbe Immobilie in eine Gesellschaft einlegt, überträgt anschließend Prozentpunkte am Anteil, und zwar genau in der Höhe, die der Freibetrag trägt.

Die persönlichen Freibeträge betragen für Kinder 400.000 Euro je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG rechnet mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammen, sodass ein einmal verbrauchter Freibetrag erst nach Ablauf dieser Frist wieder voll greift. Diese Zehn-Jahres-Mechanik ist der eigentliche Hebel der gestaffelten Übertragung.

Ein zweiter Grund ist der Zusammenhalt des Vermögens. Über eine Vinkulierungsklausel, die Anteilsübertragungen an die Zustimmung der Mitgesellschafter bindet, und über Abfindungsbeschränkungen lässt sich verhindern, dass ein einzelner Gesellschafter seinen Anteil an Familienfremde verkauft oder im Streit zum vollen Verkehrswert herausverlangt. In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade die Abfindungsklausel den Frieden in der Familie sichert, weil sie den Anreiz nimmt, die Gesellschaft als Geldquelle zu betrachten.

Schließlich trennt die Gesellschaft Vermögen und Kontrolle. Über stimmrechtslose oder stimmrechtsreduzierte Kommanditanteile partizipiert die jüngere Generation bereits am Vermögen, während die ältere Generation die Geschäftsführung behält. Diese Entkopplung erlaubt es, früh mit der Übertragung zu beginnen und trotzdem die Zügel in der Hand zu behalten.

Wie viel Vermögen lässt sich steuerfrei übertragen? Ein Rechenbeispiel

Über zwei Tranchen im Zehn-Jahres-Abstand lassen sich an zwei Kinder 3,2 Millionen Euro schenkungsteuerfrei übertragen, bevor überhaupt Steuer anfällt. Die Rechnung folgt unmittelbar aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 ErbStG.

Angenommen, ein Vater hält Kommanditanteile an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG im Wert von acht Millionen Euro und möchte sie auf seine zwei Kinder bringen. Jedes Kind hat gegenüber dem Vater einen Freibetrag von 400.000 Euro. In der ersten Tranche 2026 überträgt er auf jedes Kind einen Anteil im Wert von 400.000 Euro, zusammen 800.000 Euro, vollständig freibetragsgedeckt. Im Jahr 2036, also nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, leben die Freibeträge wieder auf, und er überträgt erneut 800.000 Euro freibetragsfrei. Beide Tranchen zusammen ergeben 1,6 Millionen Euro über den Vater. Bringt die Mutter sich mit ein, sei es als Mitgesellschafterin oder durch eine vorherige Übertragung an sie, verdoppelt sich der Betrag, weil jedes Kind auch ihr gegenüber 400.000 Euro je Zehn-Jahres-Zeitraum hat. Über beide Elternteile und zwei Tranchen stehen damit 3,2 Millionen Euro freibetragsfrei zur Verfügung.

Auf den verbleibenden Wert greift der Tarif der Steuerklasse I. Kinder fallen nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG in die günstigste Klasse. § 19 Abs. 1 ErbStG staffelt den Satz: bis 75.000 Euro steuerpflichtigen Erwerbs 7 Prozent, bis 300.000 Euro 11 Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent, bis 6.000.000 Euro 19 Prozent. Wer also über die Freibeträge hinaus überträgt, sollte die Tranchen so schneiden, dass nicht unnötig hohe Tarifstufen erreicht werden. In der Praxis schleust eine über zwanzig oder dreißig Jahre begonnene Staffelung den größten Teil eines Mittelstandsvermögens durch die Freibeträge, sofern die Bewertung der Anteile stabil bleibt.

Wichtig ist die richtige Bewertung der übertragenen Anteile, denn der Freibetrag deckt nur, was wertmäßig in ihn passt. Bei der freigebigen Zuwendung von Gesellschaftsanteilen bemisst sich die Bereicherung nach der tatsächlichen Vermögensverschiebung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2020 (II R 9/17) zur disquotalen Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft klargestellt, dass für die Frage der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht die Gesellschaft, sondern die durch die Einlage bereicherten Mitgesellschafter als Beschenkte gelten. Wer also über die Gestaltung der Einlagen einem Kind mehr zuwendet, als seiner Beteiligungsquote entspricht, löst eine Schenkung an dieses Kind aus, mit allen schenkungsteuerlichen Folgen.

Welche Rechtsform passt für die Familiengesellschaft?

Für privat gehaltenes Immobilien- und Kapitalvermögen ist die GmbH & Co. KG in der Mehrzahl der Fälle die erste Wahl, weil sie Haftungsbeschränkung, transparente Besteuerung und volle Gestaltungsfreiheit bei den Anteilen verbindet. Die übrigen Rechtsformen haben jeweils ihr eigenes Profil.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form und eignet sich für die gemeinschaftliche Verwaltung von Privatvermögen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist sie nach § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig und kann als eingetragene GbR (eGbR) in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Der Preis ist die persönliche, unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter, weshalb sich die GbR für werthaltiges Vermögen kaum eignet.

Die Kommanditgesellschaft (KG) trennt die Haftung sauber. Der Komplementär haftet unbeschränkt, die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Damit lassen sich geschäftsführende und nur vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter klar voneinander abgrenzen. Steuerlich ist die KG Mitunternehmerschaft, was bei gewerblichem Betriebsvermögen die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG eröffnet.

Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsstruktur der KG mit einer GmbH als Komplementärin, sodass keine natürliche Person mehr unbeschränkt haftet. Sie ist in der Nachfolgegestaltung die am häufigsten gewählte Struktur. Kommanditanteile lassen sich frei stückeln, mit oder ohne Stimmrecht ausstatten und in präziser Höhe übertragen. Steuerlich bleibt sie transparente Mitunternehmerschaft.

Die GmbH als Kapitalgesellschaft trennt das Vermögen rechtlich vollständig von den Gesellschaftern und genießt hohe Drittakzeptanz bei Banken und Geschäftspartnern. Sie unterliegt auf Gesellschaftsebene der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer; Ausschüttungen werden beim Gesellschafter zusätzlich besteuert. Für reines Immobilienvermögen kann die GmbH unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung nutzen und so die Gewerbesteuer auf die Grundstückserträge vermeiden.

Die Familienstiftung schließlich verselbständigt das Vermögen dauerhaft. Es geht nicht mehr durch Erbfolge über, sondern bleibt in der Stiftung gebunden, was bei sehr großen Vermögen und dem Wunsch nach langfristiger Bindung reizvoll ist. Der Preis ist die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre so anfällt, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über.

Folgende Übersicht ordnet die Rechtsformen nach den vier Kriterien, die bei der Wahl regelmäßig den Ausschlag geben.

| Rechtsform | Haftung | Besteuerung der Erträge | Eignung |

|---|---|---|---|

| GbR / eGbR | unbeschränkt, persönlich | transparent | kleinere Privatvermögen, gemeinschaftliche Verwaltung |

| KG | Kommanditisten bis zur Einlage | transparent | Betriebsvermögen, Trennung Führung und Kapital |

| GmbH & Co. KG | alle beschränkt | transparent | Standardfall, Immobilien- und Kapitalvermögen |

| GmbH | beschränkt | Körperschaft- und Gewerbesteuer | Thesaurierung, hohe Drittakzeptanz |

| Familienstiftung | beschränkt | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre | sehr große Vermögen, dauerhafte Bindung |

Personengesellschaft oder GmbH: Wie unterscheidet sich die Steuerlast?

Personengesellschaften besteuern transparent mit einem Spitzensatz von rund 42 bis 47,5 Prozent unmittelbar beim Gesellschafter, während die GmbH thesaurierte Gewinne mit etwa 30 Prozent belastet und erst bei Vollausschüttung auf rund 48,3 Prozent kommt. Welche Variante günstiger ist, hängt davon ab, ob die Erträge entnommen oder im Unternehmen belassen werden.

Bei der Personengesellschaft werden die Einkünfte den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der persönliche Einkommensteuersatz reicht bis 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, sodass die Gesamtbelastung gewerblicher Gewinne nach Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG je nach Hebesatz in der Größenordnung von 42 bis 47,5 Prozent liegt. Diese Belastung fällt unabhängig davon an, ob der Gesellschafter den Gewinn entnimmt, denn besteuert wird der zugerechnete Anteil.

Bei der GmbH trägt die Gesellschaft selbst Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, zusammen rund 30 Prozent. Solange der Gewinn in der GmbH bleibt, ist damit Schluss. Diese Thesaurierungsbelastung von etwa 30 Prozent ist deutlich niedriger als der Spitzensatz der Personengesellschaft und macht die GmbH zum Vehikel für Vermögen, das wachsen und reinvestiert werden soll. Schüttet die GmbH aus, kommt auf der Gesellschafterebene die Abgeltungsteuer von 25 Prozent oder das Teileinkünfteverfahren hinzu, sodass die Gesamtbelastung bei Vollausschüttung auf rund 48,3 Prozent steigt, also leicht über dem Niveau der Personengesellschaft.

Für reines Immobilienvermögen verschiebt sich das Bild. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt gar nicht der Gewerbesteuer, ihre Mieterträge werden nur mit Einkommensteuer belastet. Eine GmbH mit ausschließlich grundstücksverwaltender Tätigkeit kann über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer auf die Grundstückserträge ebenfalls vermeiden. Die Vorschrift verlangt, dass die GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt; bereits eine schädliche Nebentätigkeit kostet die Kürzung. Die Abgrenzung des kürzungsunschädlichen Tätigkeitskatalogs ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen.

Wann greift die gewerbliche Prägung und warum ist sie heikel?

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gilt als gewerblich geprägt, wenn ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftet und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die Prägung wandelt die an sich vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche um, mit weitreichenden Folgen für Gewerbesteuer und Verschonung.

Die typische GmbH & Co. KG ist gewerblich geprägt, weil die GmbH als einzige Komplementärin haftet und die Geschäfte führt. Das hat zwei Seiten. Einerseits unterliegen die Erträge dann der Gewerbesteuer und es entsteht steuerverstricktes Betriebsvermögen, sodass spätere Anteilsübertragungen stille Reserven aufdecken können. Andererseits eröffnet erst der Status als Mitunternehmerschaft mit Betriebsvermögen den Zugang zur erbschaftsteuerlichen Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG, die für gewerbliches Vermögen weit großzügiger ausfällt als die Behandlung reinen Privatvermögens.

Wer die Geschäftsführung anders verteilen will, muss die Grenzen kennen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Juli 2017 (IV R 42/14) zur sogenannten Einheits-GmbH & Co. KG entschieden, dass die gewerbliche Prägung erhalten bleibt, wenn den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag allein die Befugnis zur Ausübung der Gesellschafterrechte aus den von der KG gehaltenen GmbH-Anteilen übertragen wird. Solche Befugnisse betreffen nach dem Gericht nur die Rechtssphäre der Komplementär-GmbH und stellen keine Geschäftsführung der KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dar. Damit lässt sich der typische Interessenkonflikt der Einheitsgesellschaft entschärfen, ohne die Prägung zu verlieren. In der Gestaltung kommt es auf die präzise Formulierung der Geschäftsführungsklausel an, weil schon eine zu weit gefasste Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf die Kommanditisten die Prägung und damit die Verschonung kosten kann.

Wie nutzt der Familienunternehmens-Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG?

Familienunternehmen können vor der eigentlichen Verschonung einen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf den Wert des begünstigten Vermögens abziehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dauerhafte familienbezogene Bindungen enthält (§ 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG). Der Abschlag mindert die Bemessungsgrundlage, bevor Verschonungsabschlag und Freibeträge greifen, und kann bei werthaltigen Beteiligungen einen erheblichen Betrag ausmachen.

Drei Beschränkungen müssen kumulativ und gesellschaftsvertraglich verankert sein. Erstens muss die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des steuerrechtlichen Gewinns beschränkt sein (§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Zweitens darf der Anteil nur auf Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung übertragen werden (§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG). Drittens muss eine Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter unter dem gemeinen Wert liegen (§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem Umfang der vertraglichen Abfindungsbeschränkung und ist auf 30 Prozent gedeckelt.

Entscheidend ist der zeitliche Rahmen. Die Beschränkungen müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits bestanden haben und danach zwanzig Jahre fortbestehen (§ 13a Abs. 9 Satz 4 und 5 ErbStG). Wer also erst kurz vor der Übertragung eine Abfindungsklausel in den Vertrag aufnimmt, geht leer aus. Und wer die Klausel innerhalb der zwanzig Jahre wieder aufhebt oder gegen sie verstößt, verliert den Abschlag rückwirkend. In der Beratungspraxis ist die Zwei-Jahres-Vorlauffrist der häufigste Grund, warum der Abschlag im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, weil die Gestaltung zu spät begonnen wurde.

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist im Detail noch nicht in allen Punkten höchstrichterlich geklärt, etwa bei der Frage, wie streng die tatsächliche Einhaltung der Entnahmebeschränkung neben ihrer vertraglichen Verankerung zu prüfen ist. Wo der Wortlaut des § 13a Abs. 9 ErbStG offene Fragen lässt, ist eine konservative Vertragsgestaltung angezeigt, die alle drei Beschränkungen klar und überprüfbar abbildet.

Wie lassen sich Minderjährige sicher beteiligen?

Minderjährige Kinder können an einer Familiengesellschaft beteiligt werden, was die frühzeitige Nutzung der Freibeträge von 400.000 Euro je Kind und Elternteil erlaubt, erfordert aber regelmäßig einen Ergänzungspfleger und eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Die Beteiligung ist eines der wirksamsten Mittel, um die Zehn-Jahres-Mechanik des § 14 ErbStG früh anlaufen zu lassen.

Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Gesellschaft, an der ein Elternteil beteiligt ist, ist ein Insichgeschäft und unterliegt dem Vertretungsverbot, das § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1824 BGB für die Eltern anordnet. Die Eltern können das Kind dabei nicht selbst vertreten, sodass das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen muss. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die Zuwendungspflegschaft in § 1811 BGB ausdrücklich geregelt. Der Zuwendungspfleger wird gezielt für die Annahme und Verwaltung der Zuwendung bestellt, und seine Befugnisse lassen sich im Bestellungsbeschluss eingrenzen.

Daneben stellt sich die Frage der familiengerichtlichen Genehmigung. Sie lässt sich häufig vermeiden, wenn die Beteiligung als voll eingezahlte Kommanditbeteiligung ausgestaltet wird, sodass für das Kind kein Haftungsrisiko und keine Nachschusspflicht entsteht. Das MoPeG hat mit § 176 HGB die Haftung des Kommanditisten vor Eintragung neu gefasst, was bei der Aufnahme Minderjähriger zu beachten ist. Die Gesellschaftsverträge sollten Nachfolgeklauseln, Stimmrechte und Entnahmeregelungen so fassen, dass die Schutzinteressen des Kindes gewahrt bleiben und die Beteiligung weder ein genehmigungsbedürftiges Erwerbsgeschäft noch eine unkalkulierbare Haftung begründet.

Welche Fallstricke lauern bei Betriebsaufspaltung und MoPeG?

Die größten praktischen Risiken sind eine ungewollte Betriebsaufspaltung und ein nicht an das MoPeG angepasster GbR-Vertrag. Beide können erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Folgen auslösen, lassen sich aber durch sorgfältige Gestaltung beherrschen.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn zwischen einem Besitzunternehmen, etwa der grundstückshaltenden Familiengesellschaft, und einem Betriebsunternehmen, etwa der operativen GmbH, eine sachliche und eine personelle Verflechtung bestehen. Folge ist, dass das Besitzunternehmen gewerblich wird und die Anteile am Betriebsunternehmen zu seinem Betriebsvermögen gehören. Endet die Verflechtung später, etwa durch eine Anteilsübertragung im Rahmen der Nachfolge, droht die Aufdeckung der stillen Reserven. In der Gestaltung wird die personelle Verflechtung gelegentlich durch die Beteiligung eines familienfremden Dritten mit Sperrminorität an der Besitzgesellschaft unterbrochen. Die Beteiligung Minderjähriger als sogenannter Blocker ist mit Vorsicht zu behandeln, weil die Rechtsprechung das von den Eltern für das Kind ausgeübte Stimmrecht den Eltern zurechnen kann und die Verflechtung dann fortbesteht.

Das MoPeG hat die Lage der GbR grundlegend verändert. Die GbR ist nun rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 BGB) und kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (§ 707 BGB). Für eine GbR mit Grundbesitz ist die Eintragung als eGbR faktisch zwingend, weil sie nur in dieser Form im Grundbuch geführt werden kann. Das frühere Gesamthandsprinzip ist entfallen; das Gesellschaftsvermögen ist nun der Gesellschaft selbst zugeordnet. Bestehende Familien-GbR sollten ihren Vertrag auf Anpassungsbedarf prüfen, vor allem bei den Regelungen zu Geschäftsführung, Beschlussfassung und Eintragung.

Was dieser Beitrag nicht behandelt: grenzüberschreitende Sachverhalte mit Auslandsbezug, die Sonderfragen der vorbehaltenen Nießbrauchsgestaltung im Detail sowie die laufende Lohnsummen- und Behaltensfristprüfung der Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Diese Punkte verdienen eine eigene Betrachtung.

Häufige Fragen

Welche Rechtsform eignet sich für eine Familiengesellschaft mit Immobilienvermögen?

