Wer durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist, bleibt zu Lebzeiten Eigentümer seines Vermögens und darf damit grundsätzlich frei umgehen. Diese Freiheit endet erst dort, wo der Gebundene einem Dritten etwas verschenkt, um die vertraglich begünstigten Erben zu benachteiligen. Räumt der Erblasser jedoch seiner Lebensgefährtin einen Nießbrauch am eigenen Haus ein, weil er sich damit auch deren Unterstützung im Alter sichern will, fehlt es an dieser Benachteiligungsabsicht. Eine solche Zuwendung können die gebundenen Schlusserben nicht zurückfordern, denn der Erblasser handelt im eigenen, billigenswerten Interesse und nicht allein zur Versorgung der Partnerin.

Darf ein gebundener Erblasser zu Lebzeiten noch frei über sein Vermögen verfügen?

Ja, die lebzeitige Verfügungsfreiheit bleibt bestehen. § 2286 BGB stellt für den Erbvertrag ausdrücklich klar, dass das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch den Vertrag nicht beschränkt wird. Dasselbe gilt für den überlebenden Ehegatten, der nach dem Tod des Erstversterbenden an die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments gebunden ist. Diese Bindung folgt aus § 2271 Abs. 2 BGB: Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf, der Überlebende kann sich von der gemeinsam getroffenen Anordnung also nicht mehr einseitig lösen.

Die Bindung betrifft jedoch nur Verfügungen von Todes wegen, nicht das Geschäft unter Lebenden. Der gebundene Erblasser kann sein Haus verkaufen, verschenken oder belasten. Er darf das Vermögen, das den Schlusserben einmal zufallen soll, zu seinen Lebzeiten verbrauchen oder umschichten. Die Schlusserben haben kein Anwartschaftsrecht, das ihnen den Bestand des Nachlasses garantiert. Sie erwerben erst mit dem Erbfall, und zwar das, was dann noch vorhanden ist.

Wann ist eine Schenkung im Sinne des § 2287 BGB beeinträchtigend?

Beeinträchtigend ist eine Schenkung dann, wenn der Erblasser sie in der Absicht macht, den vertraglich oder testamentarisch gebundenen Erben zu benachteiligen. § 2287 Abs. 1 BGB gibt dem Vertragserben für diesen Fall einen Anspruch: Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Erbe nach Anfall der Erbschaft vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Norm gilt unmittelbar für den Erbvertrag. Sie wird nach gefestigter Rechtsprechung entsprechend angewendet, wenn der überlebende Ehegatte aus einem gemeinschaftlichen Testament gebunden ist, weil die Interessenlage dieselbe ist. Genau diese analoge Anwendung lag dem Streit vor dem OLG Karlsruhe zugrunde.

Die Vorschrift schützt die gebundenen Erben also nicht vor jeder Schmälerung des Nachlasses, sondern allein vor dem Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsfreiheit. Der Erblasser soll nicht durch eine Schenkung aushöhlen dürfen, was er von Todes wegen unwiderruflich angeordnet hat. Maßgeblich ist deshalb nicht der wirtschaftliche Verlust der Erben, sondern das Motiv des Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung.

Was bedeutet lebzeitiges Eigeninteresse, und warum schließt es den Herausgabeanspruch aus?

Ein lebzeitiges Eigeninteresse liegt vor, wenn die Schenkung aus der Sicht eines objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände und der bestehenden Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Diese Formel hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt, an der sich auch das OLG Karlsruhe orientiert hat. Anerkannt sind insbesondere die Sicherung der eigenen Versorgung und Betreuung im Alter sowie die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, etwa als Dank für besondere Dienste oder Opfer des Beschenkten.

Liegt ein solches Eigeninteresse vor, fehlt es an der Beeinträchtigungsabsicht. Der Erblasser handelt dann nicht, um die Erben zu schädigen, sondern um ein berechtigtes eigenes Anliegen zu verfolgen. Der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt aber gerade die Schädigungsabsicht voraus. Aus unserer Sicht ist das der entscheidende Hebel jeder Gestaltung: Wer ein nachvollziehbares Eigeninteresse belegen kann, bewegt sich innerhalb der von § 2286 BGB garantierten Freiheit, und die gebundenen Erben gehen leer aus.

Warum war der Nießbrauch für die Lebensgefährtin keine beeinträchtigende Schenkung?

