Was ist die Einziehung eines Geschäftsanteils?
Die Einziehung — auch Amortisation — ist nach § 34 GmbHG die Vernichtung eines Geschäftsanteils durch die GmbH als einseitiger Akt. Darin liegt der entscheidende Unterschied zum Erwerb eigener Anteile: Während ein erworbener Anteil fortbesteht, geht der eingezogene Anteil unter. Er hört auf zu existieren.
Zu unterscheiden sind vier Erscheinungsformen, die sich in ihren Voraussetzungen unterscheiden, in der Wirkung aber gleichen: die freiwillige und die zwangsweise Einziehung sowie die entgeltliche und die unentgeltliche Einziehung. Die unentgeltliche Einziehung ist der absolute Ausnahmefall, da grundsätzlich eine angemessene Abfindung geschuldet wird.
Abgrenzung zu Ausschluss und Austritt
Ausschluss und Austritt betreffen allein die persönliche Rechtsstellung des Gesellschafters innerhalb der GmbH, lassen aber seinen Geschäftsanteil unberührt. Die Einziehung dagegen betrifft den Anteil selbst und vernichtet ihn. Beides greift in der Praxis ineinander: Auf den Ausschluss eines Gesellschafters folgt regelmäßig die Einziehung oder die Zwangsabtretung seines Anteils, um den Vorgang zu vollziehen.
In vielen Gesellschaftsverträgen wird zwischen Ausschluss und Einziehung gar nicht unterschieden — geregelt ist häufig allein die Einziehung aus wichtigem Grund. In diesen Fällen ist die Einziehung das Mittel, mit dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernt wird.
Welche Voraussetzungen verlangt § 34 GmbHG?
Eine Einziehung ist nur unter drei Voraussetzungen wirksam. Fehlt eine davon, scheitert sie — im Extremfall mit der Nichtigkeit des Beschlusses.
Zulassung in der Satzung
Jede Einziehung, ob freiwillig oder zwangsweise, setzt voraus, dass sie in der Satzung zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 und 2 GmbHG). Die Zulassung muss entweder von Anfang an in der Satzung enthalten gewesen oder später mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingefügt worden sein. Eine nachträgliche Mehrheitsentscheidung genügt dafür nicht.
Volleinzahlung der Einlage
Die Stammeinlage des einzuziehenden Anteils muss voll eingezahlt sein. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass die Einziehung nicht zur Rückzahlung des Stammkapitals führen darf (§ 34 Abs. 3 GmbHG) — was voraussetzt, dass das Kapital zuvor vollständig erbracht wurde. Steht die Einlage noch teilweise aus, muss die Volleinzahlung vor dem Einziehungsbeschluss herbeigeführt werden.
Keine Unterbilanz
Wird für die Einziehung ein Entgelt gezahlt, darf das Stammkapital dadurch nicht angegriffen werden (§§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG). Die Wirksamkeit des Beschlusses setzt deshalb voraus, dass bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Entgelt aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen gezahlt werden kann. Steht das Gegenteil fest, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig (BGH vom 11.7.2023; BGH vom 26.6.2018).
Entscheidend ist dabei die Buchwertbetrachtung: Für die Frage, ob eine Unterbilanz entsteht, kommt es allein auf die Buchwerte an. Vorhandene stille Reserven ändern daran nichts — sie verhindern eine bilanzielle Unterbilanz nicht (BGH vom 26.6.2018 – II ZR 65/16). Wer eine drohende Nichtigkeit vermeiden will, kann gegensteuern: durch einen Vorbehalt, dass die Einziehung nur gegen Zahlung aus ungebundenem Vermögen wirksam wird — etwa durch einen Dritten —, notfalls durch Verbindung mit einer Kapitalherabsetzung. Wie die Kapitalerhaltung und eine etwaige Ausfallhaftung im Einzelnen wirken, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zu Schuldner und Kapitalerhaltung bei der Abfindung.
Wie unterscheiden sich freiwillige und zwangsweise Einziehung?
Ist die Einziehung satzungsmäßig zulässig, hängt der konkrete Vollzug davon ab, ob der betroffene Gesellschafter zustimmt oder ob die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung vorliegen.
Enthält die Satzung nur die allgemeine Bestimmung, dass die Einziehung zulässig ist, kommt allein die freiwillige Einziehung in Betracht. Der betroffene Gesellschafter muss zustimmen und kann seine Zustimmung frei erteilen oder verweigern — etwa von einem bestimmten Entgelt abhängig machen.
