Kann ein GmbH-Gesellschafter überhaupt ausgeschlossen werden?

Das GmbHG sieht weder ein Hinauskündigungsrecht der Gesellschaft noch ein allgemeines Ausschlussrecht gegen einen Gesellschafter vor. Trotzdem ist der Ausschluss anerkannt: Die Rechtsprechung hält ihn gegen den Willen des Betroffenen für zulässig, gestützt auf den Rechtsgedanken, dass Dauerschuldverhältnisse stets lösbar sein müssen. Niemand soll dauerhaft an eine Gesellschaft gebunden bleiben, deren Fortsetzung mit ihm unzumutbar geworden ist.

Praktisch führen zwei Wege zum Ausschluss. Enthält die Satzung eine Ausschlussregelung und liegen deren Voraussetzungen vor, genügt ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Fehlt eine solche Klausel, bleibt nur die Ausschlussklage aus wichtigem Grund. Welcher Weg offensteht, entscheidet sich also an der Satzung — weshalb ihre Gestaltung im Vorfeld über den Aufwand im Konfliktfall bestimmt.

Wann reicht ein Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss?

Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen wird. Dabei genügt bereits eine Klausel über die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen als Satzungsgrundlage auch für den Ausschluss (OLG Stuttgart vom 19.12.2012).

Welche Gründe die Satzung benennen kann

Die Satzung darf beispielhaft wichtige Gründe aufzählen, die zum Ausschluss berechtigen. In Betracht kommen etwa der nachhaltige und gravierende Verstoß gegen Satzungsbestimmungen wie Wettbewerbs- oder Verschwiegenheitspflichten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Gesellschafter, dessen Insolvenz oder die Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, der unerwünschte Übergang des Anteils im Erbweg, die Entziehung einer beruflichen Qualifikation wie der Anwaltszulassung oder die Beendigung der Mitarbeit, wenn die GmbH auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegt ist (BGH vom 20.6.1983).

Die Grenze: das Hinauskündigungsverbot

Hier liegt die entscheidende Schranke jeder Satzungsgestaltung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird eine Klausel im Allgemeinen nicht anerkannt, die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen (BGH vom 8.3.2004 – II ZR 165/02). Der Grund: Wer jederzeit grundlos hinausgedrängt werden kann, müsste bei der Wahrnehmung seiner Rechte unangemessene Rücksicht auf den begünstigten Gesellschafter nehmen. Genau das soll das Verbot verhindern.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der BGH hat freie Hinauskündigungsklauseln in besonderen Konstellationen sachlich gerechtfertigt: bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis, um den Altgesellschaftern eine Erprobungsphase zu ermöglichen; bei Kopplung des Ausschlusses an die Beendigung eines Kooperationsvertrages; beim sogenannten Managermodell (Kündigung bei Beendigung des Geschäftsführeramts) und beim Mitarbeitermodell (Ausscheiden als Angestellter); sowie bei einer testamentarischen Anordnung des Erblassers. Dass diese Ausnahmen eng zu verstehen sind, zeigt eine Entscheidung des OLG München vom 13.5.2020: Dort wurde die Zulässigkeit einer Hinauskündigung beim Managermodell verneint — unter anderem wegen einer Beteiligungshöhe von 25 %, einer Nachfinanzierungsverpflichtung und der Zahl von 16 weiteren Gesellschaftern.

Tiefgreifendes Zerwürfnis als Ausschlussgrund

Sieht die Satzung den Ausschluss bei Unzumutbarkeit des Verbleibs vor, kann auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern den Beschluss tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen dafür drei Voraussetzungen zusammenkommen: Es muss ein tiefgreifendes Zerwürfnis bestehen, dieses muss vom betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sein, und in der Person der den Ausschluss betreibenden Gesellschafter dürfen keine Umstände vorliegen, die ihrerseits deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH vom 24.9.2013). Die zweite Voraussetzung ist der häufigste Stolperstein: Ein beidseitig verschuldetes Zerwürfnis trägt den Ausschluss gerade eines der Beteiligten nicht.

