Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

Rechtsstand: Juli 2026 — basierend auf § 8b KStG, § 21 und § 22 UmwStG (Fassung JStG 2024), § 1a KStG sowie den Satzsenkungen des steuerlichen Investitionssofortprogramms 2025.

TL;DR. Eine GmbH-Holding lohnt sich steuerlich, wenn Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne auf ihrer Ebene verbleiben, denn Dividenden und Anteilsverkäufe sind nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, was zu einer effektiven Belastung von rund 1,5 Prozent führt. Die klassische Errichtung erfolgt über einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG, an den sich eine siebenjährige Sperrfrist knüpft. Wer kurzfristig verkaufen will, erreicht damit nichts, weil der Vorteil Vorlaufzeit und thesaurierte Gewinne voraussetzt. Als Alternativen kommen das Optionsmodell nach § 1a KStG, die Familienstiftung und Nießbrauchsgestaltungen in Betracht; die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ersetzt eine Holding dagegen nicht.

Was eine Holdingstruktur ist. Eine Holding ist eine Kapitalgesellschaft, die einem operativen Unternehmen als Muttergesellschaft vorgeschaltet wird und dessen Anteile hält. Steuerlich wirkt sie über die Beteiligungsprivilegien des § 8b KStG, die Dividenden und Veräußerungsgewinne weitgehend von der Besteuerung freistellen. Ihre Wirkung setzt allerdings voraus, dass Gewinne auf der Holdingebene verbleiben und nicht an die dahinterstehenden natürlichen Personen ausgekehrt werden.

Wann lohnt sich eine Holding steuerlich?

Eine Holding lohnt sich steuerlich, wenn Gewinne auf ihrer Ebene thesauriert werden oder ein späterer Verkauf mit ausreichendem Vorlauf geplant ist. Ohne dieses Substrat an Gewinnpotenzialen bleibt die Struktur wirkungslos. Der Steuersatz auf Holdingebene liegt derzeit bei rund 30 Prozent, setzt sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen und greift erst, wenn die Steuerbefreiungen des § 8b KStG nicht einschlägig sind. Dieser Satz sinkt in den kommenden Jahren, weil die Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG ab 2028 stufenweise von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032 fällt.

Die Anlässe für eine Holding gehen über das rein Steuerliche hinaus. Größere Familienvermögen lassen sich in einer Legaleinheit bündeln und für nachfolgende Generationen nutzbar machen. Strategisch dient die Struktur dazu, einzelne Sparten in selbständigen Rechtsträgern zu ordnen oder Aktivitäten regional zusammenzufassen. Im Immobilienbereich kann eine Holding den Zugang zur erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung eröffnen. In der Beratungspraxis scheitert der Holding-Vorteil allerdings seltener an der Struktur als an fehlender Thesaurierungsdisziplin, weil die angesparten Gewinne bei späterer Ausschüttung an die natürliche Person ohnehin nachversteuert werden.

Wie hoch ist die Steuerbefreiung bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen?

Dividenden und Veräußerungsgewinne sind auf Holdingebene zu 95 Prozent steuerfrei. Für Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG die Erträge außer Ansatz, wobei nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG „5 % dieser Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ gelten. Im Ergebnis verbleibt damit eine effektive Steuerbelastung von rund 1,5 Prozent.

Welche Beteiligungsschwellen gelten?

Bei Ausschüttungen unterscheidet sich die Schwelle zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für die körperschaftsteuerliche Befreiung verlangt § 8b Abs. 4 KStG eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals zu Beginn des Kalenderjahres, wobei unterjährige Erwerbe berücksichtigt werden können. Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG liegt die Schwelle dagegen bei 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Wer die 10-Prozent-Grenze knapp erreicht, kann also gewerbesteuerlich leer ausgehen.

Warum der Veräußerungsfall großzügiger ist

Bei Veräußerungsgewinnen entfällt jede Beteiligungsschwelle. Die Befreiung folgt aus § 8b Abs. 2 KStG, wiederum mit einer Hinzurechnung von 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG. In der Gewerbesteuer bestehen keine eigenen Anforderungen, sodass Körperschaft- und Gewerbesteuer hier gleichlaufen. Anders als bei laufenden Dividenden greifen im Veräußerungsfall auch keine Restriktionen für Streubesitzbeteiligungen.

Wie errichtet man die klassische Holding, und was bedeutet die Sperrfrist?

Die klassische Holding entsteht durch einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG, der sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral vollziehen lässt. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile in eine übernehmende Gesellschaft eingebracht, ist grundsätzlich der gemeine Wert unter Aufdeckung der stillen Reserven anzusetzen. Auf Antrag erlaubt § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG jedoch den Buch- oder Zwischenwertansatz, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält. Die übernehmende Gesellschaft muss dabei nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründet sein und dort Sitz und Geschäftsleitung haben.

Maßgeblich ist beim qualifizierten Anteilstausch allein der Umfang des Stimmrechts, nicht die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Beide Größen können auseinanderfallen, etwa bei stimmrechtslosen Anteilen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es auch, wenn mehrere Personen Anteile einbringen, die erst zusammen die Mehrheit vermitteln, sofern die Einbringungen auf einem einheitlichen Vorgang beruhen.

