Wer einen Berufsbetreuer in seinem Testament bedenkt, bewegt sich auf rechtlich heiklem Terrain: Eine solche Verfügung kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig sein, wenn der Betreuer seine gerichtlich verliehene Stellung ausnutzt, um den alten, kranken und alleinstehenden Betreuten gezielt zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ein allgemeines Verbot, einen Betreuer zum Erben einzusetzen, gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Linie 2024 bekräftigt und Kriterien benannt, an denen sich die Wirksamkeit messen lässt.

Darf ein Berufsbetreuer überhaupt zum Erben eingesetzt werden?

Grundsätzlich ja. Das deutsche Erbrecht kennt keinen allgemeinen Satz, wonach die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers verboten oder automatisch unwirksam wäre. Wer testierfähig ist, kann frei bestimmen, wem er sein Vermögen hinterlässt; diese Testierfreiheit erfasst auch Personen aus dem beruflichen Umfeld des Erblassers. Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr besorgen kann (§ 1814 Abs. 1 BGB, die seit dem 1. Januar 2023 geltende Grundnorm; früher § 1896 BGB). Allein diese Funktion macht eine Zuwendung an ihn noch nicht anstößig.

Die Grenze zieht erst § 138 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein Testament ist ein solches Rechtsgeschäft. Die Schwierigkeit liegt darin, dass dieselbe Verfügung mit identischem Inhalt einmal wirksam und einmal sittenwidrig sein kann, je nachdem, unter welchen Umständen sie zustande kam.

Wann macht § 138 BGB ein Testament zugunsten des Betreuers nichtig?

Sittenwidrig wird ein solches Testament dann, wenn der Betreuer seine besondere Stellung gegen den Betreuten wendet. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 – 6 W 175/23 entschieden, dass ein notarielles Testament nichtig sein kann, wenn ein Berufsbetreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn zu bewegen, vor einem vom Betreuer herangezogenen Notar in dessen Sinne letztwillig zu verfügen. Damit hat der Senat seine bereits im rechtskräftigen Urteil vom 7. Januar 2021 (6 U 22/20) entwickelte Linie fortgeführt und ausdrücklich bestätigt.

Juristisch handelt es sich um eine sogenannte Umstandssittenwidrigkeit. Anders als bei einem von vornherein verwerflichen Inhalt ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten hier nicht aus dem Wortlaut der Verfügung, sondern aus dem Weg, auf dem sie entstanden ist. Der Vorwurf richtet sich gegen das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses. Wer zum Schutz eines hilfsbedürftigen Menschen eingesetzt ist, darf diese Position nicht in eigenem Vermögensinteresse umkehren.

Welche Umstände hat das OLG Celle für die Sittenwidrigkeit herangezogen?

Der Senat hat die Sittenwidrigkeit nicht aus einem einzelnen Merkmal abgeleitet, sondern aus einer Gesamtbetrachtung. Maßgeblich waren im entschiedenen Fall vier Gesichtspunkte: das hohe Alter und der schlechte Gesundheitszustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; der Umstand, dass sie ihre Tochter als einzige Angehörige kurz zuvor verloren hatte und unter schweren depressiven Episoden litt; der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung der Berufsbetreuerin und der Errichtung des Testaments; sowie die Tatsache, dass nicht die Erblasserin, sondern die Betreuerin den Notar beauftragt hatte und die Beurkundung im Krankenhaus stattfand.

Diese Kriterien geben der Praxis eine Orientierung, ersetzen aber keine schematische Prüfung. Das Gericht hat selbst betont, dass es bei einer Einzelfallentscheidung bleibt, weil die Umstände in der Gesamtschau in die eine wie in die andere Richtung wirken können. Aus unserer Sicht liegt der praktische Wert der Entscheidung gerade in dieser Kriterienliste: Sie zeigt, welche Anhaltspunkte ein Nachlassgericht später gegen eine Zuwendung an den Betreuer ins Feld führen wird.

Spielt es eine Rolle, ob der Betreute testierfähig war?

Nein, und das ist der vielleicht wichtigste Befund der Entscheidung. Das OLG Celle hat klargestellt, dass es für die Sittenwidrigkeit nicht auf eine fortbestehende Testierfähigkeit des Erblassers ankommt. Beide Fragen sind voneinander zu trennen.

Die Testierunfähigkeit ist gesondert geregelt: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB). Ist der Erblasser danach testierunfähig, ist das Testament schon aus diesem Grund unwirksam. Die Sittenwidrigkeit setzt eine Stufe davor an. Selbst ein voll testierfähiger Erblasser kann in seiner Entscheidungsfreiheit in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt worden sein. Genau diese Beeinträchtigung der Willensbildung durch den Betreuer prüft § 138 BGB unabhängig von der Frage, ob der Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung im Grundsatz noch erfassen konnte.

Schützt die notarielle Beurkundung vor dem Sittenwidrigkeitsvorwurf?

Sie schützt weniger, als viele annehmen. Ein öffentliches Testament entsteht dadurch, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Der Notar prüft die Geschäfts- und Testierfähigkeit und belehrt über die rechtliche Tragweite. Diese Form gibt der Verfügung Beweiskraft und sorgt für eine klare Dokumentation.

Gegen den Vorwurf der Umstandssittenwidrigkeit hilft das jedoch nur begrenzt. Im Celler Fall lag gerade ein notarielles Testament vor, und es wurde dennoch als nichtig behandelt. Erschwerend wirkte sich sogar aus, dass die Betreuerin den Notar selbst herangezogen hatte. Die notarielle Beurkundung dokumentiert, dass eine Erklärung abgegeben wurde; sie belegt nicht, dass die zugrunde liegende Willensbildung frei von der Einflussnahme des Begünstigten war. In der Praxis zeigt sich, dass die Beauftragung des Notars durch den Betreuer eher Misstrauen weckt als Vertrauen schafft.

Wie lässt sich ein gewolltes Vermächtnis an den Betreuer rechtssicher gestalten?

Will ein Erblasser seinen Betreuer ernsthaft und aus freien Stücken bedenken, sollte die Gestaltung so angelegt sein, dass möglichst keines der vom OLG Celle benannten Verdachtsmomente greift. Drei Punkte stehen im Vordergrund. Erstens sollte die Initiative nachweisbar vom Erblasser ausgehen, nicht vom Begünstigten; der Betreuer sollte sich aus der Organisation der letztwilligen Verfügung vollständig heraushalten und insbesondere nicht den Notar beauftragen. Zweitens schafft zeitlicher Abstand Klarheit: Eine Verfügung, die in unmittelbarer Nähe zur Bestellung des Betreuers und in einer akuten Krankheitsphase errichtet wird, ist besonders angreifbar. Drittens empfiehlt sich die Einschaltung eines vom Betreuer unabhängigen Beraters, der die Selbstbestimmung des Erblassers dokumentiert.

Dabei geht es nicht darum, eine Zuwendung künstlich abzusichern, die in Wahrheit nicht gewollt ist. Es geht darum, einen tatsächlich freien Willen so abzubilden, dass er später nicht als fremdbestimmt erscheint. Wer hier sauber trennt, nimmt dem Sittenwidrigkeitsvorwurf seine tatsächliche Grundlage.

Welche Folgen hat ein nichtiges Testament für Erbschein und Nachlass?

Die Folgen sind hart. Ein nach § 138 BGB sittenwidriges Testament ist nichtig; die Beteiligten können daraus keinerlei Rechte herleiten. Insbesondere kann auf dieser Grundlage kein Erbschein ausgestellt werden. Im Celler Fall hatte das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen, und das OLG Celle hat diese Zurückweisung bestätigt.

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben das Zeugnis über sein Erbrecht (§ 2353 BGB) nur, wenn die zugrunde liegende Verfügung wirksam ist. Fällt das Testament weg, gilt die nächstvorhergehende wirksame Verfügung oder, wenn keine existiert, die gesetzliche Erbfolge. Der eingesetzte Betreuer geht in diesem Fall vollständig leer aus. Aus unserer Sicht unterstreicht das, weshalb sich eine angreifbare Gestaltung selbst für den Begünstigten nicht lohnt: Wer auf einem sittenwidrigen Testament aufbaut, riskiert, am Ende nichts zu erhalten.

Fallbeispiel: Erbeinsetzung der Betreuerin im Krankenhaus

Eine 92-jährige, alleinstehende Frau liegt seit Anfang September im Krankenhaus. Ihre erkrankte Tochter, die sich um sie kümmert und das Zimmer mit ihr teilt, stirbt noch im selben Monat. Damit verliert die Frau ihre einzige Angehörige. Das Amtsgericht bestellt während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin. Im Oktober, bei einer schweren depressiven Belastung der Betreuten, beauftragt die Betreuerin einen Notar mit der Errichtung eines Testaments. Der Notar beurkundet im Krankenhaus eine Verfügung, mit der die Betreuerin Alleinerbin eines Vermögens von rund 350.000 Euro wird. Wenige Tage nach der Entlassung, die Betreuerin hat die Frau bei sich aufgenommen, stirbt die Erblasserin eines natürlichen Todes.

In dieser Konstellation greifen die Kriterien des OLG Celle nahezu lückenlos: hohes Alter, schlechter Gesundheitszustand, der Verlust der einzigen Angehörigen, der enge zeitliche Zusammenhang zur Bestellung und die Beauftragung des Notars durch die Begünstigte selbst. Das Gericht hat die Erbeinsetzung deshalb als sittenwidrig und nichtig angesehen und den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hätte die Frau dieselbe Person Jahre zuvor, aus eigener Initiative und mit unabhängiger Beratung bedacht, wäre die Bewertung offen gewesen.

Häufige Fragen

Ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers immer unwirksam?

Nein. Es gibt keine allgemeine Wertung, aus der sich die Unwirksamkeit ergibt. Maßgeblich ist allein, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalls Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB anzunehmen ist.

Kommt es auf die Testierfähigkeit des Erblassers an?

Nein. Das OLG Celle hat ausdrücklich klargestellt, dass die Sittenwidrigkeit nicht von einer fortbestehenden Testierfähigkeit abhängt. Beide Fragen werden getrennt geprüft.

Schützt ein notarielles Testament vor dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit?

Nur eingeschränkt. Auch ein notariell beurkundetes Testament kann nichtig sein. Wenn der Betreuer den Notar selbst beauftragt, wirkt das eher belastend.

Welche Umstände sprechen für Sittenwidrigkeit?

Hohes Alter und Krankheit des Erblassers, der Verlust naher Angehöriger, die zeitliche Nähe zwischen Betreuerbestellung und Testament sowie eine vom Betreuer ausgehende Initiative bei der Errichtung.

Was passiert mit dem Nachlass, wenn das Testament nichtig ist?

Aus einem nichtigen Testament lassen sich keine Rechte herleiten, ein Erbschein wird nicht erteilt. Es gilt die vorhergehende wirksame Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht verlangt die Rechtsprechung des OLG Celle eine bewusste Gestaltung, sobald ein Berufsbetreuer bedacht werden soll. Erstens sollte der Erblasser die letztwillige Verfügung sichtbar selbst anstoßen und den Betreuer aus jeder organisatorischen Rolle heraushalten, insbesondere aus der Auswahl und Beauftragung des Notars. Zweitens raten wir zu zeitlichem Abstand zwischen Betreuerbestellung und Testament sowie zur Beurkundung außerhalb einer akuten Krankheitsphase, da die zeitliche Nähe und der Gesundheitszustand zu den zentralen Verdachtsmomenten gehören. Drittens empfiehlt es sich, die freie Willensbildung durch eine vom Betreuer unabhängige Beratung zu dokumentieren, damit eine spätere Anfechtung ins Leere läuft. Geht es zugleich um steuerliche Folgen der Zuwendung, sollte die Gestaltung frühzeitig mit der Kanzlei abgestimmt werden, um zivil- und steuerrechtliche Wirkung zusammen zu denken.

Rechtsstand: Juni 2026.