Wie der Beschluss gefasst wird und wie er angreifbar ist

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Hinweis auf den Satzungsgrund. Der Betroffene ist dabei nicht stimmberechtigt (OLG Stuttgart vom 19.12.2012). Fehlt eine Satzungsgrundlage, ist ein gleichwohl gefasster Ausschlussbeschluss unwirksam — dann bleibt nur die Ausschlussklage. Gegen einen Beschluss kann der Betroffene mit Anfechtungs- oder Feststellungsklage vorgehen; eine Überprüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht möglich (OLG Hamm vom 7.10.1992).

Seit dem BGH-Urteil vom 11.7.2023 (II ZR 116/21) hängt die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses nicht mehr davon ab, dass dem Ausgeschlossenen zuvor der Gegenwert seines Anteils gezahlt wird. Steht allerdings schon bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht ohne Verletzung der Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 GmbHG) gezahlt werden kann, ist der Beschluss nichtig. Wie diese Haftungslösung im Einzelnen wirkt und wann die verbleibenden Gesellschafter persönlich für die Abfindung einstehen, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zu Schuldner und Kapitalerhaltung bei der Abfindung.

Wann ist die Ausschlussklage der einzige Weg?

Fehlt eine Ausschluss- oder Zwangseinziehungsklausel in der Satzung, lässt sich ein Gesellschafter nur über die Ausschlussklage entfernen — vorausgesetzt, in seiner Person liegt ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht (ständige Rechtsprechung seit BGH vom 1.4.1953).

Das dreistufige Verfahren

Der gerichtliche Ausschluss verläuft in drei Schritten. Zunächst beschließt die Gesellschafterversammlung über die Erhebung der Ausschlussklage, und zwar mit der für den Auflösungsbeschluss erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; der Auszuschließende hat dabei kein Stimmrecht (BGH vom 13.1.2003). Sodann wird der wichtige Grund gerichtlich geltend gemacht. Erst nach rechtskräftigem Ausschlussurteil folgt der dritte Schritt: die Einziehung oder Abtretung des frei gewordenen Anteils.

Bei der Zwei-Personen-GmbH gelten Besonderheiten. Ein förmlicher Beschluss ist hier entbehrlich, und die Klage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen über die actio pro socio durch den betreibenden Gesellschafter selbst erhoben werden (BGH vom 11.7.2023). Zugleich stellt der BGH an die Ausschließung in der Zweipersonengesellschaft besonders strenge Anforderungen — weil hier der Ausschluss des einen stets dem anderen zugutekommt.

Welcher wichtige Grund genügt

An den wichtigen Grund werden hohe Anforderungen gestellt. Anerkannt sind etwa ungerechtfertigte Denunziation, schwere Verstöße gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und gravierende Straftaten gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter wie Untreue oder Diebstahl. Auch die vollständige oder teilweise Nichterbringung von Einlagen kann einen wichtigen Grund bilden; einer gleichzeitigen Entscheidung über die Verwertung des Anteils bedarf es dann nicht, wenn der säumige Gesellschafter zuvor zur Zahlung aufgefordert und die Einlage fällig gestellt wurde (BGH vom 4.8.2020). Auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis kann die Klage rechtfertigen; die Voraussetzungen entsprechen denen des satzungsgestützten Ausschlusses.

Der Ausschluss ist stets ultima ratio. Die Klage ist nur zulässig, wenn kein anderer gangbarer Weg zur Beseitigung der Schwierigkeiten besteht — der Ausschluss ist nur als letztes und äußerstes Mittel statthaft.

Folgen des Ausschlussurteils

Das Ausschlussurteil hat rechtsgestaltende Wirkung. Wird ein Gesellschafter ohne Satzungsregelung durch Urteil ausgeschlossen, wird die Ausschließung bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (BGH vom 11.7.2023) — es sei denn, es steht fest, dass die Abfindung nur unter Verletzung von § 30 Abs. 1 GmbHG gezahlt werden könnte. Vom Wirksamwerden des Ausschlusses zu trennen ist das Schicksal des Anteils: Der Geschäftsanteil geht durch das Urteil nicht unter, sondern muss anschließend eingezogen oder abgetreten werden. Solange der Ausgeschlossene gegen den Ausschluss vorgeht, beginnt die Verjährung seines Abfindungsanspruchs in der Regel nicht zu laufen (BGH vom 18.5.2021); Einzelheiten dazu in unserem Beitrag zur Gesellschafterabfindung.