Was die siebenjährige Sperrfrist auslöst

Dem Anteilstausch zum Buch- oder Zwischenwert ist ein Sperrfristregime von sieben Jahren inhärent. Veräußert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb dieser Frist und wäre der Gewinn beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen, ist ein Einbringungsgewinn zu besteuern. Dieser ergibt sich nach § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG aus dem gemeinen Wert der Anteile im Einbringungszeitpunkt abzüglich des Ansatzwerts und der Übertragungskosten. Neben der Veräußerung lösen weitere Ersatzrealisationstatbestände nach § 21 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG die Besteuerung aus, etwa die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft.

Für kurzfristige Gestaltungen taugt die klassische Holding damit nicht. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2024 zusätzlich ein Optimierungsfenster geschlossen: Die Neufassung des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG verhindert, dass eine Folgeeinbringung die Sperrfrist vorzeitig entfallen lässt.

Welche Alternativen zur GmbH-Holding gibt es?

Neben der GmbH-Holding kommen vier Gestaltungen in Betracht, die ähnliche Ergebnisse erzielen können. Sie unterscheiden sich in der steuerlichen Wirkung, in den Sperrfristen und in ihrer Eignung für den Exit.

Modell

Steuerliche Wirkung

Sperrfrist

Eignung

Optionsmodell (§ 1a KStG)

Wie GmbH-Holding; § 8b KStG greift für Dividenden und Veräußerungsgewinne

Vollständige Sperrfristverhaftung durch fiktiven Formwechsel (§ 25 UmwStG)

Personengesellschaft, die ohne Rechtsformwechsel Kapitalgesellschaftsbesteuerung will

Thesaurierungs-begünstigung (§ 34a EStG)

Thesaurierungssteuersatz derzeit 28,25 Prozent, ab 2028 stufenweise auf 25 Prozent (2032)

Keine, aber Nachversteuerung bei Entnahme

Laufende Thesaurierung; im Exit kein Vorteil

Familienstiftung

§ 8b KStG greift, 95 Prozent steuerfrei

Keine UmwStG-Sperrfrist, aber ErbSt-Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG)

Nachfolgeplanung, wenn Stiftung ohnehin gewollt

Nießbrauchs-gestaltung

Anteilstausch unter Nießbrauchsvorbehalt, § 8b KStG auf Gesellschaftsebene

Sperrfrist des § 21 UmwStG bleibt zu wahren

Gewinnrepatriierung an die natürliche Person

Optionsmodell nach § 1a KStG

Das Optionsmodell erlaubt Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1. Januar 2022, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft unverändert, nur steuerlich wird eine Kapitalgesellschaft fingiert, weshalb die optierende Gesellschaft einen Hybrid darstellt. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG werden die Gesellschaft und ihre Gesellschafter wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Auf Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne greift dann ebenfalls § 8b KStG. Der Übergang gilt als fiktiver Formwechsel im Sinne des § 25 UmwStG und löst eine vollständige Sperrfristverhaftung aus, die einer kurzfristigen steuerneutralen Veräußerung entgegensteht.

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Die Thesaurierungsbegünstigung besteuert nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften und Einzelunternehmen auf Antrag mit derzeit 28,25 Prozent statt mit dem tariflichen Satz. Parallel zur Körperschaftsteuer sinkt dieser Satz nach dem steuerlichen Investitionssofortprogramm stufenweise, nämlich auf 27 Prozent für die Jahre 2028 und 2029, auf 26 Prozent für 2030 und 2031 und auf 25 Prozent ab 2032. Der Vorteil beschränkt sich auf die laufende Besteuerung. Bei Ausschüttung oder im Exit ergibt sich gegenüber der direkten Vereinnahmung auf Gesellschafterebene kein Vorteil, weshalb § 34a EStG keine echte Alternative zur Holding bildet.

Familienstiftung

Die Familienstiftung ist eine mit Vermögen ausgestattete juristische Person nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegt als Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG der Körperschaftsteuer. Damit greift auch für sie das Schachtelprivileg des § 8b KStG, sodass Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne zu 95 Prozent steuerfrei bleiben. Anders als bei der Einbringung in eine Holding entstehen keine Sperrfristen nach § 22 UmwStG. Zu beachten ist jedoch, dass eine unentgeltliche Ausstattung der Stiftung bei vorzeitiger Veräußerung die erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verletzen kann; einer solchen Verletzung lässt sich unter Umständen durch einen Widerruf der Schenkung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begegnen.

Nießbrauchsgestaltung

Die Nießbrauchsgestaltung nutzt eine vom Bundesfinanzhof anerkannte Friktion. Nach zwei Urteilen vom 14.2.2022 (VIII R 29/18 und VIII R 30/18) erzielt der Anteilseigner die Einkünfte auch dann, wenn ein Nießbraucher den Ertrag bezieht. Wird ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an den eingebrachten Anteilen vollzogen, liegt darin regelmäßig keine schädliche sonstige Gegenleistung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG. Die Einkünfte werden dann von der erwerbenden Kapitalgesellschaft versteuert und dort nach § 8b KStG freigestellt, während der Liquiditätsfluss der natürlichen Person als Nießbrauchsberechtigtem zugutekommt. So lässt sich eine steueroptimierte Gewinnrepatriierung erreichen, die bei gewahrter Sperrfrist auch im Veräußerungsfall Vorteile bietet.

