Wer in seinem Testament „das vorhandene Barvermögen" vermacht, meint damit nach der Rechtsprechung das Bargeld und die sofort verfügbaren Bankguthaben, nicht aber Wertpapiere, Fondsanteile oder Genossenschaftsanteile. Genau diese Abgrenzung hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und damit klargestellt: Der alte Gegensatz von „bar" und „unbar" hat sich im Zeitalter der Kartenzahlung verschoben. Für die Gestaltungspraxis folgt daraus eine einfache, aber folgenreiche Regel. Wer einem Bedachten einen bestimmten Teil seines Geldvermögens zuwenden will, sollte nicht auf unbestimmte Sammelbegriffe vertrauen, sondern die gemeinten Konten und Werte selbst benennen.
Was bedeutet „Barvermögen" in einem Testament nach heutigem Recht?
„Barvermögen" erfasst das tatsächlich vorhandene Bargeld und die bei Banken geführten, sofort verfügbaren Guthaben, nicht jedoch Wertpapiere. So hat es das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20. Dezember 2023 (Az. 3 U 8/23) entschieden. Der Erblasser hatte eines seiner Kinder zum Alleinerben eingesetzt und es zugleich mit einem Vermächtnis zugunsten eines weiteren Kindes beschwert: Das beim Erbfall vorhandene Barvermögen solle zu einem Drittel ausgezahlt werden. Streitig wurde, was zu diesem Drittel gehört. Auf den Konten lagen rund 152.000 Euro, im Depot lagen Wertpapiere von gut 34.000 Euro, hinzu kamen Genossenschaftsanteile von 3.000 Euro und etwas physisches Bargeld.
Das Gericht stellte darauf ab, dass sich die Verkehrsanschauung des Wortes „bar" gewandelt hat. Bargeld im eigentlichen Sinn wird heute längst nicht mehr in dem Umfang genutzt wie früher. Durch die Verbreitung der Kartenzahlung versteht der allgemeine Sprachgebrauch unter „bar verfügbar" auch das Geld, das auf einem Girokonto liegt und sich jederzeit abheben oder per Karte ausgeben lässt. Wertpapiere zählen dazu nicht, weil sie erst verkauft werden müssen, bevor ihr Wert als Geld zur Verfügung steht. Der vermachte Anteil bezog sich daher auf das Kontoguthaben und das Bargeld, nicht auf das Depot und die Genossenschaftsanteile.
Wie unterscheidet sich Barvermögen vom Kapitalvermögen?
Barvermögen ist der engere, Kapitalvermögen der weitere Begriff. Das Barvermögen meint das sofort verfügbare Geld. Das Kapitalvermögen beschreibt demgegenüber das Barvermögen einschließlich weiterer in Geld messbarer Kapitalwerte, also etwa Wertpapiere, Fonds- und Genossenschaftsanteile oder verzinsliche Anlagen. Wer also alles erfassen will, was an Geld und geldwerten Anlagen vorhanden ist, trifft mit „Kapitalvermögen" die treffendere Formulierung.
Diese Unterscheidung ist keine sprachliche Spitzfindigkeit, sondern entscheidet über bare Euro. Im Oldenburger Fall machte das Depot mit über 34.000 Euro einen erheblichen Teil des gesamten Geldvermögens aus. Hätte der Erblasser „Kapitalvermögen" geschrieben, wäre der Depotwert in die Drittelung eingeflossen. Weil er „Barvermögen" wählte, blieb das Depot außen vor. Aus unserer Sicht zeigt der Fall exemplarisch, dass scheinbar gleichbedeutende Begriffe im Erbrecht ganz unterschiedliche Vermögensmassen ansprechen.
Wer trägt die Beweislast, wenn der Wortlaut eines Geldvermächtnisses streitig ist?
Die Beweislast trägt derjenige, der eine vom Wortsinn abweichende, ihm günstige Auslegung behauptet. Im Oldenburger Verfahren wollte der bedachte Vermächtnisnehmer den Begriff „Barvermögen" auf die gesamten liquiden Mittel einschließlich des Depots erstrecken. Das Gericht prüfte im Wege der erläuternden Auslegung, ob der Erblasser tatsächlich das gesamte Kapitalvermögen gemeint hatte. Maßstab dafür ist § 133 BGB: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Lässt eine letztwillige Verfügung verschiedene Deutungen zu, ist nach § 2084 BGB im Zweifel die Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann.