Soll der Anteil auch ohne Zustimmung eingezogen werden können, muss die Satzung die Einziehung ausdrücklich zulassen und zugleich die Voraussetzungen aufführen, unter denen sie gegen den Willen des Gesellschafters möglich ist. Der wichtige Grund muss in der Person des Gesellschafters vorliegen und so schwerwiegend sein, dass die Einziehung unter Abwägung des Einzelfalls die ultima ratio darstellt (OLG München vom 1.2.2023). Als Einziehungsgründe kommen unter anderem in Betracht: die Einstellung der Mitarbeit, ein Auflösungsbegehren, die Kündigung oder Austrittserklärung eines Gesellschafters, der Ausschluss aus der Gesellschaft und ein tiefgreifendes Zerwürfnis unter den Gesellschaftern.
Zwei Punkte sind dabei besonders zu beachten. Gründe für die Zwangseinziehung lassen sich nachträglich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter in die Satzung einfügen. Und das Einziehungsrecht kann verwirken: Eine Zwangseinziehung scheidet aus, wenn die übrigen Gesellschafter durch längere Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen (OLG München vom 7.2.2023).
Wie läuft das Einziehungsverfahren ab?
Über die Einziehung entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Der Beschluss bedarf keiner notariellen Beurkundung. Der betroffene Gesellschafter ist grundsätzlich stimmberechtigt — es sei denn, die Einziehung erfolgt aus einem in der Satzung zugelassenen wichtigen Grund in seiner Person; dann ist sein Stimmrecht ausgeschlossen (BGH vom 2.12.2014; BGH vom 21.6.2010). Diese Frage sollte die Satzung klar regeln.
Anschließend ist die Einziehung dem betroffenen Gesellschafter gegenüber zu erklären. Ob diese Erklärung durch den Geschäftsführer oder durch die Gesellschafterversammlung zu erfolgen hat, ist umstritten. Aus Sicherheitsgründen sollte die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer ausdrücklich zur Abgabe der Erklärung ermächtigen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der betroffene Gesellschafter durch Beschlussanfechtung analog § 243 AktG überprüfen lassen.
Wann wird die Einziehung wirksam — und was folgt daraus?
Die Einziehung wird mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Auf die Zahlung des Einziehungsentgelts kommt es dabei nicht an (BGH vom 11.7.2023; BGH vom 24.1.2012). Das gilt nur dann nicht, wenn bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Entgelt nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann — dann ist der Beschluss nichtig — oder wenn der Beschluss aus anderen Gründen gerichtlich für nichtig erklärt wird.
Mit dem Wirksamwerden geht der Geschäftsanteil unter. Sein bisheriger Inhaber ist nicht mehr Gesellschafter, sofern er nicht weitere Anteile hält. Alle an dem Anteil bestehenden dinglichen Rechte wie Pfandrechte erlöschen; die bis zur Einziehung entstandenen Pflichten — etwa eine fällige Nachschusspflicht — bleiben dagegen bestehen.
Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung; dieses Recht gehört zu seinen Grundmitgliedschaftsrechten. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nur in Ausnahmefällen zulässig (BGH vom 29.4.2014). Wie sich die Abfindung bemisst und wer sie schuldet, behandeln wir in unseren Beiträgen zur Gesellschafterabfindung. Führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fort, kann sie unter Umständen eine anteilige Ausfallhaftung treffen — allerdings nur bei einer zusätzlichen Treuepflichtverletzung gegenüber dem Ausscheidenden, nicht schon bei bloßer Nichtzahlung mangels Vermögens (BGH vom 10.5.2016).
Was geschieht mit dem Stammkapital?
Durch die Einziehung ändert sich der Nennbetrag der übrigen Geschäftsanteile nicht. Das Beteiligungsverhältnis der verbleibenden Gesellschafter untereinander bleibt bestehen, während sich ihr Anteil an der Gesellschaft erhöht, weil der eingezogene Anteil weggefallen ist. Das Stammkapital bleibt in ursprünglicher Höhe bestehen — mit der Folge, dass die Summe der Nominalwerte nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmt. Diese Diskrepanz ist trotz § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ohne Konsequenzen hinzunehmen; die Einziehung ist nicht etwa deshalb unwirksam oder anfechtbar, weil eine Kapitalanpassung unterbleibt (BGH vom 2.12.2014 – II ZR 322/13).
Das folgende Beispiel aus drei Gesellschaftern verdeutlicht die Verschiebung nach Einziehung des Anteils von A:
Gesellschafter
Nominalwert vorher
Beteiligung vorher
Nominalwert nachher
Beteiligung nachher
A
40.000 Euro
40 %
–
–
B
40.000 Euro
40 %
40.000 Euro
66,66 %
C
20.000 Euro
20 %
20.000 Euro
33,33 %
Stammkapital
100.000 Euro
100 %
100.000 Euro
100,0 %
Welche steuerlichen Folgen hat die Einziehung?
