Als erfolgreicher Unternehmer stehen Sie vor steuerlichen Weichenstellungen. Ihre unternehmerischen Entscheidungen prägen den Erfolg. Wir begleiten Sie dabei.
Die wichtigsten Erkenntnisse
Der erste Schritt in die Holding birgt Risiken.
Die Einbringung eines Betriebs ist komplex.
Ein Buchwertansatz ist nicht immer möglich.
Der Weg in die Holding-Struktur: Schritt 1
Der Aufbau einer Holding-Struktur erfolgt oft in mehreren Schritten. Der erste Schritt ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Die Einbringung kann rückwirkend erfolgen. Eine Voraussetzung ist, dass die neuen Anteile gewährt werden. Eine Einbringung muss ein begünstigtes Einbringungsobjekt umfassen. Dazu gehören Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile. Bei Betrieben müssen alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Die Einbringung kann durch Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Sie kann auch durch Einzelrechtsnachfolge geschehen. Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft sind neue Anteile zu gewähren. Dies gilt auch bei einer 100-prozentigen Beteiligung.
Der Einbringende kann den Buchwert als Wertansatz wählen. Dies ist steuerlich vorteilhaft. Der Buchwertansatz ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Das eingebrachte Betriebsvermögen darf nicht negativ sein. Das deutsche Besteuerungsrecht muss erhalten bleiben.
Steuerliche Gefahren im ersten Schritt
Risiko durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum Die Einbringung kann rückwirkend erfolgen. Der Einbringungsvertrag muss innerhalb von acht Monaten nach dem Stichtag geschlossen werden. Im Rückwirkungszeitraum können Entnahmen und Einlagen erfolgen. Das kann Folgen haben. Sie mindern oder erhöhen die Anschaffungskosten der Kapitalgesellschafts-Anteile.
Die Finanzverwaltung hat dazu eine feste Auffassung. Entnahmen sind Ausgleichsposten in der Einbringungsbilanz. Sie verringern das Betriebsvermögen. Das kann zu einem negativen Betriebsvermögen führen. In diesem Fall ist ein Buchwertansatz nicht mehr möglich. Stille Reserven werden aufgedeckt. Der Gesetzgeber will diese Auffassung festschreiben.
Grunderwerbsteuer bei der Einbringung von Grundstücken Die Einbringung eines Einzelunternehmens kann ein Grundstück umfassen. Die Übertragung des Grundstücks ist ein steuerbarer Vorgang. Der Vorgang ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die steuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften sind hier nicht anwendbar. Auch die Konzernklausel greift in diesem Fall nicht.
Eine Gestaltung kann hier Abhilfe schaffen. Das Grundstück wird vorab an die GmbH verkauft. Der Kaufpreis liegt unter dem Verkehrswert. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich am niedrigen Kaufpreis. Die Differenz zum Verkehrswert ist eine verdeckte Einlage.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Der erste Schritt in eine Holding-Struktur ist komplex. Er birgt steuerliche Risiken. Die Einbringung muss sorgfältig geplant werden. Die Wahl des Wertansatzes ist entscheidend. Entnahmen im Rückwirkungszeitraum können zu einem ungewollten Einbringungsgewinn führen. Die Grunderwerbsteuer kann eine Kostenfalle sein.
Konkrete Handlungsschritte
Einbringungstyp und Wertansatz frühzeitig festlegen.
Entnahmen im Rückwirkungszeitraum vermeiden.
Die Grunderwerbsteuerlast minimieren.