Welche Substanzgröße trägt eine Familienstiftung?

Die einfachste, aber zugleich härteste Vorprüfung gilt der Substanzgröße. Eine Familienstiftung ist ein vollständiger Rechtsträger mit eigenständigem Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Aufsichtsapparat. Sie braucht Organe, sie unterliegt der Aufsicht und sie zieht laufende Kosten nach sich, die unabhängig von der Höhe des gewidmeten Vermögens anfallen. Hinzu treten die Errichtungskosten der Strukturentscheidung, die Eingangsbesteuerung nach den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und die periodisch wiederkehrende Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

In der differenzierenden Beratungsliteratur wird die wirtschaftliche Schwelle der Familienstiftung mit rund drei Millionen Euro Substanz beziffert. Diese Faustregel ist kein gesetzliches Schwellenmodell, sondern eine in der Praxis entwickelte Orientierungsmarke. Sie hat ihren Sinn darin, die fixen Kosten der Stiftungsstruktur in ein vernünftiges Verhältnis zum strukturellen Nutzen zu setzen. Unterhalb dieser Schwelle ist die Familienstiftung in den allermeisten Konstellationen wirtschaftlich kein günstiges Werkzeug; oberhalb dieser Schwelle wird sie überhaupt erst zu einer ernsthaft diskutierbaren Variante.

Diese Marke ist eine erste, nicht die einzige Voraussetzung. Auch ein Stifter mit einer Substanz von vier oder fünf Millionen Euro kann an der falschen Vermögensart oder am zu kurzen Zeithorizont scheitern. Wer mit signifikant weniger Substanz unterwegs ist, sollte hingegen sehr genau prüfen, ob klassische Nachfolgewerkzeuge — Testament, vorweggenommene Erbfolge, gegebenenfalls Familienpool als Personengesellschaft — der konkreten Situation nicht besser entsprechen.

Welche Vermögensart trägt die Stiftungsstruktur?

Die zweite Achse ist die steuerliche Qualität des einzubringenden Vermögens. Hier entscheidet sich, ob die Stiftung an den Belastungspunkten Eingang und Erbersatz tragbar bleibt oder ob sie an der Substanz selbst frisst.

Begünstigtes unternehmerisches Vermögen ist die tragendste Konstellation. Greifen die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG — Regel- oder Vollverschonung, gegebenenfalls Sonderverschonung nach § 13a Abs. 9 ErbStG —, kann die Eingangsbesteuerung erheblich abgemildert werden, und die Erbersatzsteuer als wiederkehrende Belastung lässt sich entlang derselben Mechanik strukturieren. Familienunternehmen, GmbH-Anteile mit operativem Substrat und gepoolte Beteiligungen oberhalb der Mindestbeteiligungsschwellen kommen für diese Logik regelmäßig in Betracht. Wir verweisen für die Details der Verschonung auf unsere gesonderten Beiträge zu §§ 13a und 13b ErbStG.

Reines Privatvermögen — Wertpapiere ohne betriebliche Einbettung, Festgeld, Anteile am Streubesitz — und Immobilienvermögen außerhalb der spezialgesetzlichen Begünstigungen werden bei der Eingangsbesteuerung voll belastet. Sie tragen die wiederkehrende Erbersatzsteuer ebenfalls voll, weil die Verschonungslogik ihnen verschlossen bleibt. Für reine Vermögensverwaltungsfälle, die ausschließlich aus solchen Komponenten bestehen, fällt die Wirtschaftlichkeitsrechnung der Familienstiftung in aller Regel ungünstig aus.

Häufig mischt der Vermögensbestand. Wer mit einem operativen Familienunternehmen ein Immobilienportfolio und ein Wertpapierdepot kombiniert, muss vor der Strukturentscheidung klären, welche Bestandteile in welchem Mantel gehalten werden sollen. Nicht jedes Vermögen gehört in die Stiftung; und nicht jede Stiftung muss aus dem gesamten Familienvermögen gespeist werden.

Welcher Generationenhorizont rechtfertigt die Stiftungsstruktur?

Die dritte Achse betrifft den Zeithorizont, über den die Stiftung wirken soll. Eine Familienstiftung entfaltet ihren Strukturgewinn — Vermögensbündelung, Schutz vor Zersplitterung, geordnete Nachfolge ohne Erbauseinandersetzung — über Jahrzehnte. Die periodische Erbersatzsteuer ist genau auf diesen Zeitraum zugeschnitten: Sie erfasst, was über den Generationenzyklus gebunden bleibt.

Daraus ergibt sich eine schlichte Voraussetzung. Wer eine Familienstiftung errichten will, sollte über mindestens eine, realistischerweise zwei Generationen denken. Liegt der Horizont darunter, entsteht ein paradoxes Gebilde: ein Rechtsträger mit Errichtungskosten, laufender Verwaltung und Erbersatzsteuer-Vorbelastung, der seinen eigentlichen Strukturgewinn nicht erlebt. Auch hier gilt: Ein klassisches Testament mit gestaffelter Nachfolge oder ein Familienpool als Personengesellschaft kann in solchen Konstellationen die bessere Antwort sein.

Eine Sonderkonstellation hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.06.2025 (II R 30/22) verdeutlicht. Für eine nach Schweizer Recht gegründete Stiftung, die nach deutschem Recht nicht rechtsfähig ist, hat er das Auslösen der Erbersatzsteuer abgelehnt. Die Entscheidung ist kein Freibrief für Auslandsgestaltungen; sie macht aber sichtbar, dass die innerstaatliche Erbersatzsteuer eine zivilrechtliche Anbindung der Stiftung an die deutsche Rechtsordnung voraussetzt. Wer ohne Not in eine ausländische Stiftungsrechtsordnung wechselt, wechselt mit der Erbersatzsteuer regelmäßig auch das Risikoprofil insgesamt; eine ernsthafte Gestaltungsentscheidung ist das selten.

Wer profitiert von einer gemeinnützigen Stiftung?

Die gemeinnützige Stiftung folgt einer anderen Logik. Wer von ihr „profitiert“, profitiert nicht im Sinne einer Steuerersparnis zum eigenen späteren Nutzen, sondern im Sinne der institutionellen Verankerung eines Förderzwecks. Der Stifter verliert die Verfügungsgewalt über das gewidmete Vermögen endgültig; die steuerlichen Privilegien sind die Kehrseite dieses realen Vermögensverzichts.

Wer also profitiert? In klassischer Konstellation drei Gruppen. Erstens Stifter mit einem ernsthaften Förderanliegen, die ein Anliegen über die eigene Lebenszeit hinaus institutionell tragen wollen — Bildung, Forschung, Kultur, Gesundheit, soziale Zwecke. Zweitens Unternehmen, die im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verankerung dauerhaft Mittel widmen wollen und dafür den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter nutzen. Drittens Personen, die größere Einmalzuwendungen aus außerordentlichen Lebensereignissen — Unternehmensverkauf, Erbschaft — über das Vermögensstockprivileg des § 10b Abs. 1a EStG mit bis zu einer Million Euro über zehn Jahre verteilt steuerlich begleiten wollen.

Wer von einer gemeinnützigen Stiftung nicht profitiert, ist ebenso klar: Wer eigentlich gar nicht stiften will, sondern Vermögen für sich oder seine Familie zwischenparken möchte, hat von der Konstruktion strukturell nichts. Die Rechtsprechung ist hier nicht zimperlich. In einem in der Beratungsliteratur dokumentierten Fall übertrug ein Ehepaar einer selbst errichteten Stiftung Gemälde und wollte den Spendenabzug geltend machen; der Bundesfinanzhof verneinte den Abzug wegen zu großer Nähe von Stiftung und Stifter und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttungslogik an. Die Entscheidung steht stellvertretend für eine Linie: Wo das gemeinnützige Element fehlt, scheitert die Konstruktion. Hinzu kommen Risiken wie der Verlust der Gemeinnützigkeit durch Satzungsverstöße sowie unter Umständen strafrechtlich relevante Versäumnisse bei der Mittelverwendung.

Welche laufenden Pflichten muss der Stifter einkalkulieren?

Wer profitieren will, muss zudem die laufende Compliance der Stiftungsform realistisch einkalkulieren. Mit dem reformierten Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB und dem ab dem 01.01.2026 in Betrieb gehenden Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz hat sich die formelle Belastung deutscher Stiftungen spürbar verdichtet. Bestehende Stiftungen müssen die Eintragung bis zum 31.12.2026 nachholen; wer säumig ist, riskiert Bußgelder. Daneben kann eine parallele Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister bestehen.

Für die gemeinnützige Stiftung tritt eine zweite operative Vorgabe hinzu. Erträge dürfen nicht beliebig angesammelt werden; sie sind zeitnah dem Stiftungszweck zuzuführen. Der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 sieht ab dem 01.01.2026 eine Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bislang unter 45.000 Euro auf 100.000 Euro vor. Nach Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen werden damit rund neunzig Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entlastet. Die missbräuchliche Mittelansammlung bleibt allerdings über den Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO begrenzt.

Diese Vorgaben sind in der Außenwahrnehmung Nebenschauplätze, in der Stiftungswirklichkeit aber die täglichen Belastungen, an denen sich Stiftungen messen lassen. Wer den Apparat einer Stiftung nicht ernsthaft tragen kann oder will, sollte die Strukturentscheidung nicht treffen.