Den Beweis, dass der Erblasser entgegen dem Wortlaut auch die Wertpapiere erfassen wollte, konnte der Vermächtnisnehmer nicht führen. Damit blieb es beim engeren Verständnis. Wer als Bedachter mehr beansprucht, als der Wortsinn hergibt, muss konkrete Anhaltspunkte für einen weitergehenden Erblasserwillen vorlegen, etwa frühere Äußerungen, Entwürfe oder die Begleitumstände der Testamentserrichtung. Gelingt dieser Nachweis nicht, entscheidet der Wortlaut in seiner heutigen Verkehrsbedeutung.
Wie funktioniert ein Vermächtnis rechtlich, und wer ist der Beschwerte?
Ein Vermächtnis verschafft dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch, nicht die Stellung eines Erben. Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Bedachte wird also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Er erhält stattdessen ein Forderungsrecht: Durch das Vermächtnis wird nach § 2174 BGB für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Beschwert, also zur Erfüllung verpflichtet, ist nach § 2147 BGB der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer. Bestimmt der Erblasser nichts anderes, trifft die Last den Erben. Im Oldenburger Fall war damit der zum Alleinerben eingesetzte Sohn verpflichtet, an seinen Bruder ein Drittel des Barvermögens auszuzahlen. Der bedachte Bruder musste diesen Anspruch gegen den Erben durchsetzen; er hatte zunächst Auskunft über den Bestand des Geldvermögens verlangt, um die Höhe seines Anspruchs beziffern zu können.
Warum entstehen bei Geldvermächtnissen so häufig Auslegungsstreitigkeiten?
Streit entsteht vor allem deshalb, weil der Erblasser unbestimmte Sammelbegriffe verwendet, deren Bedeutung sich im Lauf der Zeit verschiebt. „Barvermögen", „Ersparnisse", „Guthaben" oder „liquide Mittel" klingen eindeutig, sind es aber nicht. Was der Erblasser darunter verstand, lässt sich nach seinem Tod nicht mehr erfragen. Die Bedachten legen den Begriff naturgemäß in ihrem eigenen Interesse aus, der eine eng, der andere weit. Die Verschiebung der Verkehrsanschauung, die das Oberlandesgericht Oldenburg beschreibt, verschärft das Problem zusätzlich: Ein vor zwanzig Jahren errichtetes Testament mag mit „bar" noch etwas anderes gemeint haben als ein heutiges.
Hinzu kommt, dass moderne Vermögen vielgestaltig sind. Neben dem Girokonto stehen Tagesgeld, Festgeld, Wertpapierdepots, Fondssparpläne, Krypto-Werte und Beteiligungen. Je vielfältiger die Anlageformen, desto größer die Zahl der Grenzfälle, in denen sich streiten lässt, ob ein bestimmter Wert noch „bar" oder schon „angelegt" ist. In der Praxis zeigt sich, dass gerade die Zwischenformen, also etwa ein jederzeit kündbares Tagesgeldkonto, Auslegungsfragen aufwerfen, an die der Erblasser beim Diktieren seines Testaments nicht gedacht hat.
Wie formulieren Sie ein Geldvermächtnis auslegungssicher?
Auslegungssicher wird ein Geldvermächtnis, wenn der Erblasser die gemeinten Vermögensgegenstände selbst definiert, statt sich auf einen Oberbegriff zu verlassen. Das ist die zentrale Lehre aus der Oldenburger Entscheidung. Wer ein Drittel seines Geldvermögens zuwenden möchte, sollte ausdrücklich festlegen, ob das Wertpapierdepot, die Genossenschaftsanteile und ähnliche Anlagen mitgezählt werden oder nicht. Bewährt hat sich, die einbezogenen Werte konkret zu beschreiben, etwa nach Kontoart, Bank oder Anlageform, oder umgekehrt klarzustellen, welche Werte ausgenommen sein sollen.
Sinnvoll ist außerdem, einen Stichtag zu benennen, weil sich die Vermögensstruktur zwischen Testamentserrichtung und Erbfall verändert. Wird ein Bruchteil vermacht, sollte erkennbar sein, von welcher Bezugsgröße der Bruchteil zu berechnen ist. Will der Erblasser einen festen Betrag zuwenden, vermeidet er die Abgrenzungsfrage von vornherein. Je nach Gestaltung kann auch ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB in Betracht kommen, wenn ein Miterbe vorab einen bestimmten Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten soll. Welche Form im Einzelfall passt, hängt von der Vermögensstruktur und den Familienverhältnissen ab.
