Ein Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten nach dem ersten Todesfall an die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung. Wer sich darauf verlässt, dass diese Bindung das Vermögen lückenlos für das gemeinsame Kind sichert, übersieht eine Lücke, die sich bei einer zweiten Ehe öffnet. Heiratet der Überlebende erneut, darf er das ihn bindende Testament wegen der übergangenen neuen Ehefrau anfechten. Solange diese Anfechtungsfrist läuft, gilt seine Schlusserbeneinsetzung für ihn als nicht bindend, und Schenkungen an den neuen Partner bleiben herausgabefest. Der Schlusserbe geht dann selbst dann leer aus, wenn die Anfechtung am Ende gar nicht erklärt wird.

Schützt das Berliner Testament den Schlusserben wirklich vor Schenkungen des überlebenden Ehegatten?

Nur teilweise, und gerade bei einer zweiten Ehe entsteht eine erhebliche Schutzlücke. Das Berliner Testament macht den überlebenden Ehegatten zwar nach § 2271 Abs. 2 BGB an die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung gebunden; er kann sie nicht mehr durch ein neues Testament aushebeln. Diese Bindung erfasst aber nur Verfügungen von Todes wegen, nicht lebzeitige Schenkungen. Gegen aushöhlende Schenkungen schützt allein § 2287 BGB, und diese Vorschrift greift unter engen Voraussetzungen. Wo der überlebende Ehegatte sein Testament wegen einer Wiederheirat anfechten dürfte, läuft der Schutz für die Dauer der Anfechtungsfrist leer.

Was verlangt § 2287 BGB, und warum gilt er auch beim gemeinschaftlichen Testament?

§ 2287 Abs. 1 BGB gibt dem Vertragserben einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Anspruch entsteht erst, nachdem dem Vertragserben die Erbschaft angefallen ist; seine Verjährung beginnt nach § 2287 Abs. 2 BGB mit dem Erbfall. Die Vorschrift steht systematisch beim Erbvertrag, wird aber nach gefestigter Rechtsprechung analog auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament angewandt, sobald diese nach dem Tod eines Ehegatten für den anderen bindend geworden sind. Der Grund liegt in der vergleichbaren Bindungswirkung: Nach § 2271 Abs. 2 BGB ist der Überlebende ebenso gebunden wie ein Vertragserblasser, weshalb der Schlusserbe denselben Schutz vor aushöhlenden Schenkungen verdient. Der Anspruch setzt zweierlei voraus, nämlich eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers und eine objektive Beeinträchtigung des Erben. Genau an der objektiven Beeinträchtigung scheitert der Anspruch in der hier behandelten Konstellation.

Warum entfällt die Beeinträchtigung, solange der Erblasser nach § 2079 BGB anfechten könnte?

Weil eine Verfügung den Erben nicht beeinträchtigen kann, an die der Erblasser rechtlich gar nicht gebunden ist. § 2079 Satz 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, den er bei der Errichtung nicht kannte oder der erst danach pflichtteilsberechtigt wurde. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, ist die neue Ehefrau ein solcher nachträglich hinzugetretener Pflichtteilsberechtigter, der im Berliner Testament zwangsläufig übergangen wurde. Daraus folgt ein Anfechtungsrecht gegen die eigene, bindend gewordene Schlusserbeneinsetzung. Solange dieses Anfechtungsrecht besteht, ist der Erblasser für den Erben rechtlich nicht gebunden, denn er könnte die Bindung jederzeit beseitigen. Eine Schenkung in diesem Zeitfenster nimmt dem Schlusserben nichts, worauf er einen gesicherten Anspruch hätte. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 9. März 2023 – 10 U 28/22 ausdrücklich entschieden, dass deshalb keine objektive Beeinträchtigung vorliegt und sich der Erblasser innerhalb der Anfechtungsfrist herausgabefest entreichern darf, selbst wenn er die Anfechtung niemals erklärt. Das Gericht knüpft damit an die Linie des Bundesgerichtshofs (BGH, ZEV 2006, 505) und an die eigene frühere Entscheidung OLG Hamm vom 7. März 2017 – 10 U 5/16 an.