Welcher Vorlauf ist nötig, und wann passt welches Modell?

Jede Holdingstruktur setzt Vorlaufzeit und ein Substrat an Gewinnen voraus. Wegen der siebenjährigen Sperrfrist beim Anteilstausch lässt sich eine Beteiligungsstruktur nicht kurzfristig auf ein Veräußerungsszenario hin optimieren. Zudem wird die Steuerersparnis nur aufgeschoben, denn bei späterer Ausschüttung an die dahinterstehende natürliche Person wird die Besteuerung nachgeholt.

Für die Modellwahl heißt das: Wer eine Personengesellschaft ohne Rechtsformwechsel steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft führen will, findet im Optionsmodell den nächstliegenden Weg. Steht ohnehin eine Nachfolge über eine Stiftung im Raum, kann die Familienstiftung dieselben Beteiligungsprivilegien ohne UmwStG-Sperrfrist bieten. Für die laufende Ausschüttung an die natürliche Person bietet die Nießbrauchsgestaltung aktuell die interessantesten Anknüpfungspunkte. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bleibt dagegen eine reine Liquiditätsstundung ohne Exit-Vorteil.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Der Beitrag behandelt inländische Holding- und Alternativstrukturen für Kapital- und optierende Gesellschaften. Nicht dargestellt werden grenzüberschreitende Konstellationen und die Wegzugsbesteuerung, die konkrete Rechtsformwahl der operativen Gesellschaft, gemeinnützige Stiftungen sowie die Einzelheiten der Grunderwerbsteuer bei grundbesitzhaltenden Gesellschaften. Die konkreten Belastungsquoten nach der Satzsenkung ab 2028 werden nicht im Einzelnen durchgerechnet.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Holding ist kein Selbstzweck, sondern ein Instrument mit Vorlauf. Wer sie kurz vor einem geplanten Verkauf einzieht, verfehlt den Zweck, weil die siebenjährige Sperrfrist des § 21 UmwStG die steuerneutrale Veräußerung blockiert. Der eigentliche Hebel liegt in der Thesaurierungsdisziplin: Nur Gewinne, die auf der Holdingebene verbleiben, entfalten den Vorteil der 95-prozentigen Befreiung. Unter den Alternativen überzeugt das Optionsmodell dort, wo eine Personengesellschaft bestehen bleiben soll, während Familienstiftung und Nießbrauch ihre Stärke in der Nachfolge und der Gewinnrepatriierung ausspielen. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG trägt zu diesen Zielen wenig bei.

FAQ

Ab welcher Beteiligung sind Dividenden bei der Holding steuerfrei?

Für die körperschaftsteuerliche Befreiung nach § 8b Abs. 4 KStG ist eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich. Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG liegt die Schwelle bei 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Wer nur die 10-Prozent-Grenze erreicht, bleibt gewerbesteuerlich unter Umständen belastet.

Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung einer Holding auf Dividenden?

Rund 1,5 Prozent. Da 95 Prozent der Bezüge nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei bleiben und nur 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe mit dem Holdingsatz von etwa 30 Prozent belastet werden, ergibt sich diese effektive Quote.

Warum blockiert die Sperrfrist einen kurzfristigen Verkauf?

Weil der Anteilstausch nach § 21 UmwStG zum Buch- oder Zwischenwert eine Sperrfrist von sieben Jahren auslöst. Wird innerhalb dieser Frist veräußert, ist ein Einbringungsgewinn zu besteuern, sodass der angestrebte Steuervorteil entfällt.

Ist das Optionsmodell nach § 1a KStG eine vollwertige Alternative?

Steuerlich ja, weil auf Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne ebenfalls § 8b KStG greift. Allerdings gilt der Übergang als fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG und löst eine vollständige Sperrfristverhaftung aus, die einer kurzfristigen steuerneutralen Veräußerung entgegensteht.

Ersetzt die Thesaurierungsbegünstigung eine Holding?

Nein. Die Begünstigung nach § 34a EStG senkt zwar die laufende Belastung auf derzeit 28,25 Prozent, die bis 2032 stufenweise auf 25 Prozent sinkt, bringt aber im Ausschüttungs- und Exitfall keinen Vorteil gegenüber der direkten Vereinnahmung auf Gesellschafterebene.

Welchen Vorteil bietet eine Familienstiftung gegenüber der GmbH-Holding?

Sie profitiert ebenfalls vom Schachtelprivileg des § 8b KStG, unterliegt aber keiner UmwStG-Sperrfrist. Zu beachten sind allerdings erbschaftsteuerliche Behaltensfristen nach § 13a Abs. 6 ErbStG, die bei vorzeitiger Veräußerung verletzt werden können.

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