Rechenbeispiel: Was ein einziges Wort kostet
Das folgende Beispiel rechnet die Oldenburger Konstellation mit den dort genannten Werten nach. Vorhanden waren bei Eintritt des Erbfalls ein Kontoguthaben von 152.778,88 Euro, physisches Bargeld von 1.238,23 Euro, ein Wertpapierdepot von 34.291,87 Euro und Genossenschaftsanteile von 3.000,00 Euro. Vermacht war ein Drittel.
Nach dem Verständnis des Gerichts gehören zum Barvermögen das Kontoguthaben und das Bargeld, zusammen 154.017,11 Euro. Ein Drittel davon ergibt 51.339,04 Euro. Das ist der Betrag, den der bedachte Bruder verlangen konnte.
Hätte der Erblasser „Kapitalvermögen" geschrieben, wäre auch das Depot von 34.291,87 Euro und die Genossenschaftsanteile von 3.000,00 Euro einzubeziehen gewesen, also weitere 37.291,87 Euro. Die Bezugsgröße hätte dann 191.308,98 Euro betragen, ein Drittel davon 63.769,66 Euro. Die Differenz von 12.430,62 Euro hing damit allein an der Wahl zwischen zwei Begriffen, die im Alltag oft synonym verwendet werden. Eine Klarstellung von zwei Worten im Testament hätte den Prozess vermieden.
Häufige Fragen
Fällt ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto unter „Barvermögen"?
Sofort verfügbare Guthaben gehören nach der Oldenburger Linie zum Barvermögen. Bei einem Festgeld mit fester Laufzeit ist das nicht eindeutig, weil das Geld gerade nicht jederzeit abrufbar ist. Hier sollte das Testament klarstellen, ob solche gebundenen Guthaben mitgemeint sind.
Sind Wertpapiere jemals vom Begriff „Barvermögen" erfasst?
Im Grundsatz nein. Es gibt allerdings eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der Wertpapiere einbezogen wurden, weil das Testament eine bestimmte Bank ausdrücklich benannte und damit alle dort verwahrten Werte erfasste. Eine solche Konkretisierung lag im Oldenburger Fall nicht vor.
Muss der Erbe dem Vermächtnisnehmer Auskunft über das Vermögen geben?
In der Regel ja, denn ohne Kenntnis des Bestands kann der Bedachte seinen Anspruch nicht beziffern. Im entschiedenen Fall hatte der Vermächtnisnehmer zunächst Auskunft über den Stand des Geldvermögens verlangt.
Wird der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis Miterbe?
Nein. Das Vermächtnis verschafft nach § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten. Der Bedachte tritt nicht in die Erbengemeinschaft ein und haftet nicht für Nachlassschulden.
Kann ich ein Geldvermächtnis nachträglich präziser fassen?
Ja. Solange Sie testierfähig sind, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder ergänzen und unklare Begriffe durch eine genaue Beschreibung der gemeinten Konten und Werte ersetzen.
Unsere fachliche Einschätzung
Aus unserer Sicht ist die Oldenburger Entscheidung weniger ein Urteil über Sprachgebrauch als eine Mahnung an die Gestaltungspraxis. Wer ein Geldvermächtnis aussetzt, sollte erstens jeden Sammelbegriff meiden und die einbezogenen Vermögensgegenstände konkret benennen, also etwa das Girokonto bei einer bestimmten Bank, ausdrücklich mit oder ohne das Wertpapierdepot. Zweitens empfiehlt es sich, die Bezugsgröße eines Bruchteilsvermächtnisses und einen Stichtag festzulegen, damit spätere Vermögensverschiebungen nicht zu neuem Streit führen. Drittens sollte ein bestehendes Testament daraufhin überprüft werden, ob es Begriffe wie „Barvermögen", „Ersparnisse" oder „liquide Mittel" enthält, die heute anders verstanden werden als zum Zeitpunkt der Errichtung.
Gerade bei vermögenden Nachlässen mit Konten, Depots und Beteiligungen lohnt sich die Abstimmung der erbrechtlichen Formulierung mit der steuerlichen Gestaltung. Welche Werte einem Bedachten zufallen, hat unmittelbare Auswirkungen auf Pflichtteils- und Anrechnungsfragen sowie auf die Erbschaftsteuer. Wir empfehlen, letztwillige Verfügungen über Geldvermögen vor der Errichtung fachlich prüfen zu lassen, damit der wirkliche Wille auch nach dem Erbfall trägt und nicht erst ein Gericht ihn rekonstruieren muss.
Rechtsstand: Juni 2026.