Wie lange läuft die Anfechtungsfrist nach § 2283 Abs. 1 BGB, und was bedeutet ihr Ablauf?

Die Anfechtung durch den Erblasser kann nach § 2283 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 2283 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, bei der Wiederheirat also typischerweise mit der Eheschließung selbst. Die Frist ist mithin kürzer und schärfer konturiert als manche allgemeine Verjährungsfrist. Für die Beeinträchtigungsprüfung ist der Ablauf dieser Jahresfrist die entscheidende Zäsur. Innerhalb der Frist gelten Zuwendungen an den neuen Ehegatten als nicht benachteiligend, weil die bisherige Schlusserbeneinsetzung für den Erblasser nicht bindend ist. Nach Ablauf der Frist wird die Bindung wieder fest; ab diesem Zeitpunkt getätigte aushöhlende Schenkungen können den Schlusserben sehr wohl beeinträchtigen und den Anspruch aus § 2287 BGB auslösen, sofern zugleich eine Benachteiligungsabsicht vorliegt. In der Praxis zeigt sich, dass die genaue Datierung der Schenkung gegenüber dem Fristbeginn deshalb über den gesamten Anspruch entscheidet.

Fallbeispiel: Übertragung des Miteigentumsanteils und Kontoüberweisung an die zweite Ehefrau

Der entschiedene Sachverhalt zeigt die Mechanik anschaulich. Ein Ehepaar hatte sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und das gemeinsame Kind zum Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der ersten Ehefrau im Jahr 2001 war der überlebende Ehemann an diese Schlusserbeneinsetzung gebunden. Den Kontakt zum Kind verlor er ab 2003. Seine neue Partnerin zog 2007 zu ihm, geheiratet wurde 2008. Im Februar 2008 erwarben beide die bewohnte Wohnung zu je hälftigem Miteigentumsanteil für 80.000 Euro; kurz vor seinem Tod 2014 überwies der Ehemann der zweiten Frau sein Restguthaben von 15.000 Euro. Das übergangene Kind verlangte später vom hälftigen Miteigentumsanteil die Übertragung, hilfsweise 40.000 Euro, und sah auch in der Überweisung der 15.000 Euro eine beeinträchtigende Schenkung. Das OLG Hamm wies beide Ansprüche ab. Durch die Wiederheirat 2008 war die zweite Frau übergangene Pflichtteilsberechtigte geworden, sodass der Ehemann nach § 2079 BGB anfechtungsberechtigt war. Die Zuwendungen ordnete das Gericht dieser Phase zu, in der die Schlusserbeneinsetzung für den Erblasser nicht bindend war. Damit fehlte die objektive Beeinträchtigung des Schlusserben, und die Herausgabeansprüche scheiterten bereits an dieser Voraussetzung, ohne dass es noch auf eine Benachteiligungsabsicht ankam.

Wann scheitert ein Anspruch zusätzlich am lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers?

Ein Anspruch aus § 2287 BGB entfällt auch dann, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte, denn dann fehlt die Benachteiligungsabsicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1992, 2630) ist die Benachteiligungsabsicht zu verneinen, wenn die Verfügung aus Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung aller Umstände und trotz der erbrechtlichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Das nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, wenn der Erblasser seine Versorgung im Alter sicherstellen oder verbessern will, wenn die Schenkung Dank für geleistete oder noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege ist, oder wenn ein alleinstehender Erblasser eine ihm nahestehende Person durch die Zuwendung an sich bindet, um eine seinen Vorstellungen entsprechende Versorgung und Pflege zu erreichen. In der zugrunde liegenden Konstellation hatte die zweite Ehefrau den erkrankten Mann über Jahre gepflegt, sodass auch dieser Gesichtspunkt gegen den Anspruch sprach. Für die Beratung bedeutet das eine zweite Verteidigungslinie: Selbst nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann ein dokumentiertes Pflege- oder Versorgungsinteresse die Schenkung vor dem Zugriff des Schlusserben bewahren.

Was bedeutet die Entscheidung für die Gestaltung eines Berliner Testaments?