Auf Ebene der GmbH ist die Einziehung grundsätzlich ein bilanz- und ergebnisneutraler, gesellschaftsinterner Vorgang ohne steuerliche Auswirkungen. In Ausnahmefällen kann eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein, wenn das gezahlte Einziehungsentgelt überhöht ist (BMF vom 27.11.2013).
Für den Gesellschafter ist zu differenzieren. Gehört der eingezogene Anteil zum Betriebsvermögen, entsteht ein Gewinn aus Gewerbebetrieb, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt. Gehört er zum Privatvermögen, kommt bei wesentlicher Beteiligung eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG in Betracht; bei nicht wesentlicher, nach dem 31.12.2008 erworbener Beteiligung greift § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Besonders zu beachten ist die Grunderwerbsteuer: Werden durch die Einziehung mehr als 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt, löst dies Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Schenkungsteuerlich kann die Einziehung nach § 7 Abs. 7 ErbStG zu einem steuerpflichtigen Erwerb führen, wenn die Abfindung unter dem steuerlichen Wert liegt; die Einzelheiten und die Gestaltung über die Steuerklasse behandeln wir in unserem Beitrag zur Schenkungsteuer bei Abfindungsklauseln. Beide Steuerfolgen lassen sich häufig durch die Abtretungslösung abmildern.
Warum ist die Abtretung oft die bessere Lösung?
Statt den Anteil einzuziehen, kann die Satzung vorsehen, dass der Gesellschafter ihn unter denselben Voraussetzungen an die Gesellschaft oder einen von ihr benannten Dritten abzutreten hat. Diese Abtretungslösung hat mehrere Vorteile gegenüber der Einziehung:
Keine Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung: Die grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG wird vermieden, weil die Anteile nicht in einer Hand zusammenfallen müssen.
Günstigere Steuerklasse möglich: Schenkungsteuerlich lässt sich gegebenenfalls eine bessere Steuerklasse erreichen, wenn der Erwerber zum Ausscheidenden in einem näheren Verhältnis steht.
Unabhängig von der Volleinzahlung: Die Abtretung gilt auch dann, wenn die Einlage auf den Anteil noch nicht vollständig geleistet ist — anders als die Einziehung.
Keine Vernichtung des Anteils: Die buchungstechnisch komplizierte Vernichtung mit anschließender Neubildung des Anteils entfällt; der Anteil fällt automatisch der vorgesehenen Person zu.
Praktisch bereitet die Durchführung allerdings Schwierigkeiten, weil der betroffene Gesellschafter im Konfliktfall selten mitwirken will. Anerkannt ist deshalb, dass die Satzung die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, die Abtretung für den betroffenen Gesellschafter aufgrund eines wirksamen Beschlusses vorzunehmen (BGH vom 20.6.1983). In Fällen von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz hilft diese Ermächtigung allerdings regelmäßig nicht weiter — dort bleibt meist nur die Einziehung.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Was bedeutet Einziehung eines Geschäftsanteils?
Die Einziehung nach § 34 GmbHG vernichtet den Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einen einseitigen Akt der Gesellschaft. Der Anteil geht unter und existiert danach nicht mehr — anders als beim Erwerb eigener Anteile, bei dem der Anteil fortbesteht.
Welche Voraussetzungen muss die Einziehung erfüllen?
Drei: Die Satzung muss die Einziehung zulassen, die Einlage muss voll eingezahlt sein, und das Entgelt muss aus freiem Vermögen ohne Verletzung der Kapitalerhaltung gezahlt werden können. Fehlt die dritte Voraussetzung schon bei der Beschlussfassung, ist der Beschluss nichtig.
Wann wird die Einziehung wirksam?
Mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter, nicht erst mit der Zahlung der Abfindung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beschluss nichtig ist oder gerichtlich für nichtig erklärt wird.
Darf der betroffene Gesellschafter mitstimmen?
Grundsätzlich ja. Erfolgt die Einziehung jedoch aus einem in der Satzung zugelassenen wichtigen Grund in seiner Person, ist sein Stimmrecht ausgeschlossen. Die Satzung sollte diese Frage klar regeln.
Was passiert mit dem Stammkapital, wenn ein Anteil eingezogen wird?
Das Stammkapital bleibt in ursprünglicher Höhe bestehen, die Nennbeträge der übrigen Anteile ändern sich nicht. Dass die Summe der Nominalwerte danach nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmt, ist hinzunehmen und macht die Einziehung nicht unwirksam.
Wann ist die Abtretung besser als die Einziehung?
Wenn eine Anteilsvereinigung über 95 % droht (Grunderwerbsteuer), wenn schenkungsteuerlich eine günstigere Steuerklasse erreichbar ist oder wenn die Einlage noch nicht voll eingezahlt ist. Die Abtretung vermeidet zudem die buchungstechnisch aufwändige Vernichtung des Anteils.
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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück