Die Güterstandsschaukel ist eine bewährte Gestaltung, mit der Eheleute Vermögen steuerfrei vom vermögenderen auf den weniger vermögenden Partner verschieben. Der Mechanismus arbeitet mit dem gesetzlichen Güterstand: Sie wechseln per Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, wodurch nach § 1378 BGB eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht. Diese Forderung erfüllen Sie durch Vermögensübertragung, und sie löst nach § 5 Abs. 2 ErbStG keine Schenkungsteuer aus. Anschließend können Sie zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln und das Modell später erneut nutzen. Der Bundesfinanzhof hat diese Schaukel ausdrücklich anerkannt und behandelt sie nicht als Gestaltungsmissbrauch.
Was ist die Güterstandsschaukel und wie funktioniert sie?
Die Güterstandsschaukel ist der gezielte Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und später zurück, um über die güterrechtliche Ausgleichsforderung Vermögen zwischen Eheleuten umzuschichten. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt das Vermögen beider Partner während der Ehe getrennt. Erst wenn dieser Güterstand endet, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Genau diesen Ausgleich nutzt die Gestaltung.
Der Ablauf hat in der klassischen Form drei Schritte. Im ersten Schritt beenden Sie die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag und vereinbaren Gütertrennung. Damit entsteht die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB zugunsten des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn. Im zweiten Schritt wird diese Forderung erfüllt, regelmäßig durch Übertragung von Geld oder Vermögensgegenständen. Im dritten, optionalen Schritt wechseln Sie durch erneuten Ehevertrag zurück in die Zugewinngemeinschaft. Damit beginnt eine neue Zugewinnphase, und die Schaukel lässt sich nach einiger Zeit wiederholen. Daher der Name: Das Vermögen schaukelt über den Güterstandswechsel von einem Partner zum anderen.
Warum löst die Zugewinnausgleichsforderung keine Schenkungsteuer aus?
Die Ausgleichsforderung ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG kein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb, weil sie ein gesetzlicher güterrechtlicher Anspruch ist und keine freigebige Zuwendung. Die Norm formuliert es ausdrücklich: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG. Der Gesetzgeber behandelt den Zugewinnausgleich also bewusst als steuerneutralen Vorgang.
Der Bundesfinanzhof hat das in seinem Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02) bestätigt und die Güterstandsschaukel als zulässig eingestuft. Das Gericht sah in der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und dem anschließenden Wechsel zurück keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Die Vermögensverschiebung beruht auf einem realen güterrechtlichen Ausgleich, und die Eheleute dürfen ihre güterrechtlichen Verhältnisse so gestalten, wie das Zivilrecht es vorsieht. Auch die spätere Neubegründung der Zugewinngemeinschaft ist unschädlich. Die Finanzverwaltung folgt dem in R E 5.2 Abs. 1 ErbStR 2019. Eine Grenze zieht der BFH erst dort, wo eine überhöhte, also güterrechtlich nicht geschuldete Ausgleichsforderung vereinbart wird. Der überschießende Teil wäre dann eine steuerpflichtige Schenkung.
Welchen steuerlichen Vorteil bringt die Vermögensumschichtung?
Der Vorteil liegt darin, dass der weniger vermögende Ehegatte nach der Umschichtung eigenes Vermögen besitzt und seine erbschaftsteuerlichen Freibeträge und niedrigen Steuerstufen gegenüber den Kindern selbst nutzen kann. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 ErbStG. Liegt das Familienvermögen einseitig bei einem Partner, verschenkt die Familie bei der nächsten Übertragung auf die Kinder unter Umständen den Freibetrag des anderen Elternteils.
Hinzu kommt der Progressionseffekt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs in Stufen an. Wird ein großes Vermögen aufgeteilt und gehen zwei kleinere Erwerbe statt eines großen auf die Kinder über, bleibt jeder Teil in einer niedrigeren Steuerstufe. Praktisch wirkt die Schaukel hier als Vorbereitung: Erst entsteht beim weniger vermögenden Partner eigene Substanz, dann lässt sich diese gestaffelt und unter Ausnutzung der Zehn-Jahres-Frist des § 14 ErbStG an die nächste Generation weitergeben. Zwischen den Eheleuten selbst greift der Vorgang nicht in den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro ein, weil die Ausgleichsforderung eben kein Erwerb im Sinne des ErbStG ist. Der Freibetrag bleibt also für andere Zuwendungen erhalten.
Ein weiterer Hebel betrifft den Pflichtteil. Durch die Verlagerung verändern Sie die Vermögensverhältnisse, an die das Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB anknüpft. Wer vorab Vermögen auf den Ehegatten überträgt, kann den Nachlass und damit den Pflichtteil pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge im Ergebnis steuern. Das setzt eine sorgfältige erbrechtliche Begleitung voraus, weil hier zivilrechtliche und steuerliche Ziele zusammenspielen.
Rechenbeispiel: Wie hoch ist die Ausgleichsforderung?
Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Überschusses, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eintritt in den Güterstand (§ 1374 BGB), Endvermögen das Vermögen bei dessen Beendigung (§ 1375 BGB).
Nehmen Sie ein Ehepaar an, das vor 25 Jahren ohne nennenswertes Vermögen geheiratet hat. Das Anfangsvermögen beider Partner liegt also bei jeweils 0 Euro. Ehemann A hat ein Immobilien- und Wertpapiervermögen von 3.000.000 Euro aufgebaut, Ehefrau B von 600.000 Euro.
- Zugewinn A: 3.000.000 Euro abzüglich 0 Euro Anfangsvermögen, also 3.000.000 Euro.
- Zugewinn B: 600.000 Euro abzüglich 0 Euro Anfangsvermögen, also 600.000 Euro.
- Überschuss des höheren über den niedrigeren Zugewinn: 3.000.000 minus 600.000, also 2.400.000 Euro.
- Ausgleichsforderung von B gegen A: die Hälfte davon, somit 1.200.000 Euro.
Beenden die Eheleute jetzt die Zugewinngemeinschaft, kann A diese 1.200.000 Euro steuerfrei an B leisten, etwa durch Übertragung von Wertpapieren oder einer Immobilie. B verfügt anschließend über eigenes Vermögen von 1.800.000 Euro. Damit lassen sich bei späteren Übertragungen auf zwei gemeinsame Kinder deren Freibeträge gegenüber B von je 400.000 Euro nutzen, die ohne die Umschichtung leergelaufen wären. Das verlagerte Vermögen wandert vollständig steuerfrei, weil § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung aus dem steuerpflichtigen Erwerb herausnimmt.
Welche ertragsteuerliche Falle droht bei der Erfüllung?
Die größte Falle entsteht, wenn die Geld-Ausgleichsforderung durch Hingabe von ertragsteuerlich verstricktem Vermögen erfüllt wird, denn das gilt als Veräußerung und deckt stille Reserven auf. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB ist zunächst ein Geldanspruch. Übertragen Sie zur Tilgung stattdessen einen Vermögensgegenstand, liegt eine Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 BGB vor. Ertragsteuerlich ist das ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft.
Betrifft die Übertragung etwa eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG oder ein Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG, werden die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Aus der schenkungsteuerfreien Umschichtung wird so unversehens ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang. In der Praxis zeigt sich, dass dieser Effekt häufig übersehen wird, weil die schenkungsteuerliche Freistellung im Vordergrund steht.
Abhilfe schafft der gegenstandsbezogene Zugewinnausgleich. Vereinbaren die Eheleute güterrechtlich von vornherein, dass der Ausgleich durch Übertragung eines bestimmten Gegenstands erfolgt, handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber im Sinne des § 362 BGB und nicht um einen Realisationsvorgang. Die stillen Reserven bleiben dann unangetastet. Auf eine zivilrechtlich saubere Formulierung dieser Abrede kommt es an, weshalb die güterrechtliche und die ertragsteuerliche Beratung hier eng verzahnt gehören. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung dieses Punktes unterstrichen: Im Urteil vom 9.1.2020 (IX ZR 61/19) bejahte er die Haftung eines Rechtsanwalts, der nicht auf die Einschaltung der steuerlichen Beratung wegen der drohenden Steuerfolgen aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG hingewiesen hatte.
Wie muss die Schaukel durchgeführt werden, damit sie anerkannt wird?
Die Schaukel wird nur anerkannt, wenn ein echter güterrechtlicher Ausgleich tatsächlich und fremdüblich vollzogen wird; eine bloß auf dem Papier vereinbarte oder überhöhte Forderung trägt nicht. Aus der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis lassen sich mehrere Anforderungen ableiten, die Sie beachten sollten.
Erstens muss der Güterstandswechsel formwirksam erfolgen. Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 1410 BGB. Zweitens muss die Ausgleichsforderung der Höhe nach dem entsprechen, was sich güterrechtlich tatsächlich ergibt. Eine fingierte oder bewusst überhöhte Forderung ist insoweit eine freigebige Zuwendung und damit schenkungsteuerpflichtig. Drittens muss die Forderung tatsächlich erfüllt werden. Eine nur gebuchte, aber nicht vollzogene Übertragung genügt nicht. Wird statt sofortiger Zahlung eine Stundung vereinbart, sollte diese fremdüblich ausgestaltet und verzinst sein, weil sonst über den Zinsvorteil eine eigene Schenkungsteuerfrage entsteht.
Viertens empfiehlt sich beim Rückwechsel ein angemessener zeitlicher Abstand. Zwar hat der BFH die unmittelbare Neubegründung der Zugewinngemeinschaft im Urteil vom 12.7.2005 nicht beanstandet. Aus unserer Sicht stärkt ein erkennbarer Abstand zwischen Beendigung, Erfüllung und Wiederbegründung dennoch die Position gegenüber dem Finanzamt, weil er den eigenständigen güterrechtlichen Charakter jedes Schritts unterstreicht. Es geht nicht darum, ein starres Mindestintervall einzuhalten, sondern darum, dass jeder Schritt für sich genommen Bestand hat.
Welche erb- und pflichtteilsrechtlichen Folgen sind zu bedenken?
Der Güterstandswechsel verändert die Erbquote des überlebenden Ehegatten und wirkt sich auf die Pflichtteile der Abkömmlinge aus, weshalb die güterrechtliche Gestaltung mit der erbrechtlichen abgestimmt sein muss. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB. Wechseln Sie in die Gütertrennung, entfällt diese erbrechtliche Pauschallösung. Je nach Zahl der Kinder kann sich die gesetzliche Erbquote des Ehegatten dadurch verändern, was wiederum die Pflichtteile nach §§ 2303 ff. BGB beeinflusst.
Solange die Schaukel zurück in die Zugewinngemeinschaft führt, stellt sich die erbrechtliche Lage am Ende wieder her. Bleibt es dagegen bei der Gütertrennung, verschiebt sich das Gefüge dauerhaft. Wer mit der Übertragung Pflichtteilsansprüche steuern möchte, sollte zudem die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB im Blick behalten, innerhalb derer Schenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch abschmelzend berücksichtigt werden. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung ist allerdings keine Schenkung und löst den Pflichtteilsergänzungsanspruch insoweit nicht aus. Diese Abgrenzung im Einzelfall sauber vorzunehmen, gehört zu den anspruchsvollen Teilen der Gestaltung.
Häufige Fragen
Fällt auf die Ausgleichszahlung wirklich keine Schenkungsteuer an?
Nein. Die güterrechtliche Ausgleichsforderung gehört nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Voraussetzung ist, dass sie der Höhe nach dem entspricht, was sich aus dem Zugewinnausgleich tatsächlich ergibt. Ein überhöhter Betrag wäre insoweit schenkungsteuerpflichtig.
Darf ich nach dem Wechsel wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück?
Ja. Der BFH hat die Wiederbegründung der Zugewinngemeinschaft im Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02) gebilligt und darin keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Jeder Wechsel braucht aber einen wirksamen, notariell beurkundeten Ehevertrag.
Muss ich die Ausgleichsforderung in Geld zahlen?
Geschuldet ist zunächst Geld. Sie können auch Vermögensgegenstände übertragen, sollten dann aber prüfen, ob dadurch stille Reserven aufgedeckt werden. Sicherer ist ein von vornherein vereinbarter gegenstandsbezogener Ausgleich, der ertragsteuerlich kein Veräußerungsgeschäft ist.
Ist die Güterstandsschaukel auch bei großem Immobilienvermögen sinnvoll?
Oft ja, weil sich gerade bei hohen Werten die Freibeträge und Progressionsstufen beider Eltern besser ausnutzen lassen. Bei Immobilien ist allerdings die Spekulationsfrist nach § 23 EStG zu beachten, falls die Forderung durch Grundstücksübertragung erfüllt wird.
Kann das Finanzamt die Gestaltung als Missbrauch verwerfen?
Bei einem echten güterrechtlichen Ausgleich nicht. Der BFH hat § 42 AO ausdrücklich verneint. Risiken entstehen nur bei fingierten oder überhöhten Forderungen, fehlendem tatsächlichen Vollzug oder einer rein papierhaften Umsetzung.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Güterstandsschaukel ist aus unserer Sicht eine der wirkungsvollsten Gestaltungen, um Vermögen zwischen Eheleuten steuerfrei auszubalancieren und die Erbschaftsteuer der nächsten Generation vorzubereiten. Ihr Charme liegt in der gesetzlichen Klarheit des § 5 Abs. 2 ErbStG und der gefestigten Rechtsprechung. Die Gestaltung verzeiht aber keine handwerklichen Fehler.
Wir empfehlen, zunächst eine belastbare Zugewinnberechnung aufzustellen, damit die Ausgleichsforderung der Höhe nach gesichert ist und nicht angreifbar wird. Klären Sie dabei das Anfangsvermögen beider Partner, weil eine spätere Beweisnot zu Lasten desjenigen geht, der sich auf ein höheres Anfangsvermögen beruft. Im zweiten Schritt sollten Sie festlegen, womit die Forderung erfüllt wird. Sobald ertragsteuerlich verstricktes Vermögen im Spiel ist, gehört der gegenstandsbezogene Ausgleich nach § 362 BGB in den Ehevertrag, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Drittens raten wir, den gesamten Ablauf güterrechtlich, erbrechtlich und steuerlich gemeinsam zu planen und jeden Schritt notariell sauber zu dokumentieren, damit die Schaukel auch einer späteren Prüfung standhält.
Rechtsstand: Juni 2026.