Weil der Erblasser mit der Nießbrauchsbestellung ein erhebliches Eigeninteresse verfolgte. Der Fall des OLG Karlsruhe (Urteil vom 25. November 2022 – 14 U 274/21) betraf einen viermal verheirateten Erblasser, der eine Tochter und eine Stieftochter hinterließ. Mit seiner letzten, vorverstorbenen Ehefrau hatte er ein gemeinschaftliches Testament errichtet, nach dem Tochter und Stieftochter Erben des Überlebenden werden sollten. Nach dem Tod der Ehefrau ging der Erblasser eine neue, bis zu seinem Tod bestehende Lebensgemeinschaft ein. Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2007 räumte er der Lebensgefährtin zunächst ein lebenslanges Mitbenutzungsrecht an seinem Hausgrundstück und für den Fall seines Vorversterbens einen auf ihre Lebenszeit befristeten Nießbrauch ein. Ein Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen (§ 1030 BGB); er hätte der Lebensgefährtin das Wohnen und Nutzen des Hauses bis zu ihrem eigenen Tod gesichert. Nach dem Tod des Erblassers klagten die Schlusserbinnen auf Zustimmung zur Löschung dieser Rechte. Die Klage blieb erfolglos.

Ausschlaggebend war die Vorbemerkung der notariellen Urkunde. Dort hielten die Beteiligten fest, dass sie eine dauerhafte Haus- und Lebensgemeinschaft eingegangen seien und damit die Erwartung einer gegenseitigen Unterstützung in alten, kranken und gebrechlichen Tagen verbänden. Die Lebensgefährtin hatte ihren eigenen Hausstand endgültig aufgegeben und war in das Anwesen des Erblassers gezogen. Das Gericht entnahm dem, dass es dem Erblasser nicht nur um die Versorgung der Partnerin ging, sondern auch darum, sich deren Beistand für die eigene Zukunft zu sichern. Dass die Lebensgefährtin tatsächlich Haushaltsarbeiten übernahm und Fahrdienste zu Ärzten leistete, bestätigte dieses Bild.

Wie grenzt sich der Fall von einer bloßen Versorgungsleistung ab?

Die Grenze verläuft zwischen einer Zuwendung, die nur den Beschenkten begünstigt, und einer Zuwendung, mit der sich der Erblasser zugleich einen eigenen Vorteil verschafft. Eine bloße Versorgungsleistung kommt allein dem Empfänger zugute und kann deshalb beeinträchtigend sein. Anders liegt es, wenn die Zuwendung den Beschenkten in eine Beziehung gegenseitiger Unterstützung einbindet, von der auch der Erblasser zu Lebzeiten profitiert. Genau das hat das OLG Karlsruhe hier angenommen.

Damit grenzte sich der Senat ausdrücklich von einer Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 15. Juni 2006 – 6 U 99/06) ab. Dort war ein Nießbrauch zugunsten eines neuen Ehegatten ohne ein darüber hinausgehendes Eigeninteresse des Erblassers gewährt worden und deshalb als beeinträchtigende Schenkung eingestuft worden. Der Unterschied liegt also nicht in der Rechtsform der Zuwendung, sondern im belegbaren Zweck. In der Praxis zeigt sich, dass dieselbe Nießbrauchsbestellung je nach dokumentiertem Hintergrund das eine oder das andere Ergebnis tragen kann.

Wer muss das Eigeninteresse beweisen, und welche Frist gilt für den Anspruch?

Die Beweislast trägt im Ergebnis der klagende Erbe. Er muss die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers darlegen und beweisen, weil sie zum anspruchsbegründenden Tatbestand des § 2287 Abs. 1 BGB gehört. Steht ein erhebliches lebzeitiges Eigeninteresse fest oder spricht der dokumentierte Hintergrund dafür, fällt es den Erben schwer, die Schädigungsabsicht zu führen. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das, dass eine sorgfältig begründete Urkunde die Position des Beschenkten erheblich stärkt.

Für die zeitliche Grenze gilt § 2287 Abs. 2 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist des Anspruchs mit dem Erbfall. Vorher kann der Anspruch nicht entstehen, denn er steht dem Erben erst zu, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist. Wer als Schlusserbe gegen eine lebzeitige Schenkung vorgehen will, muss also den Erbfall abwarten und danach zügig handeln.

Fallbeispiel: Der Nießbrauch zugunsten der Lebensgefährtin

Der Sachverhalt lässt sich anonymisiert so nachzeichnen. Ein Witwer ist durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden, das seine Tochter und seine Stieftochter zu Schlusserben bestimmt. Jahre nach dem Tod seiner Frau lernt er eine neue Partnerin kennen, mit der er einen gemeinsamen Hausstand begründet; sie gibt ihre eigene Wohnung dafür auf. In einem notariellen Vertrag halten beide fest, dass sie sich gegenseitig in alten und kranken Tagen unterstützen wollen. Der Witwer räumt der Partnerin ein Mitbenutzungsrecht am Haus ein und bestimmt, dass sie nach seinem Tod einen lebenslangen Nießbrauch erhält, falls die Lebensgemeinschaft bis dahin fortbesteht. In der Folgezeit führt die Partnerin den Haushalt und fährt ihn zu Arztterminen.

Nach seinem Tod verlangen die Schlusserbinnen die Löschung des Nießbrauchs. Sie meinen, der Witwer habe das Haus zu ihren Lasten der Partnerin zugewendet. Das Gericht weist die Klage ab. Es würdigt die Vorbemerkung der Urkunde und das tatsächlich gelebte Miteinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Witwer auch im eigenen Interesse handelte, weil er sich Beistand und Pflege für sein eigenes Alter sichern wollte. Die Zuwendung war damit keine bloße Versorgung der Partnerin. Eine Beeinträchtigungsabsicht ließ sich nicht feststellen, der Nießbrauch blieb bestehen.

Häufige Fragen

Kann der überlebende Ehegatte aus einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten noch verschenken?

Ja. Die Bindung aus § 2271 Abs. 2 BGB betrifft nur Verfügungen von Todes wegen. Lebzeitige Schenkungen bleiben zulässig, solange sie nicht in Beeinträchtigungsabsicht erfolgen.

Was schützt § 2287 BGB genau?

Die Vorschrift schützt die gebundenen Erben allein vor dem Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsfreiheit, nicht vor jeder Schmälerung des Nachlasses. Sie greift nur bei Schenkungen in Benachteiligungsabsicht.

Macht jede Schenkung an einen neuen Partner den Nachlass angreifbar?

Nein. Verfolgt der Erblasser ein erhebliches Eigeninteresse, etwa die eigene Versorgung im Alter, scheidet ein Herausgabeanspruch aus. Entscheidend ist der belegbare Zweck, nicht die Person des Beschenkten.

Genügt es, das Eigeninteresse erst im Prozess zu behaupten?

In der Praxis ist eine schon im Vertrag dokumentierte Begründung weit tragfähiger. Das OLG Karlsruhe stützte sich maßgeblich auf die Vorbemerkung der notariellen Urkunde.

Bis wann können die Erben einen Anspruch geltend machen?

Der Anspruch entsteht erst mit dem Erbfall, und ab diesem Zeitpunkt beginnt nach § 2287 Abs. 2 BGB die Verjährung. Vor dem Erbfall besteht kein Anspruch.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht steht und fällt die Wirksamkeit einer lebzeitigen Zuwendung des gebundenen Erblassers mit der Dokumentation des Eigeninteresses. Wer als Erblasser einem neuen Partner oder einer betreuenden Person etwas zuwenden möchte, sollte den eigenen Vorteil schon in der Urkunde nachvollziehbar festhalten, etwa die erwartete Unterstützung und Pflege im Alter und die dafür übernommenen Pflichten der begünstigten Person. Eine notarielle Vorbemerkung, die den Hintergrund schildert, wirkt im späteren Streit als Beleg. Zweitens empfiehlt es sich, die Gegenleistung im Lebensalltag tatsächlich zu erbringen und nach Möglichkeit greifbar zu machen, da das gelebte Miteinander die schriftliche Begründung stützt. Drittens sollten gebundene Eheleute schon bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bedenken, wie weit die spätere Verfügungsfreiheit des Überlebenden reichen soll, und bei Bedarf Öffnungs- oder Änderungsklauseln aufnehmen. Für die Prüfung der Bindungswirkung, der Wechselbezüglichkeit und der konkreten Gestaltung steht Ihnen unsere Kanzlei zur Verfügung.

Rechtsstand: Juni 2026.