Wann ist die Stiftung das richtige Werkzeug, wann nicht?

Aus den drei Achsen — Substanz, Vermögensart, Generationenhorizont — und der gemeinnützigen Sonderachse Vermögensverzicht ergibt sich eine ernüchternd klare Einordnung. Die Familienstiftung ist das richtige Werkzeug für Stifter mit substantiellem unternehmerischem oder gemischtem Vermögen, die ihre Nachfolge über mindestens eine Generation hinaus institutionell bündeln wollen, und die diese Bündelung als Strukturentscheidung verstehen, nicht als Steuerersparnis. Die gemeinnützige Stiftung ist das richtige Werkzeug für Stifter mit einem ernsthaften Förderanliegen, die den Vermögensverzicht aktiv wollen.

Die Stiftung ist hingegen nicht das richtige Werkzeug, wenn die Substanz unter der wirtschaftlichen Schwelle bleibt, wenn das einzubringende Vermögen ausschließlich aus nicht verschonungsfähigem Privatvermögen besteht, wenn der Generationenhorizont zu kurz ist, oder wenn die Konstruktion in Wahrheit nur dazu dienen soll, Vermögen vor steuerlichen Belastungen abzuschirmen, die ohne ernsthaftes Förder- oder Bündelungsmotiv ohnehin nicht zu rechtfertigen wären. Genau in dieser letzten Konstellation arbeitet die Konstruktion erfahrungsgemäß am verlässlichsten gegen den Stifter — sei es durch eine versagte Gemeinnützigkeit, durch eine verdeckte Gewinnausschüttungslogik oder durch eine Erbersatzsteuerbelastung, die in der Vorrechnung nicht ehrlich kalkuliert worden war.

Die nüchterne Botschaft ist damit dieselbe, die selbst werbende und etablierte Stiftungsquellen ausdrücklich teilen: Die Stiftung ist ein Strukturierungsinstrument mit steuerlichen Begleitfolgen, nicht umgekehrt. Wer von ihr profitiert, profitiert vom Strukturgewinn; wer den Strukturgewinn nicht braucht oder nicht will, profitiert auch von keinem Steuervorteil.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Ab welcher Vermögensgröße rechnet sich eine Familienstiftung?

Die in der Beratungsliteratur diskutierte Faustregel nennt einen niedrigen einstelligen Millionenbereich, häufig ab rund drei Millionen Euro Substanz. Diese Marke ist eine Orientierung, kein gesetzlicher Schwellenwert; sie soll die fixen Kosten der Stiftungsstruktur in ein vernünftiges Verhältnis zum strukturellen Nutzen setzen.

Welche Vermögensart eignet sich am besten für eine Familienstiftung?

Begünstigtes unternehmerisches Vermögen, bei dem die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG greifen. Reines Privat- und Immobilienvermögen ohne weitere Begünstigung trägt die Eingangsbesteuerung und die Erbersatzsteuer voll und macht die Wirtschaftlichkeitsrechnung deutlich schwieriger.

Warum spielt der Generationenhorizont eine Rolle?

Die Familienstiftung entfaltet ihren Strukturgewinn — Bündelung, Schutz vor Zersplitterung, geordnete Nachfolge — über Jahrzehnte. Die Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre ist auf diesen Zeitraum zugeschnitten. Wer kürzer denkt, trägt Errichtungs- und Verwaltungslast, ohne den eigentlichen Nutzen zu heben.

Hilft eine ausländische Stiftung, die deutsche Erbersatzsteuer zu umgehen?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.06.2025 (II R 30/22) entschieden, dass eine nach Schweizer Recht gegründete und nach deutschem Recht nicht rechtsfähige Stiftung keine Erbersatzsteuer auslöst. Dies ist eine Aussage zum Tatbestand der Norm, kein Freibrief für Auslandsgestaltungen; das Risikoprofil insgesamt wechselt damit erheblich.

Wer profitiert von einer gemeinnützigen Stiftung?

Stifter mit einem ernsthaften Förderanliegen, Unternehmen mit dauerhafter Mittelwidmung und Personen mit größeren Einmalzuwendungen aus außerordentlichen Lebensereignissen. Voraussetzung ist in jedem Fall der reale Vermögensverzicht; die steuerliche Entlastung ist die Folge, nicht der Zweck.

Welche neuen Pflichten kommen ab 2026 auf bestehende Stiftungen zu?

Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31.12.2026 im Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eintragen lassen; bei Säumnis drohen Bußgelder. Daneben kann sich eine parallele Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ergeben. Für gemeinnützige Stiftungen wird die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung nach dem Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 zum 01.01.2026 von unter 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück • Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück • REB Steuerberatung GbR, Osnabrück