Sie offenbart, dass das klassische Berliner Testament den Schlusserben bei einer Wiederheirat des Überlebenden nur unvollständig schützt. Aus unserer Sicht sollte niemand allein auf die Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB und den Herausgabeschutz des § 2287 BGB vertrauen, wenn eine spätere Zweitehe des länger lebenden Ehegatten nicht ausgeschlossen ist. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 2079 BGB durchbricht die Bindung für ein ganzes Jahr ab Kenntnis und legt das gebundene Vermögen in dieser Zeit für Schenkungen frei. Wer das gemeinsame Kind verlässlich absichern will, muss bereits bei der Errichtung gestalten, statt sich auf gesetzliche Auffangansprüche zu verlassen. Die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung schützt das Erbe, nicht aber den lebzeitigen Vermögensbestand.

Häufige Fragen

Bindet das Berliner Testament den überlebenden Ehegatten an lebzeitige Schenkungen?

Nein. Die Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB erfasst nur Verfügungen von Todes wegen. Lebzeitige Schenkungen bleiben grundsätzlich zulässig und werden nur über § 2287 BGB eingeschränkt.

Warum darf der Überlebende nach einer Wiederheirat sein Testament anfechten?

Weil die neue Ehefrau ein nach der Errichtung hinzugetretener und im Testament übergangener Pflichtteilsberechtigter ist. § 2079 Satz 1 BGB eröffnet dafür ein Anfechtungsrecht gegen die bindend gewordene Schlusserbeneinsetzung.

Hilft es dem Schlusserben, wenn die Anfechtung tatsächlich nie erklärt wird?

Nein. Entscheidend ist allein, dass der Erblasser während der Frist anfechten könnte. Schon die bloße Anfechtungsmöglichkeit beseitigt die objektive Beeinträchtigung; auf die Ausübung kommt es nicht an.

Wie lange dauert die Anfechtungsfrist?

Sie beträgt nach § 2283 Abs. 1 BGB ein Jahr und beginnt nach § 2283 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund, bei der Wiederheirat regelmäßig mit der Eheschließung.

Sind Schenkungen nach Ablauf der Anfechtungsfrist sicher rückforderbar?

Nicht automatisch. Nach Fristablauf lebt die Bindung wieder auf, sodass eine Beeinträchtigung möglich wird. Der Anspruch setzt aber zusätzlich eine Benachteiligungsabsicht voraus, die bei einem lebzeitigen Eigeninteresse entfällt.

Gilt § 2287 BGB nur beim Erbvertrag?

Nein. Die Vorschrift wird analog auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments angewandt, sobald diese nach dem Tod eines Ehegatten bindend geworden sind.

Unsere fachliche Einschätzung

Wer ein gemeinsames Kind über ein Berliner Testament absichern will und eine Zweitehe des länger lebenden Ehegatten nicht ausschließen kann, sollte die Anfechtungslücke des § 2079 BGB von vornherein gestalterisch schließen. Aus unserer Sicht empfiehlt sich erstens, im Testament ausdrücklich klarzustellen, dass die getroffene Verfügung auch bei Kenntnis eines später hinzutretenden Pflichtteilsberechtigten gewollt ist; greift diese Klausel, ist die Anfechtung nach § 2079 Satz 2 BGB ausgeschlossen, und das Zeitfenster für herausgabefeste Schenkungen entsteht erst gar nicht. Zweitens lässt sich der lebzeitige Vermögensbestand über Pflichtteilsstrafklauseln, lebzeitige Übertragungen mit Nießbrauchs- oder Rückforderungsvorbehalt oder eine Vor- und Nacherbschaft zusätzlich sichern, sodass das Kind nicht allein auf den schwachen Schutz des § 2287 BGB angewiesen ist. Drittens sollte jede beabsichtigte größere Schenkung des überlebenden Ehegatten an einen neuen Partner sauber datiert und mit Blick auf den Fristbeginn dokumentiert werden, weil die zeitliche Einordnung gegenüber der Jahresfrist über die spätere Rückforderbarkeit entscheidet. Diese Schritte erfordern eine sorgfältige Abstimmung von Erbrecht und steuerlicher Wirkung; unsere Kanzlei begleitet die Gestaltung aus beiden Blickwinkeln.

Rechtsstand: Juni 2026.