In den meisten Fällen die GmbH & Co. KG. Sie beschränkt die Haftung aller Beteiligten, bleibt transparent besteuert und erlaubt es, Kommanditanteile beliebig zu stückeln und mit oder ohne Stimmrecht auszustatten. Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Für reines Immobilienvermögen kann auch eine GmbH mit erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sinnvoll sein, wenn die Erträge thesauriert werden sollen.

Wie viel Vermögen lässt sich alle zehn Jahre steuerfrei übertragen?

Je Kind und Elternteil 400.000 Euro alle zehn Jahre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 ErbStG). Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen sind das 1,6 Millionen Euro pro Tranche. Über zwei Tranchen im Zehn-Jahres-Abstand ergeben sich 3,2 Millionen Euro freibetragsfrei. Auf den darüber hinausgehenden Wert greift bei Kindern der Tarif der Steuerklasse I nach § 19 Abs. 1 ErbStG, der bei 7 Prozent beginnt.

Können Minderjährige an einer Familiengesellschaft beteiligt werden?

Ja. Die Beteiligung ist ein wesentliches Element der frühen Nachfolgeplanung, weil sie die Freibeträge der Kinder früh nutzbar macht. Der Beitritt ist ein Insichgeschäft und erfordert in der Regel einen Ergänzungspfleger; seit dem 1. Januar 2023 ist die Zuwendungspflegschaft in § 1811 BGB geregelt. Die Haftung sollte über eine voll eingezahlte Kommanditbeteiligung beschränkt werden.

Was bringt der Familienunternehmens-Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG?

Einen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf den Wert des begünstigten Vermögens. Voraussetzung sind kumulativ eine Entnahmebeschränkung auf höchstens 37,5 Prozent des Gewinns, eine Verfügungsbeschränkung auf einen festen Personenkreis und eine Abfindungsbeschränkung unter dem gemeinen Wert. Diese Bindungen müssen zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach der Übertragung bestehen, sonst entfällt der Abschlag.

Was ändert das MoPeG für eine bestehende Familien-GbR?

Die GbR ist seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich rechtsfähig und kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für eine GbR mit Grundbesitz ist die Eintragung als eGbR praktisch zwingend, weil sie nur so im Grundbuch geführt wird. Bestehende Verträge sollten auf die neuen Regelungen zu Geschäftsführung und Beschlussfassung geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Wie lässt sich eine ungewollte Betriebsaufspaltung vermeiden?

Indem die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vermieden wird, etwa durch Beteiligung eines familienfremden Dritten mit wirtschaftlich substanzieller Sperrminorität an der Besitzgesellschaft. Die Verwendung Minderjähriger als Blocker ist heikel, weil das von den Eltern ausgeübte Stimmrecht dem Elternteil zugerechnet werden kann und die Verflechtung dann fortbesteht.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Familiengesellschaft bleibt auch unter MoPeG und reformiertem Vormundschaftsrecht das schärfste Instrument der steuerlichen Nachfolgeplanung, vorausgesetzt, man beginnt früh und führt die Gestaltung diszipliniert. Den eigentlichen Hebel bildet die konsequente Nutzung der Zehn-Jahres-Mechanik. Wer mit fünfzig Jahren beginnt, kann bis zur Übergabe drei volle Freibetragszyklen durchlaufen und damit einen Großteil eines Mittelstandsvermögens steuerfrei verschieben.

In der Beratungspraxis dominiert die GmbH & Co. KG, weil sie Haftungsbeschränkung, transparente Besteuerung und freie Anteilsstückelung in sich vereint. Die Familienstiftung gewinnt bei sehr großen Vermögen an Bedeutung, wo die dauerhafte Bindung das Erbersatzsteuer-Risiko überwiegt. Die GbR hat durch das MoPeG an Profil gewonnen, verlangt aber eine Anpassung der Altverträge und die Registereintragung. Bei gewerblichem Betriebsvermögen entscheidet die saubere Kombination aus gewerblicher Prägung, Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG und Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG über die Höhe der Belastung. Gerade die Zwei-Jahres-Vorlauffrist des Vorwegabschlags und die zwanzigjährige Bindung verlangen, dass die Vertragsgestaltung lange vor dem geplanten Übertragungszeitpunkt steht. Wir empfehlen, jede Familiengesellschaft als ein über Jahrzehnte angelegtes Vorhaben zu denken und Bewertung, Vertrag und Steuerwirkung regelmäßig nachzuhalten.

Rechtsstand: Juni 2026.