Die Betriebsaufspaltung gilt in der Nachfolge vor allem als Risiko. Das ist nur die halbe Wahrheit. Wer die Mechanik beherrscht, kann sie ebenso gezielt einsetzen, um eine vermietete Immobilie erbschaftsteuerlich zu begünstigen, oder umgekehrt vermeiden, um die Gewerbesteuerkürzung zu sichern und die Betriebsaufgabe-Falle zu umgehen. Entscheidend ist, das Ziel zu kennen und die Verflechtungen bewusst zu setzen, statt sie dem Zufall der Übertragung zu überlassen.

Wie macht die Betriebsaufspaltung vermietete Immobilien erbschaftsteuerlich begünstigt?

Hier liegt die wohl wichtigste Gestaltungschance. Vermietete Grundstücke gelten erbschaftsteuerlich grundsätzlich als schädliches Verwaltungsvermögen, das von der Verschonung für Betriebsvermögen ausgenommen ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Wer eine vermietete Immobilie überträgt, kann die Verschonungsregeln deshalb regelmäßig nicht nutzen.

Eine Betriebsaufspaltung dreht dieses Ergebnis um. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Grundstücke sind ausdrücklich kein schädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Die Immobilie wird damit Teil des begünstigten Betriebsvermögens und kann in die Regel- oder Optionsverschonung einbezogen werden. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht verwandelt die Betriebsaufspaltung gewissermaßen privates Vermietungsvermögen in begünstigtes Unternehmensvermögen. Wer ohnehin eine Betriebsimmobilie an die eigene Gesellschaft überlässt, sollte diesen Hebel kennen, denn er kann den Unterschied zwischen voller und nahezu keiner Erbschaftsteuer ausmachen.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Eine Betriebsimmobilie mit einem Wert von drei Millionen Euro fiele ohne Betriebsaufspaltung als Verwaltungsvermögen in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage. Besteht dagegen eine Betriebsaufspaltung und greift die Regelverschonung, bleiben 85 Prozent des begünstigten Vermögens außer Ansatz, sodass nur 450.000 Euro erbschaftsteuerlich zu erfassen sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Optionsverschonung kann die Belastung sogar ganz entfallen. Die konkrete Behandlung hängt allerdings stets von der Zusammensetzung des übertragenen Vermögens ab und gehört sorgfältig durchgerechnet.

Wie sichert man die Verflechtung über Generationen ab?

Wer die Betriebsaufspaltung erhalten will, etwa um die erbschaftsteuerliche Begünstigung nicht zu verlieren und die Betriebsaufgabe zu vermeiden, muss die personelle Verflechtung über den Generationswechsel hinweg sichern. Das Grundprinzip ist einfach: Besitz und Betrieb dürfen nicht in verschiedene, voneinander unabhängige Hände fallen. Immobilie und Anteile gehören als Einheit gedacht und übertragen.

In der Praxis gelingt das über mehrere Wege. Die einheitliche Übertragung beider Vermögensteile auf dieselbe Person oder dieselbe geschlossene Personengruppe erhält die Beherrschungsidentität. Wo mehrere Nachfolger beteiligt werden, lässt sich die Beherrschung über Stimmrechtsbindungen, Pool- und Konsortialverträge oder eine einheitliche Geschäftsführung sicherstellen, sodass die Gruppe in beiden Unternehmen weiterhin einen einheitlichen Willen durchsetzen kann. Auch Nießbrauchs- und Stimmrechtsvorbehalte zugunsten des Seniors können die Verflechtung über die Phase der schrittweisen Übergabe hinweg stabil halten. Wichtig ist allein, dass die wesentlichen Entscheidungen des Besitzunternehmens nicht gegen den Willen derjenigen getroffen werden können, die auch das Betriebsunternehmen beherrschen.

Was leistet das Wiesbadener Modell?

Manchmal ist das Ziel das genaue Gegenteil: Die Betriebsaufspaltung soll vermieden werden, um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu erhalten und die Betriebsaufgabe-Gefahr von vornherein auszuschließen. Hierfür hat sich unter Ehegatten das sogenannte Wiesbadener Modell eingebürgert. Die Idee dahinter: Der eine Ehegatte hält das Besitzunternehmen mit der Immobilie, der andere Ehegatte hält die Anteile an der Betriebsgesellschaft. Weil die Beteiligungen von Ehegatten einander steuerlich nicht ohne Weiteres zugerechnet werden, fehlt es an der einheitlichen Beherrschung beider Unternehmen, und es liegt keine personelle Verflechtung und damit keine Betriebsaufspaltung vor.

Diese Aufteilung beruht auf einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach allein die eheliche Verbindung keine Zusammenrechnung der Beteiligungen rechtfertigt (BVerfG v. 12.3.1985, 1 BvR 571/81). Das Wiesbadener Modell ist deshalb kein Trick, sondern eine anerkannte Konsequenz dieser Rechtsprechung. In der Nachfolge lässt es sich nutzen, um Besitz und Betrieb bewusst auf verschiedene Familienzweige zu verteilen, ohne eine Betriebsaufspaltung auszulösen. Es verlangt allerdings Disziplin, denn sobald die Beteiligungen doch wieder in einer Hand zusammenlaufen, etwa durch Erbfall oder Rückübertragung, entsteht die Betriebsaufspaltung, die man gerade vermeiden wollte.

Wie lassen sich minderjährige Kinder einbinden?

Werden minderjährige Kinder an der Nachfolge beteiligt, eröffnet sich eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, die in beide Richtungen wirkt. Ob die Stimmen eines Kindes dem Elternteil zugerechnet werden, hängt davon ab, wer das Kind in der Gesellschaft vertritt. Vertreten die Eltern das Kind im Rahmen ihrer Vermögenssorge, rechnet die Finanzverwaltung die Anteile regelmäßig den Eltern zu, was die personelle Verflechtung stützt.

Soll die Zurechnung dagegen unterbrochen werden, lässt sich das über eine Dauerergänzungspflegschaft oder eine Zuwendungspflegschaft erreichen. Wird für die Gesellschafterstellung des Kindes ein Pfleger bestellt, sind die Eltern insoweit von der Vertretung ausgeschlossen, und die Stimmen des Kindes werden ihnen nicht mehr zugerechnet (BFH v. 14.4.2021, X R 5/19). Die seit dem 1. Januar 2023 gesetzlich verankerte Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB) erlaubt es dem Schenker zudem, die Person des Pflegers selbst zu bestimmen. So lässt sich ein minderjähriges Kind gezielt als Gestaltungselement einsetzen, um eine personelle Verflechtung zu verhindern oder herzustellen, je nachdem, was die Nachfolge erfordert.

Welche Gestaltung schützt vor der Betriebsaufgabe-Falle?

Die wirksamste Vorsorge gegen die ungewollte Betriebsaufgabe ist die Rechtsform. Setzt man auf beteiligungsidentische Schwester-Kapitalgesellschaften, liegt wegen des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung vor (BFH v. 1.8.1979, I R 111/78). Damit gibt es keine Verflechtung, die im Erbfall oder in der Insolvenz wegfallen und eine Betriebsaufgabe auslösen könnte. Zugleich kann die Besitz-Kapitalgesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nutzen. Diese Struktur löst also gleich zwei Ziele auf einmal.

Wo eine solche Umstrukturierung nicht gewollt oder die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Immobilie das vorrangige Ziel ist, bleibt es bei der klassischen Betriebsaufspaltung, die dann aber bewusst abgesichert werden muss. Das bedeutet vor allem, die Übertragung so zu staffeln, dass die Mehrheit in beiden Unternehmen durchgehend in einer Hand oder einer geschlossenen Gruppe bleibt, und Stimmrechtsregelungen zu treffen, die auch eine Erbengemeinschaft handlungsfähig halten. Die Entscheidung zwischen Erhalt und Vermeidung der Betriebsaufspaltung sollte am Anfang der Nachfolgeplanung stehen, nicht an ihrem Ende.

Häufige Fehler in der Praxis

Drei Fehler durchkreuzen die Gestaltung regelmäßig. Der erste ist, das Ziel nicht festzulegen: Wer nicht weiß, ob er die Betriebsaufspaltung erhalten oder vermeiden will, gestaltet zwangsläufig widersprüchlich. Der zweite ist das Wiesbadener Modell ohne Disziplin: Laufen die getrennten Beteiligungen durch Erbfall oder Rückübertragung wieder zusammen, kippt die sorgfältig vermiedene Betriebsaufspaltung doch noch. Der dritte Fehler betrifft die Erbschaftsteuer: Die Begünstigung der Immobilie nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG setzt voraus, dass die Betriebsaufspaltung im Übertragungszeitpunkt tatsächlich besteht; wer sie zuvor versehentlich beendet, verliert die Verschonung.

Häufige Fragen

Kann ich eine Betriebsaufspaltung gezielt herbeiführen, um Erbschaftsteuer zu sparen?

Ja. Wird eine vermietete Immobilie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen, ist sie kein schädliches Verwaltungsvermögen mehr (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG) und kann in die Verschonung für Betriebsvermögen einbezogen werden. Das setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung tatsächlich erfüllt sind.

Was ist das Wiesbadener Modell?

Eine Gestaltung unter Ehegatten, bei der ein Ehegatte das Besitzunternehmen und der andere die Betriebsgesellschaft hält. Weil die Beteiligungen von Ehegatten einander nicht ohne Weiteres zugerechnet werden (BVerfG v. 12.3.1985, 1 BvR 571/81), fehlt die personelle Verflechtung, und eine Betriebsaufspaltung entsteht nicht.

Wann ist es sinnvoll, die Betriebsaufspaltung zu vermeiden statt zu nutzen?

Vor allem dann, wenn die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhalten bleiben soll oder die Gefahr einer ungewollten Betriebsaufgabe schwerer wiegt als der erbschaftsteuerliche Vorteil. Welches Ziel überwiegt, lässt sich nur im Einzelfall und mit Blick auf die stillen Reserven beurteilen.

Wie binde ich minderjährige Kinder ein, ohne die Struktur zu gefährden?

Über die Wahl der Vertretung. Eine Ergänzungs- oder Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB) unterbricht die Zurechnung der Kindsanteile an die Eltern, während die Vertretung durch die Eltern die Zurechnung stützt. Je nach Ziel lässt sich die personelle Verflechtung so gezielt herstellen oder verhindern.

Was ist die sicherste Struktur gegen die Betriebsaufgabe-Falle?

Beteiligungsidentische Schwester-Kapitalgesellschaften. Bei ihnen liegt keine Betriebsaufspaltung vor, sodass keine Verflechtung wegfallen und keine Betriebsaufgabe ausgelöst werden kann; zugleich bleibt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhalten.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Betriebsaufspaltung ist in der Nachfolge kein Schicksal, sondern eine Stellschraube. Aus unserer Sicht beginnt jede gute Gestaltung mit der Festlegung des Ziels: Wer vermietetes Grundvermögen erbschaftsteuerlich verschonen will, führt die Betriebsaufspaltung bewusst herbei und sichert sie ab. Wer die Gewerbesteuerkürzung erhalten und die Betriebsaufgabe-Gefahr ausschließen will, vermeidet sie über die Rechtsform oder über eine bewusste Aufteilung der Beherrschung.

Wir empfehlen, die Nachfolge nicht entlang von Gerechtigkeitsvorstellungen, sondern entlang der Verflechtungen zu planen. Konkret heißt das: zuerst das vorrangige Steuerziel bestimmen, dann die Beteiligungs- und Stimmrechtsstruktur darauf ausrichten und schließlich die Übertragung so staffeln, dass das gewünschte Ergebnis über den Stichtag hinaus Bestand hat. Die Betriebsaufspaltung belohnt vorausschauende Gestaltung, und sie eröffnet dabei mehr Chancen, als ihr schlechter Ruf vermuten lässt.

Rechtsstand: Juni 2026.