Welche Trennungsklauseln vermeiden den Streit von vornherein?

Statt im Konfliktfall um den wichtigen Grund zu streiten, kann die Satzung Mechanismen vorsehen, die eine Trennung auf vergleichbar einfache Weise ermöglichen — mit dem Ergebnis, dass einer der Gesellschafter die GmbH fortführt, ohne dass zu Beginn feststeht, welcher.

Bieterverfahren: Die Gesellschafter nennen unabhängig voneinander einen Kaufpreis. Der Höchstbietende darf die Gesellschaft zu diesem Preis übernehmen.

Shotgun-Verfahren (Texan Shoot-out): Der Initiator macht dem Mitgesellschafter ein Angebot, dessen Anteile zu erwerben oder ihm die eigenen Anteile abzutreten. Nimmt der andere nicht an, muss der Initiator zu den von ihm selbst genannten Bedingungen erwerben oder abtreten. Wer den Preis setzt, muss also bereit sein, auf beiden Seiten zu stehen — das erzwingt eine realistische Bewertung.

Beide Verfahren führen zu einer marktnahen Bewertung der Anteile und nehmen den Streit aus der Hand der Gerichte. Zur Wirksamkeit solcher Shoot-Out-Klauseln hat sich das OLG Nürnberg (Entscheidung vom 20.12.2013) geäußert.

Welche steuerlichen Folgen löst der Ausschluss aus?

Bei einer wesentlichen Beteiligung gelten Zwangsabtretung und Einziehung gegen Entgelt als steuerpflichtige Anteilsveräußerung im Sinne des § 17 EStG. Für nach dem 31.12.2008 erworbene, nicht wesentliche Beteiligungen folgt die Steuerpflicht aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Auf Ebene der GmbH erfolgt die Zahlung des Entgelts heute zu Lasten des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 KStG. Wer einen Ausschluss vorbereitet, sollte die ertragsteuerliche Behandlung des Entgelts auf beiden Seiten von Anfang an einkalkulieren.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Kann ich einen Mitgesellschafter ohne Grund aus der GmbH ausschließen?

Nein. Eine freie Hinauskündigung ohne sachlichen Grund ist grundsätzlich unwirksam. Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund voraus — entweder einen in der Satzung benannten oder, bei der Ausschlussklage, einen in der Person des Betroffenen liegenden Grund, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Brauche ich eine Satzungsklausel, um einen Gesellschafter auszuschließen?

Nicht zwingend, aber sie erspart den Weg vor Gericht. Mit einer Ausschluss- oder Zwangseinziehungsklausel genügt ein Gesellschafterbeschluss. Ohne Klausel bleibt nur die Ausschlussklage mit ihrem dreistufigen Verfahren und der Drei-Viertel-Mehrheit für den Klagebeschluss.

Reicht ein zerrüttetes Verhältnis für den Ausschluss aus?

Ein tiefgreifendes Zerwürfnis kann genügen, aber nur, wenn es vom Auszuschließenden überwiegend verursacht wurde und die betreibenden Gesellschafter selbst keinen Ausschlussgrund gesetzt haben. Ein beidseitig verschuldetes Zerwürfnis trägt den Ausschluss gerade eines Beteiligten nicht.

Muss die Abfindung vor dem Ausschluss gezahlt sein?

Nein, seit dem BGH-Urteil vom 11.7.2023 nicht mehr. Der Ausschluss wird auch ohne vorherige Zahlung wirksam. Steht allerdings schon bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nur unter Verletzung der Kapitalerhaltung gezahlt werden könnte, ist der Beschluss nichtig.

Was passiert nach dem Ausschluss mit dem Geschäftsanteil?

Der Anteil geht durch den Ausschluss nicht unter. Er muss in einem zweiten Schritt eingezogen oder abgetreten werden. Erst damit ist der Ausschluss vollzogen — sofern die Satzung nicht ausdrücklich den sofortigen Verlust der Gesellschafterstellung anordnet.

Was bringt eine Shotgun-Klausel?

Sie ermöglicht eine schnelle Trennung ohne Streit über den wichtigen Grund. Wer den Preis nennt, muss bereit sein, zu diesem Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Das erzwingt eine faire Bewertung und nimmt die Entscheidung aus der Hand der Gerichte.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück